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Archiv "1981: Hundert Jahre deutsche soziale Krankenversicherung — auch fünfzig Jahre Kassenarztrecht" (05.11.1981)

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 45 vom 5. November 1981

1981:

Hundert Jahre deutsche

soziale Krankenversicherung — auch fünfzig Jahre

Kassenarztrecht

Rolf Schlögell

Der hundertjährigen Wiederkehr der „Kaiserlichen Botschaft", in der Kaiser Wilhelm I. im Jahre 1881 u. a. das dann 1883 vom Reichstag verabschiedete Krankenversicherungsgesetz ankündigte, wird in die- sen Tagen in Feierstunden und mit Festansprachen — mit einer Bun- desveranstaltung am 17. November in Berlin im Mittelpunkt—gedacht.

Die Bedeutung der Botschaft für die weitere sozialpolitische Entwick- lung wird dabei gebührend gewürdigt werden. Selbst in Kreisen der

„Betroffenen" wird dabei meist vergessen werden, daß das Jahr 1981 gleichzeitig auch 50 Jahre Bestehen des Kassenärztrechts in Deutsch- land markiert. In diesem Sinne kommt der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 16. November in Berlin besondere Bedeutung zu.

17. November- 100 Jahre

Kaiserliche Botschaft

Drei Beiträge sind der Kaiserlichen Bot- schaft vom 17. November 1881 und der von ihr (mit) ausgelösten sozialpo- litischen Entwicklung in Deutschland gewidmet:

> Dr. med. Rolf Schlögell untersucht Entstehung und Ausbreitung der ge- setzlichen Krankenversicherung und vor allem des Kassenarztrechtes. Der Autor, heute Präsident des Bundesver- bandes der Freien Berufe, hat zuvor als Hauptgeschäftsführer der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung wichtige Sta- tionen des Kassenarztrechtes nach dem Zweiten Weltkrieg mitbeeinflußt und miterlebt.

I> Ein Beitrag, der in der Redaktion des DEUTSCHEN ARZTEBLATTES ent- standen ist, beschreibt das soziale Um- feld, aus dem die Kaiserliche Botschaft entstanden ist.

I> Dr. med. Gustav Osterwald, Vize- präsident der Bundesärztekammer, wird (im nächsten Heft) die Entwick- lung des ärztlichen Berufsbildes vor dem Hintergrund des wissenschaftli- chen und sozialen Wandels seit Ende des 19. Jahrhunderts beschreiben.

Die besondere Hervorhebung, die die Ankündigung der Einführung ei- ner einheitlichen sozialen Kranken- versicherung in Deutschland erfährt, könnte den Eindruck vermitteln, als habe 1881 eine absolute Neuschöp- fung stattgefunden bzw. begonnen.

Dabei markiert die Kaiserliche Bot- schaft des Jahres 1881 kultur- und sozialhistorisch die Setzung des deutschen, des reichseinheitlichen Schlußsteins einer jahrhundertelang bis zur Reichsgründung 1871 unter- schiedlichen Entwicklung in den selbständigen Gliedstaaten, in de- nen die soziale Sicherung die sozia- le Entwicklung der jeweiligen Zeit, die jeweiligen historischen, kulturhi- storischen und regionalen Gegeben- heiten widerspiegelte.

Wer sich die Entwicklung der huma- nitären, der sozialen Einrichtungen im ehemaligen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation vergegen- wärtigt, dem wird bewußt, wie lange die Tradition der Krankenversor- gung in die Vergangenheit zurück- reicht. Ob es sich um soziale Hilfs- einrichtungen der Zünfte bzw. In- nungen für Meister, dann aber auch für die Gesellen, um die für die im Bergbau beschäftigten Knappen, um Einrichtungen der Fabriken und ihrer Eigentümer, um die Selbsthil- feeinrichtungen der Handlungsge- hilfen (der heutigen Angestellten), um die der Seeleute, der katholi- schen Gesellen oder um die zuerst als freiwillige Selbstverpflichtung empfundene, dann — so z. B. bereits 2139

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Hundert Jahre Kaiserliche Botschaft

seit 1715 im ehemaligen Preußen — auf Grund gesetzlicher Vorschriften in eine soziale Hilfspflicht gewandel- te Tätigkeit der Gemeinden handelt,

— es wird deutlich, daß 1881 nicht etwas Neues aus dem Boden ge- stampft oder in der Retorte geschaf- fen wurde.

