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Satzung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Ostfildern (Parkgebührensatzung)

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Vorlage 004/2018

Ältestenrat 08.01.2018 nicht öffentlich Kenntnisnahme

Verwaltungsausschuss 24.01.2018 öffentlich Beratung

Gemeinderat 31.01.2018 öffentlich Beschluss

Thema

Änderung der Parkgebührensatzung

Beschlussantrag

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Parkgebührensatzung wie in Anlage 1 vorgeschlagen.

Bolay

Oberbürgermeister

Fachbereich 1 Geschäftszeichen:

08.01.2018

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Erläuterungen

Gem. der VwV-StVO zu § 13 I StVO ist Parkraumbewirtschaftung vor allem da anzuordnen, wo kein ausrei- chender Parkraum vorhanden ist und das zeitbegrenzte Parken für viele Fahrzeuge kurz hintereinander erreicht werden muss. Grundsätzlich ist es also Ziel der Bewirtschaftung durch Gebühren den PKW-Verkehr aus den Parkbereichen herauszuhalten oder eine höhere Fluktuation innerhalb der Stellplätze zu erzeugen.

In zentralen Wohn- und Mischgebieten konkurrieren unterschiedliche Zielgruppen (Anwohner, Kunden, Beschäftigte, Dienstleister, etc.) um knappen Parkraum, da kurze Fußwege und günstige Parkmöglichkeiten gesucht werden. Um diesen unterschiedlichen Ansprüchen gerecht zu werden ist eine ausgewogene Be- wirtschaftung des öffentlichen Parkraums erforderlich.

Aufgrund der Tatsache, dass die o.g. Fluktuation und die Bereitstellung der Parkplätze für die gewünschten Zielgruppen an der Schule im Park während der Schulzeiten nicht mehr gewährleistet ist, war es erforder- lich, das dortige Park- und Bewirtschaftungskonzept zu überdenken.

In diesem Zusammenhang wurde die Gelegenheit genutzt, um die Gesamtstruktur der Parkgebührensat- zung zu überarbeiten und zu vereinfachen.

1. Formelle Änderungen

Grundsätzlich wurde der Aufbau der Satzung insoweit geändert, dass mit mehr Verweisen auf die Anlage gearbeitet wird und zukünftige Änderungen auf die Anlage beschränkt werden können. Somit wurden die Angaben, wie Straßennamen und Zonenbezeichnungen, aus dem eigentlichen Satzungstext entfernt und in der Anlage neu gegliedert, um zusätzlich eine bessere Übersicht zu erhalten und weiterhin die Transparenz für den Bürger zu erhöhen.

Zu § 1 II und § 6 II 2. Hs.

Bisher sind keine bargeldlosen Bezahlsysteme in der Nutzung durch die Stadt. Da dieser Trend aber immer mehr Städte erreicht, ist mit diesem Zusatz eine zukünftige Einführung der Technik ohne neue Satzungsän- derung möglich.

Bei den o.g. Bezahlsystemen handelt es sich hauptsächlich um Bezahlung mittels einer Smartphone-App, die von Dienstleistungsanbietern zur Verfügung gestellt wird. Hierbei gibt es Systeme mit (Bezahlen nach Abschluss des Parkens mit minutengenauer Abrechnung) und ohne (Bezahlen im Voraus mit vorher festge- legter Zeit – analog Parkschein) Registrierung.

Die Vorteile liegen für den Stellplatznutzer auf der Hand: es ist kein Weg zum Parkscheinautomaten und kein Kleingeld notwendig.

Zu beachten ist, dass es dabei lediglich um eine alternative Bezahlmethode handeln würde. Erkundigungen in diesem Zusammenhang werden derzeit angestellt.

Zu §2 III

Hierdurch soll der Verwaltung mehr Flexibilität gewährt und kurzfristige Reaktionen auf aktuelle Erforder- nisse ermöglicht werden.

