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Der gymnasiale Unterricht setzt für die Schülerinnen und Schüler der normalen Sek

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M 197/2001 ERZ 7. Januar 20002 48C

Motion

0037 Mosimann, Bern (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 15.11.2001

Klare Strukturen für die Sekundarstufe 1

Der Regierungsrat wird gebeten, die gesetzlichen Bestimmungen so abzuändern, dass einheitlich im Kanton Bern nach dem 6. Schuljahr eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler in Realklassen, Sekundarklassen und Spezial Sekundarklassen erfolgt.

Die Durchlässigkeit ist zu gewährleisten.

Der gymnasiale Unterricht setzt für die Schülerinnen und Schüler der normalen Sek.

Klassen nach der 9. Klasse in der Quarta des Gymnasiums ein. Dies dürfte ein kleiner Teil der SchülerInnen einer normalen Sek. Klasse sein, so dass die Klasse im 9. Schuljahr weitergeführt werden kann.

Die SchülerInnen der Spez. Sek. Klassen treten nach Abschluss der Volksschulzeit, also der 9. Klasse in die Tertia des Gymnasiums über.

Damit tragfähige Spez. Sek. Klassen gebildet werden können, braucht es eine Zusammenarbeit in der Region, was an die Tradition der Sek. Schulverbände anschliesst.

Diese Regelung hat den Vorteil, dass alle Klassen der Sek. Stufe 1 als Einheit vom 7.

Schuljahr bis zum Ende der Schulzeit im 9. Schuljahr geführt werden können.

Mit dieser Regelung wäre der Kanton Bern in guter Gesellschaft der übrigen 6/3 Kantone.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2001

Antwort des Regierungsrates

Die Sicherung der Bildungsqualität ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen. Der Sekundarstufe I als Schnittstelle zwischen der Volksschule und den nachobligatorischen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Bereits im April 2001 hat die Erziehungsdirektion mit der Formulierung von langfristigen Zielen ihre Absicht dargelegt, welche Bereiche der Volksschule zu analysieren und für die Zukunft zu verändern bzw. zu entwickeln sind. Unter anderem wird gefordert, dass die Struktur der Sekundarstufe I zu vereinfachen ist und dass der gymnasiale Unterricht im 9.

Schuljahr am Gymnasium oder im 7. Schuljahr in spezielle Klassen von Sekundarschulen beginnen soll. Der Regierungsrat unterstützt die von der Erziehungsdirektion formulierte Zielsetzung. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollen alle Betroffenen in die Überprüfung

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der Vielfalt der Schulmodelle auf der Sekundarstufe I und der Organisationsformen des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr einbezogen werden.

Die Gliederung der Sekundarstufe I wird in Artikel 3 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 19. März 1992 mit dem Hinweis auf die Unterteilung in Real- und Sekundarschule bzw. in Real- und Sekundarklassen oder in deren Verbindungen geregelt. Mit der Aussage zu Verbindungen werden die Schulmodelle mit Zusammenarbeitsformen (3a/Manuel, 3b/Spiegel, 4/Twann und Bern-West) ermöglicht. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, Sekundarklassen könnten organisatorisch auch einem Gymnasium angegliedert sein.

In Artikel 26 VSG wird der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I geregelt. Die Erziehungsdirektion hat gestützt auf diesen Artikel entsprechende Weisungen betreffend das Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I erlassen. Zurzeit werden diese Weisungen gemeinsam mit den Weisungen über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide an der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Volksschule überarbeitet und in einem neuen gemeinsamen Erlass zusammengeführt.

Gemäss den Weisungen betreffend das Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I, können Gemeinden ihre Schülerinnen und Schüler am Ende des 6. Schuljahres entweder in zwei Leistungsniveaus (Real- und Sekundarschulniveau bzw. Real- und Sekundarklassen) oder in drei Leistungsniveaus (Real-, Sekundar- und spezielle Sekundarschulklassen bzw. die entsprechenden Niveaus) selektionieren. Die Gemeinden wählen demnach heute zwischen einer Zweifach- und einer Dreifachselektion aus und entscheiden selber über das Führen von eigenen speziellen Sekundarklassen oder den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden.