Was war

in den Jahren 1881/83 wirklich neu

Dennoch: Was geschah, war bedeu- tend genug, um auch heute noch gewürdigt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte für das Gebiet des zehn Jahre vorher gegründeten Deutschen Reiches gleichzeitig mit der Einführung der Versicherungs- pflicht für alle Arbeiter die Festle- gung von Mindestleistungen aller Krankenversicherungsträger durch Gesetz; der Arbeitgeber wurde ge- nerell verpflichtet, ein Drittel des Ge- samtbeitrages seines Arbeitnehmers für die Krankenversicherung zu übernehmen.

Sehr viele sonstige Vorschriften ein- schließlich der über die Selbstver- waltung wurden aus Vorhandenem

übernommen. Nicht zum wenigsten ist die — leider im Laufe der jüngeren und jüngsten Vergangenheit doch

„angenagte" — Gliederung bei den Trägern der sozialen Krankenversi- cherung und bei der Gestaltung ih- rer Tätigkeit in Selbstverantwortung und Selbstverwaltung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen Ausdruck der jahrhundertelangen Entwick- lung und nicht etwa eine Erfindung Bismarcks oder seiner Ratgeber.

Es wurde und wird immer wieder gesagt, der damalige Kanzler des Deutschen Reiches, Fürst Otto von Bismarck, habe die soziale Kranken- versicherung nur geschaffen, um mit ihr eine neue Waffe in seinem Kampf gegen die Sozialisten zu ha- ben. Es mag zutreffen, ja vielleicht sogar wahrscheinlich sein, daß auch solche Gesichtspunkte bei der Schaffung der Rechtsgrundlagen ei- ner einheitlichen deutschen sozia- len Krankenversicherung eine Rolle gespielt haben. Wesentliche Struk- turen und Leistungselemente der 1881 angekündigten, 1883 dann voll- zogenen gesetzlichen Regelung der sozialen Krankenversicherung, ein- heitlich für Deutschland, waren je- doch durch die mehrere Jahrhun-

derte lange Entwicklung in verschie- denen Bereichen und für verschie- dene Berufssparten weitgehend prä- formiert bzw. wurden als in der Ver- gangenheit Bewährtes zu tragenden Elementen des neuen Baues.

Dies galt und gilt bis hin zu Beson- derheiten bei einzelnen der heutigen Krankenkassenarten, so z. B. für die Übernahme der Verwaltungskosten der Betriebskrankenkassen durch den Betrieb in Analogie zur Tragung dieser Kosten durch die früheren Fa- brikherren seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts.

Diese lange zurückreichende Ent- wicklung, deren logischer Abschluß nach der 1871 erfolgten Gründung des Deutschen Reiches die Zusam- menfassung der unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften und vor- handenen Einrichtungen in den Mit- gliedsstaaten und deren Weiterent- wicklung sein mußte, läßt erkennen, daß es schon vor 1881 Systeme der ärztlichen Versorgung bei den ein- zelnen Trägern der Selbsthilfe der verschiedenen Berufsgruppen gab.

Meist sahen die Regelungen (Statu- ten o. ä.) vor, daß mit einem oder

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Eine verkleinerte Teil-Wiedergabe der Kaiserlichen Botschaft, unterzeichnet von Wilhelm 1. und gegengezeichnet von Bismarck.

Der Kaiser hat die Botschaft vor dem Reichstag durch seinen Kanzler, eben Bismarck, verlesen lassen

Abbildung: Bildarchiv Preussischer Kulturbesitz

2142 Heft 45 vom 5. November 1981

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Neidg=6.3efet36latt.

.1ö 9.

c fei} betrffenb bic Stratifenuctfterung brr erbeiter. G. 73.

(31r. 1496.) edel , betreffertb bie Seranten»erfid)erang ber 21rbeiter. Oorn 15. )uni 1883.

2Bir Uithelin ton e5otte (cAnaben leutfer Paifer, Sb5rtig bon Tireuüen ?c.

uerorbnen im Tamen bee Neict)ä, nach erfolgter 8uf timmting bee eunbekathä unb beä Neichätage, rue folgt:

A. Verficberung3trang.

§. 1.

