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Holzvermarktung : Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg

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Forst

Holzvermarktung

Hinweise zur Gestaltung

von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 03 31 / 8 66 72 37 und / 8 66 70 17 Fax: 03 31 / 8 66 70 18

E-Mail: pressestelle@mluv.brandenburg.de Internet: www.mluv.brandenburg.de Abteilung Forst und Naturschutz Albert-Einstein-Straße 42–46 14473 Potsdam

Telefon: 03 31 / 8 66 73 85 Fax: 03 31 / 2 75 48 73 85

E-Mail: forst@mluv.brandenburg.de Internet: www.mluv.brandenburg.de

Holzvermarktung – Hinweise zur Gestaltung von Rechts- und Vertriebsformen im Land Brandenburg

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Holzvermarktung

Hinweise zur Gestaltung

von Rechts- und Vertriebsformen

im Land Brandenburg

(3)

Impressum:

Herausgeber: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 103

14473 Potsdam

Telefon: 03 31 / 8 66 72 37 und / 8 66 70 17 Fax: 03 31 / 8 66 70 18

E-Mail: pressestelle@mluv.brandenburg.de Internet: www.mluv.brandenburg.de

Abteilung Forst und Naturschutz Albert-Einstein-Straße 42–46 14473 Potsdam

Telefon: 03 31 / 8 66 73 85 Fax: 03 31 / 2 75 48 73 85

E-Mail: forst@mluv.brandenburg.de Internet: www.mluv.brandenburg.de Auflage: 700 Exemplare

Gesamtherstellung: vierC print+mediafabrik GmbH & Co. KG Potsdam, im März 2007

(4)

Im Leitbild des Brandenburger Waldpro- gramms ist festgehalten, dass der Wald als Lieferant unseres wichtigsten nachwachsen- den Rohstoffes Holz ein großes Potenzial an Arbeitsplätzen in der Forst- und Holzwirt- schaft bietet. Brandenburg zählt zu den wald- reichsten Gebieten Deutschlands.

Weit mehr als eine Million Hektar Wald ent- sprechen 37 % der Fläche des Landes. Über 80 % des Waldes ist geprägt durch die typi- sche Märkische Kiefer, deren Holz für die hiesige Industrie eine gute Rohstoffbasis bie- tet.

Die intensive Holznutzung eröffnet Raum für Möglichkeiten zur weiteren Erhöhung des Laubholzanteiles in Brandenburger Wäldern und die langfristige Bindung von Kohlendi- oxid und die damit verbundene Schonung endlicher Ressourcen ist ein weiterer Anreiz zur wirtschaftlichen Aktivierung des Privat- waldes in Brandenburg.

Bisher sind wegen einer zu geringen Holz- mobilisierung vorrangig im kleinstrukturierten Waldbesitz diese Möglichkeiten nicht ausrei- chend genutzt worden. Angebot und Nach- frage klaffen noch immer weit auseinander.

Politik und Wirtschaft sind bemüht, Rahmen- bedingungen für eine verstärkte Holznutzung zu schaffen, die Waldbesitzer anspornen, ihr Holzpotenzial besser zu nutzen. Attraktive Holzvermarktungsangebote seitens der Anbieter schaffen Anreize auf der Abnehmer-

seite, wodurch das Interesse vertieft und der Bedarf zunehmend aus einheimischen Holz- reserven gedeckt werden kann.

Durch Vermittlung von Grundlagenwissen, Fakten und Zusammenhängen, informativ und verständlich zu Papier gebracht, zeigt die vorliegende Broschüre für den Waldbesit- zer Möglichkeiten auf, wie die Bewirtschaf- tung seines Waldbesitzes durch Zusammen- schluss mit anderen Waldbesitzern erleich- tert werden kann und er als Anbieter den Absatz seines Produktes „Holz“ modernen Marktstrukturen anpassen kann. Sie leistet hiermit ihren Beitrag, die Holzvermarktung im Land Brandenburg anzukurbeln, um die gut entwickelte Forst- und Holzwirtschaft weiter voranzutreiben im Interesse eines hohen Potenzials für die Entwicklung und Sicherung von Beschäftigung im ländlichen Raum.

Karl-Heinrich von Bothmer

Leiter der Abteilung Forst und Naturschutz beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

des Landes Brandenburg

Vorwort

(5)

Vorwort . . . 3

Inhalt . . . 5

1 Einführung . . . 7

2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse . . . 8

2.1 Zusammenschlüsse nach Bundes- und Landesrecht . . . 8

2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach BWaldG . . . 9

2.2.1 Forstbetriebsgemeinschaften . . . 9

2.2.2 Forstbetriebsverbände . . . 10

2.2.3 Forstwirtschaftliche Vereinigungen . . . 10

2.3 Kooperationen und Zusammenschlüsse . . . 11

3 Rechtsformen der Forstbetriebsgemeinschaften . . . 13

3.1 Einleitung . . . 13

3.1.1 Grundlagen nach dem BWaldG . . . 13

3.1.2 Juristische Personen des Privatrechts . . . 13

3.2 Genossenschaft . . . 14

3.2.1 Einleitung . . . 14

3.2.2 Organe der Genossenschaft . . . 15

3.2.3 Gründung einer Genossenschaft . . . 15

3.2.3.1 Gründungsmitglieder . . . 15

3.2.3.2 Gründungsversammlung . . . 16

3.2.3.3 Wesentliche Elemente der Satzung nach dem GenG . . . 17

3.2.3.4 Satzungsinhalt nach dem BWaldG . . . 18

3.2.4 Mitgliederbeitritt . . . 18

3.2.5 Beitritt zum Prüfungsverband . . . 18

3.2.6 Anmeldung/Registereintragung . . . 19

3.3 Nicht wirtschaftlicher Verein . . . 19

3.3.1 Einleitung . . . 19

3.3.2 Organe eines Vereins . . . 20

3.3.2.1 Vorstand und Mitgliederversammlung . . . 20

3.3.2.2 Haftung des Vereins für seine Organe . . . 20

3.3.3 Gründung eines Vereins . . . 20

3.3.3.1 Wesentliche Elemente der Satzung . . . 21

3.3.3.2 Eintragung in das Vereinsregister . . . 21

3.4 Wirtschaftlicher Verein . . . 21

3.5 GmbH . . . 22

3.5.1 Einleitung . . . 22

3.5.2 Organe der GmbH . . . 22

3.5.3 Gründung einer GmbH . . . 22

3.5.3.1 Vorgründungsgesellschaft . . . 22

3.5.3.2 Vor-GmbH . . . 23

3.5.4 Anmeldung/Registereintragung . . . 24

5

Inhalt

(6)