So kann z.B. in den festgelegten Straßenzügen die Anzahl der bewirtschafteten Stellplätze – unter Berück- sichtigung der lokalen Begebenheiten – erhöht (z.B. um die Nutzung des ÖPNV mittels Park-and-Ride zu fördern) oder reduziert (z.B. bei Änderungen der Begebenheiten die die Bewirtschaftung unwirtschaftlich werden lassen) sowie die Höchstpark- und Bewirtschaftungsdauer individuell angepasst werden.

Dies führt weiterhin dazu, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und den vorhandenen öffentlichen Park- raum effizient zu verwalten.

Zu § 3

In der bisherigen Satzung ist insbesondere bei den Tarifen von mehreren Personengruppen, wie Anwoh- nern, Mitarbeitern, etc. die Rede. Diese sind in der Satzung allerdings nicht klar definiert, was stellenweise für unklare Verhältnisse sorgt. Dies soll mit dem Einfügen des § 3 geändert werden. Somit ist für alle klar, zu

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welcher Zielgruppe sie ggf. gehören. Dies schafft Transparenz für den Bürger und ermöglicht schnellere Entscheidungen der Verwaltung.

Zu § 4 III

Die Förderung der Elektromobilität ist ein politisch ausgegebenes Ziel, welches sich sowohl im Elektromobi- litätsgesetz (EMoG) als auch in der StVO niederschlägt. Insofern wurden die hier gegebenen Kriterien auf- gegriffen und eine Parkerleichterung für entsprechende Kfz-Führer eingearbeitet.

Hier wird u.a. berücksichtigt, dass solche Privilegien gem. VwV-StVO hauptsächlich an Verkehrsknoten mit Anschluss an den ÖPNV sowie Carsharing-Stationen gelten sollen, aber auch gem. EMoG die Verwendung von E-Fahrzeugen zur Verringerung von umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualver- kehrs beitragen soll.

Dementsprechend ist es für die betreffenden Kfz-Führer möglich in den bewirtschafteten Bereichen unent- geltlich zu parken. Dies ist momentan nicht als hinderlich für die restliche vorgesehene Fluktuation im Park- raum anzusehen, da sich die Zahl der E-Fahrzeuge noch auf einem sehr niedrigen Niveau befindet.

Daher wurde die Regelung in der Satzung zunächst auch zeitlich begrenzt, um deren Wirkung zu verfolgen.

2. Änderungen der Gebühren und in den Tarifzonen 2.1 Gebührentarife:

Bisher sind in der Gebührensatzung für mehrere Zielgruppen, die allerdings, wie oben beschrieben, nicht näher definiert wurden, unterschiedliche Tarife vorhanden (siehe Anlage 2). Zur Vereinfachung, auch im Sinne der Übersichtlichkeit und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, wurden Tarife zusammengelegt Der Regeltarif blieb unangetastet.

Statt vier Tarifzonen gibt es zukünftig nur noch drei.

In Tarifzone I ist die Zielstellung eine erhöhte Fluktuation zu erreichen, daher gibt es hier außer dem „Mobi- le Tätigkeiten“-Tarif keine Ausnahmen für andere Zielgruppen.

Um die zur Verfügung stehenden Parkplätze den Bedürfnissen unterschiedlicher Zielgruppen anzupassen und den benötigten Parkraum zur Verfügung zu stellen, wird in der Tarifzone II das Parken im Rahmen des Anwohner- und Pendlerverkehrs ermöglicht und gleichzeitig eine Bewirtschaftung (Entgeltpflicht und Höchstparkdauer) durchgesetzt. Hier wird also eine zielgruppenorientierte Fluktuation herbeigeführt.

Die Tarifzone III stellt eine Sonderzone im Rahmen der Gesamtparkraumbewirtschaftung um das Kreiskran- kenhaus in Ruit dar.

Es gibt nur noch drei statt sechs Alternativen/Ausnahmetatbestände zum Regeltarif:

Der bisherige Tarif „Ambulante Tätigkeiten“ wird in „Mobile Tätigkeiten“ umbenannt, um eine Reduzie- rung dem Wortlaut nach auf medizinische Berufe zu vermeiden. Die Gebührenhöhe wurde beibehalten und die Zielgruppe im § 3 umrissen.