1:Seifenen, welche gegen (gehalt ober £) ohn befchäftigt finb:

1. in

eergmerfen,

211ifbereitungäaiiftalten , erüchen unb eruben in A abriten unb iittemoerfen, beim (£- ifenbahnc unb einnenbampfjcte. ...

fahrtäbetriebe, auf eerften unb hei eauten,

2. im eanbwerf unb in fonftigen ftehenben Oetrerbebetrieben,

3. in

eetrieben,

in benen Zampffeffel ober burch elementare graft (03inb, Gaffer, Tampf, eaä, heifie 2uft 7c.) bewegte Zriehoerfe Sur 93er ,

trenbung fommen, fofern biete eerrrenbung nicht auechlieülich in rorc übergehenber Venutjung einer nicht Sur eetriebäantage gehörenben Xraftinafene befteht,

finb mit 21uenahme ber im §. 2 unter 3iffer 2 bie 6 aufgeführten 9:inionen, fofern nicht bie eefchaftigung ihrer 9atur nach eine norübergehenbe ober burch ben 91rbeitänertrag im vorauä auf einen 3eitratn »an weniger (lie einer Voche befchränft ift, nach 02afgabe her Oorfchriften biefeä Oefebeä gegen Stradheft 3u verfid)ern.

9ßeici,6 , G3tret. 188:3. 16

41uggrAtben Au Vcrlin ben 21. lull 1883.

.Das Gesetz, „betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter", wurde knapp zwe . Jahre nach der „Botschaft" im Reichsgesetzblatt verkündet. Eine wesentliche Neue- rung ist auf der Abbildung zu sehen, die Versicherungspflicht für die in § 1 umschrie- benen Arbeiter Abbildung: Bildarchiv Preussischer Kulturbesitz

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Hundert Jahre Kaiserliche Botschaft

mehreren Ärzten Verträge über die Behandlung der Mitglieder (in vielen Fällen bereits unter Einschluß der Familienangehörigen) geschlossen wurden, die dann gegen die Zahlung eines bestimmten — meist pauscha- len — Betrages die Mitglieder bzw.

Patienten weitgehend „kostenfrei"

betreuten.

Es gab auch Statuten mit Regelun- gen, die man nach modernem Sprachgebrauch als Kostenerstat- tung oder Kostendeckung bezeich- nen würde.

Ein bemerkenswertes Novum be- deutete Anno 1851 das durch Ver- ordnung des Magistrats von Berlin unter dem Namen „Gewerks-Kran- ken-Verein" geschaffene Kassen- und Arztgemeinschaftsinstitut. Die- se Verordnung legte fest, daß alle Krankenkassen im Bereiche Berlins diesem Verein beizutreten und ent- sprechend der Zahl ihrer Mitglieder je Vierteljahr einen Beitrag zu ent- richten hatten.

Für die Versorgung der Mitglieder stellte der Verein in den einzelnen Stadtbezirken Ärzte für die Versor- gung der dort wohnenden Mitglie- der an. Als Honorar wurde je Quartal ein einheitlich vereinbartes Gehalt gezahlt; bei Überschüssen konnte dazu ggf. noch eine „Gratifikation"

treten.

In der Magistratsverordnung be- gegnet uns als Beleg für die Behandlungsberechtigung be- reits ein „Krankenschein". Wir fin- den auch eine Vorläufer-Vorschrift des für die Krankenpflege in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots für die ärztliche Behandlung: „ der Arzt soll . . . den Kranken gewis- senhaft und gut behandeln, auch so schnell wie möglich wiederherstel- len, damit der Krankenkasse nicht zu große Ausgaben erwachsen ..."

Schließlich wurde der Arzt verpflich- tet, Bescheinigungen über die Krankheit seiner Patienten der Kran- kenkasse unentgeltlich auszustellen und das Interesse der Krankenkasse bei seiner Tätigkeit zu berücksich- tigen.

„Naturalleistung" — das grundlegende Problem des Kassenarztrechts

Die Regelung der Beziehungen zwi- schen Ärzten und den im Laufe der Jahrhunderte entstandenen Hilfsein- richtungen für den Fall der Erkran- kung war also überaus vielfältig.

Dies ist vermutlich eine der Ursa- chen dafür, daß der Reichstag es 1883 völlig unterließ, entsprechende

Bestimmungen über die Beziehun- gen zwischen Ärzten und Kranken- kassen ins Gesetz aufzunehmen.

Da das Krankenversicherungsgesetz gleichzeitig den Mitgliedern der Krankenkassen das Recht zur

„freien" ärztlichen Behandlung gab, d. h. sie zur sogenannten Naturallei- stung erklärte, bedeutet dies die Schaffung des grundlegenden Pro- blems für das Kassenarztrecht, denn Auftraggeber im Falle ärztlicher Be- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 45 vom 5. November 1981 2143

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

Hundert Jahre Kaiserliche Botschaft

handlung wurde damit die Kranken- kasse und nicht das Mitglied bzw.

der Patient.

