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März 2005 muss der Kanton in der Spielapparateverordnung die Grundlage schaffen, dass die von der Eidgenössischen Spielbankenkommission homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten in Restaurants und Spielsalons aufgestellt werden dürfen

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Aktie "März 2005 muss der Kanton in der Spielapparateverordnung die Grundlage schaffen, dass die von der Eidgenössischen Spielbankenkommission homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten in Restaurants und Spielsalons aufgestellt werden dürfen"

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M 293/2003 POM 12. Mai 2004 46C

Motion

1458 Erb, Bern (FDP)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 24.11.2003

Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten im Kanton Bern

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Spielapparateverordnung so zu ändern, dass das Aufstellen von Geschicklichkeits-Spielautomaten mit Geldgewinnen gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetztes über Glückspiele und Spielbanken (SBG) in Spiellokalen und beaufsichtigten Räumen von Gaststätten erlaubt ist.

Begründung

Das Bundesgesetz über Glückspiele und Spielbanken (SBG) von 2000 regelt das Geldspiel neu. Unterschieden werden zwei Kategorien von Spielautomaten: Glückspielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten. Während Glückspielautomaten nur in den konzessionierten Casinos aufgestellt werden dürfen, überlässt das Spielbankengesetz den Kantonen die Kompetenz, Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinnen zuzulassen.

Für die Glückspielautomaten, die gemäss Spielapparateverordnung (SpV) des Kantons Bern vom 20.12.1995 als Jetonapparate oder Warengewinnautomaten in Restaurants und Spielsalons aufgestellt werden dürfen, gibt es eine Übergangsfrist bis 31. März 2005.

Anschliessend müssen sie entfernt werden.

Für die Zeit nach dem 31. März 2005 muss der Kanton in der Spielapparateverordnung die Grundlage schaffen, dass die von der Eidgenössischen Spielbankenkommission homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten in Restaurants und Spielsalons aufgestellt werden dürfen.

Mit einer Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten können Kanton und Gemeinden zusätzliche Einnahmen erzeugen (Kantone ca. 2,7 Mio. Franken, Gemeinden insgesamt ca. 720'000 Franken). Zudem werden Arbeitsplätze erhalten, die bei einem Verbot von den Anbietern und Aufstellern dieser Apparate abgebaut werden müssten. Zahlreiche Kantone haben bisher von der Kompetenz Gebrauch gemacht, Geschicklichkeitsspielautomaten zuzulassen.

Antwort des Regierungsrates

Die nach der bisherigen Praxis homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten, die in Gaststätten betrieben werden, gelten nach dem neuen Spielbankengesetz als Glücksspielautomaten und dürfen nur noch in konzessionierten Casinos betrieben werden.

Der Kanton Bern lässt den Weiterbetrieb solcher Automaten während der bundesrechtlichen Übergangsfrist bis zum 31. März 2005 mit Jetons zu. Nach diesem

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Datum müssen die bisherigen Automaten aus den Gaststätten entfernt werden. Durch das Spielbankengesetz wurde eine neue Kategorie von Geschicklichkeitsspielautomaten geschaffen. Es handelt sich dabei um Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Geldgewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Bei den Apparaten entscheidet nicht das Glück, sondern das Geschick über den Geldgewinn. Der Gewinn wird durch den Automaten ausbezahlt. Ein Geschicklichkeitsspielautomat muss vor der Inbetriebnahme der Eidg.

Spielbankenkommission vorgeführt werden. Die Kommission entscheidet, ob es sich um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Anfang 2004 hat die Eidg. Spielbankenkommission erst drei Typen von Geschicklichkeitsspielautomaten zugelassen. Weitere Gesuche sind hängig.