Im neuen „Anwohner und Pendler“-Tarif werden die vormaligen „Anwohner“, „Mitarbeiter“, „Tagungs- und Kunden“ sowie „Tages-“ Tarife zusammengefasst. Diese unterschieden sich in der Gebührenhöhe kaum und deren Zielgruppen waren nicht klar definiert.

Es ist nun für alle Anwohner (nicht nur ehemalige Tarifzone II) in den bewirtschafteten Gebieten möglich auch eine Dauerparkkarte zu erhalten. Dabei werden die Gebühren pro Tag leicht erhöht (1,- €), hingegen die möglichen Monats- (10,- €) und Jahresgebühren (100,- €) an die bisher zur Verfügung stehenden Tarife angepasst.

Der hier integrierte ehemalige „Mitarbeiter“-Tarif wird gemäß den Beschlüssen aus der Haushaltsstruktur- kommission ebenfalls an diese Beträge angepasst. Der Tagestarif der Zone IV war bisher ohne an eine Vo- raussetzung gebunden zu sein für alle Bedarfsträger erhältlich, was in diesem Zusammenhang mit der An- wohnerparkregelung kollidierte, welche kostenintensiver wäre. Der „Pendler“ ist in der Satzung nun defi- niert und stellt neben dem „Anwohner“ nur noch eine Alternative dar.

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Die Dauerparkkarten werden begrenzt auf die beantragten Bereiche ausgegeben und die Verwaltung be- hält sich vor, die Ausgabe der Dauerparkkarten auf eine bestimmte Zeitdauer (Tag, Monat, Jahr) je Ziel- gruppe in Bereichen zu begrenzen, in denen sonst keine Fluktuation mehr gewährleistet ist.

Der Tarif „ÖPNV“ wurde umgestaltet (Park+Ride). So wurde der Tarif zur Förderung des ÖPNV auf weitere Parkplätze ausgeweitet und in der Gebührenhöhe reduziert (halbierte Gebühr). Bisher konnte dieser nur im Parkhaus An der Akademie genutzt werden. Die Großraumparkplätze am Trendsportfeld und an der Ernst- Heinkel-Straße wurden hinzugefügt. Insbesondere das Parkhaus An der Akademie sowie der Parkplatz am Trendsportfeld sind bisher nur mäßig ausgelastet und können so von den reduzierten Park+Ride-Gebühren profitieren.

Durch die geringeren Gebühren ist im Weiteren eine Reduzierung des Parksuchverkehrs in den umliegen- den Wohngebieten zu erwarten. Weiterhin kann hier die Verkehrsmittelwahl zu Gunsten der öffentlichen Verkehrsmittel beeinflusst werden. Einen entsprechenden Dauerparkschein kann man durch Vorlage eines ÖPNV-Abos erhalten.

2.2 Regelung Anwohnerparken:

Anwohner sind regelmäßig von der Bewirtschaftung „vor der eigenen Haustür“ betroffen. Daher wird den Anwohnern bei den zu privilegierenden Zielgruppen eine besondere Rolle zu Teil.

Das Anwohnerparken war bisher in jeder Tarifzone möglich, allerdings unter zum Teil sehr eingeschränkten Bedingungen. Um hier die Flexibilität sowohl für die Anwohner als auch die Verwaltung zu erhöhen, wurde von der Regelung reine Straßennamen oder Hausnummern zu verwenden Abstand genommen. In der Anla- ge ist für die Tarifzonen II und III das Anwohnerparken im Rahmen des „Anwohner- und Pendlertarifs“

grundsätzlich möglich.

Für die Verwaltungspraxis bedeutet dies, dass in Abhängigkeit von den örtlichen Begebenheiten z.B. in dichten Wohngebieten im Umkreis von ca. 30-50m oder in Mischgebieten/bei Großparkplätzen im Umkreis von bis zu ca. 100m, die Möglichkeit von Anwohner besteht hier eine Dauerparkkarte zu erwerben. Die Anwohnerparkregelungen bzw. deren Dauerparktarife sollen allerdings nur, wie oben beschrieben, für die jeweils beantragte Straße gelten.