Um eine den beiderseitigen legiti- men Belangen und Bedürfnissen Rechnung tragende Lösung dieses durch das Krankenversicherungsge- setz vom 15. Juni 1883 verursachten Grundkonflikts hat es (nimmt man den Zeitpunkt der Kaiserlichen Bot- schaft als .,Stunde 0") fünfzig Jahre lang zum Teil äußerst heftige Aus- einandersetzungen zwischen Ärzten und Krankenkassen gegeben. Ziel der Ärzte bei diesen Auseinanderset- zungen waren in erster Linie

~ die Herstellung der freien Arzt- wahl und

~ die Beseitigung von durch die höchst unterschiedlichen Einzel- dienstverträge zwischen Arzt und Krankenkasse mit vielfach völlig un- zureichender Honorierung und un- befriedigenden sonstigen Bedin- gungen für die Berufsausübung ent- standenen und immer größer wer- denden Mißständen.

Es war ein langer Weg

[> von der Gründung der .,Vereine

für freie Arztwahl" im letzten Jahr- zehnt des vorigen Jahrhunderts

[> über die Gründung des .,Verban-

des der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen In- teressen" (Leipziger Verband, spä- ter Hartmann-Bund genannt) im Jah- re 1900,

[> über die tiefe Enttäuschung we-

gen der Aufrechterhaltung der vol- len Dienstherrengewalt der Kran- kenkassen gegenüber den Ärzten bei der Verabschiedung der RVO im Jahre1911,

[> über das Berliner Abkommen vom

Vorweihnachtsabend des Jahres 1913 mit dem ersten Schritt in Rich- tung auf ein gewisses Mitbestim- mungsrecht der Ärzte,

[> über den Anfang der zwanziger

Jahre vorgelegten gemeinsamen Vorschlag des .,Leipziger Verban-

des" und des Hauptverbandes der Ortskrankenkassen zur Schaffung eines Reichsausschusses, dessen Aufgabe die Regelung der Bezie- hungen zwischen Ärzten und Kran- kenkassen in gemeinsamer Selbst- verwaltung sein sollte (mit je fünf Vertretern der Ärzte und der Kran- kenkassen, je einem von den beiden Seiten benannten Unparteiischen und einem Vorsitzenden, auf den sich diese beiden Unparteiischen einigen sollten, als Mitglieder),

[> bis zur darauf erlassenen enttäu-

schenden Verordnung der Reichsre- gierung vom Herbst 1923, mit der man zwar diesen Ausschuß und auch die vorgeschlagenen Schieds- instanzen errichtete, sich aber den entscheidenden behördlichen Ein- fluß sicherte und gleichzeitig noch Möglichkeiten für die fristlose Kün- digung von Arztverträgen durch die Krankenkassen schuf, womit der An- laß zu einem reichsweiten vertrags- losen Zustand zwischen Kranken- kassen und Ärzten geliefert war, der letztlich keine Seite als eindeutigen Sieger sah.

ln den Jahren von 1926 bis 1931 ent- wickelte sich trotz dieser wahrlich nicht guten Omina, unter denen die Aufnahme ihrer Tätigkeit stand, die Arbeit in den gemeinsamen Instan- zen zwischen Krankenkassen und Ärzten (Reichsausschuß, Schieds- ämter und Reichsschiedsamt) zu- nehmend erfreulich. Es gelang, viele Streitpunkte einvernehmlich zu be- reinigen und für andere Lösungs- möglichkeiten vorzubereiten. ln die- se Zeitspanne fällt z. B. auch die wichtige Anerkennung des kassen- ärztlichen Gesamtvertrages als Ta- rifvertrag, in dem die Regelung der Bedingungen für den Abschluß der Dienstverträge der Kassenärzte er- folgt.

