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Archiv "Breiter Beamtenbuckel" (06.11.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

Früherkennung im Krankenhaus

cher Beziehung: Die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen ist nämlich vorliegend nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmun- gen allein dem Kläger und seinen Kollegen und gerade nicht dem Krankenhausträger verantwortlich übertragen worden. Der Kranken- hausträger ist somit rechtlich über- haupt nicht in der Lage, seinerseits den in seinem Krankenhaus gebo- renen Säuglingen bzw. ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern die ih- nen nach der RVO als Pflichtversi- cherten zustehenden Leistungen zu erbringen. Demgegenüber ist unbe- achtlich, daß unter praktisch-medi- zinischen Gesichtspunkten natür- lich auch der Krankenhausträger die Untersuchungen durchführen kann und durchführen läßt. Ent- scheidend ist jedoch, daß die Un- tersuchungen, wie es die gesetzli- chen Bestimmungen gestatten, von der dafür zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung vorliegend nicht dem Beklagten als Krankenhaus- träger, sondern allein dem Kläger übertragen worden sind, was in der Revisionserwiderung verkannt wird. Dabei ist es, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend bemerkt, den Gerichten versagt, über die Zweckmäßigkeit und Praktikabilität sowohl der gesetzlichen Regelung als auch der danach vorgenomme- nen Maßnahmen der Kassenärztli- chen Vereinigung zu entscheiden.

Darüber, welche Rechtsfolgen ein- träten, wenn in Zukunft auch der Krankenhausträger zur Durchfüh- rung der Untersuchungen von der zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung ermächtigt würde, braucht nicht entschieden zu wer- den, weil es dafür vorerst unstreitig an den tatsächlichen Vorausset- zungen fehlt. Die vom Beklagten in der Revisionsinstanz zitierte Ent- scheidung des Bundessozialge-

richts vom 18. September 1973 (BSGE 36, 146) behandelt zwar in anderem Zusammenhang Rechts- fragen des § 182 RVO, gibt jedoch entgegen der Meinung des Beklag- ten für die Entscheidung des vor- liegenden Rechtsstreits keine An- haltspunkte.

3. pp."

Bundesarbeitsgericht — Urteil vom 11. Dezember 1974 — 4 AZR 158/74 Anmerkung:

In Ergebnisübereinstimmung zu dem vorstehenden Urteil des Bun- desarbeitsgerichts hat das BSG am 8. August 1975 in den Sachen 6 R Ka 1 und 5/74 über die zugrun- de liegenden kassenarztrechtlichen Fragen der Zuordnung der Maßnah- men U 1 und U 2 soweit sie in Krankenhäusern ausgeführt wer- den — entschieden. Diese — auch vom Bundesarbeitsgericht als maß- geblich beurteilten — öffentlich- rechtlichen Fragen sind in der vor- stehenden arbeitsgerichtlichen Entscheidung ledigliöh in einen Ar- beitsrechtsstreit zwischen Kran- kenhausarzt und Krankenhausträ- ger eingekleidet. Die Entscheidun- gen des BSG, welche Streitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereini- gungen und Krankenkassen rechts- kräftig abschlossen, werden nach Vorliegen der schriftlichen Urteils- gründe hier veröffentlicht werden (vgl. auch DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT 1975, Heft 37, S. 2511).

Anschrift des Verfassers:

Rechtsanwalt Dr. Jürgen W. Bösche 5 Köln 41

Haedenkampstraße 3

ZITAT

Breiter Beamtenbuckel

„Auch Mieterstreitigkeiten sollen oftmals auf dem Rük- ken der Behörde ausgetragen werden. Ebenso werden Ba- gatellfälle, wie die abendli- che Toilettenspülung oder das Klappen der Gartentür beim Nachbarn, an die Lärm- fachleute herangetragen."

Die Berliner Senatsverwal- tung für Gesundheit und Um- weltschutz in einem Bericht im Landespressedienst Nr.

147/1975.

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vereinbarung

mit der Bundesknappschaft

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird in Ergänzung zum Vertrag vom 18. Juni 1970 zwi- schen der Bundesknappschaft und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung folgende Vereinbarung ge- troffen:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich dem Vertrag über badeärztli-

che Behandlung vom 31. Juli 1975 zwischen den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkas- sen und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung — unter Beteili- gung des Verbandes Deutscher Badeärzte — in seiner jeweiligen Fassung an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Juli 1975 in Kraft; sie löst die bis- herige Vereinbarung vom 24. März 1972 ab.

3. Die Vereinbarung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Bundesknappschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Bochum/Köln, den 8. September 1975

Bundesknappschaft K. d. ö. R.

Die Geschäftsführung gez. Emmerich

Erster Direktor i. A. gez. Jebbink Abteilungsdirektor Kassenärztliche Bundesvereinigung

K. d. ö. R.

gez. Dr. Muschallik

3138 Heft 45 vom 6. November 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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