Bericht des Vorstandes
Prof. Dr. Rainer Richter
26. Deutscher Psychotherapeutentag Berlin, 25. April 2015
„Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder wird sie oder er gefährdet, so haben
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientin oder des Patienten, Schutz von Dritten und dem Allgemeinwohl abzuwägen und ggf. Maßnahmen zum Schutz der Patientin oder des
Patienten oder Dritter zu ergreifen.“
§
8 Schweigepflicht Absatz 4 MBO
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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
5
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Aufhebung der Befugniseinschränkungen
Einweisung ins Krankenhaus
Verordnung von Krankentransporten
Verordnung von Soziotherapie
Verordnung medizinische Rehabilitation
Verordnung von Ergotherapie im Rahmen der neuropsychologischen Therapie
Verordnung Ergotherapie und Logopädie für Kinder und Jugendliche
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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
38,5 %
61,5 %
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
nur Probatorik Psychotherapie begonnen
%
Quelle: BPtK 2014, eigene Berechnungen
Anteil der Psychotherapiepatienten, bei denen lediglich eine diagnostische Abklärung erfolgt
Therapiedauer in der ambulanten Psychotherapie
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Gesetzentwurf zur Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung
Referentenentwurf E-Health-Gesetz
Referentenentwurf zur Verbesserung der Palliativ- und Hospizversorgung
Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Vorbereitung eines Bundesteilhabegesetz
Weiterentwicklung PEPP/Modellvorhaben nach § 64b SGB V
Strukturanforderungen für Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik
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Was sonst so läuft …
Patientengruppen mit spezifischen Bedarfen bzw.
ausgeprägter Unterversorgung:
Psychisch kranke Menschen mit schweren Beeinträchtigungen
Menschen in Pflegeheimen
Sterbende Menschen (Hospiz- und Palliativversorgung)
Menschen mit Behinderungen
Migranten und Flüchtlinge
usw.
Was wichtig ist …
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