Schon damals - wie sich manche Dinge gleichen - sprach man von einem Überangebot an Ärzten und beriet über die Lösungsmöglichkei- ten. Im Interesse des ärztlichen Nachwuchses sollte die Zulassung zum Vertragsabschluß als Kassen- arzt großzügiger gehandhabt wer- den; das aber scheiterte meist an 2144 Heft 45 vom 5. November 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

aer Grenze der Verhältniszahl von 1 Arzt auf 1000 Versicherte. Die wenig- sten werden sich heute noch daran erinnern, daß in der zweiten Hälfte der zwanziger Jahre der Verband der Ärzte Deutschlands älteren Kas- senärzten für den Fall des Ausschei- dans aus der kassenärztlichen Tätig- keit eine Abfindung anbot und in der Zulassungsordnung festgelegt wur- de, daß festbesoldete Ärzte mit ei- nem Einkommen von mehr als 500 RM je Monat nicht zugelassen wer- den konnten (ähnliche Bestimmun- gen enthielten z. B. noch die nach dem 2. Weltkrieg erlassenen Zulas- sungsordnungen und die Zulas- sungsordnung von 1957). Auch die- se Maßnahmen konnten den durch den ärztlichen Nachwuchs verur- sachten Druck nicht ausgleichen.

Dem hieraus resultierenden Wun- sche der ärztlichen Organisationen auf eine durchgreifende Herabset- zung der Verhältniszahl1 :1000 wur- de als Folge des schnell zunehmen- den Drucks der damaligen Weltwirt- schaftskrise vonseitender Kranken- kassen nicht nur die Forderung nach einer Herabsetzung der ärztli- chen Honorare, sondern auch die nach sonstigen Maßnahmen zur Drosselung der Ausgaben der Kran- kenkassen entgegengesetzt.

~ Das war die Lage, als 1930 die Notverordnung der Regierung Brü- ning in Kraft trat, durch die die Ar- beitslosenversicherung zu Lasten der Krankenversicherung gestützt werden sollte (u. a. durch die Einfüh- rung von Karenztagen für den Bezug von Krankengeld, einer Kranken- scheingebühr, einer Arzneikostenbe- teiligung, der Kontrolle der Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung und an- derer Verordnungen durch einen Vertrauensarzt, der gesetzlichen Festlegung des Maßes des Notwen- digen für den Umfang der Kranken- pflege u. a. m.).

1931 und in der Folge:

Die Grundlagen des Kassenarztrechts

Der Gedanke des partnerschaftli- ehen Zusammenwirkans zwischen Krankenkassen und Ärzten hatte sich in den Vorjahren aber bereits

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Kaiserliche Botschaft

soweit durchgesetzt, daß- von Aus- nahmen (wie z. B. Betriebskranken- kassen) abgesehen-trotzder durch die Brüningsche Notverordnung ge- schaffenen Erschwernisse und neu- en Gegensätze der bisher beschrit- tene Weg konsequent weiter gegan- gen werden konnte.

Nach intensiven Bemühungen einig- te man sich - auf seiten der Kran- kenkassen wie 1922/23 unter Füh- rung der Ortskrankenkassen - auf der Grundlage der auf der Ärzteseite vom Deutschen Ärztetag 1931 in Köln beschlossenen Vorschläge.

Das Abkommen beseitigte die bei- den Hauptstreitpunkte durch Festle- gung der Verhältniszahl mit 1 :600 und - als Folge des allgemeinen Rückgangs von Preisen und Löhnen -eine Herabsetzung der kassenärzt- lichen Honorierung sowie die Aner- kennung des Mitgliederkopfpau- schales als zukünftig einzigem Sy- stem für die Errechnung des kollek- tiven Honoraranspruchs der Kassen- ärzte als "Gesamtvergütung".

..,. Damit war die Grundlage für die Schaffung des Kassenarztrechts im Sinne der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung der Ärzte und des gleichberechtigten Zusammen- wirkans von Ärzten und Krankenkas- sen in einer gemeinsamen Selbst- verwaltung gelegt. Der Inhalt des Abkommens wurde als Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. De- zember 1931 Gesetz und durch die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 in die RVO eingearbeitet.

Kluges, abwägendes Handeln in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten hatte zum Erfolg geführt; die Zeit der Auseinandersetzungen zwi- schen Krankenkassen und Ärzten sollte durch gleichberechtigte Zu- sammenarbeit abgelöst werden. Die Verordnung des Reichspräsi- denten vom Dezember 1931 ist das Grundgebäude unseres Kassenarzt- rechts mit den Hauptbestandteilen ..,. Ablösung des Einzeldienstvertra- ges zwischen Arzt und einzelner Krankenkasse durch ein einheitli-

Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen

Aerztliches Vereinsblatt

für Deutschland.

Organ des Deutschen Aerztevereinsbundes (E. V.).

Begründet von Prof. Dr. Hermann Eberhard Richter.

