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Richtlinie 2013/35/EU

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8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (1) Dr. Georg Hilpert

Die neue Verordnung „Elektromagnetische Felder“ - Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU

Informationsveranstaltung:

„Elektromagnetische Felder an Arbeitsplätzen“

Berlin, 8. November 2016

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Dr. Georg Hilpert

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Richtlinie 2013/35/EU

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) gestützt auf ArbSchG

Nationale Umsetzung

Umsetzungsfrist:

1. Juli 2016

(2)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (3) Dr. Georg Hilpert

Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2) Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung; Fachkundige Personen;

Messungen, Berechnungen und Bewertungen (§§ 3 - 4)

Abschnitt 3: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen; Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Unterabschnitt 1: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen;

allgemeine Festlegungen (§§ 5 - 6)

Unterabschnitte 2 bis 5: Besondere Festlegungen (§§ 7 – 18 => Umsetzung von Artikel 3)

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

Aufbau der Verordnung

Abschnitt 4: Unterweisung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (§§ 19 - 20)

Abschnitt 5: Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 21 - 22) Anlage 1: Physikalische Größen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern

Anlage 2: Nichtthermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder bis 10 MHz

Anlage 3: Thermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für zeitveränderliche elektromagnetische

Felder von 100 kHz bis 300 GHz

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

Aufbau der Verordnung

(3)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (5) Dr. Georg Hilpert

Anwendungsbereich

• Ziel: Schutz der Beschäftigten vor

Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMF)

• Regelungsgegenstand:

– statische elektrische und magnetische Felder – zeitveränderliche elektrische, magnetische

und elektromagnetische Felder von 0 Hz bis 300 GHz;

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

VIS

(λ) 0,01 nm

(ν) 1 nm 100 nm 1 µm 1 mm/

300GHz

1 m/

300MHz

1 km/

300kHz Optische Strahlung

OStrV

UV Strahlung Gamma-

Strahlung

Röntgen Strahlung

IR Strahlung

KW, MW, LW Mikrowelle

Radar, UKW

Elektromagn. Felder EMFV

Ionisierende Strahlung (RöV, StrSchV)

Anwendungsbereich

Elektromagnetisches Spektrum

(4)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (7) Dr. Georg Hilpert

Anwendungsbereich Wer wird geschützt?

- Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG - Personen in beschäftigungsähnlichen

Verhältnissen (§ 18 Abs. 1 ArbSchG)

 Schülerinnen und Schüler,

 Studierende und Praktikanten sowie

 sonstige, insbesondere an

wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen.

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

Anwendungsbereich

• Alle Arbeitsplätze mit EMF-Gefährdungen

• Gefährdungen durch

− direkte Wirkungen von EMF:

Stimulation, Gewebeerwärmung, HF-Einkopplung

− indirekte Wirkungen von EMF:

Kontaktströme, Projektilwirkung, medizinische Implantate

• keine Langzeitwirkungen

Arbeitsschutzverordnung zu

elektromagnetischen Feldern – EMFV

(5)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (9) Dr. Georg Hilpert

E M F - E xp o si ti o n

Gefährdung

95% der Anwendungen 5% der Anwendungen

Expositionsgrenzwert Obere Auslöseschwelle

Untere Auslöseschwelle

E M F - E xp o si ti o n

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

Welche Arbeitsplätze sind betroffen:

• Energieerzeugung und Übertragung

• Funk- und Radarsendeanlagen

• Widerstandsschweißanlagen

• Induktionsanwendungen

• Galvanikanlagen

• HF-Trocknungsanlagen

• MRT

• Alle Bereiche, wo Implantat-Träger tätig sind

Arbeitsschutzverordnung zu

elektromagnetischen Feldern – EMFV

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8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (11) Dr. Georg Hilpert

Überprüfen der Wirksamkeit Durchführen der Maßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

1. Informationsermittlung, Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, Ermitteln der Gefährdungen

2. Beurteilen der Gefährdungen

3. Maßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen

F o rts ch re ib en

D o ku m en ta tio n

Start

§ 5 ArbSchG

§ 3 EMFV

Gefährdungsbeurteilung

und Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Nutzung von Herstellerinformationen

Enge Verzahnung der Binnenmarkt- und Arbeitsschutzvorschriften

– Verwendung von Herstellerinformationen für die benutzten Arbeitsmittel

– Verwendung von spezifischen Modulen für die Gefährdungsbeurteilung, wenn sie den Expositions- bedingungen am Arbeitsplatz entsprechen

– Verwendung von Informationen aus anderen Quellen

Gefährdungsbeurteilung

(7)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (13) Dr. Georg Hilpert

Wann liegt eine Gefährdung durch EMF vor?