Mit der Einführung des Schulmodells 6/3 wurde somit den einzelnen Gemeinden auf der Sekundarstufe I das Festlegen der eigenen Organisationsstruktur ermöglicht. Dazu gehören

- die Wahl zwischen einer Zwei- bzw. Dreifachselektion der Schülerinnen und Schüler am Ende des 6. Schuljahres,

- die Wahl zwischen den fünf sich in der Zusammenarbeitsform und der Durchlässigkeit unterscheidenden Schulmodellen auf der Sekundarstufe I sowie

- die Organisation des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr.

Damit wurde es für die Gemeinden möglich, verschiedenartige, auf die Struktur der Gemeinde abgestimmte Organisationsformen zu finden.

Die Statistik der Erziehungsdirektion besagt für das Schuljahr 2000/01 aus, dass an den insgesamt 153 Standorten mit Klassen der Sekundarstufe I die Verteilung auf die fünf Schulmodelle wie folgt aussieht:

- 17% mit Schulmodell 1 (ohne Zusammenarbeit zwischen Real- und Sekundarschule) - 13% mit Schulmodell 2 (geringe Zusammenarbeit zwischen Real- und

Sekundarschule)

- 55% mit Schulmodell 3a (Zusammenarbeit gemäss Manuel-Modell; selektionierte Klassen; Durchlässigkeit in den Niveaufächern D, F und M)

- 11% mit Schulmodell 3b (Zusammenarbeit gemäss Spiegel-Modell; keine selektionierten Klassen; Durchlässigkeit in den Niveaufächern D, F und M)

- 4% mit Schulmodell 4 (Zusammenarbeit gemäss Modell Twann oder Modell Bern- West; keine selektionierten Klassen; Durchlässigkeit in den Niveaufächern D, F und M innerhalb des Klassenverbands)

Im gleichen Schuljahr wurden im Kanton Bern in 22 Gemeinden im deutschsprachigen und in 12 Gemeinden im französischsprachigen Kantonsteil spezielle Sekundarklassen im 7. bis 9. Schuljahr geführt. Die übrigen Gemeinden wählten im Zusammenhang mit speziellen Sekundarklassen verschiedene Organisationsformen. So führten 6 Gemeinden spezielle Sekundarklassen nur im 7. und 8. Schuljahr an Sekundarschulstandorten; für das 9.

Schuljahr mit gymnasialem Unterricht erfolgte ein Wechsel der Schülerinnen und Schüler

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an eine Maturitätsschule (Quarta). In 7 Gemeinden existierten im 7. und 8. Schuljahr keine speziellen Sekundarklassen; für das 9. Schuljahr mit gymnasialem Unterricht erfolgte ebenfalls ein Wechsel der Schülerinnen und Schüler an eine Maturitätsschule (Quarta). 6 Gemeinden führten keine speziellen Sekundarklassen im 7. und 8. Schuljahr; für das 9.

Schuljahr mit gymnasialem Unterricht erfolgte ein Wechsel in eine spezielle Sekundarklasse an einem Sekundarschulstandort innerhalb oder ausserhalb der Gemeinde. Rund 25 Gemeinden kennen für die Organisation des gymnasialen Unterrichts die Form des Unterrichts in einer Sekundarklasse mit Binnendifferenzierung und einigen Zusatzlektionen.

Die verschiedenen Organisationsformen und Schulmodelle ermöglichen den Gemeinden eine grosse Ausgestaltungsvielfalt. Der Lehrplan für die Volksschule ist dabei das Verbindende, hat er doch für jede Organisationsstruktur seine Gültigkeit. Die Organisations- und Modellvielfalt in den Gemeinden weist auch Nachteile auf.

Insbesondere im Bereich der Vorbereitung auf den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr zeigt das Vorhandensein einer speziellen Sekundarklasse im 7. und 8. Schuljahr Vorteile gegenüber der Vermittlung anspruchsvollerer Lerninhalte lediglich in der Mittelschulvorbereitung. Die Ausgestaltung des 9. Schuljahres mit gymnasialem Unterricht kann mit der Forderung nach speziellen Sekundarklassen nachhaltig verbessert werden.