2.3 Höchstpark- und Bewirtschaftungsdauer

Die Höchstpark- und Bewirtschaftungsdauer sollen zukünftig individueller gestaltet werden. Insofern ist diese nicht mehr in den Tarifzonen festgelegt, sondern kann, den Umständen der Örtlichkeit Rechnung tragend, individuell angepasst werden.

2.4 Stadtteilbezogene Änderungen 2.4.1 Nellingen:

Die Bewirtschaftung in der Bismarckstraße südlich der Kaiserstraße wird aufgegeben, da es hier kaum eine Nutzung der bewirtschafteten Fläche gibt. Hier parken hauptsächlich Anwohner mit entsprechenden An- wohnerparkscheinen oder direkt vor eigenen Einfahrten, die ohnehin aus der Bewirtschaftung herausfallen.

Negative Auswirkungen auf den Straßenabschnitte selbst sind nicht zu erwarten, da sowohl zum parallelen Teil der Otto-Schuster-Straße als auch Im Bossengarten keine Beschwerden zu möglichen „Parkgebühren- vermeidungsverkehr“ vorliegen.

Die Bewirtschaftungsdauer in den Anlagen wird im Vergleich zu bisher angehoben (statt 08:00-12:30 Uhr, nun 07:00-16:00 Uhr), da dies der tatsächlichen Nutzungsdauer entspricht und Konflikte unter den Ziel- gruppen so besser vermieden werden.

2.4.2 Ruit:

Die Bewirtschaftung in der Grabenäckerstraße wird aufgegeben und stattdessen eine Parkscheibenregelung eingeführt. Hier ist kein Bezug zum Geschäftszentrum erkennbar und das Parken muss hier nicht durch Gebühren eingeschränkt werden. Der Parkscheinautomat wurde bisher kaum in Anspruch genommen.

Die Bewirtschaftung der südlichen Kirchheimer Straße mittels Parkscheinautomat wird aufgrund von Un- wirtschaftlichkeit aufgehoben und stattdessen eine Bewirtschaftung mittels Parkscheibe eingeführt. Der

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betreffende Parkscheinautomat konnte im Jahr 2017 nicht geleert werden. Daher sind auch keine Einnah- men bei diesem zu verzeichnen. Hingegen wurde offenbar die „halbe-Stunde-Regelung“ ausgiebig genutzt (Verbrauch Papierrollen), so dass eine Regelung mittels Parkscheibe die kostenneutralere Variante an die- ser Stelle darstellt.

2.4.3 Scharnhausen:

Der Parkplatz bei der Feuerwehr in Scharnhausen wird wieder bewirtschaftet. Aufgrund der teils neuen Einrichtungen in der Nähe des Parkplatzes (Heilpraktiker, Arzt und diverse andere Einrichtungen) ist die Auslastung des Parkplatzes, auch laut Aussagen des GVD, sehr hoch, so dass sich eine Bewirtschaftung an dieser Stelle wieder lohnt. Damit wird auf die geänderten örtlichen Erfordernisse reagiert.

Weiterhin wird es damit auf den ehrenamtlich Tätigen im Treffpunkt Scharnhausen ermöglicht, länger als die bisher gültigen zwei Stunden zu parken. Ebenso auch Mitarbeitern der umliegenden Geschäfte.

2.4.4 Scharnhauser Park:

Aufgrund der Umstände des Schulbetriebs der Schule im Park (gemeinsamer Betriebs mit der Erich-Kästner- Schule in Nellingen) besteht das Erfordernis, eine Fluktuation auf den Parkplätzen vor der Schule im Park zu erzeugen.

Die Parkplätze vor der Schule (Ostseite Gerhard-Koch-Straße) sind im Bebauungsplan des Gebiets als Stell- platznachweis der Schule (27 Stellplätze) vorgesehen.