3.6 Aktiengesellschaft . . . 24

3.6.1 Einleitung . . . 24

3.6.2 Organe einer AG . . . 24

3.6.3 Gründung einer AG . . . 24

3.7 Kommanditgesellschaft auf Aktien . . . 25

3.7.1 Überblick . . . 25

3.7.2 Eignung für die FBG . . . 26

4 Steuerliche Grundlagen . . . 27

4.1 Buchführungspflichten . . . 28

4.2 Körperschaftsteuer . . . 28

4.3 Umsatzsteuer . . . 30

5 Horizontale und vertikale Vertriebsstrukturen der Holzvermarktung . . . 35

5.1 „Horizontale“ Vertriebsstruktur . . . 35

5.2 „Vertikale“ Vertriebsstruktur . . . 35

5.2.1 Holzvermittlung durch Landesforstverwaltung . . . 35

5.2.2 Holzvermarktungsgemeinschaften . . . 36

5.2.3 Pachtverträge zur nachhaltigen Holzmobilisierung . . . 36

6 Anhang . . . 38

6.1 Checklisten . . . 38

6.1.1 Gründung einer Genossenschaft . . . 38

6.1.2 Gründung eines wirtschaftlichen Vereins . . . 38

6.1.3 Gründung einer GmbH . . . 39

6.2 Muster . . . 40

6.2.1 Satzung eines Vereins . . . 40

6.2.2 Satzung einer Genossenschaft . . . 45

6.2.3 Gesellschaftsvertrag einer GmbH . . . 60

6.3 Gesetzestexte (Auszüge) . . . 66

6.3.1 Bundeswaldgesetz . . . 66

6.3.2 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG 2004) . . . 67

6.3.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) . . . 69

6.3.4 Genossenschaftsgesetz (GenG) . . . 78

6.3.5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) . . . 97

7 Stichwortverzeichnis . . . 114

8 Abkürzungsverzeichnis . . . 115

9 Literaturverzeichnis . . . 116

(7)

Einführung 1

7 Vor dem Hintergrund des laufenden kartell-

rechtlichen Verfahrens des Bundeskartellam- tes (BkartA, sog. „Rundholzverfahren“ Az.: B 2-90/01) und den Bemühungen um eine kar- tellrechtskonforme Umgestaltung der Holz- vermarktung in den Bundesländern hat sich das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg - Abteilung 4 Forst und Natur- schutz (MLUV) - im Frühjahr 2006 entschlos- sen, SNP SCHLAWIEN· NAABPARTNERSCHAFT- RECHTSANWÄLTE · STEUERBERATER · WIRT-

SCHAFTSPRÜFER (RA Stephan J. Bultmann, RA´in Gesine Meißner – stephan.bult- mann@schlawien-naab.de, www.schlawien- naab.de) mit der Erstellung einer Broschüre zu beauftragen, in der Hinweise zur Gestal- tung von Rechts- und Vertriebsformen für die Holzvermarktung im Land Brandenburg gegeben werden. Die Broschüre wurde in der Sitzung des „Forstausschusses bei der obersten Forstbehörde“ im Herbst 2005 angeregt und enthält eine neutrale Darstel- lung der möglichen Rechts- und Vertriebsfor- men unter Berücksichtigung einer zweckent- sprechenden Vorteils-/Nachteilsanalyse, ohne jedoch bestimmte Rechts- und Vertriebsfor- men zu bewerten oder gar zu präferieren.

Die Gestaltungshinweise konzentrieren sich auf die möglichen rechtlichen und steuerli- chen Formen, erstrecken sich jedoch nicht auf technische oder betriebswirtschaftliche Fragen.

Der Gang der Abhandlung gliedert sich wie folgt: Auf den Überblick über die „Forstwirt- schaftlichen Zusammenschlüsse“ nach dem

Bundeswaldgesetz (s. unter 2.) folgt die Dar- stellung der „Rechtsformen der Forstbe- triebsgemeinschaften“ (s. zu 3.). Die „Steuer- lichen Grundlagen“ werden unter 4. behan- delt, gefolgt von ersten Hinweisen zu „Hori- zontalen und vertikalen Vertriebsstrukturen der Holzvermarktung“ unter 5. Hier ist die bundesweite Diskussion in vollem Gange, so dass noch keine abschließenden Ergebnisse und Bewertungen vorgenommen werden können. Im Anhang unter 6. werden als erste Handreichung Checklisten für die Unterneh- mensgründung, Musterverträge und Auszü- ge aus den hier relevanten Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt, ohne dass hierbei allerdings Vollständigkeit angestrebt werden kann. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass diese Hilfsmittel die juristische, steuerliche und betriebswirt- schaftliche Beratung im Einzelfall nicht ent- behrlich machen.

Das Ziel dieser Broschüre besteht darin, einen Beitrag zur Diskussion über künftige Wege der Holzvermarktung zu liefern und Marktteilnehmern, die sich auf der Holzan- bieterseite zusammenschließen möchten, bei den ersten Schritten auf diesem Weg Hil- festellung zu geben. Dabei geht es um den übergeordneten Zweck, unter Beachtung der Anforderungen einer nachhaltigen Forstwirt- schaft und des Natur- und Umweltschutzes ausreichend Holz für die Nachfrage auf den verschiedenen Märkten zu mobilisieren.

(8)

2.1 Zusammenschlüsse nach Bundes- und Landesrecht

Die Eigentumsformen in der Forstwirtschaft sind verschiedenartig: Neben den Staatsfor- sten des Bundes und der Länder besteht überwiegend klein parzellierter Privat- und Körperschaftswald. Die durchschnittliche Größe der Waldflächen privater Waldbesitzer beträgt bis zu 8,0 ha, wobei die Durchschnitts- werte von Bundesland zu Bundesland variie- ren. Klein parzellierter Privatwald kann in der Regel betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden. Durch Zusammenschlüsse mehrerer einzelner Waldbesitzer können jedoch Forstbetriebsflächen verfügbar gemacht werden, die eine sinnvolle und aus- kömmliche Bewirtschaftung erlauben.

Zugleich können durch solche Zusammen- schlüsse auch Marktteilnehmer entstehen, die die „Marktfähigkeitsschwelle“ gegenüber Holzabnehmern erreichen oder überschrei- ten. In diesen Fällen muss jedoch auf die Ein- haltung der - scheinbar fließenden - Grenzen kartellrechtskonformer Gestaltung geachtet werden, um „Verkaufskartelle“ zu vermeiden.

Im Land Brandenburg sind 21.978 Mitglieder in 393 Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) mit einer Mitgliedsfläche von 179.830 ha organi- siert. Die durchschnittliche Forstbetriebsfläche je FBG beträgt 457 ha (s. Setzer / Spinner, Waldbesitzerhandbuch, 2006, S. 233). Dane- ben bestehen zwei Forstwirtschaftliche Vereini- gungen (FWV), während Forstbetriebsverbän- de bisher im Land Brandenburg nicht gegrün- det wurden. Vereinzelt mögen noch altrechtli- che Kooperationen existieren, die jedoch hier - im Gegensatz etwa zum Freistaat Thüringen - keine größere praktische Bedeutung erlangt haben. Über die Entwicklung forstwirtschaftli- cher Zusammenschlüsse in den anderen Bun- desländern sind in den letzten Monaten vielfäl- tige Informationen veröffentlicht worden, die

hier nicht vollständig wiedergegeben werden können. Nur beispielhaft sei an dieser Stelle auf die Beiträge von Busse und von Hartig über Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in Nie- dersachsen (in AFZ – Der Wald, 1/2006, S. 4 ff.

und S. 7 f.) sowie von Encke über den Bundes- kongress für Führungskräfte Forstwirtschaftli- cher Zusammenschlüsse (in AFZ – Der Wald, 3/2006, S. 108 ff.) hingewiesen, ferner auf den Beitrag von Becker/Wippel/Borchers zur Holz- mobilisierung im Kleinprivatwald (Pilotprojekte in der Lausitz und in der Eifel, s. AFZ – Der Wald, 3/2006, S. 114 ff.) sowie die Einzelberich- te über die Arbeitskreise I–VI und weiterer Berichte in dem Themenschwerpunkt-Heft der AFZ – Der Wald, 3/2006, S. 117–137.

Über die aktuelle Preisentwicklung auf dem Holzmarkt im Zeitraum von 2000 bis März 2006, insbesondere für Stammholz und Indu- strieholz, kann man sich auf der Website des MLUV unter www.mluv.brandenburg.de in der „Holzmarktinformation der Landesforst- verwaltung Brandenburg“ (Ausgabe März 2006) informieren. Die Preise sind durch- schnittlich um bis zu 20 % angestiegen.

