Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 50|
17. Dezember 2010 A 2507TE CHNOLOGIEN
Medizinische Infor- mationstechnolo- gien sind aus vielen Arztpraxen nicht mehr wegzudenken (DÄ 41/2010: „Infor- mationstechnolo- gien: Haftungsschutz oder Haftungsfal- le?“ von Jochen Taupitz).
Schwer umsetzbar
Wenn Herr Prof. Taupitz schreibt, dass „die Unterlassung einer medi- zinisch gebotenen Befunderhebung einen Behandlungsfehler darstellt“
und dass der „Arzt, solange die Diagnose nicht gesichert ist, weite- re verfügbare Erkenntnisquellen nutzen muss“, ist dies aus Sicht ei- nes Juristen eine erstrebenswerte und notwendige Forderung, um ei- ne maximal sichere Befunderhe-
bung durchführen zu können. Aus Sicht eines niedergelassenen Arztes, dem für GKV-Patienten im Zeitalter von RLV und QZV ein überschau- barer finanzieller Rahmen zur Ver- fügung steht, ist diese Forderung nur sehr schwer umsetzbar. Die ge- forderten Qualitätssicherungsmaß- nahmen sind natürlich sinnvoll, aber die dadurch entstehenden Kos- ten übertreffen in vielen Fällen die dadurch generierten Einnahmen.
Wenn hohe Qualität gefordert wird, muss diese entsprechend auch ho- noriert werden. Es ist Fakt, dass in einem Arzthaftungsprozess ein me- dizinischer Sachverständiger ent- scheidet, ob der betroffene Arzt rechtens gehandelt hat beziehungs- weise entscheidet, was medizinisch geboten ist. Der Sachverständige ist in seiner Entscheidungsfindung nicht wie ein niedergelassener Arzt im GKV-Bereich an das Wirtschaft-
lichkeitsgebot gebunden. Ich ver- misse vonseiten des Gesetzgebers eine Klarstellung, wie eine „medizi- nisch gebotene Befunderhebung“
einschließlich ausführlicher Patien- tengespräche mit der Realität, das heißt mit einer adäquaten Vergütung zu vereinbaren ist. Mir ist bewusst, dass man leicht finanzielle Forde- rungen stellen kann. Ich weiß auch, dass der niedergelassene Arzt Leis- tungen vergütet bekommt. Aber aus meiner Sicht ist es nicht möglich, in dem jetzigen GKV-System den ju- ristischen Ansprüchen bezüglich Diagnostik und Therapie zu genü- gen, ohne eine betriebswirtschaftli- che Führung der Praxis zu gefähr- den. Zu diesem Punkt sollten Medi- zinrechtler auch Stellung beziehen und nicht nur den Idealzustand als Faktum beziehungsweise Forderung im Raum stehen lassen.
Dr. med. Jochen Schiffers, 97209 Veitshöchheim
TE CHNOLOG
M m g A m ( m gien: Haftungsschutz