Die tatsächlich 28 vorhandenen Stellplätze sollen für die verschiedenen Nutzungsarten des Schulareals (Schule, Sporthalle, etc.) zur Verfügung stehen. Da eine wechselseitige Bereitstellung der Stellplätze für alle Nutzungsarten sichergestellt werden muss und die Parkplätze während der Betriebszeiten nicht in Konkur- renz zu den Anwohnern (insbesondere zu den Schulbeginnzeiten) stehen sollen – was derzeit nicht funktio- niert – ist es erforderlich geworden, die Parkplätze mittels Parkscheinautomaten zu bewirtschaften.

Da die Begebenheiten denen des Schulcampus „In den Anlagen“ gleichen, wurde hier die gleiche Tarifzone zu Grund gelegt.

Finanzielle Auswirkungen

Produkt- / Auftragssachkonto: 54 60 01 00 / 33 21 00 ff.

Die Umsetzung der neu zu bewirtschaftenden Bereiche soll möglichst kostenneutral geschehen. Dazu sollen Parkscheinautomaten aus weniger frequentierten Bereichen entnommen werden und an den neuen Stellen aufgestellt werden. Es werden drei Parkscheinautomaten benötigt (2x Gerhard-Koch-Str. und 1x Ruiter Straße). Es kommen folgende Automaten für die Umsetzung in Frage:

Kirchheimer Straße

Wie bereits oben erwähnt, ist die Nutzung des Automaten fast ausschließlich auf Kurzparker begrenzt, so dass hier keine wirtschaftliche Nutzung des Automaten nicht möglich ist und eine Parkscheibenregelung zielführender ist.

Bismarckstraße

Da die Bewirtschaftung südlich der Kaiserstraße aufgegeben wird, steht dieser Automat zur Verfügung.

Grabenäcker Straße

Aufgrund der Einstellung der Parkscheinbewirtschaftung wird dieser Automat hier nicht mehr benötigt.

Die Erhöhung der Bewirtschaftungszeiten in der bisherigen Zone III werden sich positiv auf Mehreinnahmen auswirken. Ebenso die Erhöhung der Gebühren im Mitarbeiter bzw. neuen Anwohner-/Pendlertarif.

Weiterhin werden im neu erzeugten Bereich in der Gerhard-Koch-Straße zumindest im Rahmen der Dauer- parkkarten Mehreinnahmen zu erwarten sein.

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Sollte die Vergünstigung des Park+Ride-Tarifs an den bisher kaum ausgelasteten Parkplätzen Trendsportfeld bzw. Parkhaus An der Akademie zu einer besseren Auslastung führen sind auch hier Mehreinnahmen zu vermuten.

Die Reduzierung/Der Abbau der o.g. bewirtschafteten Bereiche dürfte sich nicht negativ auswirken, da hier die Einnahmen ohnehin als gering anzusehen sind und die Parkscheinautomaten an anderer Stelle mit of- fensichtlich höherem Benutzungsgrad wieder aufgebaut werden.

Im Rahmen der Abänderung o.g. Tarife muss teilweise eine Umstellung der Parkscheinautomaten bzw. der Programmiersoftware für die Magnetkarten erfolgen. Dies wird sich in einer Wartungsgebühr niederschla- gen. Allerding sind keine Anschaffungskosten für neue Parkscheinautomaten notwendig und damit auch keine steigenden Wartungskosten aufgrund der gleichbleibenden Zahl der Automaten zu erwarten.

Kostenart bzw. Investition

Einzahlungen/

Erträge in €

Auszahlungen/

Aufwendungen in € einmalig

jährlich Höhere Parkgebühren/Wartungskosten 9000,- € 3000,- €

Finanzierung durch

Haushaltsmittel Ermächtigungsrest

Überplanmäßige Auszahlungen Außerplanmäßige Auszahlungen

Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen

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Anlage 1 – Parkgebührensatzung neu

Satzung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Ostfildern (Parkgebührensatzung)

Aufgrund des §6a VI Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 05.03.2003, geändert durch Gesetz vom 20.06.2011 in Verbindung mit § 2 Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 17.03.2005 und

§ 4 Gemeindeordnung Baden‐Württemberg in der letztgültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern am 31.01.2018 unter Aufhebung der Parkgebührensatzung vom 21.11.2012, zuletzt geändert am 24.02.2016 folgende Parkgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Für das Parken von Kraftfahrzeugen im städtischen öffentlichen Verkehrsraum wird, sofern die Bedienung von Parkscheinautomaten vorgeschrieben ist, eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.