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) regelt ver- schiedene Formen der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FWZ), die geeignet sind, dass sich Waldbesitzer zusammen- schließen, um Waldflächen betriebswirt- schaftlich sinnvoll nutzbar zu machen. Das Gesetz unterscheidet bei den FWZ zwischen anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften (FBG, vgl. §§ 16 ff. BWaldG), Forstbetriebs- verbänden (FBV, §§ 21 ff. BWaldG) und Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FWV,

§§ 37 f. BWaldG).

Darüber hinaus kennt das BWaldG sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft (vgl. § 39 BWaldG), insbesondere altrechtli- che Forstverbände, landesrechtliche Wirt- schaftsgenossenschaften des öffentlichen Rechts (insbesondere in Nordrhein-Westfa- len und Niedersachen) oder Forstbetriebs-

2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(9)

2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach BWaldG 9 vereinigungen (Hessen), die hier aber nicht

näher behandelt werden, weil sie im Land Brandenburg keine praktische Bedeutung erlangt haben.

Diese Rechtsformen sind jedoch nicht abschließend, da die Bundesländer die Mög- lichkeit haben, darüber hinausgehende Regelungen zu treffen.

Das Land Brandenburg hatte im LWaldG 1991 neben den Forstwirtschaftlichen Zusammen- schlüssen nach dem BWaldG (§ 34 Abs. 1 Satz 1 LWaldG 1991) ausdrücklich Waldge- nossenschaften, kommunale Zweckverbände sowie Waldgemeinschaften von Religionsge- meinschaften vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 LWaldG 1991). Diese besonderen Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse ha- ben - wie gesagt - keine praktische Bedeu- tung erlangt, so dass sie bei der Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2004 nicht mehr explizit genannt werden.

Erhalten geblieben ist jedoch der Zweck Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, der gemäß § 29 Abs. 2 LWaldG 2004 darin besteht, die Bewirtschaftung von Waldflä- chen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungün- stiger Flächengestalt, der Besitzzersplitte- rung, der Gemengelage, des unzureichen- den Waldaufschlusses oder anderer Struk- turmängel zu überwinden. Nach Absatz 3 der Vorschrift haben die Forstbehörden die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftli- cher Zusammenschlüsse und bei deren Geschäftsführung zu unterstützen. Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften des § 34 Abs. 2 und 3 LWaldG 1991.

Ausdruck findet diese Unterstützung u. a. in der „Tätigen Mithilfe“ der Landesforstverwal- tung insbesondere gegenüber den Privat- waldbesitzern, die freilich über den Holzab- satz hinausgeht und sich auch auf andere Bewirtschaftungsfragen erstreckt.

2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach BWaldG

Zu den Forstwirtschaftlichen Zusammen- schlüssen gehören die

– Forstbetriebsgemeinschaften (§§ 16 ff.

BWaldG),

– Forstbetriebsverbände (§§ 21 ff. BWaldG) und

– die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (§ 37 f. BWaldG).

2.2.1 Forstbetriebsgemeinschaften Die Forstbetriebsgemeinschaften (im Fol- genden auch: FBG) sind gemäß § 16 Abs. 1 BWaldG privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfol- gen, die Bewirtschaftung der angeschlosse- nen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstü- cke) zu verbessern, insbesondere die Nach- teile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzsplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Wald- aufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindes- tens eine der folgenden Maßnahmen zur Auf- gabe haben:

1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftsplä- ne sowie der einzelnen forstlichen Vorha- 2. Abstimmung der für die forstwirtschaftlicheben;

Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forst- produkte;

3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenver-

(10)

besserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;

4. Bau und Unterhaltung von Wegen;

5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;

6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.

Die FBG, die in unterschiedlichen privaten Rechtsformen gebildet werden kann, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Lan- desforstbehörde, damit sie insbesondere staatliche Unterstützung und Förderung erhal- ten kann. Zu den Einzelheiten s. unter 3.

2.2.2 Forstbetriebsverbände

Forstbetriebsverbände (im Folgenden auch:

FBV) sind nach § 21 BWaldG Zusammen- schlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentli- chen Rechts, die den in § 16 BWaldG bezeichneten Zweck verfolgen. Das gilt ent- sprechend für die Aufgabenstellung gemäß

§ 17 BWaldG. Von der Zielsetzung und Auf- gabenstellung her verfolgen also FBV und FBG denselben Zweck.

In der Praxis sind jedoch nur wenige FBV ins Leben gerufen worden, was u. a. mit den hohen Anforderungen an den Gründungsauf- wand und die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenhängt.

Auch sind die Voraussetzungen für die Bil- dung eines FBV gemäß § 22 BWaldG umfangreich:

Ein Forstbetriebsverband kann nur für forst- wirtschaftlich besonders ungünstig struk- turierte Gebiete gebildet werden.

Weitere Voraussetzungen sind, dass

1. der Zusammenschluss nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kom- menden Grundstücke eine wesentliche Ver- besserung der Bewirtschaftung ermöglicht;

2. der Zusammenschluss einen wesentli- chen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lässt;

3. mindestens zwei Drittel der Grundstücks- eigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;

4. eine an alle betroffenen Grundstücksei- gentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft zu grün- den, ohne Erfolg geblieben ist.

Nach § 23 BWaldG geht die Initiative für die Bildung eines FBV von der Landesforstbe- hörde aus, die eine einleitende Versammlung (Gründungsversammlung) abhält. Auch die- ser Anstrich einer „Zwangskollektivierung“

mag dazu beigetragen haben, dass diese Rechtsform wenig Zuspruch gefunden hat und deshalb in der Praxis der Holzvermark- tung keine wesentliche Bedeutung erlangt hat. Daher wird diese Rechtsform im Weite- ren nicht näher dargestellt.

2.2.3 Forstwirtschaftliche Vereinigungen Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind nach

§ 37 BWaldG privatrechtliche Zusammen- schlüsse von

– anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, – Forstbetriebsverbänden oder

– nach Landesrecht gebildeten Waldwirt- schaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten

zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpas- sung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rah- menplanung;

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2. Koordinierung des Absatzes;

3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;

4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.

Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird nach

§ 38 BWaldG durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, also für das Land Bran- denburg das MLUV, auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. sie muss eine juristische Person des Pri- vatrechts sein;

2. sie muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;

3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über a) ihre Aufgabe;

b) die Finanzierung der Aufgabe;

4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemein- schaft oder eines Forstbetriebsverbandes sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

Im Übrigen gelten die für die FBG bestimm- ten Grundsätze über die Verleihung der Rechtsfähigkeit sowie den Widerruf der Anerkennung (§§ 19, 20 BWaldG) für die FWV entsprechend. D. h., es kann bei der Wahl des rechtsfähigen Vereins mit wirt- schaftlichem Geschäftsbetrieb im Sinne von

§ 22 BGB durch die zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung als FWV die Anerkennung der Rechtsfähigkeit erfol- gen (§ 19 BWaldG). Die Anerkennung der FWV kann widerrufen werden, wenn insbe- sondere ihre Aufgaben während eines länge- ren Zeitraums nicht oder unzulänglich erfüllt werden (vgl. § 20 BWaldG).

