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Personalgesetz (PG) (Änderung)

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Personalgesetz (PG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Das Personalgesetz (PG) vom 16. September 2004 wird wie folgt ge- ändert:

Stellenplanung

und HR-Reporting Art. 7a(neu) 1Zur Steuerung und Überwachung des Personal- bestandes und des Personalaufwandes in den Direktionen und der Staatskanzlei wird ein Stellenplan geführt.

2 Er wird dem Grossen Rat jährlich vom Regierungsrat zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis gebracht.

3 Im Rahmen des jährlichen HR-Reportings publiziert die zuständige Stelle der Finanzdirektion detaillierte statistische Personalkennzahlen bis auf Stufe Amt und Gehaltsklasse.

Art. 33 1«Bernischen Pensionskasse (BPK) oder der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK)» wird ersetzt durch «BPK oder BLVK».

2 bis 5

Unverändert.

Kantons-

vertretungen Art. 52a(neu) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Kanton namentlich in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen vertreten, nehmen diese Mandate während der Arbeitszeit wahr.

2 Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kan- ton zu.

3 Der Regierungsrat kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter während der Dauer der Ausübung eines Mandats gemäss Absatz 1 eine funktionsbezogene Zulage im Sinne von Artikel 87 gewähren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die mit dem Mandat verbundene Verantwortung.

4 Für die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung des Kantons in der BPK und der BLVK sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar. Für diese Mandate gilt Artikel 53 sinngemäss.

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2 II.

Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungs- rates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) wird wie folgt geändert:

Eid oder Gelübde Art. 16 Die Mitglieder des Regierungsrates haben nach der Neu- oder Wiederwahl den Eid oder das Gelübde vor dem Grossen Rat ab- zulegen.

Abstimmungs-

termin Art. 17 1 bis 3Unverändert.

4 Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kanton zu.

5 Unverändert.

III.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Bern, 18. Januar 2016 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost

Der Generalsekretär: Trees Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 18. Januar 2016 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist 17. Februar 2016 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften

zur Beglaubigung deponiert) 17. Mai 2016 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei

der Staatskanzlei 16. Juni 2016

Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert.

Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

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