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I 048/2003 FIN 6. August 2003 47C Interpellation

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I 048/2003 FIN 6. August 2003 47C

Interpellation

2233 Schnegg, Sonceboz-Sombeval (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 13.02.2003

Steuerausstände

Die Gemeinden, welche die Steuerentwicklung aus nächster Nähe verfolgen, kommen zur trauri- gen Feststellung, dass es fatalerweise zu immer mehr Steuerausständen kommt. Den Gemeinde- behörden, die mit diesem akuten Problem konfrontiert werden, sind praktisch die Hände gebunden.

Sie können sich nur bei der Staatskasse informieren und sich mit den zahlungsunwilligen Steuer- pflichtigen in Verbindung setzen. Da die bestehenden Druckmittel schwach sind, müssen sich Steuerpflichtige mit schlechter Zahlungsmoral keine Sorgen machen.

Diese Situation kann jedoch nicht so bleiben. Die so genannten Härtefälle, die Hilfe und Verständ- nis erfordern, stellen eine kleine Minderheit dar. Es ist somit unverständlich, dass nicht mit aller Härte gegen die grosse Mehrheit der Fälle vorgegangen wird, die sich hauptsächlich durch Nach- lässigkeit, Skrupellosigkeit und mangelnde Solidarität gegenüber der Gesellschaft auszeichnen.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Steuerausstände aller Gemeinden und des Kantons für die Jahre 1995 bis 2002?

2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Steuerausstände im Berner Jura (Gemeinde- und Kantons- steuern) für die Jahre 1995 bis 2002?

3. Wenn die Steuerausstände eines Steuerpflichtigen zu gross werden, schreibt die Staatskasse die Steuerschuld infolge Uneinbringlichkeit ab.

a) Wie und auf welcher Grundlage werden diese Abschreibungen beschlossen?

b) Im Berner Jura soll der Gesamtbetrag aller ausgestellten Verlustscheine bei rund 60 Millio- nen Franken liegen. Ist dieser Betrag exakt?

4. Nach Informationen der Staatskasse Berner Jura konnten dank der Schaffung einer halben Stelle bei den Fällen, die mit einem Verlustschein endeten, innerhalb eines Jahres über 500 000 Franken Steuerschulden eingetrieben werden. Wäre es somit nicht sinnvoll, den Per- sonalbestand zu überprüfen und zusätzliches Personal einzustellen, um den Berg an Verlust- scheinen schneller abbauen zu können?

5. Warum werden Steuerpflichtige, die ihre Steuerschuld nicht begleichen, nicht schneller betrie- ben?

6. Erhebt ein Steuerpflichtiger Einsprache gegen seine Steuerveranlagung, kann das entspre- chende Verfahren manchmal sehr lange dauern. Warum verlangt man während dieser Zeit nicht die Bezahlung von einigen Raten?

7. Die Gemeinden sind gegenüber gewissen Steuerpflichtigen, die offensichtlich nicht gewillt sind, ihre Steuern zu bezahlen, völlig ohnmächtig.

a) Warum haben sie nicht die Möglichkeit, eine Liste derjenigen Steuerpflichtigen zu veröffentli- chen, die sich völlig um das Gemeinwohl foutieren?

b) Welche Gesetzesänderungen wären nötig, um die Publikation einer solchen Liste möglich zu machen?

(2)

Antwort des Regierungsrates

Vor der Beantwortung der einzelnen Fragen des Interpellanten ist das Umfeld kurz darzustel- len, in welchem die angesprochenen Punkte zu sehen sind:

Die Verteilung der Steuerausstände bei den bernischen Steuern auf die Steuerjahre ist seit Jahren konstant. Dabei ist zu beachten, dass Inkassohandlungen nur für rechtskräftige Ver- anlagungen möglich sind. Ratenrechnungen und provisorische Rechnungen sowie definitive Rechnungen vor Rechtskraft der Veranlagung lösen bei fehlender Bezahlung lediglich Ver- zugszinsfolgen aus, können aber nicht betrieben werden. Der Anteil der noch nicht rechts- kräftigen Veranlagungen ist besonders im ersten und zweiten Jahr (Steuerjahr 2001 und 2002) noch hoch und geht dann stark zurück. Die Ausstände des mit dem Rechnungsjahr zusammenfallenden Steuerjahres umfassen mit der dritten Rate auch noch laufende Zah- lungsfristen.

Für das Rechnungsjahr 2002 ergab sich erstmals eine deutliche Erhöhung der Steueraus- stände. Diese ist auf die folgenden Ursachen zurückzuführen:

 Mit dem Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung sind zusätzliche Rechnungsläufe (proviso- rische Rechnungsstellung, zusätzlicher Entscheidlauf) verbunden, die zu einer Erhöhung der in Rechnung gestellten Beträge führten. Dies wirkt sich auch auf den Steuerausstand aus.