(2) Die Satzung gilt ebenfalls für bargeldlose Bezahlsysteme, sofern diese bereitgestellt werden.

§ 2

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Die Bereiche für das gebührenpflichtige Parken gemäß dieser Satzung sind in Bewirtschaftungszonen und Straßenabschnitte unterteilt und ergeben sich aus der Anlage.

Die Gebühren können erhoben werden, sofern die Straßenverkehrsbehörde die verkehrsrechtliche Anordnung in den betreffenden Straßenabschnitten getroffen hat und die Beschilderung durch den Straßenbaulastträger umgesetzt wurde.

(2) Die Bewirtschaftungs- und Höchstparkdauer sind auf den Tarifschildern der Parkscheinautomaten anzugeben (§ 13 II 2 StVO).

(3) Die genaue Festlegung der bewirtschafteten Stellplätze und die Art deren Nutzung sowie der Bewirtschaftungs- und Höchstparkdauer erfolgt durch die Verwaltung im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Anwohner sind nach dieser Satzung Personen, die im Nahbereich der in der Anlage bezeichneten Straßenabschnitte, in denen das Anwohnerparken ermöglicht wird, ihren Wohnsitz haben.

(2) Pendler sind nach dieser Satzung Personen, die regelmäßig einen bewirtschafteten Parkplatz in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes in Ostfildern in Anspruch nehmen möchten.

(3) Mobile Tätigkeiten sind alle gewerblichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit pflegedienstlichen oder handwerklichen Tätigkeiten stehen und in der Nähe eines bewirtschafteten Stellplatzes ausgeübt werden müssen.

(4) Park+Ride-Nutzer sind alle Personen, die einen bewirtschafteten Stellplatz zum Umstieg auf den ÖPNV nutzen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Für das Parken innerhalb der o.g. Geltungsbereiche wird eine Parkgebühr erhoben. Hierzu sind in der Anlage Gebührentarife festgelegt.

(2) Die Gebührenhöhe ist in den Tarifschildern der Parkscheinautomaten anzugeben.

(3) Elektrisch betriebene Fahrzeuge (reines Batterieelektrofahrzeug, Hybridelektrofahrzeug oder Brennstoffzellenfahrzeug) im Sinne des § 2 EMoG werden bis zum 31.12.2020 auf den in der Anlage genannten Straßenabschnitten von den Parkgebühren befreit, sofern sie mit einer der folgenden Kennzeichnungen versehen sind:

- Buchstabe „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer des Kfz-Kennzeichens

- eine für ausländische Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden ausgegebene (blaue) Plakette, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht ist

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Anlage 1 – Parkgebührensatzung neu

§ 5

Gebührenschuldner/in

Gebührenschuldner/in ist der/die verantwortliche Fahrer/in, welche/r das Fahrzeug im parkgebührenpflichtigen Verkehrsraum zum Zwecke des Parkens abstellt.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum.

(2) Die Parkgebühr ist zu Beginn der Parkzeit und im Voraus entsprechend der beabsichtigten Parkdauer zu entrichten, es sei denn ein bargeldloses Bezahlsystem steht für eine Bezahlung nach Beendigung des Parkens zur Verfügung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft, gleichzeitig tritt die Parkgebührensatzung vom 21.11.2012, zuletzt geändert am 24.02.2016 außer Kraft.

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Anlage 1 – Parkgebührensatzung neu

Anlage zur Parkgebührensatzung vom 31.01.2018

Geltungsbereiche und Gebührentarife gemäß §§ 2, 4 Parkgebührensatzung

*Für das Nutzen etwaiger Dauerparktarife ist die Kontaktaufnahme mit dem BürgerService der Stadt Ostfildern erforderlich.

