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8/7 Tarif über die Erhebung der Entgelte für die Benutzung der Industriebahn Kleinäulein und der Hafenbahn (Privatgleisanschluß Neckar)

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TARIF ÜBER DIE ERHEBUNG DER ENTGELTE FÜR DIE BENUTZUNG DER INDUSTRIEBAHN KLEINÄULEIN UND DER HAFENBAHN (PRIVATGLEISANSCHLUß NECKAR) | FEHLER! KEIN TEXT MIT ANGEGEBENER FORMATVORLAGE IM DOKUMENT.

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Tarif über die Erhebung der Entgelte für die Benutzung der Industriebahn Kleinäulein und der

Hafenbahn (Privatgleisanschluß Neckar)

vom 18. November 1999

Bekannt gemachtin der Stadtzeitung Nr. 24 vom 2. Dezember 19991 Der Gemeinderat hat am 18. November 1999 folgenden Tarif beschlossen:

1. Für die Benutzung der städt. Gleisanlagen im Bereich der Industriebahn Kleinäulein und der Hafen- bahn (Privatgleisanschluss Neckar) wird für jede Zuführung und Abholung eines beladenen Wagens oder eines Spezialschienenfahrzeugs (Kranwagen, Schwergutwagen, Schutzwagen, Begleitwagen, Eichwagen u.a.) ein Entgelt erhoben. Das Entgelt wird zweimal erhoben für Wagen, die bei der Zu- führung und der Abholung beladen sind und für Spezialschienenfahrzeuge.

2. Das Gleisbenutzungsentgelt beträgt

2.1 im Bereich der Industriebahn Kleinäulein für Wagen mit 2 Achsen

EUR

a) die Zone I 14,30

b) die Zone II

Regeltarif 16,40

Sondertarif für Wagen, die wegen ihres zu hohen Gesamtgewichts nicht über die Hafenbahnbrücke, sondern über die Gleise der

Industriebahn befördert werden 12,30

c) die Zone III 17,40

d) die Zone IV 8,70

2.2 im Bereich der Hafenbahn für a) den Privatgleisnebenanschluss

Kanalhafen und Anschluss Containerterminal 6,10

b) das Stammgleis I 10,20

c) das Stammgleis II 11,30

d) die Stammgleise III und IV 12,30

1 Geändert durch Beschluss des Gemeinderats vom

05.07.2001 (Stadtztg. Nr. 17 v. 23.08.01), in Kraft seit 01.01.02

Geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats der Stadtwerke Heilbronn vom 28.03.2012

10.43/her-10.56.02-16394/2020- Vorlagen NEU-Stand: 29.01.2021

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Seite 2 von 2 TARIF ÜBER DIE ERHEBUNG DER ENTGELTE FÜR DIE BENUTZUNG DER INDUSTRIEBAHN KLEINÄULEIN UND DER HAFENBAHN (PRIVATGLEISANSCHLUß NECKAR) | FEHLER! KEIN TEXT MIT ANGEGEBENER FORMATVORLAGE IM DOKUMENT.

3. Die Zonen für die Abrechnung des Gleisbenutzungsentgeltes für die Industriebahn Kleinäulein und für den Bereich der Hafenbahn werden wie folgt festgesetzt:

3.1 Industriebahn Kleinäulein

Zone I: Städt. Gleisanlage an der Gaswerkstraße; Stammgleis I ab Gleisanfang an der Gas- werkstraße bis zum Industrieplatz.

Zone II: Stammgleis I ab Industrieplatz entlang der Salzstraße bis Gleisende Salzstraße.

Stammgleis III ab Industrieplatz entlang der Austraße bis zur Brüggemannstraße.

Zone III: Stammgleis III ab Brüggemannstraße bis Gleisende Imlinstraße.

Stammgleis IV ab Weiche Nr. 49 bis Gleisende Hans-Rießer-Straße.

Zone IV: Wagen, die innerhalb der Nebenanschlüsse eines Werksgeländes umgestellt werden und dabei das städt. Stammgleis benützen.

3.2 Hafenbahn

Die Zuordnung der einzelnen Gleisbereiche zum Privatgleisnebenanschluss Kanalhafen und zu den Stammgleisen Neckar I - IV ergibt sich aus dem Gleisanschlussvertrag zwischen der Deutschen Bun- desbahn und der Stadt Heilbronn vom 16. Oktober/6. November 1962.

4. Für Wagen und Schienenfahrzeuge mit mehr als 2 Achsen wird das Gleisbenutzungsentgelt für jede Achse in der halben Höhe des für Zweiachswagen geltenden Tarifsatzes berechnet.

5. Die Tarifsätze nach Ziffer 2 sind Nettoentgelte. Dazu wird Mehrwertsteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

6. Schuldner des Gleisbenutzungsentgeltes ist der Nebenanschließer oder Mitbenutzer, dem Wagen zugeführt oder von dem Wagen abgeholt werden, bei Spezialschienenfahrzeugen der Auftragge- ber. Werden innerhalb des jeweiligen Anschlussbereichs Wagen abgeholt und zugeführt, so wird das Gleisbenutzungsentgelt sowohl vom Absender als auch vom Empfänger erhoben.

7. Das Gleisbenutzungsentgelt wird nach den Angaben der in den EDV-Bedienlisten der EVU enthal- tenen Wagen-Daten berechnet. Das Gleisbenutzungsentgelt wird mit dem Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

8. Die Schuldner der Gleisbenutzungsentgelte sind verpflichtet, der Stadt die für die Festsetzung der Entgelte notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen der Stadt haben die Schuldner den Frachtbrief zur Einsichtnahme vorzulegen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Heilbronn.

10. Dieser Tarif tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Tarif über die Erhebung der Entgelte für die Benutzung der Industriebahn Kleinäulein und der Hafenbahn vom 14. Oktober 1982 mit Än- derungen vom 7. November 1985, 5. November 1992 und 3. August 2001 außer Kraft.

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