jeweils von 9.00 bis 12.30 und 14.30 bis 17.30 Uhr
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Die
Tagesordnung
I. Berufsordnung für die deutschen Ärzte
(Referent: Dr. Wilhelm Baldus, Münster, Vorsitzender des Aus- schusses und der Ständigen Konfe- renz „Zur Beratung der Berufsord- nung für die deutschen Ärzte") II. Strukturreform
im Gesundheitswesen
(Referent: Dr. Karsten Vilmar, Bre- men, Präsident der Bundesärztekam- mer und des Deutschen Ärztetages) III. Gesundheitsförderung
als ärztliche Aufgabe
(Referent: Prof. Dr. Horst Bourrner, Köln, Vorsitzender des Ausschusses Gesundheitsberatung und -vorsorge) IV. Änderung der Satzung der Bun- desärztekammer und der Geschäfts- ordnung der Deutschen Ärztetage V. Tätigkeitsbericht
der Bundesärztekammer
(Referent: Dr. Heinz-Peter Brauer, Köln, Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer und des Deut- schen Ärztetages)
91. Deutscher Ärztetag in Frankfurt am Main vom 10. bis zum 14. Mai
In der Alten Oper Frankfurt, Großer Saal, Opernplatz
Die Ärztinnen und Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland und West- berlin sind eingeladen, in möglichst großer Zahl durch ihre Teilnahme am 91. Deutschen Arztetag in Frankfurt ihr Interesse an den für ihre Berufs- ausübung und für alle Patienten so wichtigen Problemen zu zeigen.
Der 91. Deutsche Ärztetag wird am Dienstag, dem 10. Mai, um 15 Uhr in der Alten Oper eröffnet. In dieser Veranstaltung hält der Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Dr. Karsten Vilmar, eine Grundsatzrede zu dem überaus aktuellen Thema "Strukturreform im Gesundheitswesen — die Quadratur des Kreises?". — Die Paracelsus-Me- daille der deutschen Ärzteschaft wird an drei Ärzte verliehen, die sich be- sondere Verdienste um das Ansehen des Arztes erworben haben.
Sitzungen des Plenums
Mittwoch, 11. Mai Donnerstag, 12. Mai Freitag, 13. Mai
Samstag, 14. Mai 9.00 bis ca. 12.00 Uhr
VI. Bericht über die Jahresrechnung der Bundesärztekammer für das Ge- schäftsjahr 1986/1987 (1. 7. 1986—
30. 6. 1987)
(Referent: Dr. Heinz-Peter Brauer) VII. Bericht des Vorsitzenden der Finanzkommission der Bundesärzte- kammer über die Tätigkeit der Fi- nanzkommission und die Priifung der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 1986/1987 (1. 7. 1986-30. 6. 1987) (Referent: Dr. Horst Buck-Gram- cko, Hamburg, Vorsitzender der Fi- nanzkommission der Bundesärzte- kammer)
VIII. Entlastung des Vorstandes der Bundesärztekammer für das Ge- schäftsjahr 1986/1987 (1. 7. 1986- 30. 6. 1987)
IX. Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 1988/1989
(Referent: Dr. Heinz-Peter Brauer) X. Bericht des Vorsitzenden der Fi- nanzkommission zum Haushaltsvo- ranschlag für das Geschäftsjahr 1988/1989
(Referent: Dr. Horst Buck-Gram- cko)
XI. Wahl des Tagungsortes für de n 94. Deutschen Ärztetag 1991 eine hohe Motivation und Koopera-
tionsbereitschaft des Patienten vor- aus. Allerdings kann nicht allen in- kontinenten Patienten mit diesen Methoden geholfen werden. Oft bleibt dem behandelnden Arzt ledig- lich die Möglichkeit, Inkontinenz- produkte wie Windeln, Unterlagen oder Kondome zu verschreiben.
Doch gerade in diesen Fällen, klagte der niedergelassene Düsseldorfer Internist Jürgen A. Härtwig, setzten sich viele Ärzte dem Risiko aus, von den Krankenkassen in den Regreß genommen zu werden.
Die Ursache für dieses Risiko liegt im Recht der gesetzlichen Kran- kenversicherung begründet. Es ent- hält keine besonderen Vorschriften über die Verpflichtung der Kranken- kassen, die Versicherten mit Inkonti- nenzartikeln zu versorgen. Deshalb muß, so der ehemalige stellvertreten- de Geschäftsführer der AOK Köln, Paul Albert, auf dem Weg der Rechts- auslegung und des Analogieschlusses vorgegangen werden.
Eine zentrale Rolle nimmt dabei die Definition des „Krankheitsbe- griffes" ein. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse liegt vor, wenn es sich bei der Krankheit des Patienten
„um einen regelwidrigen Zustand des Körpers, Geistes oder der Seele handelt, der der ärztlichen Behand- lung bedarf." Inwieweit dies bei der Inkontinenz erfüllt ist, hat das Bun- dessozialgericht (BSG) 1982 im Fall eines 14jährigen mongoloiden Kin- des entschieden (Az 8 RK 8/81): Es verpflichtete die Kasse, die Kosten für Einmalwindeln, Bettgummiein- lagen sowie für eine Kranken- und Blasenhose zu übernehmen.
In der Urteilsbegründung führte das BSG aus, daß die Stuhl- und Harninkontinenz dann ein Gebre- chen mit Krankheitswert ist, wenn der Betroffene sich nicht bemerkbar machen kann und durch die längere Einwirkung der Exkremente Folge- schäden für die Haut eintreten kön- nen. Daraus läßt sich schließen, so Al- bert, daß eine Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Inkonti- nenz immer dann besteht, wenn der Patient sich nicht bemerkbar machen kann und die Verschreibung von In- kontinenzprodukten der Vermei- dung von Folgeschäden dient. wul
Dt. Ärztebl. 85, Heft 16, 21. April 1988 (23) A-1091