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Archiv "Notfallmedizin" (06.06.1997)

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die ambulante oder teilstationäre me- dizinische Leistungen zur Rehabilita- tion anstelle sonst erforderlicher sta- tionärer medizinischer Rehabilitati- onsleistungen erhalten.

6. Senkung und Vereinheitlichung des Übergangsgeldes (§ 24 Abs. 1 SGB VI)

Die Höhe des Übergangsgeldes wurde bei Leistungen zur Rehabilita- tion, die ab 1. Januar 1997 beginnen, neu bestimmt. Die Übergangsgelder wurden ab diesem Zeitpunkt generell gesenkt und den Lohnersatzleistun- gen anderer Sozialversicherungsträ- ger angeglichen.

Für die Versicherten beträgt das Übergangsgeld bei der Teilnahme an einer medizinischen oder berufsför- dernden Leistung zur Rehabilitation ab 1. Januar 1997 einheitlich 75 bzw.

68 Prozent. Bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an abgeschlossene berufs- fördernde Leistungen zur Rehabilita- tion wird für die Versicherten das Übergangsgeld auf 67 bzw. 60 Prozent abgesenkt.

Höhe des Übergangsgeldes ab 1. Januar 1997:

Ein Anspruch auf Übergangs- geld kann unter Umständen bei der Teilnahme an einer ambulanten, teil- stationären beziehungsweise sta- tionären Reha-Leistung bestehen.

Ausgangsbetrag ist 80 Prozent des Regelentgelts (Bruttoarbeitsentgelt), höchstens das Nettoarbeitsentgelt.

7. Erhöhung der Zuzahlungsbe- träge (§ 32 Abs. 1 SGB VI)

Durch das WFG wird die Zuzah- lung bei medizinischen und bei sonsti- gen Leistungen in Anlehnung an das Recht der Krankenversicherung neu geregelt. Zukünftig besteht für Versi- cherte, die das 18. Lebensjahr vollen- det haben und reguläre stationäreme- dizinische Leistungen in Anspruch nehmen, die Pflicht zu einer Eigenbe- teiligung in Höhe von 20 DM täglich in den neuen Bundesländern und 25 DM täglich in den alten Bundeslän- dern bis zur Dauer von 42 Tagen in- nerhalb eines Kalenderjahres. Bei ambulanten und teilstationären Lei- stungen ist keine Zuzahlung zu lei- sten.

Die Eigenbeteiligung beträgt 9 DM täglich in den neuen und 12 DM

täglich in den alten Bundesländern und ist für längstens 14 Tage zu er- bringen, wenn der unmittelbare An- schluß der stationären Heilbehand- lung an eine Krankenhausbehand- lung medizinisch notwendig ist (An- schlußrehabilitation). Als „unmittel- bar“ gilt dabei auch, wenn die Maß- nahme innerhalb von 14 Tagen be- ginnt, es sei denn, die Einhaltung die- ser Frist ist aus zwingenden tatsächli- chen oder medizinischen Gründen nicht möglich.

Wie schon bisher gibt es von der Pflicht zur Eigenbeteiligung auch zukünftig zahlreiche Ausnahmen auf- grund der von den Selbstverwaltungs- organen der Rentenversicherungsträ- ger erlassenen „Härterichtlinien“. So sind weiterhin von der Zuzahlungs- pflicht ganz oder teilweise befreit zum Beispiel alle Bezieher von Über- gangsgeld, Sozialhilfe oder geringem Einkommen.

8. Anrechnung von Erholungsur- laub (§ 10 BurlG)

Nach einer Änderung des Bun- desurlaubsgesetzes – in Kraft seit 1. Oktober 1996 – ist der Arbeitgeber jetzt berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer wegen ei- ner medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung an seiner Ar-

beitsleistung verhindert ist, die er- sten zwei Tage auf den Erholungsur- laub anzurechnen. Für eine vom Ge- setz vorgesehene stationäre medizi- nische Rehabilitation von drei Wo- chen bedeutet dies, daß insgesamt sechs Tage auf den Erholungsurlaub angerechnet werden können, aber nicht müssen.

Hat der Arbeitnehmer den für ei- ne Anrechnung zur Verfügung ste- henden Jahresurlaub bereits ganz oder teilweise erhalten, darf der Ar- beitgeber auch eine Anrechnung auf den Urlaub des nächsten Kalender- jahres vornehmen. Eine Urlaubsan- rechnung ist nicht möglich bei Ar- beitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Reha-Leistung und bei einer Anschlußrehabilitation. Durch die Anrechnung darf im übrigen der gesetzliche Jahresurlaub (zur Zeit mindestens 24 Werktage) nicht unter- schritten werden.

Alle Neuregelungen bedeuten zwar eine Straffung und Reduzierung der rehabilitativen Möglichkeiten für manche Patienten, aber keinesfalls deren Aufhebung.

Dr. med. Rainer Diehl

Landesversicherungsanstalt Hessen Städelstraße 28

60596 Frankfurt/Main

A-1552

P O L I T I K AKTUELL

(36) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 23, 6. Juni 1997

Notfallmedizin

Seminar und Praktikum (25. bis 29. August):

Versorgung durch den niedergelassenen Arzt Der lebensbedrohliche Notfall in der ärztlichen Praxis

im Rahmen des

31. Internationalen Seminarkongresses in Grado

Collegium Medicinae Italogermanicum unter Mitwirkung der deutschen Bundesärztekammer

und der Österreichischen Ärztekammer 24. August bis 5. September 1997

Informieren Sie sich über das weitere vielfältige Fortbildungsangebot in der ersten und zweiten Kongreßwoche!

(Beide Kongreßwochen bieten jeweils abgeschlossene Veranstaltungen, so daß die Teilnahme auch an einer Kongreßwoche sinnvoll ist).

Collegium Medicinae Italogermanicum c/o Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04-417

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