2.3 Kooperationen und Zusammenschlüsse

Forstbetriebsgemeinschaften können auf verschiedene Weise miteinander kooperie- ren, z. B. beim Holzabsatz abgestimmt vor- gehen, gemeinsam anbieten („gemeinschaft- liches Marketing“) und Preisverhandlungen mit Holzabnehmern führen; die Vertragsab- schlüsse können dann durchaus auf der Basis des erzielten Verhandlungsergebnis- ses getrennt erfolgen. Solche Kooperationen zwischen FBG sind, solange sie nicht wett- bewerbsbeschränkend erfolgen, nicht zu beanstanden, bedürfen in der Regel jedoch einer vertraglichen Grundlage. Kooperations- verträge sind inhaltlich frei verhandelbar, müssen jedoch die kartellrechtlichen Gren- zen beachten. Im Land Brandenburg sind die meisten FBG hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Forstbetriebsfläche so gestaltet, dass in der Regel bei Kooperatio- nen kartellrechtliche Probleme derzeit nicht auftreten dürften.

Darüber hinaus bestehen insbesondere für Forstbetriebsgemeinschaften auch Möglich- keiten, sich zusammenzuschließen und grö- ßere Einheiten zu bilden. Dabei können grundsätzlich zwei Wege beschritten wer- den: Zum einen besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses der Unternehmen, die die Forstbetriebsgemeinschaften bilden, zu einem einheitlichen neuen Unternehmen.

Diesen Vorgang nennt man Verschmelzung, die im Umwandlungsgesetz (UmwG) im Einzelnen geregelt ist. Es sind im Einzelnen unterschiedliche Formen der Verschmelzung zu unterscheiden, z. B. die Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neugründung.

Die Umwandlungsvorschriften sind rechtsformspezifisch ausgerichtet, d. h.

neben allgemeinen grundlegenden Bestim mungen sind besondere Vorschriften für die Umwandlung unter Beteiligung einer GmbH (§§ 46–59 UmwG), einer Genossenschaft

2.3 Kooperation und Zusammenschlüsse 11

(12)

(§§ 79–98 UmwG) oder eines rechtsfähigen Vereins (§§ 99–104 a UmwG) zu beachten.

Die Einzelheiten der Umwandlung der Unter- nehmensträger von Forstbetriebsgemein- schaften können an dieser Stelle wegen der Komplexität dieser Vorgänge jedoch nicht dargestellt werden. Hierfür ist eine am Ein- zelfall orientierte, gesonderte Beratung not- wendig. Wichtig ist in diesem Zusammen- hang, die umwandlungssteuerlichen Konse- quenzen von Unternehmenszusammen- schlüssen von Anfang an im Blick zu behal- ten.

Zusammenschlüsse können auch durch die Beteiligung einzelner Forstbetriebsgemein- schaften und/oder Forstbetriebe an Dachor- ganisationen erfolgen, z. B. indem zur Ab- stimmung gemeinsamen Marktverhaltens („Marketing“) eine Dach-Genossenschaft gegründet wird. Zuvor müssen sich die Betei- ligten jedoch darüber klar werden, auf wel- chen Gebieten sie zusammenarbeiten wollen und was die Dachorganisation leisten soll.

Darauf abgestimmt dürfte in vielen Fällen die Beteiligung an einer Dach-Genossenschaft

oder Dach-Gesellschaft, die die gemeinsa- men Aktivitäten koordiniert und umsetzt, geringere Anforderungen an den Gründungs- vorgang stellen als etwa der Unternehmens- zusammenschluss durch Umwandlung, der auch gravierende steuerliche Folgen für die Partner haben kann. Bei der Beteiligung an einer Dachorganisation bleibt nämlich die Selbstständigkeit der Unternehmensträger, welche die Forstbetriebsgemeinschaften bil- den, unangetastet, lediglich in dem Koopera- tionsbereich, auf den sich die Partner ver- ständigt haben, findet Abstimmung statt.

Die forstwirtschaftlichen Akteure können also zwischen kooperationsvertraglichen, gesell- schafts- bzw. genossenschaftsrechtlichen und umwandlungsrechtlichen Formen der Zusammenschlüsse wählen, um größere und wirtschaftlich stabilere Unternehmens- einheiten zu schaffen. Dabei ist kennzeich- nend, dass die Intensität der Zusammenar- beit von den vertraglichen über die gesell- schaftsrechtlichen bis zu den umwandlungs- rechtlichen Formen in der Regel zunimmt.

(13)

Rechtsformen der

Forstbetriebsgemeinschaften 3

13

3.1 Einleitung

Von großer praktischer Bedeutung für die Bewirtschaftung und insbesondere die Holz- vermarktung des Privat- und Körperschafts- waldes sind die Forstbetriebsgemeinschaften (FBG), die in verschiedenen privatrechtlichen Rechtsformen betrieben werden können. Im Land Brandenburg bestehen rund 400 FBG (Stand: 2004). Übergeordnete Aufgaben kön- nen die Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FWV) wahrnehmen, die ihrerseits Zusam- menschlüsse mehrerer FBG darstellen. Im Land Brandenburg bestehen bisher lediglich 2 FWV, denen ausschließlich FBG angehö- ren. Die Regelungen über die FBG können weitgehend auf die FWV übertragen werden, so dass im Folgenden das Hauptaugenmerk auf die für beide Forstwirtschaftlichen Zusam- menschlüsse geeigneten Rechtsformen gerichtet wird. Die innere Struktur der FBG bzw. der FWV hängt maßgeblich von der jeweils gewählten Rechtsform ab.

3.1.1 Grundlagen nach dem BWaldG Forstbetriebsgemeinschaften (im Folgenden:

FBG) sind freiwillige Zusammenschlüsse von Waldbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Wald- flächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern (§ 16 BWaldG).

Sie müssen nach § 18 Abs. 1 BWaldG aner- kannt werden, wenn sie in den Genuss staat- licher Förderung und Unterstützung kommen möchten. Die Anerkennung hat im Land Bran- denburg durch die oberste Forstbehörde nach § 32 Abs. 4 LWaldG Brandenburg zu erfolgen. Diese ist das für Forsten zuständige Ministerium, also das Ministerium für Ländli- che Entwicklung, Umwelt und Verbraucher- schutz (MLUV).

Um die Anerkennung als FBG zu erlangen, hat ein forstbetrieblicher Zusammenschluss

die besonderen Anforderungen des BWaldG zu erfüllen. Unter anderem muss es sich bei einer FBG um eine juristische Person des Privatrechts handeln (§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 BWaldG).

3.1.2 Juristische Personen des Privatrechts

Eine juristische Person ist die Zusammenfas- sung von Personen oder Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, die als Träger von Rechten und Pflichten selbstän- dig handeln kann. Dazu gehören die folgen- den Rechtsformen:

– die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

– der Verein,

– die Aktiengesellschaft (AG),

– die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und

– die Genossenschaft (eG).

Personengesellschaften, wie die Gesell- schaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kom- manditgesellschaft (KG) sind von der Aner- kennung ausgeschlossen. Zwar werden ins- besondere die OHG und inzwischen auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiten Teilen wie eine juristische Person behandelt, nach dem BWaldG sind sie jedoch nicht anerkennungsfähig. Von § 18 Abs. 1 BWaldG werden nur die Genossenschaft, der Verein und die Kapitalgesellschaften, zu denen die GmbH, die AG und die KGaA gehören, erfasst.

