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Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Ostfildern

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Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Ostfildern

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 09. Dezember 2009 folgende Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der Stadt Ostfildern beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Gemäß § 25 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung bildet die Stadt Ostfildern für ihre Grundschulen sowie die Förderschule Schulbezirke.

§ 2 Schulbezirke Für die einzelnen Schulen gelten folgende Schulbezirke:

1. Grundschule Kemnat (Pfingstweideschule): Das Gebiet des Stadtteils Kemnat (31);

2. Grundschulen Nellingen (Klosterhofschule und Erich-Kästner-Schule): Das Gebiet des Stadtteils Nellingen ohne Parksiedlung als gemeinsamer Schulbezirk (10 und 11; vgl. § 3);

3. Grundschulen Parksiedlung (Lindenschule) und Scharnhauser Park (Schule im Park): Das Gebiet der Parksiedlung des Stadtteils Nellingen sowie das Gebiet des Stadtteils Scharnhauser Park als gemeinsamer Schulbezirk (12 und 13; vgl. § 3);

4. Grundschule Ruit (Justinus-Kerner- / Schillerschule): Das Gebiet des Stadtteils Ruit (21 und 22);

5. Grundschule Scharnhausen (Wasenäckerschule): Das Gebiet des Stadtteils Scharnhausen (41);

6. Lindenschule Förderschule (Parksiedlung): Das Stadtgebiet Ostfildern sowie das Gebiet der Gemeinde Denkendorf gemäß § 2 Abs. 1 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung und Unterhaltung einer Förderschule i.d.F. vom 1.1.1993 (Ortsrecht der Stadt Ostfildern Nr. 2/4).

§ 3 Grundsatz der Flexibilität

1) In den gemeinsamen Schulbezirken nach § 2 Ziff. 2 (für die Grundschulen Nellingen) und Ziff.

3 (für die Grundschulen Parksiedlung und Scharnhauser Park) wird die jeweilige Abgrenzung zwischen den Einzugsbereichen der Schulen aus schulorganisatorischen Gründen flexibel vorgenommen.

2) Die räumlichen Grenzen nach Abs. 3) gelten als Grundorientierung mit der Maßgabe, dass zur Vermeidung von Disparitäten bei der Klassenbildung in den Schulen (i.S. von § 76 Abs. 2 SchG) einzelne Abweichungen möglich sind, über die jeweils die Schulleitungen im Benehmen mit den Eltern entscheiden.

3) Als räumliche Grenzen i.S. von Abs. 2) gelten:

(1) Für die Grundschulen Nellingen:

Die Linie Hindenburgstraße – Goethestraße gemäß beil. Planskizze (Anl. 1);

(2) Für die Grundschulen Parksiedlung und Scharnhauser Park:

Die Linie Bonhoefferstraße – Geschwister-Scholl-Straße – Rinnenbachstraße gemäß beil.

Planskizze (Anl. 2).

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Schuljahr 2010/11 am 1. August 2010 in Kraft.

(2)

Anlage 1

(3)

Anlage 2

Referenzen

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