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Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

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Nummer 108

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 15.05.2006

Satzung zur Lehrevaluation an der Fachhochschule Potsdam

Herausgeberin:

Rektorin der Fachhochschule Potsdam Pappelallee 8 - 9

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

Satzung zur Lehrevaluation an der Fachhochschule Potsdam Seite 2 / 3 Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 108 vom 15.05.2006

Satzung zur

Lehrevaluation an der Fachhochschule Potsdam Die Evaluation der Lehre wird in § 7 Branden- burgisches Hochschulgesetz - BbgHG als ver- bindlich für die Hochschulen des Landes festge- schrieben. Nach § 7 Satz 1 regeln die Hoch- schulen das Evaluationsverfahren durch Sat- zung. Die vorliegende Satzung der Fachhoch- schule Potsdam regelt

§ den Geltungsbereich,

§ Ziel und Zweck der Evaluation,

§ Formen, Umfang und Zuständigkeiten der Evaluation,

§ den Datenschutz,

§ die Überprüfung des Verfahrens,

§ das Inkrafttreten der Satzung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Fachbereiche / die Studiengänge der Fachhochschule Potsdam.

§ 2 Ziel und Zweck der Evaluation Die Evaluation fördert die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Lehre an der Fach- hochschule Potsdam.

§ 3 Formen, Umfang und Zuständigkeiten der Evaluation

Die Evaluation der Lehre wird als drei Säulen- modell implementiert:

a) Studienabschnittsevaluation b) Lehrveranstaltungsevaluation c) Absolventenbefragung.

Studienabschnittsevaluation

(1) Die Studienabschnittsevaluation wird pro Studiengang (Bachelor-, Master-, Diplomstudiengang) durchgeführt. Es wird mindestens eine Studienab- schnittsevaluation pro Kohorte ausge- führt. Die Festlegung der Studienab- schnitte erfolgt durch die Fachbereiche/

Studiengänge und wird der Hochschul- leitung mit In-Kraft-Treten dieser Sat- zung mitgeteilt.

(2) Grundlage der Studienabschnittsevalu- ation ist ein fachbereichsübergreifen- der Fragebogen. Er wird den Fachberei- chen / Studiengängen als Online- Fra- gebogen oder als Print-Version von der Hochschulleitung zur Verfügung ge- stellt.

(3) Die Fachbereiche / Studiengänge sind verantwortlich für die Verbreitung der Fragebögen an die ausgewählten Stu-

dierenden. Die Hochschulleitung ist verantwortlich für das Instrumentari- um zur Umsetzung (software und / oder personelle Ressource).

(4) Die Evaluation wird im Fachbereich in- haltlich unter den Lehrenden mit den Studierenden ausgewertet.

(5) Die Ergebnisse der Auswertung finden Eingang in den Lehrbericht des Dekans bzw. in den Lehrbericht der Rektorin / des Rektors an die Ministerin / den Mi- nister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.

(6) Der Datenschutz ist gemäß § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulge- setzes (BbgHG) und den sonstigen ein- schlägigen Regelungen des Daten- schutzgesetzes (BbgDSG) zu berück- sichtigen.

Lehrveranstaltungsevaluation

(1) Die Evaluation einzelner Lehrveranstal- tungen / Module wird regelmäßig in jedem Semester stattfinden.

(2) Das in dem jeweiligen Fachbereich / Studiengang angewandte Verfahren der lehrveranstaltungsbezogenen Eva- luation wird unter der Federführung des Dekans / der Dekanin in Abstim- mung mit dem Prorektor / der Prorekto- rin für Lehre, Studium und Weiterbil- dung entwickelt. Es sind Evaluationen mit Fragebögen (z.B. Online-Befragung, Print-Version) oder auch in Gesprächs- form möglich.

(3) Die Organisation der lehrveranstal- tungsbezogenen Evaluation liegt in der Verantwortung der Fachbereiche / Stu- diengänge.

(4) Über die Form der Auswertung der Evaluationen einzelner Lehrveranstal- tungen entscheidet der einzelne Fach- bereich / Studiengang. Über das Ver- fahren und die Ergebnisse der Auswer- tung berichtet der Dekan in seinem Lehrbericht (gemäß § 7 Abs. 2 BbgHG).

(5) Der Datenschutz ist gemäß § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulge- setzes (BbgHG) und den sonstigen ein- schlägigen Regelungen des Daten- schutzgesetzes (BbgDSG) zu berück- sichtigen. Das Verfahren wird in einer Ergänzungssatzung geregelt.

Absolventenbefragung

(1) Die Absolventenbefragung findet min- destens alle drei Jahre statt. Sie umfasst Fragen zum 2. Studienabschnitt, zum Übergang Hochschule – Beruf und zum beruflichen Einstieg. Sie richtet sich an

(3)

Satzung zur Lehrevaluation an der Fachhochschule Potsdam Seite 3 / 3 Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 108 vom 15.05.2006

die Absolventenkohorte, deren Stu- dienabschluss ein bis zwei Jahre zu- rückliegt.

(2) Grundlage für die Evaluation der Absol- venten ist ein Fragebogen mit einem fachbereichsübergreifenden und einem fachbereichsbezogenen Teil. Er wird den Fachbereichen / Studiengängen als Online-Fragebogen oder als Print- Version von der Hochschulleitung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Fachbereiche / Studiengänge sind verantwortlich für die Verbreitung der Fragebögen an die ausgewählten Stu- dierenden. Die Hochschulleitung ist verantwortlich für das Instrumentari- um zur Umsetzung (software und / o- der personelle Ressource).

(4) Die Evaluation wird im Fachbereich in- haltlich unter den Lehrenden mit den Studierenden ausgewertet. Die Ergeb- nisse der Auswertung finden Eingang in den Lehrbericht des Dekans.

(5) Der Datenschutz ist gemäß § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulge- setzes (BbgHG) und den sonstigen ein- schlägigen Regelungen des Daten- schutzgesetzes (BbgDSG) zu berück- sichtigen.

§ 4 Überprüfung des Verfahrens

(1) Das drei Säulenmodell der Lehrevalua- tion wird nach drei Jahren einer ersten Überprüfung unterzogen.

(2) In Abstimmung mit der Senatskommis- sion für Lehre und Studium werden die Fragebögen – bei Bedarf – aktualisiert.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung im Senat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fach- hochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr. Helene Kleine

Rektorin der Fachhochschule Potsdam Potsdam, den 15.05.2006

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