Das BWaldG stellt dabei weitergehende Anforderungen an die einzelnen Gesell- schaftsformen, als dies die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorse-

3.1 Einleitung

(14)

hen. Insbesondere müssen verschiedene Bestimmungen in die Satzung oder in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, die kennzeichnend für eine FBG sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 18 Abs. 1 BWaldG und werden dort wie folgt darge- stellt:

(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Vor- aussetzungen erfüllt:

1. Sie muss eine juristische Person des Pri- vatrechts sein;

2. sie muss nach Größe, Lage und Zusam- menhang aller angeschlossenen Grund- stücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;

3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über a) die Aufgabe;

b) die Finanzierung der Aufgabe;

c) das Recht und die Pflicht der Forstbe- triebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;

d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen we- sentliche Mitgliedschaftspflichten;

e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebs- gemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.

4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirt- schaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muss die Satzung ferner bestimmen:

a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres ge- kündigt werden kann und die Kündi- gungsfrist mindestens ein Jahr betra- gen muss;

b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss be-

stimmt sein, dass Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zu- steht, durch die General- oder Mitglie- derversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;

5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesell- schaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;

6. sie müsste mindestens sieben Mitglieder umfassen;

7. sie müsste einen wesentlichen Wettbe- werb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

Es hängt entscheidend von dem Zweck und den Aufgaben der jeweiligen FBG, ferner von der Anzahl der sich zusammenschließenden Personen und der finanziellen Grundausstat- tung ab, welche Rechtsform zweckmäßig ist.

Ein Wechsel der Rechtsform, z. B. bei Ände- rung der Aufgabenstellung, ist stets möglich, solange die Eigenschaft der juristischen Per- son des Privatrechts beibehalten wird.

Ein Blick auf die in Betracht kommenden Rechtsformen zeigt deren Eignung für einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss.

3.2 Genossenschaft

3.2.1 Einleitung

Die Genossenschaft ist eine in der Landwirt- schaft der neuen Bundesländer aus histori- schen Gründen weit verbreitete Gesell- schaftsform für den Betrieb von Agrarunter- nehmen. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Unternehmensform der frü- heren Landwirtschaftlichen Produktionsge- nossenschaften (LPG) außer der mehr zufälli- gen Namensähnlichkeit der „Genossenschaft“

(15)

3.2 Genossenschaft 15 nicht viel gemeinsam hatte, weder in Bezug

auf die Rechtsgrundlagen noch hinsichtlich der inneren Ausgestaltung. Namentlich beruht die Beteiligung an einer eingetragenen Genossenschaft (eG) auf der Grundlage des Genossenschaftsgesetzes (GenG) - anders als der frühere Zwangszusammenschluss der LPG - auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, darüber hinaus sind für das Genossenschafts- wesen die Prinzipien demokratischer Willens- bildung, der Selbstverwaltung sowie der Selbsthilfe und Selbstverantwortung kenn- zeichnend. Die Genossenschaft hat zum Zweck, die Wirtschaft der Mitglieder zu för- dern (vgl. dazu ausführlich Land-Weidmül- ler/Cario/Schulte, GenG, 34. Aufl. 2005,

§ 1 Rdnr. 5 ff. m.w.N.). Die Vorbehalte, die der Rechtsform der Genossenschaft in den neuen Bundesländern zuweilen immer noch entge- gengebracht werden, sind daher unbegründet.

Durch die Rechtsform der Genossenschaft können auch in der Forstwirtschaft bestimm- te Aufgabenbereiche gebündelt werden, um eine stärkere Marktposition zur Zusammen- fassung des Holzangebots zu erreichen.

Daher ist die Genossenschaft auch für forst- wirtschaftliche Zusammenschlüsse eine geeignete Rechtsform und wird in der Praxis bereits vielfach verwendet.

Die rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Genossenschaft finden sich im Genos- senschaftsgesetz (GenG). Eine Neufassung dieses Gesetzes (BGBl. I 2006 S. 1911 ff.) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und hat eini- ge wesentliche Änderungen mit sich gebracht, die die Gründung und das Beste- hen insbesondere kleinerer Genossenschaf- ten erleichtern sollen. Die formalen und materiellen Voraussetzungen einer Genos- senschaftsgründung werden im Folgenden anhand des am 18.08.2006 in Kraft getrete- nen Gesetzes dargestellt und die Änderun- gen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erläutert (vgl. dazu auch die Checklisten und Muster im Anhang).

3.2.2 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Die Generalversammlung beschließt die wesentlichen Grundlagen der Geschäftstä- tigkeit der Genossenschaft (z. B. Jahresab- schluss, Satzungsänderungen, Entlastung der Organe etc.). Jeder Genosse hat unab- hängig von der Höhe seines Geschäftsan- teils eine Stimme in der Versammlung, es sei denn, es ist nach der Satzung einem Mitglied ein Mehrstimmrecht eingeräumt worden (vgl.

§ 43 Abs. 3 GenG).

Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und führt die Geschäfte. Er wird durch den Aufsichtsrat überwacht. Seit dem 18.08.2006 bedürfen allerdings kleinere Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern keines Aufsichtsrates mehr (§ 9 Abs. 1 GenG).

3.2.3 Gründung einer Genossenschaft Um Rechtsfähigkeit nach § 17 Abs. 1 GenG zu erlangen, ist die Eintragung der gegründe- ten Genossenschaft in das Genossen- schaftsregister erforderlich. Folgende Vor- aussetzungen müssen dabei erfüllt werden:

3.2.3.1. Gründungsmitglieder

Bis zum 18.08.2006 mussten sich nach § 4 GenG in der alten Fassung mindestens sie- ben Genossen zusammenschließen, um eine Genossenschaft zu gründen. Die Mindestzahl war nicht nur Voraussetzung für die Gründung der Genossenschaft, sondern auch für ihre Eintragung und für ihren Bestand.

Ab dem 18.08.2006 reicht es für die Gründung einer Genossenschaft aus, dass drei Perso- nen sich zusammenschließen.

(16)

Jedoch gilt bei der Gründung einer FBG die spezialgesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 Ziff. 6 BWaldG, wonach für die Anerkennung einer FBG sieben Mitglieder erforderlich sind. Die Erleichterung der Gründung einer Genossenschaft mit nur drei Mitgliedern kommt einer FBG daher nicht zugute; nach wie vor müssen sich also mindestens sieben Mitglieder zu einer genossenschaftlichen FBG zusammenschließen.

In der Praxis wird das zum Teil als unnötige Erschwerung bei der Gründung einer FBG betrachtet und rechtspolitisch mehr Sat- zungsautonomie eingefordert. Denn die Min- destanzahl von sieben Mitgliedern bietet für sich betrachtet keine Gewähr für die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Zusam- menschlusses: Sieben „schwache“ Mitglie- der bilden noch keine „starke“ FBG. Insoweit müssten weitere, zielgenauere Kriterien für die Anerkennung einer FBG im Rahmen eines zu novellierenden § 18 BWaldG gewählt werden, die stärker auf die Verbes- serung der Bewirtschaftung der Forstbe- triebsflächen und die nachhaltige Wirtschaft- lichkeit des Zusammenschlusses abstellen.

In diesem Zusammenhang könnte auch eine Herabsetzung der Mindestanzahl der Mitglie- der erwogen werden, wenn es für die Aner- kennung der FBG um die Wahl der Rechts- form der Genossenschaft geht.