Herausgegeben im Auftrage des Geschäftsausschusses

durch den Oencralsekretlr des Deutschen Aerzteverelnsbundes (E. V.) Sanitätsrat Dr. Henau ln Halle a. S.

Redakteur: Dr. med. Magen in Breslau V, Neue Schweidnitzerstr. 2. Tel. 7055.

Nr. 951. 30. Dezember 1913.

INHALT Allgemelaer Frle4en zwtseheo !erzten u.nd KrankenkilBSen in Steht.

s. 797.

Zam Jahre911e .. lll86. S. OOL

Vom Erlass der drei prt:WIIIisehen Mlnlater. Von Dr. M eyerson- Treucbtlingeo. 8. 803.

Kolonnenärzte vom Boten Kreuz. 8. 804.

Die Schwelzer .!erzte erklären aleb mit tlD8' solidarisch. 8. 805.

Ans der Uurallrn•lehero.ng~kommlulon des Deahcbeo A.erzte·

fCrelusbondea. S. 8C5.

Aue den preWI81aeho A.en:tlokllmmero. (Hannover :?2. Oktober 1913.

8. 810. - Pommern ~3. Oktober 1913. S. 812.}

Klelnfl JlltteUon,ea. (Deulacbu Zenl.ralkomitee fUr irsl.liche Swdieu- re.iaen. - Ferienkuree der Berliner Do~:f!IItennreiuigung.) 8 814.

Ftlr A.ntwltweD. ud ·Waisen. 8. 814.

Cafete·TareJ dee LeipciJt:et WiriAchaftlicben Verbande.. 8. 815.

Dm. lnhaltsn•neiclmis dl'S ,Jahrgangs 1913 wlrtJ eintr der 11liellstt-n ~nmmtn1 belgl'fligt.

... AuH-rderun

I Alle A.erzte, welche dem Verbande der A.erzte Dellbeh•

~ Wt~ Q • laad• zur Wahrung Ihrer wlrt•chaftllehea I:otere•aeu

lllllr' (,.Lelpzlger Verband" oder "Lelpzlser W!rtschaflllcher Verband") noeh nicht belgetreteo lllllr' sind, werde• aatgeCordert, Ihre• Beltritt DDgellllllDilt bewirken Zll wollen. , . .

Allgemeiner Frieden zwischen Aerzten und Krankenkassen in Sicht.

amt ~~r:~e~:: ~~=c~:;e~~g d~;:r ·::r;~::a:~:~ ~~~~:t I ::;ag:,~e:i~! ~~::t=a~~nimd~~p!:b!:~tc. d:oF~~:

worden iet, Verbandlungen zwilchen den Arztlieben Organi- verbinden angeboten bat, in diesem Abkommen erfrUlt worden aationen und den KrankenkassenverbAoden unter Mitwirkung iat, aJierdings in einer Form, die nicht mehr ao durchsichtig der Reicbaregierung und preuesieeher Miniater und dreier Ber- iet, weil sie wabraebeinlich das Resultat heftiger Webr und Iiner Professoren im Namen der medizinieeben Fakultlten der Gegenwehr darstelltj unsere Unterhändler haben aebli611111ich

f:~~;:~b~:~~~!ttl!:tlb:tt~~u::renno::dderz~ne~~~~ngv::~ j:~:::hbtderdia!:~~r~:~;~t n~~~ ai:le~:: :~~~:~:.Kassen-

beideo . Parteiorgaoilationen bfldurfte, um in Kraft zu treten Die Erkllrungen der Reichsregierung und der preauiscben und den Frieden auf lange Zeit zu sichern. Von der lrztliehen Minister, dass sie für die Durcbftl.brong diesee Abkommens in Organisation (Geeeblftu.u88Cbuaa des Deutschen Aerztevereina- allen seinen Teilen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bundes, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat nnd Vertrauensmänner einsteben werden, acheint una eine ausreichende Sicherheit zo des L. V.) ist in einer eingehenden Beratung in Leipzig am · illen von Kampfk&8860 die 28. Dezember acblieeslich die Zaatimmung erteilt worden. Bis der RVO verliehene Macht

die~~e Nummer in den Händen der Le8er ist, muaa auch die zur pfe hartnäckiger

Entaeheiduug der Ka88enverblnde gefallen sein, und es erscheint Kasaenvoretände binweg gebrauchen werden.

ttua kaum möglich, d888 aie eine andere al8 eine zustimmende Ee möge nunmehr die deutsche Aerzteaebaft in zehnjlhrigem sein kano. l<"riedeu ihrer beruflichen Mitarbeit an der ao:ialen Versicherung

Es ist im Augenblick nur die Möglichkeit, das offWelle eicl1 hingeben.

