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März 2005

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M 211/2004 POM 20. Oktober 2004 46C Motion

3168 Oppliger, Thun (SVP)

Weitere Unterschriften: 40 Eingereicht am: 06.09.2004

Ablösung Übergangsregelung für altrechtliche Kursäle ohne eidgenössische Spielbankenkonzession: Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn.

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Spielapparateverordnung (SpV) in Art. 3a so abzuändern, dass der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (SBG) in altrechtlichen Kursälen ohne Spielbankenkonzession auch nach Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 60 Absatz 2 SBG erlaubt ist. Bezüglich der Anzahl Apparate soll die Regelung deutlich grosszügiger sein als heute, hinsichtlich der Gewinnmöglichkeiten mindestens äquivalent und hinsichtlich Auflagen, Kontrollen und Abgaben gleich streng.

Begründung:

In den drei Kursälen des Kantons Bern, die keine definitive Spielbankenkonzession erhalten haben (Biel, Gstaad und Thun), werden gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 SBG, Artikel 3a SpV und kantonale Bewilligungen derzeit je fünf Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinnen betrieben. Die Übergangsfrist, während der das möglich ist, läuft Ende März 2005 aus. Danach können Geschicklichkeitsspielautomaten nach SBG weiterbetrieben werden, wenn dies das kantonale Recht ermöglicht. Dieses bietet im Moment keine Grundlage für Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn für die Zeit nach dem 31. März 2005. Die SpV sagt in Artikel 3a nichts darüber aus, was in ehemaligen Kursälen dann noch möglich sein soll.

Von der Ablehnung der Motion Erb in der Juni Session 04 wären zwangsläufig auch diese Institutionen betroffen. Damit würden die mit der Neuregelung des Spielbankenwesens bereits einmal extrem massiv benachteiligten Unternehmungen mit der Eliminierung einer nach wie vor entscheidenden Einnahmequelle sowie einem damit verbundenen Attraktivitätsverlust ein zweites Mal bestraft. Darüber hinaus würden dadurch bisher gesunde Betriebe aufgrund behördlicher Massnahmen an den Rand der Existenz gedrängt, was sich mit einer wirtschaftsfreundlichen Politik wohl kaum mehr vereinbaren lässt.

Der Regierungsrat soll daher die Rechtsgrundlage schaffen, dass Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn (sehr) beschränkt, d.h. nur in den altrechtlichen Kursälen ohne Spielbankenkonzession aufgestellt und betrieben werden dürfen. Gegenüber der Motion Erb ist die hier verlangte Regelung viel restriktiver und in

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ihrer Auswirkung von einer völlig anderen Gewichtung. Entsprechend treffen die gegen die Motion vorgebrachten Argumente in wesentlichen Teilen nicht zu (kein Paradigmawechsel zu Geldgewinnen; keine unkontrollierbare Vielzahl von Standorten; kein Profitieren nur Privater, sondern wesentlich auch der öffentlichen Hand, der zumindest die Kursäle Biel und Thun gehören). Damit findet auch Artikel 61, Absatz 2, Bst. b der Geschäftsordnung für den Grossen Rat keine Anwendung (Ablehnung des Vorstosses weil in laufender Legislatur schon einmal beraten).

Wegen der Konzentration auf faktisch nur drei, weit auseinanderliegende Standorte rechtfertigt sich auch eine gegenüber heute deutlich erhöhte Zahl der zuzulassenden Geräte, ohne aber die Auflagen, Kontrollen und Abgaben zu mildern.

Ausserdem geht es um die Erhaltung des volkswirtschaftlichen Nutzens, den die altrechtlichen Kursäle ohne Spielbankenkonzession für die Standortregion und den Kanton noch immer haben (Arbeitsplätze, Automatenabgaben von CHF 7'000 pro Gerät und Jahr).

Es wird Dringlichkeit verlangt Gewährt: 09.09.2004

Antwort des Regierungsrates

Nach dem Entscheid des Bundesrates über die Vergabe der Casino-Konzessionen mussten die ehemaligen Kursäle Biel, Gstaad und Thun ihren Betrieb am 30. Juni 2002 einstellen. Um die Schliessung abzufedern, wurde die kantonale Spielapparateverordnung (Art. 3a) im Rahmen der Übergangsbestimmungen des eidg. Spielbankengesetzes (Art. 60 Abs. 2 SBG) so geändert, dass die zu schliessenden Kursäle bis am 31. März 2005 je fünf Glücksspielautomaten mit Geldgewinn weiter betreiben können. Den ehemaligen Kursälen Biel, Gstaad und Thun wurde eine entsprechende kantonale Bewilligung bis am 31. März 2005 erteilt.