Der Bund überlässt es den Kantonen, ob sie auf ihrem Gebiet Geschicklichkeitsspielautomaten zulassen wollen oder nicht (Art. 106 Abs. 4 Bundesverfassung). Bei den Beratungen im eidg. Parlament zum Spielbankengesetz wurde darauf hingewiesen, dass die Regulierung der Geschicklichkeitsspielautomaten den Kantonen überlassen bleibt. Die Kantone Aargau und Freiburg (Gesetzgebung in Vorbereitung) lassen Geschicklichkeitsspielautomaten (AG: 1 Apparat pro Restaurant, 10 pro Spielsalon, umsatzabhängige Abgabe mind. CHF 1500; FR: 2 Apparate pro Restaurant, Abgabe umsatzabhängig). zu. Im Kanton Solothurn und Zürich sind die Geschicklichkeitsspielautomaten verboten. Noch nicht alle Kantone haben eine Regelung getroffen.

Die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten würde dazu führen, dass eine grosse Anzahl von solchen Geräten in Restaurants und Spielsalons aufgestellt würde. Einzelne Geschicklichkeitsspielautomaten sind den Glücksspielautomaten vom äusseren Erscheinungsbild her sehr ähnlich und es besteht diesbezüglich die Gefahr, dass die Automaten durch Modifikationen missbräuchlich zum Glücksspiel verwendet werden. Für die Aufsicht und die Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung zum Glücksspiel sowie zur Durchsetzung des Jugendschutzes müsste ein grosser Kontrollaufwand betrieben werden. Die bisherigen Erfahrungen mit den Jetonsautomaten in Restaurants und Spielsalons sind negativ, weil auch diese Automaten teilweise zum Geldspiel missbraucht werden, einen hohen Kontrollaufwand verursachen und zur Spielsucht verleiten. Aus diesen Gründen steht der Regierungsrat der Zulassung der neuen Geschicklichkeitsspielautomaten in Restaurants und Spielsalons negativ gegenüber.

Die in der Motion genannten Einnahmen für den Kanton aus Geschicklichkeitsspielautomaten sind nicht realistisch. Für die heute in den Restaurants und Spielsalons aufgestellten Glücksspielautomaten wird eine jährliche kantonale Abgabe von 250 Franken erhoben. Eine viel höhere Abgabe für die Geschicklichkeitsspielautomaten ist nicht realistisch, weil sich die Umsätze auf tieferem Niveau bewegen als bei den Glücksspielautomaten. Den Einnahmen steht zudem der erwähnte grosse Kontrollaufwand gegenüber, der vor allem auch dadurch begründet ist, dass die Automaten stark verteilt in Restaurants und Spielsalons stehen würden.

Der Bund regelt das Geldspiel im Spielbankengesetz und soweit die Lotterien betreffend im eidgenössischen Lotteriegesetz. Durch die technologische Entwicklung können Lose heute auch elektronisch durch Automaten vertrieben werden. Entsprechende Automaten sind in der welschen Schweiz seit mehreren Jahren in Betrieb (Tactilo). Die Interkantonale Landeslotterie, Swisslos will elektronische Lotterieautomaten auch in der deutschen Schweiz und im Tessin unter dem Namen Touchlot einführen. Der Kanton Basel Stadt hat als Standortkanton von Swisslos die Grundbewilligung für die elektronische Lotterie Touchlot bereits erteilt. Die Bewilligungen für die Durchführung im Kanton Bern und in anderen Kantonen wurden ebenfalls erteilt. Die Einführung der elektronischen Lotterieautomaten in der deutschen Schweiz steht damit kurz bevor.

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Dem Kanton Bern werden aus den elektronischen Lotterieautomaten, wie bei den herkömmlichen Lotterien, hohe jährliche Bewilligungsabgaben zufliessen (5% des Bruttospielertrages). Der Betrag kann heute noch nicht beziffert werden. Die Erträge aus den Automaten – vermindert um eine in der Höhe noch zu bestimmende Entschädigung an den Standortbetreiber – fliessen in die kantonalen Lotterie- und Sportfonds und stehen damit für gemeinnützige, wohltätige und sportliche Zwecke zur Verfügung. Dies im Gegensatz zu den Geschicklichkeitsspielautomaten, deren Erträge an die privaten Betreiber der Geräte fliessen.

Aus diesen Gründen ist die Motion abzulehnen und eine Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe einzuleiten, um darin ein Verbot der Geschicklichkeitsspielautomaten zu verankern.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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