Protokoll in dieser Nummer mitzuteilen, ohne in. eine nähere F.rkiArnng der etwas verzwickten Grundeätze die&ea Abkommens einzutreten.

Im allgemeinen wird man sagen können, dasa durch diesea Abkommen die Wj!lkür der Kaaaen bei der Wahl dea Arzt..

ayatema wie bei der ansachliehen Bevorzugung oder Benaeh- teilignng einzelner Aerzte gebrochen ·wird, d . . Gründe nnd GegengrUnde fQr und gegen freie Arztwahl und andere Streit- punkte endlich in einem geordneten Verfahren eachllcb angehört, verteidigt, beklmpft nnd acbliesslieb gewürdigt werden, nnd dass endlieb die aehmlhliohe Streikbrecberei und ihre Herbei- fftbrung empfindlieb bestraft und hoflenUich dauernd beseitigt

Das amtliche Protokoll.

1.. Allgemeines.

Zur ß&beifßhrung einer Einigung in den zwiaoben den Organisationen der Aerzte nnd der Kauen be- stehenden Streitigkeiten sind folgende ße!Tfln beute im Reichsamt des Ionern erschienen:

Vom Reichsamt dea Innern: Staatssekretlr des I.Dnern Staatsminister Dr. Delbrück, Exz., Ministerialdirektor Dr. CMpar, Exz., vom Ministerium für Land wirtaehaft, Domlneo und Foraten: Geh. Reg.·Rat Eggert; von seiten der Kaasen: Justiz- rat WandeJ aus Essen vom Verband zur Wahrung der Inter-

Ein wesentlicher Schritt zu besseren Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten: das Berliner Abkommen von 1913. Von der Ärzteschaft, hier im Aerztlichen Vereinsblatt, wurde es als "Friedensschluß" gefeiert

ches Arztsystem mit Zulassung zu allen Krankenkassen (die Rechts- stellung des Kassenarztes wurde zur öffentlich-rechtlichen Funktion), ..,. Regelung der Beziehungen zwi- schen Ärzten und Krankenkassen durch einen Genossenschaftsver- trag zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) als Genos- senschaften der Kassenärzte und den Krankenkassen, Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versor- gung der Versicherten durch die KVen,

..,. Abgeltung der Sicherstellung in Form von mit befreiender Wirkung

von den Krankenkassen an die KVen gezahlten Gesamtvergütungen, ..,. Verteilung dieser Gesamtvergü- tungen nach einem von den Ärzten selbst zu beschließenden Honorar- verteilungsmaßstab,

..,. Überwachung der ärztlichen Tä- tigkeit auf die lnnehaltung des ge- setzlich vorgeschriebenen Maßes des Ausreichenden, Zweckmäßigen, Notwendigen durch die KVen als Ga- rantieträger der Sicherstellung mit eigenen Aufsichts- und Disziplinar- befugnissen,

..,. Anerkennung der KVen als ge- setzliche Genossenschaft der Kas-

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 45 vom 5. November 1981 2145

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

Hundert Jahre Kaiserliche Botschaft

Geburtsstunde moderner Sozialpolitik:

die deutsche Sozialversicherung 1881

Birgit Morgenrath

Bericht eines Berliner Armenarztes:

„Das ganze Elend der Großstadt ent- blößte sich vor meinen Augen, und die soziale Bedingtheit so vieler Krankheiten drängte sich mir auf.

. An der Spitze marschierte die tödliche Seuche, die damals noch die Säuglinge der Großstadt mehr als zehntete: die Kindercholera, . Wir kannten die Ursache: verdorbe- ne Milch und schlechte Luft in den überhitzten Mietskasernen, in die auch die Nacht keine Kühlung brin- gen konnte." Bis ab 1881 die Geset- ze der Sozialversicherung wirksame Maßnahmen gegen dieses Elend möglich machten, mußten sich die Verhältnisse erst noch zuspitzen.

Umbruch in Deutschland:

die Revolution in der Industrie Die von dem Arzt geschilderten menschenunwürdigen Zustände, zu finden vor allem in den industriellen Ballungsräumen des Ruhr- und Saargebietes, sind Ergebnis einer die soziale Situation umwälzenden Entwicklung: der Industrialisierung.

