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Amtsblatt für die Stadt Speyer

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Nr. 020/2021 Ausgabedatum: 16.04.2021

Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis:

I. Öffentliche Bekanntmachung – Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 16.04.2021

entsprechend der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz Seite 1 II. Sitzung des Schulträgerausschusses (gemeinsam mit dem Ausschuss für Digitalisierung)

am 21.04.2021 - Tagesordnung Seite 7

III. Sitzung des Personalausschusses am 22.04.2021 - Tagesordnung Seite 8 IV. Sitzung des Stadtrates der Stadt Speyer am 22.04.2021 - Tagesordnung Seite 8 V. Öffentliche Ausschreibung VOB/A – Ausstattung Nawiraum Berufsschule Seite 9 VI. Öffentliche Ausschreibung VOB/A – Malerarbeiten Blaues Haus Seite 11 VII. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 017 A „Am Rabensteinerweg“ - Offenlage Seite 13 ___________________________________________________

I. Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 16.04.2021 entsprechend der 18.

Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Die Stadtverwaltung Speyer erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.

1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl.

2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom

15. Oktober 2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 Abs. 4 der Achtzehnten Corona- Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 (GVBl. S. BS 2126-13), in der aktuell gültigen Fassung, folgende

Allgemeinverfügung

1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18.

Corona- Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO), da in der Stadt Speyer die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei

aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist.

2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im

öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der

Personenanzahl außer Betracht bleiben.

3. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO gilt:

a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und

Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die

Amtsblatt für die Stadt Speyer

Telefon

(06232) 142383 Telefax

(06232) 142498 E-Mail

poststelle@stadt-speyer.de Internet

www.speyer.de Stadthaus

Maximilianstraße 100 67346 Speyer Herausgeber Stadt Speyer

(2)

demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs.

8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.

c) Von der Schließung nach b) ausgenommen sind

aa) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,

bb) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,

cc) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, dd) Tankstellen,

ee) Banken und Sparkassen, Poststellen, ff) Reinigungen, Waschsalons,

gg) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, hh) Baumärkte,

Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, ii) Großhandel,

jj) Blumenfachgeschäfte,

kk) die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben,

Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt.

Bietet eine Einrichtung neben den in oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder

Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

d) In den Einrichtungen nach a) bis c) gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des

§ 2 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der

17. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im

unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO gilt nicht

aa) für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,

bb) auf Wochenmärkten gemäß c) Doppelbuchstabe bb) sowie

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cc) in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.

4. Abweichend von § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der 18. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in

Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von

Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche

Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18.

CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der

Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach

§ 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.

5. Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen

Betätigung.

7. Abweichend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind lediglich die

Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.

8. Entgegen § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.

9. Entgegen § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sind Museen,

Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.

10. Das Verlassen einer im Gebiet Stadt Speyer gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten

(4)

Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der oben genannten

Gebietskörperschaften grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.

11. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,

c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,

d) der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),

h) Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd.

12. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.

13. Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetz Rheinland- Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein.

14. Auf Grundlage von § 1 Absatz 3 Satz 3 der 18. CoBeLVO gilt im Bereich folgender öffentlicher Straßen und Plätze zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr auch im Freien weiterhin die Verpflichtung, eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen:

Maximilianstraße einschließlich Domplatz, Geschirrplätzel und Postplatz, Gilgenstraße vom Postplatz bis zur Schützenstraße/Bartholomäus-Weltz- Platz, Korngasse sowie folgende Seitenstraßen: Karmeliterstraße bis Ecke Große Gailergasse, Schulplätzel, Roßmarktstraße bis Ende Hellergasse, Antoniengasse, Karlsgasse, Heydenreichstraße bis Ecke

Kutschergasse/Hellergasse, Kutschergasse, Rosengasse, Kleine

Sämergasse, Kopfgäßchen, Schlitzergasse, Schustergasse, Schulergasse, Königsplatz, Grasgasse, Flachsgasse, Schrannengasse, Salzgasse, Bechergasse, Wormser Gäßchen, Ledergäßchen, Krautgäßchen, Eichgäßchen, Predigergasse, Kornmarkt, Neugasse, Wormser Straße zwischen Maximilianstraße und Willy-Brandt-Platz, Gutenbergstraße, Luzerngasse, Löffelgasse, Löffelgassenparkplatz.

