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Allgemeine Ausschreibungsbedingungen an Pädagogischen Hochschulen gem. Hochschulgesetz 2005

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Allgemeine Ausschreibungsbedingungen an Pädagogischen Hochschulen gem. Hochschulgesetz 2005

Für alle Stellen kommen grundsätzlich Bewerber/innen als (Vertrags)hochschullehrperson und (Vertrags)lehrpersonen an Praxisschulen in Betracht, die sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Bewerber/innen, die nicht sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerber/geeigneten Bewerberinnen, die die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gänze erfüllen, zur Verfügung stehen.

Bewerber/innen, die befristet im Dienst stehen und mangels Bedarfes in der bisherigen Verwendung nicht weiter beschäftigt werden können oder allenfalls aus einer Auslandsverwendung zurückkehren, genießen bei sonst gleichen Qualifikationen und Voraussetzungen den Vorzug vor derzeit nicht in Verwendung stehenden Bewerber/innen.

Im Dienst stehende Bewerber/innen mit einem Versetzungswunsch haben bei sonst gleichen Qualifikationen und Voraussetzungen den Vorrang gegenüber Neubewerbungen.

Den Bewerbungen sind anzuschließen:

1. Nachweis der österr. Staatsbürgerschaft bzw. des unbeschränkten Zuganges zum

österreichischen Arbeitsmarkt (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b VBG in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2012) 2. Lehrbefähigungs- und Staatsprüfungszeugnisse, Nachweise der Studienabschlüsse, Gesellen-

und Meisterprüfungszeugnisse, Reife- und/oder Diplomprüfungszeugnisse

3. sämtliche etwaige Verwendungszeugnisse und Nachweise über die vorgeschriebene Berufs- und Lehrpraxis

4. Praxisnachweise für selbständig oder freiberuflich ausgeübte Tätigkeit mit Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über die Veranlagung gemäß Einkommensteuergesetz

5. Publikationsverzeichnis 6. Lebenslauf

Die Ausschreibungen der (Privaten) Pädagogischen Hochschulen des Bundes erfolgen direkt von

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diesen auf der Website „Karriere Öffentlicher Dienst“.

Bewerbungen um Stellen für Religion sind im Wege der zuständigen kirchlichen Oberbehörde einzubringen.

Personen mit im EU/EWR Raum erworbenen Zeugnissen haben für die Einleitung eines allfälligen Anerkennungsverfahrens zusätzlich alle für die Beurteilung der Qualifikation notwendigen Nachweise (Studienbücher, Semesterzeugnisse usw.) in beglaubigter Kopie und gegebenenfalls übersetzt vorzulegen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung können nicht erstattet werden.

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