Ab dem 1. April 2005 verbietet das eidg. Spielbankengesetz den Betrieb von Glücksspielautomaten ausserhalb von konzessionierten Casinos definitiv. Danach dürfen ausserhalb von konzessionierten Casinos nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben werden. Der Bund überlässt es den Kantonen, ob sie auf ihrem Gebiet Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zulassen wollen oder nicht (Art.

106 Abs. 4 BV).

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung des Kantons Bern dürfen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Jetonsgewinnen, nicht aber mit Geldgewinnen, betrieben werden (Art. 2 und Art. 5 kant. Spielapparateverordnung). Die gewonnenen Jetons dürfen nicht in Geld umgetauscht werden, sondern berechtigen zum Bezug von Warengutscheinen oder Gratisgetränken etc. vor Ort. Der Gewinnwert pro Spiel darf höchstens 50 Franken betragen. In einem Gastgewerbebetrieb dürfen ein Geschicklichkeitsspielautomat, in einem Spielsalon maximal zehn solche Automaten aufgestellt werden.

Mit der Motion Erb wurde die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn verlangt. Der Grosse Rat hat die Motion in der Junisession 2004 mit 80 zu 68 Stimmen bei 20 Enthaltungen entsprechend dem Antrag des Regierungsrates abgelehnt. In der Antwort zur Motion Erb hat der Regierungsrat in Aussicht gestellt, eine Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe einzuleiten, um die Geschicklichkeitsspielautomaten, auch mit Jetonsgewinnen, vollständig zu verbieten. Aus volkswirtschaftlichen Gründen (Arbeitsplätze der Gerätehersteller, Einnahmen der Wirte und Gerätebetreiber) wird nun

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jedoch auf ein solches Verbot verzichtet. Die Automaten können auch in Zukunft mit Jetons betrieben werden.

Gemäss der oben geschilderten Ausgangslage können die ehemaligen Kursäle Biel, Gstaad und Thun mit einer Spielsalon-Bewilligung je zehn Geschicklichkeitsspielautomaten mit Jetonsgewinnen betreiben. Der Regierungsrat lehnt eine darüber hinausgehende Sonderregelung, wie sie mit der vorliegenden Motion verlangt wird, aus folgenden Gründen ab:

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 hat der Bundesrat über die Vergabe der Casino- Konzessionen entschieden. Den abgewiesenen Gesuchstellern wurde eine achtmonatige Schliessungsfrist bis am 30. Juni 2002 gewährt. In der Folge hat der Kanton Bern den abgewiesenen Kursälen Biel, Gstaad und Thun eine zusätzliche Übergangsfrist bis am 31.

März 2005 gewährt. Den ehemaligen Kursälen ist die Situation damit seit langem bekannt und sie hatten genügend Zeit sich auf die neue Situation einzustellen. Die mit der vorliegenden Motion verlangte Sonderregelung für die ehemaligen Kursäle würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung und zu einer Rechtsungleichheit gegenüber allen anderen Betreibern von Geschicklichkeitsspielautomaten führen. Es ist zudem nicht wünschenswert, dass sich eine neue Art von „Casinos“ mit Geschicklichkeitsspielautomaten entwickelt.

Zudem sind die Erfolgsaussichten für den wirtschaftlichen Erfolg der Geschicklichkeitsspielautomaten äusserst ungewiss. Die Umsätze bewegen sich auf wesentlich tieferem Niveau als bei den Glücksspielautomaten. Der volkswirtschaftliche Nutzen einer Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn in den ehemaligen Kursälen wäre gering. Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird im wesentlich damit gesichert, dass die Geschicklichkeitsspielautomaten in den Restaurants weiterhin betrieben werden können. Die Motion erwähnt die bisherigen Abgaben von jährlich 7000 Franken pro Automat. Es handelt sich dabei um die Abgabe für die Glücksspielautomaten. Nach dem 31. März 2005 dürfen nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden, deren Umsätze sich auf wesentlich tieferem Niveau bewegen. Art. 28 des Gesetzes über Handel und Gewerbe sieht pro Geschicklichkeitsspielautomat eine jährliche Abgabe von 250 Franken vor. Eine höhere Abgabe würde eine Gesetzesänderung bedingen.

In den Nachbarkantonen präsentiert sich die Situation folgendermassen: Im Kanton Luzern wird der ehemalige Kursaal Weggis, der ebenfalls von einer Übergangsregelung profitiert hat, per 31. März 2005 geschlossen. Im Kanton Aargau wurde der ehemalige Kursaal Rheinfelden bereits geschlossen. In den Kantonen Aargau und Freiburg sind von der eidgenössischen Spielbankenkommission homologierte Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. Im Kanton Solothurn sind die Geschicklichkeitsspielautomaten generell verboten.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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