1. Wenn Grenzwerte überschritten werden oder

2. wenn ein sicheres Arbeiten bei der Einwirkung durch EMF nicht mehr möglich ist.

Für direkte Wirkungen gibt es Grenzwerte und Auslöseschwellen

Für indirekte Wirkungen gibt es nur Auslöseschwellen

Gefährdungsbeurteilung

H ö h e d er E xp o si ti o n a m A rb ei ts p la tz

Keine Maßnahmen Ausnahme: Implantate

Gefährdung Grenzwert

Keine Maßnahmen Ausnahme: Implantate

keine

Gefährdung Auslöseschwelle

Grenzwertkonzept

(bei direkten Wirkungen)

Maßnahmen

erforderlich

(8)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (15) Dr. Georg Hilpert

H ö h e d er E xp o si ti o n a m A rb ei ts p la tz

Keine Maßnahmen Ausnahme: Implantate

mögliche Gefährdung

Keine Maßnahmen

keine

Gefährdung Auslöseschwelle

Schwellenkonzept

(bei indirekten Wirkungen)

Maßnahmen, wenn Gefährdung vorliegt

ˣ 5

ˣ 20

ˣ 10

ˣ 10 Vergleich EMFV mit

DGUV 15 (BGV B11)

EMF-Grenzwerte im

Niederfrequenz-Bereich

(9)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (17) Dr. Georg Hilpert

Grenzwerte und Auslöseschwellen

Grenzwerte und Auslöseschwellen im NF-Bereich sind deutlich gelockert (Faktor 5 bis 20).

Im HF-Bereich ändert sich nichts grundlegend.

Es sind weniger Betriebe durch die EMFV betroffen.

Betriebe, die die BGV B11 angewendet haben, können sich zurücklehnen.

Spezielle Anforderungen für besondere Personengruppen (Implantat-Träger)

Keine Grenz- und Auslöse- schwellen in der Richtlinie

=> Gutachten (FB 451) durch EMF-Expertenkreis des BMAS

Besondere Personengruppen

BGI/GUV-I 5111

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8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (19) Dr. Georg Hilpert

D ie Verordnung übernimmt die Kennzeichnungs- anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU

⇒ Kennzeichnung von Arbeitsbereichen ab Überschreitung der unteren Auslöseschwellen (Sonderregelung für öffentlich zugängliche Arbeitsplätze)

⇒ Ausnahme: Arbeitsbereiche sind für Unbefugte nicht zugänglich und Beschäftigte sind unterwiesen

Kennzeichnung

20

 Gestaltung der Räume und Arbeitsplätze

 Alternative Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel mit geringeren Emissionen

 technische Maßnahmen (Verriegelung, Abschirmung)

 Wartung der Arbeitsmittel

 Abstandsvergrößerung zur Quelle

 Kennzeichnung und Abgrenzung (ab Auslöseschwelle)

 Organisatorische Begrenzung der Expositionsdauer

 Persönlicher Schutz (PSA)

Schutzmaßnahmen

(11)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (21) Dr. Georg Hilpert 21

Unterweisung der Beschäftigten:

− Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung,

− vor Aufnahme der Beschäftigung,

− regelmäßig (mindestens jährlich),

− immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit.

Arbeitsmedizinische Vorsorge:

− Umsetzung der RL-Anforderungen durch ArbMedVV

− Nur Wunschvorsorge

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

Konkretisierung der Anforderungen der EMFV:

• Erarbeitung des technischen Regelwerks durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

• Technisches Regelwerk zur EMFV

– Technische Regel zu Niederfrequenzbereich – Technische Regel zu Hochfrequenzbereich – eventuell zu MRT

• Beginn der Arbeiten: Anfang 2017

Technisches Regelwerk

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8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (23) Dr. Georg Hilpert

1. EMFV im November 2016 in Kraft

2. Für viele Bereiche wird es einfacher, da Grenzwerte und Auslöseschwellen im NF-Bereich gelockert werden konnten.

3. Technische Regeln ab 2019 4. EU-Leitfaden als Hilfestellung

Zusammenfassung

Weitere Informationen

⇒Regierungsentwurf EMFV

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/469-16.pdf

⇒EMF Richtlinie 2013/35/EU

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0035

⇒EMF-Leitfaden der EU-Kommission

http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7846

⇒BMAS-Forschungsbericht Implantate FB 451

(Google: “FB451, BMAS”)

⇒BMAS-Forschungsbericht 457: Bewertungsverfahren

(Google: “FB457, BMAS”)

⇒Technische Regeln ab 2019

(13)

8.11.2016, BAuA-Info-Veranstaltung: EMF (25) Dr. Georg Hilpert

georg.hilpert(at)bmas.bund.de

Referenzen

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