Als die Arbeit vor Ort erschwerend wird zuweilen auch die Satzungsstrenge des Bun- deswaldgesetzes empfunden, die rechts- formübergreifend neben der Mindestmitglie- derzahl von sieben Mitgliedern bzw. Gesell- schaftern in vielen Fällen 2/3-Mehrheiten der abgegebenen Stimmen für Wahlen und Abstimmungen vorsieht und die Mitglieder mit mindestens dreijährigen Bindungsfristen eher davon abhält, Zusammenschlüssen bei- zutreten. Jedenfalls wird diese Erfahrung in den neuen Bundesländern gemacht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die faktische Bindung in der Regel auf-

grund der Einhaltung der erforderlichen Erklärungs- und Abwicklungsfristen bei der Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern bzw. Gesellschaftern dazu führt, dass die Auszahlung des Auseinanderset- zungsguthabens bis zu vier oder fünf Jahren dauern kann, was abschreckend wirken kann. Deshalb erscheint es an der Zeit, dar- über nachzudenken, ob die waldrechtlichen Anforderungen an die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse gelockert und den Akteuren vor Ort mehr Satzungsautonomie zugebilligt werden kann, die nach den einzel- nen gesellschaftsrechtlichen Normen (insbe- sondere GmbHG und GenG) ohnehin längst möglich ist.

3.2.3.2 Gründungsversammlung

Die Gründungsmitglieder berufen in der Regel eine Gründungsversammlung ein und errichten ein Gründungsprotokoll, in dem sie die Gründung einer Genossenschaft beschließen.

Die Gründungsversammlung ist die erste Generalversammlung, die mangels Rege- lung zwar form- und fristlos einberufen wer- den kann. Dennoch ist es sachgerecht, die Einberufung der Versammlung entsprechend den Vorschriften für die Generalversamm- lung förmlich vorzunehmen. Das Gründungs- protokoll hat zunächst nur Beweisfunktion, da aber zumeist die Bestellung des Vor- stands und des Aufsichtsrates darin enthal- ten ist, wird das Protokoll zu einer Urkunde nach § 11 Abs. 2 GenG n.F., die bei Eintra- gung der Genossenschaft erforderlich ist (Hoppert/Gräser, Münchener Vertragshand- buch VI.1. Nr. 1). Das Protokoll ist als unbe- glaubigte Abschrift bei der Anmeldung zur Eintragung beizufügen.

(17)

3.2 Genossenschaft 17 3.2.3.3 Wesentliche Elemente der Satzung

nach dem GenG

Die Genossenschaft bedarf zwingend einer rechtsgeschäftlichen Grundlage, eines Gesellschaftsvertrages, worin der Zweck der Genossenschaft und auch ihre Organisation geregelt ist. Diese Grundlage der Genossen- schaft ist das Statut (die Satzung), das Rechtswirkung für alle Mitglieder der Genos- senschaft entfaltet und eine Art „Verfassung“

für diese darstellt.

Die Satzung bedarf der Schriftform und ist von allen Gründern und den bis zur Einrei- chung zum Genossenschaftsregister beitre- tenden Mitgliedern eigenhändig zu unter- zeichnen.

Der notwendige Inhalt der Satzung ist in den

§§ 6 und 7 GenG festgelegt. Dies sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine eintragungsfähige Satzung. Enthält sie diese Bestandteile nicht, so ist das Registergericht verpflichtet, den Eintragungsantrag zurück- zuweisen.

Mindestbestandteile der Satzung sind:

– Firma und Sitz der Genossenschaft (§ 6 Nr. 1 GenG);

– Gegenstand des Unternehmens (§ 6 Nr. 2 GenG);

der Unternehmensgegenstand muss so bezeichnet werden, dass erkennbar wird, in welchen Geschäftszweigen die Genos- senschaft tätig wird.

– Regelungen über Nachschusspflicht (§ 6 Nr. 3 GenG);

die Satzung muss eine Regelung für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft festlegen, inwieweit die Genossen mit ihrem persönlichen Vermögen haften, soweit die Insolvenzgläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht

voll befriedigt werden. Die Haftung der Genossen kann in der Satzung ausge- schlossen oder auf eine bestimmte Haf- tungssumme beschränkt werden;

– Regelung über die Form der Berufung der Generalversammlung (§ 6 Nr. 4 GenG);

zu beachten ist, dass nach § 43 Abs. 7 GenG n.F. erstmals auch eine sog. virtuelle Generalversammlung möglich ist. Dies kann sinnvoll sein, wenn einige Mitglieder der Genossenschaft ihren Wohnsitz nicht am Ort der Genossenschaft oder gar im Ausland haben. Soll eine solche General- versammlung per Internet möglich sein, so muss dies aber in der Satzung ausdrücklich geregelt werden. Es ist zu empfehlen, die einzelnen Modalitäten der Einberufung und Abstimmung in einer der Satzung ange- hängten Geschäftsordnung darzustellen, da der Umfang der Geschäftsordnung in der Regel den Rahmen der Satzung spren- gen würde. Durch eine solche Internetver- sammlung können dann alle Mitglieder erreicht werden und sich auch demokra- tisch an Wahlen und Abstimmungen beteili- gen. Bei anderen Gesellschaftsformen ist die virtuelle Gesellschafterversammlung derzeit noch nicht ohne weiteres möglich;

– Beurkundung der Beschlüsse der Gene- ralversammlung (§ 6 Nr. 4 GenG);

– Vorsitz der Generalversammlung (§ 6 Nr. 4 GenG);

– Form der Bekanntmachungen der Genos- senschaft (§ 6 Nr. 5 GenG);

– Angaben über den Geschäftsanteil (§ 7 Nr. 1 GenG);

der in der Satzung festzulegende Ge- schäftsanteil bestimmt den rechnerischen Höchstbetrag, bis zu dem sich einzelne Genossen durch Einlagen an der Genos- senschaft beteiligen können. Die Satzung bestimmt darüber hinaus, ob sich Mitglie-

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der neben Pflichtanteilen mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen können;

– Angaben über die Rücklagenbildung (§ 7 Nr. 2 GenG);

– Anzahl der Aufsichtsräte (§ 36 Abs. 1 GenG);

die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung festzulegen. Dabei darf die Zahl von drei Mitgliedern nicht unterschritten wer- den; (Keßler, Berliner Kommentar zum GenG, 1. Aufl. 2001, §§ 36, 37 Rdnr. 49).

Dies gilt nicht bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern. Solche kleineren Genossenschaften können nach der Neu- regelung des Gesetzes nunmehr auf den Aufsichtsrat verzichten;

– Anzahl der Vorstände (§ 24 Abs. 2 GenG);

der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern. Durch die Satzung kann aber eine höhere Mitgliederzahl festgelegt werden.

Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

3.2.3.4 Satzungsinhalt nach dem BWaldG Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 BWaldG wer- den an die Satzung einer genossenschaftli- chen FBG weitergehende Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen stellen eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit dar, die ihre Legitimation aber in der mit der Anerkennung verbundenen staatlichen För- derung von FBG findet (Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage, 1998, §§ 16–20 Rdnr. 12).

Danach muss die Satzung nicht nur den Gegenstand des Unternehmens, sondern auch dessen Finanzierung festlegen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 b BWaldG). Außerdem müssen Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche

Mitgliedschaftspflichten aufgenommen wer- den (§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 d) BWaldG).

Die Mitglieder müssen bei einer Genossen- schaft, die den Holzverkauf bezweckt, in der Satzung verpflichtet werden, ihr Holz ganz oder teilweise über die FBG veräußern zu lassen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 e) BWaldG).

Darüber hinaus muss in der Satzung festge- legt werden, dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft frühestens zum Schluss des dritten Geschäftsjahres mit einer Kündi- gungsfrist von mindestens einem Jahr gekündigt werden kann (§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 a) BWaldG).

Schließlich hat die Satzung Regelungen dar- über zu enthalten, welche Aufgaben die Organe haben und wie die Generalversamm- lung Beschlüsse fasst (§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 b) BWaldG). Die Satzung muss festlegen, dass Beschlüsse der Generalversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der (abgegebe- nen) Stimmen erfordern.