Die Erziehungsdirektion hat sich zum Ziel gesetzt, in diesem Bereich in absehbarer Zeit klarere Strukturen zu schaffen. Als optimierte Vorbereitung bezeichnet der Regierungsrat die Forderung nach speziellen Sekundarklassen auch im 7. und 8. Schuljahr, wie sie vom Motionär gefordert werden. Dieses dritte Niveau ist jedoch allen fähigen Schülerinnen und Schülern zugänglich zu machen, nicht nur denjenigen, die später ihre Schullaufbahn in einer Maturitätsschule weiterführen werden.

Der Motionär fordert den Regierungsrat auf, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass in allen Gemeinden des Kantons am Ende des 6. Schuljahres für sämtliche Schülerinnen und Schüler zwingend die Dreifachselektion vorzunehmen und die Schülerinnen und Schüler gleichzeitig Real-, Sekundar- und speziellen Sekundarklassen zuzuweisen sind. Ebenfalls sei die Durchlässigkeit zwischen den Leistungsniveaus zu gewährleisten.

Die Forderung des Motionärs, im gesamten Kantonsgebiet nach dem 6. Schuljahr eine Dreifachselektion vorzunehmen, ist bereits in 15 anderen Kantonen der Schweiz umgesetzt. Das Ziel, möglichst alle Schülerinnen und Schüler vom 7. bis 9. Schuljahr ohne Klassenwechsel zu unterrichten, würde mittelfristig zu einer Reduktion des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr an Maturitätsschulen führen. Die Durchlässigkeit wäre entweder integral in allen Fächern, oder aber nur pro Niveaufach zu verstehen. Damit hätte der Kanton Bern wieder annähernd eine einheitliche Struktur auf der Sekundarstufe I. Diese einheitliche Lösung würde auch der Organisationsform für die Schulen auf der Sekundarstufe I im französischsprachigen Kantonsteil entsprechen.

Der Forderung, den Zugang aus den ordentlichen Sekundarklassen in die Quarta einer Maturitätsschule – unter Einbezug einer Repetition des 9. Schuljahres – zu vereinfachen, steht der Regierungsrat skeptisch gegenüber. Eine allfällige neue Regelung darf nicht wieder zu einer verbreiteten Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur Maturität führen.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr entweder an einer Maturitätsschule oder in einer bereits seit dem 7. Schuljahr bestehenden, speziellen Sekundarklasse beginnen muss.

Eine Umsetzung der Forderung des Motionärs, im Kanton Bern am Ende des 6.

Schuljahres eine Dreifachselektion durchzuführen, im 7. bis 9. Schuljahr spezielle Sekundarklassen zu verlangen und gleichzeitig die Durchlässigkeit zwischen den Niveaus zu gewährleisten, hätte mit Sicherheit eine Zunahme der Bildung von regionalen Schulzentren zur Folge. In grösseren Gemeinden im Kanton Bern ist die Erfüllung dieses

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Anliegens realisierbar. In den übrigen Gemeinden müsste diese Organisationsform durch neue Gemeindeverbände bzw. Schulzusammenlegungen erst geschaffen werden. Für kleinere Gemeinden und Randregionen würden diese Forderungen umfassende Veränderungen zur Folge haben. Die entsprechenden mittel- und längerfristigen Auswirkungen auf heute bestehende kleinere Oberstufenstandorte ohne spezielle Sekundarklasse wären zu hinterfragen.

Die Erziehungsdirektion ist daran, die bestehenden Schulstrukturen insbesondere auf der Sekundarstufe I einer genaueren Analyse zu unterziehen. Dazu gehören die Überprüfung der Modellvielfalt auf der Sekundarstufe I, die Ausgestaltung der Vorbereitung auf den gymnasialen Unterricht sowie der gymnasiale Unterricht im 9. Schuljahr. Im Zusammenhang mit der Motion Santschi unterstützt der Regierungsrat das Bestreben nach regionalen Lösungen, verzichtet jedoch zurzeit auf die Forderung nach einer flächendeckenden und umfassenden Umstrukturierung der Schulorganisation auf der Sekundarstufe I in den Gemeinden.

Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen. Er ist jedoch bereit, den Vorstoss in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.

Antrag: Annahme als Postulat An den Grossen Rat

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