Tarifzone I II III

Stadtteil

Nellingen

Bismarckstr.

Hindenburgstr.

Mutzenreisstr.

Otto-Schuster-Str.

Schillerstr.

Adlerstr.

In den Anlagen Kaiserstr.

Moltkestr.

PH An der Akademie Riegelstr.

Ruit

Hedelfinger Str.

Kirchheimer Str.

Plochinger Str.

Kronenstr.

Hedelfinger Str. (nördlich Möhringer Weg) PP Krankenhaus

Scharnhausen PP Ruiter Str.

Scharnhauser Park

Bonhoeffer Str.

Niemöller Str.

Ernst-Heinkel-Str.

Gerhard-Koch-Str.

Hellmuth-Hirth-Str.

PP Trendsportfeld

Tarife

Regeltarif

Je angefangene 20 min Parken 0,30 €

erste ½ h frei

Je angefangene

½ h Parken 0,60 € max. 6,00 €/Tag Mobile

Tätigkeiten* 1,00 €/Tag und Fahrzeug

Anwohner

und Pendler* 1,00 €/Tag, 10,00/Monat, 100,00/Jahr

Park+Ride (ÖPNV-Abo)*

PH An der Akademie PP Ernst-Heinkel-Str.

PP Trendsportfeld 5,00 €/Monat

50,00 €/Jahr

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Anlage 2 – Synopse Parkgebührensatzungen – Satzungstexte

Neue Fassung Alte Fassung

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Für das Parken von Kraftfahrzeugen im städtischen öffentlichen Verkehrsraum wird, sofern die Bedienung von Parkscheinautomaten vorgeschrieben ist, eine nach Tarifzonen gestaffelte Gebühr erhoben.

(2) Die Satzung gilt ebenfalls für bargeldlose Bezahlsysteme, sofern diese bereitge- stellt werden.

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Für das Parken im städtischen öffentlichen Verkehrsraum wird, sofern die Bedie- nung von Parkscheinautomaten vorgeschrieben ist, eine nach Parkzonen gestaffelte Gebühr erhoben.

§ 2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

(1) Die Bereiche für das gebührenpflichtige Parken gemäß dieser Satzung sind in Bewirtschaftungszonen und Straßenabschnitte unterteilt und ergeben sich aus der Anlage. Die Gebühren können erhoben werden, sofern die Straßenverkehrs- behörde die verkehrsrechtliche Anordnung in den betreffenden Straßenabschnit- ten getroffen hat und die Beschilderung durch den Straßenbaulastträger umge- setzt wurde.

(2) Die Bewirtschaftungs- und Höchstparkdauer sind auf den Tarifschildern der Park- scheinautomaten anzugeben (§ 13 II 2 StVO).

(3) Die genaue Festlegung der bewirtschafteten Stellplätze und die Art deren Nut- zung sowie der Bewirtschaftungs- und Höchstparkdauer erfolgt durch die Ver- waltung im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Parkgebühren werden in den nachfolgend genannten Zonen erhoben, sofern die Verkehrsbehörde entsprechend die verkehrsrechtliche Anordnung getroffen hat:

Zone I:

a) in Ruit: Kirchheimer Str., Hedelfinger Str., Kronenstr., Plochinger Str., Graben- äckerstr.

b) in Nellingen: Hindenburgstr., Mutzenreisstr., Bismarckstr., Otto‐Schuster‐Str., Moltkestr., Riegelstr., Schillerstr., Kaiserstr.

c) im Scharnhauser Park: Bonhoefferstr., Niemöllerstr.

Die Anwohnerparkregelung in der Zone I wird wie folgt begrenzt:

a) in Ruit: Kronenstr., Plochinger Str. 1‐24, Grabenäckerstr.

b) in Nellingen: Kaiserstr., Bismarckstr. (südlich der Kaiserstr.), Moltkestr., Riegelstr.

(zwischen Schwabstr. und L.‐Jahn‐Str.) Zone II:

Alle öffentlichen bzw. tatsächlichen öffentlichen Wege und Plätze im Bereich des Paracelsus‐Krankenhauses: Hedelfinger Str. sowie Parkplätze am Krankenhaus.