3.2.4 Mitgliederbeitritt

Jede natürliche Person kann Mitglied einer Genossenschaft werden. Auch juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können einer Genossenschaft beitre- ten, dies ist aber in der Satzung festzulegen.

Dasselbe gilt für einen nichtrechtsfähigen Verein, da er im Rechtsverkehr als selbstän- diger Träger von Rechten und Pflichten auf- treten kann.

3.2.5 Beitritt zum Prüfungsverband Die Genossenschaft muss gemäß § 54 GenG einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist. Mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr ist die Genos- senschaft verpflichtet, ihre Einrichtungen, Vermögenslage und die Geschäftsführung

(19)

3.3 Nichtwirtschaftlicher Verein 19 einer Prüfung zu unterziehen. Im Interesse

der Mitglieder, der Gläubiger und des Rechtsverkehrs soll die Pflichtprüfung dazu beitragen, dass die Genossenschaft wirt- schaftliche Krisensituationen besser über- steht als andere Unternehmensformen.

Da der Prüfungsverband meist die Rechts- form eines Vereins hat, erfolgt der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband nach vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Genossenschaft muss eine Beitrittserklärung und der Verband eine anschließende Zulas- sungserklärung abgeben (s. Beuthien, GenG, 14. Aufl. 2004, § 54 Rdnr. 8). Da die Genossenschaften verpflichtet sind, in einen Verband einzutreten, ist umgekehrt der Ver- band verpflichtet, die Aufnahme einer Genos- senschaft nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob rechtliche oder sachliche Gründe eine Ablehnung rechtfertigen (BGH, NJW 1962, 1508; BGH, BB 1970, 224).

3.2.6 Anmeldung/Registereintragung Die gegründete Genossenschaft muss im Genossenschaftsregister eingetragen wer- den, um Rechtsfähigkeit zu erlangen (§§ 13, 17 GenG).

Der Vorstand der Genossenschaft meldet diese zur Eintragung nach § 11 GenG an. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form durch alle Vorstandsmitglieder zu erfol- gen und ist schriftlich abzufassen. Die Unter- schriften der Vorstandsmitglieder sind von einem Notar zu beglaubigen. Es genügt für die Anmeldung dann eine beglaubigte Abschrift der Anmeldungsurkunde. Des Wei- teren sind die Satzung im Original und in unbeglaubigter Abschrift, eine Abschrift der Bestellungsurkunden für den Vorstand und den Aufsichtsrat, die Bescheinigung des Prü- fungsverbandes und eine gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsverbandes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnissen der Genossenschaft beizufügen (vgl. Muster und Checklisten im Anhang).

Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständi- gen Gericht geführt. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Genossen- schaft ihren Sitz hat. Die Eintragung der Sat- zung ist vom Registergericht als Auszug im Bundesanzeiger von Amts wegen zu veröf- fentlichen. Nicht das gesamte Statut, son- dern nur die für den Rechts- und Geschäfts- verkehr wesentlichen Daten werden einge- tragen und dadurch publiziert.

3.3 Nichtwirtschaftlicher Verein

3.3.1 Einleitung

Bei der Gründung eines Vereins muss zwi- schen einem wirtschaftlichen und einem nichtwirtschaftlichen Verein unterschieden werden. Die §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellen an diese beiden Vereinstypen unterschiedliche Anforderun- gen. Der sog. wirtschaftliche Verein bietet Leistungen am Markt an und nimmt wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechts- verkehr teil. Er bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit einer besonderen staatlichen Verleihung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65.

Aufl., 2006, § 21 Rdnr. 2).

Der nichtwirtschaftliche Verein wird aufgrund einer ideellen Zielsetzung gegründet und betreibt allenfalls einen untergeordneten Geschäftsbetrieb. Er erwirbt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister.

Für die Beurteilung, ob ein Verein wirtschaft- lich tätig ist oder nicht, kommt es auf den Zweck des Vereins an. Insbesondere dann, wenn der Verein gegründet wird, um die Durchführung des Holzeinschlags, der Holz-

(20)

aufarbeitung und schließlich auch des Holz- verkaufs zu bündeln, liegt ein wirtschaftlicher Verein vor.

Bezweckt der forstwirtschaftliche Zusam- menschluss aber z. B. allein die Abstim- mung der Betriebspläne oder Betriebsgut- achten und der Wirtschaftspläne oder die Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben (§ 17 Ziff. 1 und 2 BWaldG), so liegt keine wirt- schaftliche Tätigkeit vor. In diesem Fall empfiehlt sich die Gründung eines nichtwirt- schaftlichen Vereins, an den geringere for- male Anforderungen gestellt werden im Ver- gleich zu einem wirtschaftlichen Verein (vgl.

dazu auch die Checklisten und Muster im Anhang).

Die Rechtsform des Vereins ist für forstwirt- schaftliche Zusammenschlüsse geeignet und wird in der Praxis häufig verwendet.

Der Verein ist freier in seinen Gestaltungs- möglichkeiten als andere Rechtsformen und nicht an so viele Gründungsformalien, Kon- trollgremien und Prüfungsmodalitäten gebunden.

3.3.2 Organe eines Vereins 3.3.2.1 Vorstand und

Mitgliederversammlung

Der Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Seine Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

Die Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch den Vorstand zu erledigen sind, wer- den durch die Mitgliederversammlung ent- schieden. Sie ist das oberste Organ des Ver- eins und entscheidet insbesondere über die wesentlichen Grundlagen der Vereinstätig- keit.

Die Mitgliederversammlung wird entspre- chend den Regelungen in der Satzung einbe- rufen. Darüber hinaus ist die Versammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.

Die Beschlussfassung der Mitgliederver- sammlung erfolgt grundsätzlich durch einfa- che Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Für eine Änderung der Satzung bedarf es jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder (§ 33 Abs. 1 BGB).

Nicht erschienene Mitglieder können Stimm- vollmachten auf andere Mitglieder nur nach Maßgabe einer entsprechenden Satzungsre- gelung erteilen; fehlt eine solche Klausel, dürfen Stimmvollmachten bei Wahlen und Abstimmungen nicht berücksichtigt werden.

Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder vorgenom- men werden, die nicht erschienenen Mitglie- der müssen schriftlich zustimmen.

3.3.2.2 Haftung des Vereins für seine Organe

Für Schäden, die der Vorstand bei seiner Tätigkeit für den Verein verursacht hat, haftet der Verein nach § 31 BGB vollumfänglich.

Der Verein kommt somit für Schäden auf, die durch die Tätigkeit der Organe des Vereins entstanden sind. Diese Haftungsnorm gilt für alle juristischen Personen entsprechend. Bei allen hier aufgeführten Gesellschaftsformen haftet stets die Gesellschaft für Schäden, die ihre Organe bei der Durchführung ihrer „amt- lichen“ Aufgaben verursachen.

3.3.3 Gründung eines Vereins

Voraussetzung für die Gründung eines Ver- eins ist, dass eine Satzung beschlossen wird. Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der Gründer darüber, dass die Satzung verbindlich ist und der Verein ins

(21)

3.4 Wirtschaftlicher Verein 21 Leben treten soll. Um Rechtsfähigkeit zu

erlangen, muss der Verein in das Vereinsre- gister des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, eingetragen werden.

Bereits vor der Eintragung des Vereins entsteht durch die Beschlussfassung über die Satzung ein sog. Vorverein, der eine Gesellschaft bür- gerlichen Rechts darstellt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 2006, § 21 Rdnr. 10).