 Ferner fiel mit dem Steuerjahr 2001 erstmals die direkte Verrechnung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Bund) mit den laufenden Raten der bernischen Steuern (Kanton und Gemeinden) weg. Die steuerpflichtigen Personen warten nun in vielen Fällen die Rückerstattung der Verrechnungssteuern ab, bevor sie die Raten für die bernischen Steuern bezahlen (allerdings mit Verzugszinsfolgen).

 Im Steuerjahr 2002 wirkt sich erstmals auch die Anlageerhöhung auf Grund der Inkrafts- etzung des FILAG aus (Erhöhung der Kantonssteueranlage von bisher 2,3 auf 3,06 Ein- heiten).

 Letztlich wirken sich auch zu hohe Berechnungsgrundlagen für Steuerrechnungen (provi- sorische und definitive Rechnungen sowie Ratenrechnungen) auf den Steuerausstand aus.

Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Fragen 1 und 2

Der Gesamtbetrag der Steuerausstände des Kantons für die Jahre 1995 bis 2002 beläuft sich auf 1'416,4 Mio Franken. Davon entfallen 88,29 Mio Franken auf den Berner Jura. Die Steu- erausstände verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Steuerjahre (in Mio Franken):

Jahr Kanton Berner Jura Anteil Berner Jura

1995 und frühere 4,24 0,49 11.6%

1996 7,38 0,53 7,2%

1997 17,32 1,0 5,8%

1998 21,66 1,25 5,8%

1999 46,32 3,43 7,4%

2000 76,86 5,78 7,5%

2001 491,67 29,91 6,1%

2002 750,95 45,9 6,1%

Steuerpflichtige ca. 600‘000 ca. 30‘000 ca. 5 %

(3)

Frage 3

Die Aussage, dass Steuerausstände einer steuerpflichtigen Person seitens der Inkassostellen infolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben würden, sobald diese einen gewissen Betrag über- schritten, trifft nicht zu. Bevor eine Forderung abgeschrieben wird, erfolgen durch die Inkas- sostellen Nachforschungen sowie Inkassomassnahmen im Rahmen der rechtlichen Möglich- keiten. Im Ausland können steuerpflichtige Personen für Steuerforderungen grundsätzlich nicht belangt werden (Ausnahme: bei der Existenz von Vermögenswerten in der Schweiz, die nicht bereits durch pfandgesicherte Forderungen der Banken völlig beansprucht werden).

Das Steuergesetz (StG, BSG 661.11) enthält in Art. 230 ff die Möglichkeiten im Bezugsver- fahren und bezüglich der Sicherung der Steuerforderungen.

Bst. a: Die Abschreibung uneinbringlicher Steuerforderungen ist in Art. 52 der Bezugsverord- nung vom 18. Oktober 2000 (BEZV; BSG 661.733) geregelt.

Bst. b: Den Inkassobereich Courtelary betreffen rund 28'300 Verlustscheine mit einer Forde- rungssumme von insgesamt 70,3 Mio Franken. Davon sind rund 8% in Bearbeitung aufgrund vermuteter Einkommens- oder Vermögensveränderungen. Aus dem Inkasso der Verlust- scheine ergab sich hier in 483 Fällen (mit Verlustscheinforderungen von 1,089 Mio Franken) kein Ertrag, während in 304 Fällen ein teilweises Inkasso mit einem Ertrag von 0,529 Mio Franken durchgeführt werden konnte.

Bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass darin die Verlustscheine seit Beginn der Verlust- scheinverwaltung enthalten sind. Ferner sind auch die Verlustscheine der Gemeinden enthal- ten, die sich seinerzeit im neuen Kanton Jura zusammenschlossen. Diese Verlustscheine konnten nicht ausgegliedert werden, weil die Steuerforderungen Kanton/Gemeinde/Kirche auf einer Urkunde ausgewiesen und diese nicht aufgeteilt werden kann. Ein allfälliges Ergebnis wird jedoch diesen Gemeinden im heutigen Kanton Jura überwiesen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Finanzvermögen (Steuerausstände werden im Finanzvermögen bilanziert) gemäss Art. 81 Abs. 2 der Gemeindeverordnung vom 16. De- zember 1998 (GV, BSG 170.111) abzuschreiben ist, wenn Wertverminderungen oder Verlus- te eingetreten sind.

Im Handbuch Gemeindefinanzen und im Anhang für die Finanzverwaltung, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), sind zudem eine Anzahl Empfehlungen zu finden, wie die Gemeinden je nach Situation Rückstellungen buchen sollen.