Die Anwohnerparkregelung in der Zone II wird wie folgt begrenzt:

Hedelfinger Str. 141‐160 Zone III:

In den Anlagen, Parkhaus An der Akademie, Adlerstr.

Die Anwohnerparkregelung in der Zone III wird wie folgt begrenzt:

An der Akademie 3‐5, Adlerstr. 27‐39 Zone IV:

Parkplatz Kreuzbrunnen, Ernst‐Heinkel‐Str., Hellmuth‐Hirth‐Str., Parkplatz L‐Quadrat

Die Anwohnerparkregelung in der Zone IV wird wie folgt begrenzt:

a) L‐Quadrat: Bonhoefferstr. 16‐28 (gerade Nummern) b) Kreuzbrunnen: Ernst‐Heinkel‐Str., Hellmuth‐Hirth‐Str.

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Anlage 2 – Synopse Parkgebührensatzungen – Satzungstexte

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anwohner sind nach dieser Satzung Personen, die im Nahbereich der in der An- lage bezeichneten Straßenabschnitte, in denen das Anwohnerparken ermöglicht wird, ihren Wohnsitz haben.

(2) Pendler sind nach dieser Satzung Personen, die regelmäßig einen bewirtschafte- ten Parkplatz in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes in Ostfildern in Anspruch nehmen möchten.

(3) Mobile Tätigkeiten sind alle gewerblichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit pflegedienstlichen oder handwerklichen Tätigkeiten stehen und in der Nähe ei- nes bewirtschafteten Stellplatzes ausgeübt werden müssen.

(4) Park+Ride-Nutzer sind alle Personen, die einen bewirtschafteten Stellplatz zum Umstieg auf den ÖPNV nutzen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Für das Parken innerhalb der o.g. Geltungsbereiche wird eine Parkgebühr erho- ben. Hierzu sind in der Anlage Gebührentarife festgelegt.

(2) Die Gebührenhöhe ist in den Tarifschildern der Parkscheinautomaten anzugeben.

(3) Elektrisch betriebene Fahrzeuge (reines Batterieelektrofahrzeug, Hybridelektro- fahrzeug oder Brennstoffzellenfahrzeug) im Sinne des § 2 EMoG werden bis zum 31.12.2020 auf den in der Anlage genannten Straßenabschnitten von den Park- gebühren befreit, sofern sie mit einer der folgenden Kennzeichnungen versehen sind:

- Buchstabe „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer des Kfz-Kennzeichens - eine für ausländische Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden ausgegebene

(blaue) Plakette, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht ist

§ 3 Gebührenhöhe

Für das Parken in den Zonen wird eine Parkgebühr entsprechend dem als Anlage zu dieser Parkgebührensatzung beiliegenden Gebührentarif erhoben.

§ 5 Gebührenschuldner/in

Gebührenschuldner/in ist der/die verantwortliche Fahrer/in, welche/r das Fahrzeug im parkgebührenpflichtigen Verkehrsraum zum Zwecke des Parkens abstellt.

§ 4 GebührenschuldnerIn

GebührenschuldnerIn ist der/die verantwortliche FahrerIn, welche/r das Fahrzeug im parkgebührenpflichtigen Verkehrsraum zum Zwecke des Parkens abstellt.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum.

(2) Die Parkgebühr ist zu Beginn der Parkzeit und im Voraus entsprechend der beab- sichtigten Parkdauer zu entrichten, es sei denn ein bargeldloses Bezahlsystem steht für eine Bezahlung nach Beendigung des Parkens zur Verfügung.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeugs zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum.

(2) Die Parkgebühr ist zu Beginn der Parkzeit und im Voraus entsprechend der beab- sichtigten Parkdauer zu entrichten.

§ 7 Inkrafttreten § 6 Inkrafttreten

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Anlage 3 – Gegenüberstellung Tarifsystematik – alte und neue Parkgebührensatzung

Neue Parkgebührensatzung Alte Parkgebührensatzung

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