Dies gilt auch für den Berliner Platz in Speyer-West.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Lageplänen.

(5)

15. In allen Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher mindestens eine FFP2-Maske ohne Ventil zu tragen, soweit FFP-2 Masken in ausreichender Stückzahl in den Einrichtungen verfügbar sind. Ausnahmen können von der

Einrichtungsleitung zugelassen werden, z.B. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne direkten Patientenkontakt, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist.

16. Die Betreiber beziehungsweise Leitungen aller Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des

Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sind verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besucher im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung an COVID- 19 mittels PoC-Antigen-Test zu untersuchen. Eine Untersuchung des

Personals muss dabei mindestens einmal pro Woche stattfinden, im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens zweimal pro Woche im Abstand von mindestens drei Tagen. Besucherinnen und Besucher sind vor dem jeweiligen Besuch zu testen. Ein positiver Antigentest muss durch eine unmittelbar danach

entnommene PCR-Untersuchung verifiziert oder entkräftet werden.

Die Stadtverwaltung Speyer bietet hierzu dazu Unterstützung, in dem sie Personal zur Testung schult sowie die Schnelltests kostenfrei für das Abstreichen der Besucherinnen und Besucher zur Verfügung stellt.

Eine Testung ist nicht erforderlich bei Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen. Ein

vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der erforderlichen Zweitimpfung vor und ist dem Betreiber beziehungsweise der Leitung der Einrichtung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

17. Die übrigen Regelungen der 18. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 18. CoBeLVO) bleiben unberührt.

18. Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Große Himmelgasse 10, 67346 Speyer nach vorheriger telefonischer Terminabsprache sowie auf der Homepage der Stadt Speyer eingesehen werden.

19. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die

Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 18.

CoBeLVO.

20. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4

Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) und tritt am 17. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft.

21. Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 25. April 2021 und ersetzt die Allgemeinverfügung vom 25. März 2021.

22. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadt Speyer, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer erhoben werden.

Bei der virtuellen Poststelle stv-speyer@poststelle.rlp.de kann der Widerspruch per E-Mail erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist.

Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Speyer, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Er müsste den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Diese Allgemeinverfügung sollte in Abschrift beigefügt werden.

Stadtverwaltung Speyer, 16. April 2021 gez. Stefanie Seiler Oberbürgermeisterin

Anlage: Lagepläne mit den betreffenden Straßenzügen.

1. Berliner Platz (Speyer-West)

(7)

2. Innenstadtbereich

FB 1-110

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II. Bekanntmachung über die 4. Sitzung des Schulträgerausschusses (gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Digitalisierung) am Mittwoch, dem 21.04.2021, 17:00 Uhr, als Videokonferenz

Tagesordnung

A) Öffentliche Sitzung

1. Beratung zur Umstellung auf papierlose digitale Ratsarbeit 2. Informationen zu Baumaßnahmen an Schulen

3. Informationen zum Umbau des Sportplatzes am Doppelgymnasium

4. Informationen zum DigitalPakt II – Sofortausstattungsprogramm mit mobilen Endgeräten für bedürftige Schüler*innen

5. Informationen zum DigitalPakt I – Ausbau der digitalen Infrastruktur an Schulen

6. Informationen zum Projekt „Schüler*innen Patenschaften“ für jüdische Gräber

7. Informationen der Verwaltung

Öffentlicher Livestream der Sitzung:

https://www.youtube.com/channel/UCjLpuQwqUF7-M6R9INNi5yg

FB 3

_______________________________________________

(8)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 8

III. Bekanntmachung über die 18. Sitzung des Personalausschusses am Donnerstag, dem 22.04.2021, 16:00 Uhr, als Videokonferenz

Tagesordnung

B) Nichtöffentliche Sitzung

1. – 11. Personalangelegenheiten 12. Informationen der Verwaltung

FB 1-120

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IV. Bekanntmachung über die 20. Sitzung des Stadtrates am Donnerstag, dem 22.04.2021, 17:00 Uhr, als Videokonferenz