Neben einem satten und selbstbe- wußten Industriebürgertum wächst das Heer der Arbeiter, des Proleta- riats. Ehemals selbständige Hand- werker und Landarbeiter strömen in die Städte und suchen Arbeit in den neu erbauten und sich ausbreiten- den Fabriken.

„Wir leben in der Stahlzeit", schreibt Alfred Krupp an Kaiser Wilhelm I.

1871, aber an Innovations- und Wachstumsgeschwindigkeit sollte die Stahlherstellung später vom Ma- schinenbau, der chemischen und der Elektroindustrie noch weit über- troffen werden. In der gewerblichen Produktion nimmt zwischen 1873 und 1913 die Zahl der Beschäftigten um 114 Prozent zu; neue Technolo-

gien in der Produktion steigern die Arbeitsproduktivität insgesamt um 100 Prozent.

Die Rubrik „Polytechnisches" der Leipziger Illustrierten Zeitung führt in diesen Jahren den einfachen Zeit- genossen die gewaltige technische Entwicklung vor Augen: Von der

„Dampfschiffconstruction" über das

„Lichtdruckverfahren" bis zur

„Holzaustrocknungsmethode", dem

„elektrischen Kraftsammler" und dem „Hühnertragriemen" erfährt der Leser Wissenswertes aus der Technik.

Die Märkte erweitern sich rasch;

neue und schnelle Verkehrswege werden nötig. Immer mehr Eisen- bahnen werden verstaatlicht, so daß durch den Ausbau auch unrentabler Strecken ein weitverzweigtes Netz entsteht. In den Städten fahren die Menschen mit Pferdebahnen und der „Elektrischen" auf den neuen Straßen, und mit der Ausbreitung von Telegraphie und Telefon lassen sich wichtige Nachrichten schnell austauschen und verbreiten. In den 70er Jahren nimmt der Außenhandel einen stürmischen Aufschwung, und der Binnenhandel versorgt die Be- völkerung mit Lebensmitteln und Konsumgütern.

1860 werden noch zwei Drittel aller Brote im eigenen Heim gebacken, und die Hausfrau näht noch Klei- dung und Wäsche selbst, — jetzt or- ganisiert sich der „Verbraucher" in Konsumvereinen oder kauft beim Einzelhändler (vormals „Kolonialwa- renhändler") und in den großen Kaufhäusern.

Die Banken begünstigen mit kurz- und langfristigen Krediten den sprunghaften Anstieg des investier- ten Kapitals in Deutschland (von et- senärzte, d. h. Einführung der kas-

senärztlichen Selbstverwaltung in die RVO.

Das zur einzigen Errechnungsart für die Gesamtvergütung erklärte Kopf- pauschale — errechnet aus den Aus- gaben der einzelnen Krankenkassen in einem zu vereinbarenden Aus- gangszeitraum auf der Grundlage sehr unterschiedlicher Honorarrege- lungen —spiegelte schon damals nur in sehr begrenztem Umfang die In- anspruchnahme der ärztlichen Lei- stungen wider. Überdies mußten zur Anpassung an gesunkene Preise und Löhne darauf noch sogenannte Grundabschläge von 6 bis 20 Pro- zent gewährt werden, und nur diese Grundabschläge sollten durch eine Grundlohnkoppelung schrittweise beseitigt werden können. Offenbar gingen Hauptverband der Ortskran- kenkassen und Verband der Ärzte Deutschlands bei ihren Verhandlun- gen davon aus, daß bei Wiederge- sundung der wirtschaftlichen Lage über einen neuen Vertrag verhandelt werden sollte.

Rund zwei Jahre später beginnt die Zeit des „Führer-Prinzips"; die Zen- tralisierung des Organisationswe- sens der Krankenkassen und der Ärzte, sowie des Vertragswesens sind ebenso die Folge, wie die Sus- pendierung der Tätigkeit des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen, der Schiedsämter und des Reichsschiedsamtes. 1939 bis 1945 beherrschen die Regelun- gen der Kriegszeit (z. B. Honorarver- teilung nach dem „bezirkseigenen Fallwert") die Szene; sie bringen aber auch bedeutende Erweiterun- gen und Änderungen des Leistungs- rechts der Krankenversicherung im Zuge administrativer „Vereinheitli- chung" mit sich, die im wesentli- chen ohne praktische Konsequen- zen für die Höhe der Gesamtvergü- tung blieben.

• Wird fortgesetzt

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Rolf Schlögell Akazienweg 6

5000 Köln 40 (Widdersdorf)

2146 Heft 45 vom 5. November 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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