Im Februar 2002 und 2003 hat das AGR in Absprache mit der Finanzdirektion allen berni- schen Gemeinden über die Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) detail- lierte Empfehlungen abgegeben, wie mit den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der NESKO-Steuerabrechnung umzugehen ist (dies gemäss den Informationen, welche dannzu- mal zur Verfügung standen).

Frage 4

Die Verlustscheine werden durch acht Inkassostellen (fünf kantonale und drei städtische In- kassostellen) betreut. Der Regierungsrat hat seinerzeit eigens für die Verlustscheinverwal- tung sechs befristete Stellen bewilligt, die seither immer wieder verlängert wurden, da der Nutzen dieser Anstellungen offensichtlich ist. So hat die Verlustscheinbewirtschaftung im ganzen Kantonsgebiet im letzten Jahr zu Einnahmen von über 6 Mio Franken geführt.

(4)

In dieser Summe sind auch Verlustscheinforderungen enthalten, welche Bundessteuern, Gemein desteuern und steuerfremde Forderungen (wie z. B. Gerichtskosten etc.) betreffen.

Im Berner Jura wurde die Verlustscheinbewirtschaftung seit letztem Jahr intensiviert und dadurch ein gutes Resultat erzielt. Die Intensivierung erwies sich hier als notwendig, weil die Ausstände in der Vergangenheit nur sporadisch bearbeitet worden waren.

Hinsichtlich der Einstellung zusätzlichen Personals ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgs- kurve erfahrungsgemäss bei intensiver Bewirtschaftung anfänglich steil ansteigt, dann ab- flacht und sich anschliessend stabilisiert. Ein vollständiger Abbau des Verlustscheinbestan- des ist kaum möglich, da dieser eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse aller Ver- lustscheinschuldner voraussetzen würde.

Frage 5

Das Inkassoverfahren läuft im Rahmen der rechtlichen Schranken ab. Nicht rechtskräftige Forderungen können nicht in Betreibung gesetzt werden; gleiches gilt – wie bereits erwähnt – grundsätzlich auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Bei hängigen Verfahren (penden- tes Veranlagungs- oder Erlassverfahren sowie bei der Gewährung von Zahlungserleichterun- gen) wird das Inkassoverfahren sistiert. Sobald eine Forderung rechtskräftig ist, läuft das In- kassoverfahren nach den Vorschriften der bernischen Steuergesetzgebung sowie des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ab. Nach der 1. Mah- nung erfolgt die gebührenpflichtige Betreibungsandrohung und danach wird die Betreibung eingeleitet. Eine Beschleunigung des Betreibungsverfahrens würde bedeuten, dass das Mahnverfahren verkürzt oder gar ausgeschaltet werden müsste, was rechtlich unhaltbar ist.

Frage 6

In einem hängigen Verfahren (Einsprache, Rekurs etc.) ist die Forderung gemäss den Best- immungen des SchKG rechtlich nicht durchsetzbar. Es ist dem Steuerpflichtigen in diesen Fällen freigestellt, ob er Teilzahlungen leisten will. Die Inkassostellen empfehlen die Leistung von Teilzahlungen. Auf dem schliesslich effektiv geschuldeten und noch nicht bezahlten Steuerbetrag wird ein Verzugszins erhoben.

(5)

Frage 7

Bst. a: Gegen die vom Interpellanten für gewisse Situationen erwähnte Publikation von Steu- erpflichtigen mit Steuerausständen sprechen mehrere Gründe: Das Steuergesetz umschreibt die Öffentlichkeit der Steuerregister in Art. 164 Abs. 3 abschliessend. Unter das absolute Steuergeheimnis fallen nach Art. 153 StG die Einzeldaten der Veranlagung und des Steuer- bezugs, was eine Publikation von Steuerpflichtigen mit Steuerausständen ausschliesst. Die angesprochene Publikation käme sodann nach Ansicht des Regierungsrates gewissermas- sen einer neuzeitlichen Version des früheren Steuerprangers gleich und wäre allein schon unter dem Aspekt des verfassungsmässig verankerten Schutzes der Persönlichkeit abzu- lehnen. Schliesslich sieht offenbar auch der Interpellant selber einen Handlungsbedarf hin- sichtlich einer Publikation offenbar nur bei chronischer Verweigerung von Steuerzahlungen, was aber zu kaum handhabbaren Differenzierungen und Beurteilungsspielräumen führen würde.

Bst. b: Angesichts des soeben erwähnten, verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Persönlichkeitsrechte müsste für eine Einschränkung auf der Ebene namentlich eine ge- setzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse bestehen sowie das Verhältnismässigkeit- prinzip beachtet und der Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Der Regie- rungsrat ist der Auffassung, dass die vom Interpellanten angesprochene Publikation nicht in einer Weise ausgestaltet werden könnte, welche mit diesen verfassungsrechtlichen Anforde- rungen vereinbar wäre.

An den Grossen Rat

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