Tagesordnung

A) Öffentliche Sitzung

1. Fragen und Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern 2. Sicherheit flankierende Maßnahmen Speyer-Nord;

Anfrage der AfD-Stadtratsfraktion vom 19.10.2020

3. Verlängerung der Freisitzsaison für die Speyerer Gastronomie;

Antrag der FDP-Stadtratsfraktion vom 08.04.2021

4. Nutzung der Außensportplätze für Kinder- und Jugendtraining;

Prüfantrag der FDP-Stadtratsfraktion vom 12.04.2021 5. Video- und Telefonkonferenzen - § 35 Abs. 3 GemO

6. Ergebnishaushalt 2020; Übertragung von nicht verbrauchten Mitteln des Jugendstadtrates des Haushaltsjahres 2020

7. Umstrukturierung Postplatz;

Prüfauftrag Büro R+T (Darmstadt): Präsentation Zwischenergebnis 3 Varianten

8. Informationen zum Nahverkehrsplan 9. Beleuchtung der Rampen Salierbrücke

10. Franz-Kirrmeier-Straße 19, Industriehof Speyer

11. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 053 A "Bartholomäus-Weltz-Straße"

hier: Aufstellungsbeschluss nach § 1 Abs. 3 BauGB

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB

12. Information zum Stand der Machbarkeitsstudie zur Bewerbung um die Landesgartenschau 2026 – bisheriger Beteiligungsprozess und Entwurf zum Vorkonzept

(9)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 9

13. GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH:

Bürgschaftserhöhung

14. Umbesetzung von Ausschüssen;

15. Annahme und Verwendung von Spenden nach § 94 Abs. 3 GemO;

16. Informationen der Verwaltung B) Nichtöffentliche Sitzung

17. Wirtschaftsangelegenheiten 18. Informationen der Verwaltung

FB 1-110

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V. Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 und § 12 VOB/A Die Stadt Speyer schreibt aus:

Ausstattung Nawiraum - BBS Vergabenummer SSPE-2021-0041

a) Stadtverwaltung Speyer -Vergabestelle-

Maximilianstraße 100 67346 Speyer

Tel. (0 62 32) 14 26 28 Fax (0 62 32) 14 24 58 vergabe@stadt-speyer.de

b) Öffentliche Ausschreibung

c) Angebote können abgegeben werden:

-schriftlich

-elektronisch in Textform

-elektronisch mit fortgeschrittener Signatur -elektronisch mit qualifizierter Signatur d) Art des Auftrags:

Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung:

Berufsbildende Schule (BBS) Josef-Schmitt-Str. 28

67346 Speyer

f) Art und Umfang der Leistung:

In der BBS soll eine naturwissenschaftliche Räumlichkeit errichtet werden (näheres siehe LV).

g) entfällt

h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfrist:

Beginn der Arbeiten: ca. 24. KW 2021 Ende der Arbeiten: ca. 29 KW 2021 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen

(10)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 10

k) Zulassung von mehreren Hauptangeboten: Nicht zugelassen l) Die Vergabeunterlagen können kostenfrei unter folgendem Link

heruntergeladen werden:

https://vergabe.vmstart.de/NetServer/PublicationControllerServlet?function=D etail&TOID=54321-NetTender-178c9b12e64-

64f2c64a52a473ab&Category=InvitationToTender

m) Anschrift für die Abholung des Leistungsverzeichnisses und der Angebotsunterlagen:

Vergabestelle Speyer (siehe Punkt a); bitte nur vormittags und nach telef.

Vorankündigung.

Bei Anforderung der Unterlagen (CD) wird eine Kostenpauschale i. H. v. € 5,00 fällig.

n) Entfällt

o) Angebotsfrist:

Abgabe der Angebote bis 12.05.2021, 10:00 Uhr (wenn möglich 15 Minuten vor Submissionsbeginn)

Ablauf der Bindefrist: 11.06.2021

p) Angebote sind zu richten an: siehe Buchstabe a)

Die Abgabe elektronischer Angebote ist über die Vergabeplattform www.auftragsboerse.de möglich.

q) Das Angebot ist in Deutsch abzufassen.

r) Zuschlagskriterium: 100 % Preis s) Eröffnungstermin:

Mittwoch, 12. Mai 2021, 10:00 Uhr im Stadthaus,

Maximilianstraße 100 – Zimmer 012 im Erdgeschoss – 67346 Speyer Bieter und bevollmächtigte Vertreter sind berechtigt, an der Submission teilzunehmen.

t) Sicherheitsleistungen:

Keine

u) Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B

v) Rechtsform, die die Bietergemeinschaften nach der Auftragsvergabe haben muss:

Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter w) Qualitätsnachweise (Referenzen) sind vorzulegen:

Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und

Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.

(Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen.

Der Nachweis der Eignung kann auch durch Eigenerklärung (Eigenerklärungen zur Eignung)

erbracht werden.

Hinweis: Soweit Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, muss deren Eignung ebenfalls über das Präqualifikationsverzeichnis oder durch Eigenerklärung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Eignung der Nachunternehmer muss nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle erfolgen.

(11)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 11

x) Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:

ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion -Referat 45-; Willy-Brandt- Platz 3; 54290 Trier

FB 1-110

_______________________________________________

VI. Öffentliche Ausschreibung gem. § 3 und § 12 VOB/A Die Stadt Speyer schreibt aus:

Malerarbeiten –Blaues Haus Vergabenummer SSPE-2021-0043

a) Stadtverwaltung Speyer -Vergabestelle-

Maximilianstraße 100 67346 Speyer

Tel. (0 62 32) 14 26 28 Fax (0 62 32) 14 24 58 vergabe@stadt-speyer.de

b) Öffentliche Ausschreibung

c) Angebote können abgegeben werden:

-schriftlich

-elektronisch in Textform

-elektronisch mit fortgeschrittener Signatur -elektronisch mit qualifizierter Signatur d) Art des Auftrags:

Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung:

Blaues Haus Maximilianstr. 99 67346 Speyer

f) Art und Umfang der Leistung:

Durchführung von Malerarbeiten (näheres siehe LV).

g) entfällt

h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfrist:

Beginn der Arbeiten: 24. KW 2021 Ende der Arbeiten: 32 KW 2021 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen

k) Zulassung von mehreren Hauptangeboten: Nicht zugelassen l) Die Vergabeunterlagen können kostenfrei unter folgendem Link

heruntergeladen werden:

https://vergabe.vmstart.de/NetServer/PublicationControllerServlet?function=D etail&TOID=54321-NetTender-178cf0f6c10-

25e9d37bd406021b&Category=InvitationToTender

m) Anschrift für die Abholung des Leistungsverzeichnisses und der Angebotsunterlagen:

(12)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 12

Vergabestelle Speyer (siehe Punkt a); bitte nur vormittags und nach telef.

Vorankündigung.

Bei Anforderung der Unterlagen (CD) wird eine Kostenpauschale i. H. v. € 5,00 fällig.

n) Entfällt

o) Angebotsfrist:

Abgabe der Angebote bis 12.05.2021, 11:00 Uhr (wenn möglich 15 Minuten vor Submissionsbeginn)

Ablauf der Bindefrist: 11.06.2021

p) Angebote sind zu richten an: siehe Buchstabe a)

Die Abgabe elektronischer Angebote ist über die Vergabeplattform www.auftragsboerse.de möglich.

q) Das Angebot ist in Deutsch abzufassen.

r) Zuschlagskriterium: 100 % Preis s) Eröffnungstermin:

Mittwoch, 12. Mai 2021, 11:00 Uhr im Stadthaus,

Maximilianstraße 100 – Zimmer 012 im Erdgeschoss – 67346 Speyer Bieter und bevollmächtigte Vertreter sind berechtigt, an der Submission teilzunehmen.

t) Sicherheitsleistungen:

Keine

u) Zahlungsbedingungen: gemäß VOB/B

v) Rechtsform, die die Bietergemeinschaften nach der Auftragsvergabe haben muss:

Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter w) Qualitätsnachweise (Referenzen) sind vorzulegen:

Der Bieter hat mit seinem Angebot zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und

Zuverlässigkeit eine direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.

(Präqualifikationsverzeichnis) nachzuweisen.

Der Nachweis der Eignung kann auch durch Eigenerklärung (Eigenerklärungen zur Eignung)

erbracht werden.

