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Archiv "Privater Versicherungstarif: Umstrittenes Konzept" (20.06.2003)

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enn nur Experten gut genug sind“ – mit diesem Slogan wirbt die Deutsche Krankenversiche- rungs AG (DKV) seit Beginn 2002 unter ihren Versicherten für den Tarif „Best Care“ (siehe DÄ, Heft 49/2002). Bei Ab- schluss von „Best Care“ erhält der Pati- ent bei rund zwei Dutzend schwerwie- genden Erkrankungen einen bevorzug- ten Zugang zu Spezialisten auf dem je- weiligen Gebiet – und das

bei einer maximalen Warte- zeit von fünf Werktagen für zwölf bis 17 Euro monat- lich. Nach dem Vertrag kön- nen sich die Versicherten darauf verlassen, dass Best- Care-Experten im Sinne des Produktes Ärzte sind, die „bezüglich der spezifi- schen Diagnose renom- miert und anerkannt sind und sich [. . .] als Best-Care- Ärzte vertraglich verpflich- tet haben“. Ausgesucht werden die Spezialisten von DKV-Fachleuten.

Was sich für Versicherte

der Deutschen Krankenversicherung nach einer exklusiven Leistung anhört, stößt bei der Bundesärztekammer (BÄK) auf Bedenken. Denn in einem Begleitschreiben zum Kooperationsver- trag „Best Care“, in dem die DKV Spe- zialisten anwerben will, wird darauf hin- gewiesen, dass „der Experte seine Lei- stungen für Best-Care-Patienten im Rahmen der GOÄ liquidiert und zu- sätzlich von der DKV zur Deckung des organisatorischen und personellen Mehraufwandes eine Pauschale“ erhält.

Aufgrund dieser Regelung erhielt die DKV bereits im Juli 2002 eine rechtli- che Bewertung der Bundesärztekam- mer von „Best Care“, die unter Einbe- ziehung einer gutachterlichen Stellung-

nahme von Dr. Hans-Jürgen Rieger er- folgte. Darin fordert die BÄK die DKV dazu auf, von der Vertragskonzeption

„abzusehen“ und Abschlüsse solcher Art künftig zu unterlassen:

> Berufsrechtlich liege ein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 [Muster-]Berufsordnung/

MBO), ein Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsnahme (§ 32 MBO) und ein

Verstoß gegen das Verbot der Verwen- dung für gewerbliche Zwecke (§ 3 Ab- satz 1, Satz 1 MBO) vor.

>Das Verhalten der Spezialisten ver- stoße gegen geltendes Wettbewerbs- recht (gem. § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Ver- bindung mit § 31 MBO und § 3 Ab- satz 1 Satz 2 MBO). Daneben hafte auch die DKV wettbewerbsrechtlich nach § 1 UWG als wettbewerbsrechtli- cher Störer.

> Auch beamtenrechtlich liege ein Verstoß vor, da die Annahme der ver- einbarten Geldzuwendung von der GKV ein Verbot der Annahme von Be- lohnung mit der Folge disziplinarrecht- licher Ahndung darstelle (§ 43 Beam-

tenrechtsrahmengesetz, § 70 Bundesbe- amtengesetz und die entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Landes- beamtengesetzen). Die vereinbarten Zu- wendungen unterlägen der Abliefe- rungspflicht, sofern sie die dort festge- setzten Grenzen überstiegen.

> Nicht zuletzt käme in strafrecht- licher Hinsicht für beamtete Ärzte ei- ne Bestrafung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder Vorteilsnahme (§ 331 StGB) in Betracht, sofern die Ärzte bei Abschluss des Vertrages mit der DKV im Nebenamt oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung innerhalb des öf- fentliches Dienstes tätig würden. Ver- treter der DKV, die beim Abschluss mit dem Arzt mitwirkten, machten sich ih- rerseits wegen Vorteilsgewährung straf- bar (§ 333 StGB).

Trotz der Aufforderung der Bun- desärztekammer, den Servicetarif für Versicherte einzustellen, ist dies bisher nicht geschehen – der Tarif „Best Care“

wurde sogar bereits 15000-mal ver- kauft. Christian Heinrich, Presseabtei- lung der DKV, räumt jedoch gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt ein, dass man grundsätzlich bereit sei, die Hono- rierung der Ärzte „auf andere Füße zu stellen“. Bis zu einem klärenden Ge- spräch der Bundesärztekammer mit der DKV gelte eine „Übergangsregelung“:

Ärzte würden nach der Gebührenord- nung für Ärzte honoriert, Zusatzzah- lungen gäbe es nicht. Da es, wie Hein- rich meint, den Spezialisten schließlich auch um deren Reputation und nicht al- lein um die Honorierung ginge, be- fürchtet die DKV keine weiteren Kom- plikationen.

Die Bundesärztekammer hat jedoch nach wie vor Bedenken gegenüber dem Vertrag. Obwohl sich der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e.V., Köln, „grundsätzlich aus den Tarif- politiken der einzelnen Verbände her- aushält“, glaubt er nicht an eine ein- fache Lösung des Problems. Eine Ei- nigung zwischen Bundesärztekammer und DKV ist auch für Jürgen Miebach, Leiter der Abteilung für die ambulante Versorgung des PKV-Verbandes, nur

„schwer vorstellbar“. „Notfalls müssen eben Gerichte eingeschaltet werden“, so Miebach. Zwischen Kunde und Ver- sicherer werde es jedoch keine Proble- me geben. Martina Merten P O L I T I K

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2520. Juni 2003 AA1715

Privater Versicherungstarif

Umstrittenes Konzept

Trotz starker Bedenken der Bundesärztekammer offeriert die Deutsche Krankenversicherung weiterhin ihren Tarif „Best Care“ – mit Erfolg.

Zeichnung: Reinhold Löffler

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