Hinweis: Soweit Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, muss deren Eignung ebenfalls über das Präqualifikationsverzeichnis oder durch Eigenerklärung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Eignung der Nachunternehmer muss nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle erfolgen.

x) Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:

ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion -Referat 45-; Willy-Brandt- Platz 3; 54290 Trier

FB 1-110

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Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 13

VII. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 017 A „Am Rabensteinerweg“

hier: Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Speyer hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 die Aufstellung des oben genannten Bauleitplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 (BGBI I 2017 S. 3634) beschlossen.

In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Speyer am 04.02.2021 wurde die Offenlage nach § 3 Abs.2 BauGB beschlossen.

Mit diesem Bebauungsplan soll der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 017 „Am Roßsprung“ im entsprechenden westlichen Teilbereich ersetzt werden. Für den östlichen Teilbereich wird erstmals ein Bebauungsplan erstellt.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll der Flächennutzungsplan angepasst werden. Dargestellt werden soll eine Wohnbaufläche.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Weiterführung des angrenzenden Wohngebiets

„Am Roßsprung“ in Form von Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern. Mit dem Bebauungsplan und der Entwicklung von Wohnbauflächen soll der Deckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Darüber hinaus soll das Ergebnis des Flächenprogramms Wohnen als ein von der Gemeinde beschlossenes Entwicklungskonzepts umgesetzt werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Zur Schaffung des notwendigen Planungsrechtes und zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 017 A „Am

Rabensteinerweg“ erforderlich.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Die hierzu erforderlichen Kriterien sind erfüllt. Daher wird in diesem Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2a Nr. 2 BauGB), der Auslegung der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (§ 3 Abs.2 Satz 1), der Angabe der umweltbezogenen Informationen (§ 3 Abs.2 Satz 2) und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen.

Die Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich aus dem beigefügten Plan.

In Vollzug von § 3 Abs. 2 BauGB liegt der o. g. Bebauungsplanentwurf mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung

vom 26. April 2021 bis einschließlich 28. Mai 2021 öffentlich aus.

Die Offenlage des Entwurfs zum oben genannten Bauleitplanverfahren erfolgt gemäß § 3 Abs.1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) in

elektronischer Form durch eine Veröffentlichung im Internet.

Die Unterlagen werden auf der Homepage der Stadt Speyer unter

https://www.speyer.de/de/standort/bauen/bauleitplaene-im-verfahren/017-a-am- rabensteinerweg/

publiziert.

Um Einsicht in die auszulegenden Unterlagen nehmen zu können, bietet die Stadt Speyer im oben genannten Zeitraum gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG den Versand der Unterlagen in Papierform an. Soweit Sie die Übersendung der

Dokumente in Papierform wünschen, bitten wir Sie um eine Mitteilung an die unten genannte Telefonnummer, genannte E-Mail- oder postalische Adresse.

(14)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 14

Bitte geben Sie auch an, welche Gutachten Sie zusätzlich zum Entwurf des Bebauungsplans benötigen. Alle Unterlagen erhalten Sie dann auf dem Postweg.

Zusätzlich kann der Planentwurf im Foyer des Rathauses, Maximilianstraße 12, während der Dienststunden (von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Gutachten und Begleitplanungen und eventuell zitierte DIN-Normen können auf Anfrage eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Situation kann eine Einsichtnahme nur unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen erfolgen. Das Tragen einer

medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards

KN95/N95 oder FFP2 ist Voraussetzung für das Betreten der Verwaltungsgebäude durch Besucher*innen. Es gelten außerdem die Ausnahmeregelungen des

Landes, wonach Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, keine Maske tragen müssen. Der gebotene Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu Mitarbeiter*innen und anderen Besucher*innen ist jederzeit einzuhalten. Sollten Sie 15 Minuten oder länger verweilen, so ist das Kontaktformular der Stadt Speyer auszufüllen.

Nach Voranmeldung besteht außerdem unter Einhaltung der aktuell gültigen Hygiene- und Abstandsregelungen die Möglichkeit, Auskünfte und Informationen zu erhalten bzw. den Plan zu erörtern und sich auch zu äußern. Gerne kann unter der unten angegebenen Nummer auch eine telefonische Erörterung stattfinden.

Unter der Telefonnummer 06232-142408, der Email Adresse:

Stadtplanung@Stadt-Speyer.de oder der postalischen Adresse können die Unterlagen angefordert, Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet werden.

Die postalische Adresse lautet: Stadt Speyer, Abteilung 520 Stadtplanung, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer.

Sie können Stellungnahmen schriftlich, per Email oder per Onlineformular https://www.speyer.de/de/standort/bauen/bauleitplaene-im-verfahren/017-a-am- rabensteinerweg/onlineformular-fuer-anregungen-und-einwaende/

jeweils unter Angabe von Namen und Adresse und vor Ort, nach Terminvereinbarung zur Niederschrift abgeben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des

§ 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Sofern Stellungnahmen ohne

Absenderangaben abgegeben werden, wird den betreffenden Beteiligten das Ergebnis der Prüfung nicht mitgeteilt. Siehe auch Homepage der Stadt Speyer Rubrik Datenschutz.

(15)

Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 15

Bebauungsplan Nr. 017A, „Am Rabensteinerweg“, Abgrenzung des Geltungsbereichs, © Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz - (Zustimmung vom 15. Oktober 2002) und eigene Darstellung, o. M.

Vorhandene Unterlagen

Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften Nr. 017 A „Am Rabensteinerweg“ bestehend aus:

 01_Abgrenzung des Geltungsbereichs, Stadt Speyer

 02_Entwurf der Planzeichnung, Schöffler.stadtplaner.architekten, November 2020

 03_Entwurf der textlichen Festsetzungen, Schöffler.stadtplaner.architekten, November 2020

 04_Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans, AS+P, November und August 2020

 05_Entwurf der Begründung, Schöffler.stadtplaner.architekten, November 2020

 06_Ergebnis der Beschlussfassung über die Anregungen

Gutachten und Begleitplanungen:

 07_Freianlagenplan, Hofmann_Röttgen, August 2020

 08_Artenschutzfachliche Potenzialeinschätzung, Emch+Berger GmbH, Dezember 2019

 09_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Emch+Berger GmbH, Mai 2020

 10_Schalltechnische Untersuchung, Koehler & Leutwein, Mai 2020

 11_Verkehrstechnische Untersuchung, Koehler & Leutwein, April 2020

 12_Verkehrstechnische Untersuchung, ergänzende Stellungnahme, Koehler &

Leutwein, November 2020

 13_Strömungssimulation, Wacker Ingenieure, März 2020

 14_Historische Recherche, PLEJADES, November 2019

 15_Orientierende Untersuchung, PLEJADES, Mai 2020

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Stadt Speyer 110/Mü

Amtsblatt 16.04.2021 Seite 16

 16_Geotechnischer Vorbericht, ISK, April 2020

 17_Bericht zur Luftbildauswertung (Kampfmittelerkundung), provoisys GmbH, November 2019

 18_Entwässerungskonzept, Hofmann_Röttgen, September 2020

 19_Energiekonzept, Dahlmeier, Juli 2020

 20_Entlüftung Tiefgarage, Wacker Ingenieure, Mai 2020

 21_Erschütterungseinwirkungen infolge des Schienenverkehres“, Lichte, Beratender Ingenieur, Mai 2020

FB 5-520

_______________________________________________

Behördenrufnummer 115

Kennen Sie schon unser Serviceangebot der einheitlichen Behördenrufnummer 115?

Unter der Telefonnummer 115 erhalten Sie (zum Ortstarif) zu Standardfragen wie Ansprechpartner/-innen, Zuständigkeiten, Öffnungszeiten, erforderlichen

Unterlagen, eventuellen Gebühren etc. von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des 115-Servicezentrums der MRN von Montag bis Freitag, durchgängig von 8:00 bis 18:00 Uhr, kompetente Auskunft.

Probieren Sie es doch einfach einmal aus!

FB 1-110

_______________________________________________

Stadtverwaltung Speyer, 16.04.2021

Stefanie Seiler Oberbürgermeisterin

Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der Stadt Speyer für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich wöchentlich freitags und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 € (Jahresabo 61,00 €) Abteilung Hauptverwaltung je Ausgabe bei Lieferung frei Haus.

Maximilianstraße 100 Kostenlose Abgabe an Selbstabholende und im Internet 67346 Speyer unter der Adresse: www.speyer.de/de/rathaus/amtsblatt

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