Soll der Verein Rechtsfähigkeit erlangen, ist die Mitwirkung von mindestens sieben Grün- dern erforderlich.

Des Weiteren sind als Organe des Vereins ein Vorstand zu bilden und eine Mitglieder- versammlung einzuberufen.

3.3.3.1 Wesentliche Elemente der Satzung Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins als Mindestinhalt regeln (§ 57 Abs. 1 BGB). Daneben muss in der Satzung aufgenommen werden, ob der Verein eingetragen werden soll. Der Ein- und Austritt der Mitglieder, die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, die Bildung des Vorstands und die Modalitäten der Einberu- fung der Mitgliederversammlung müssen ebenfalls in der Satzung geregelt werden.

Fehlen diese Angaben in der Satzung, so kann die Eintragung des Vereins von dem zuständi- gen Amtsgericht zurückgewiesen werden.

Im Übrigen ist auch bei der Satzung des Ver- eins zu beachten, dass die Vorgaben des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 BWaldG eingehalten werden. Der Satzungsinhalt ist entsprechend dieser Vor- schrift zu erweitern (vgl. Ausführungen zur Genossenschaft unter 3.2.3.4 sinngemäß).

3.3.3.2 Eintragung in das Vereinsregister Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat,

anzumelden. Der Anmeldung sind die Sat- zung im Original und in Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes beizufügen; notarielle Be- glaubigung ist auch hier erforderlich. Die Ori- ginalsatzung wird vom Amtsgericht nach der Eintragung zurück gegeben.

Das Amtsgericht prüft, ob alle Voraussetzun- gen für die Eintragung erfüllt sind und fordert gegebenenfalls noch Unterlagen nach.

Mit der Eintragung erhält der Name des Ver- eins den Zusatz „eingetragener Verein“ bzw.

„e.V.“. Die Eintragung wird öffentlich bekannt gemacht.

Jede Änderung der Satzung oder des Vor- standes ist in das Vereinsregister einzutra- gen. Die Änderungen sind zu diesem Zweck vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

3.4 Wirtschaftlicher Verein

Der wirtschaftliche Verein muss zunächst dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der nichtwirtschaftliche Verein. Es bestehen auch hier der Vorstand und die Mitgliederver- sammlung, die Anforderungen an die Grün- dung sind dieselben wie beim nichtwirt- schaftlichen Verein.

Eine Besonderheit ist jedoch, dass der wirt- schaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB erlangt.

Die Verleihung erfolgt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, in Brandenburg grundsätzlich des Innenministeriums.

Allerdings kann in Sondergesetzen auch eine andere Zuständigkeit geregelt werden. So hat das BWaldG in § 19 festgelegt, dass durch die Anerkennung des Vereins als FBG im Sinne des BWaldG durch die hierfür zuständige Behörde gleichzeitig auch die Rechtsfähigkeit verliehen wird. Das bedeutet, dass in Bran-

(22)

denburg das MLUV dem wirtschaftlichen Ver- ein die Rechtsfähigkeit verleiht.

Die Verleihung steht im Ermessen der Behör- de und ist nur dann zulässig, wenn es der beantragenden Vereinigung unzumutbar ist, sich in einer anderen Rechtsform, z. B. als GmbH oder Genossenschaft, zu organisie- ren oder wenn die Rechtsform des wirt- schaftlichen Vereins durch bundesgesetzli- che Sonderegelungen ausdrücklich zugelas- sen ist. Letzteres gilt für die FBG, die nach

§ 19 BWaldG als wirtschaftlicher Verein aner- kannt werden.

Aufgrund dieser Sonderregelung im BWaldG kann die FBG als wirtschaftlicher Verein geführt werden. In der Praxis ist dies eine ver- breitete Form für die Gestaltung einer FBG.

Zu beachten ist aber, dass die Satzung eines wirtschaftlichen Vereins weiteren gesetzli- chen Vorgaben entsprechen muss, als die des nichtwirtschaftlichen Vereins. Nach § 18 Abs. 1 Ziff. 4 BWaldG muss die Satzung eines rechtsfähigen Vereins zusätzlich Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft und zur Be- schlussfassung der Mitgliederversammlung enthalten (vgl. Ausführungen zur Genossen- schaft unter 3.2.3.4 sinngemäß). Insoweit wird im BWaldG der wirtschaftliche Verein der Genossenschaft gleichgestellt.

3.5 GmbH

3.5.1 Einleitung

Die GmbH haftet nur mit dem eingebrachten Kapital, eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen besteht grundsätzlich nicht. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die GmbH Kaufmannseigenschaft hat und die Verbindungen von Management, Kapital und Haftung nach den jeweiligen Bedürfnissen individuell und flexibel gestaltet werden können, machen die GmbH zu einer

Rechtsform, die für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse attraktiv sein kann.

Die GmbH gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie ist sog.

Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB und hat damit alle kaufmännischen Rechte und Pflichten.

Die Vorschriften zur GmbH finden sich im GmbH-Gesetz (GmbHG). Dort ist festgelegt, wie eine GmbH gegründet werden kann und welche Schritte bei der Gründung durchlau- fen werden müssen (vgl. dazu auch die Checklisten und Muster im Anhang).

3.5.2 Organe der GmbH

Die Organe der GmbH sind der Geschäfts- führer und die Gesellschafterversammlung.

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen und handelt auf Weisung der Gesellschafterversammlung. Grundlagen- entscheidungen (z. B. Änderungen des Ge- sellschaftsvertrages) obliegen der Gesell- schafterversammlung. Darüber hinaus kön- nen die Befugnisse der Organe im Vertrag frei gestaltet werden.

3.5.3 Gründung einer GmbH

3.5.3.1 Vorgründungsgesellschaft

Die Neugründung einer GmbH verläuft in ver- schiedenen Phasen. Wenn sich eine oder mehrere Personen entschlossen haben, eine GmbH gründen zu wollen, entsteht die Vor- gründungsgesellschaft. Auf sie sind noch nicht die Regeln des GmbHG anwendbar (Baum- bach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., 2006,

§ 11 Rdnr. 36). Vielmehr ist die Vorgründungs- gesellschaft in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, eine GmbH zu gründen.

Die für die GmbH typische beschränkte Haf- tung gilt für diese Vorgründungsgesellschaft

(23)

nicht. Im Haftungsfalle kann auf die Gesell- schafter persönlich und unbeschränkt zuge- griffen werden.

Die Vorgründungsgesellschaft erstellt einen Gesellschaftsvertrag für die zukünftige GmbH. Mit Abschluss des Gesellschaftsver- trages wird die zweite Phase der GmbH- Gründung erreicht. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden und muss die in

§ 3 Abs. 1 GmbHG aufgeführten Mindestan- forderungen enthalten. Dabei müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals und die Höhe der Stamm- einlage jedes Gesellschafters benannt wer- den. Weitergehende Ausführungen zur Rege- lung der GmbH im Gesellschaftsvertrag sind möglich und auch anzuraten.

Insbesondere sind in einem Gesellschaftsver- trag einer FBG die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 BWaldG aufzunehmen (vgl. Aus- führungen zur Genossenschaft unter 3.2.3.4 sinngemäß).

Da die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, muss bei einer FBG, die als GmbH geführt wird, § 18 Abs. 1 Ziff. 5 BWaldG beachtet werden. Danach muss die Gesellschaft gewährleisten, dass sie mindestens drei Geschäftsjahre tätig ist. Diese Mindestdauer ist eine Besonderheit für die FBG, die als Kapitalgesellschaft geführt wird, und sie ist im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Die GmbH kann zwar grundsätzlich von einer Person allein gegründet werden (Einmann- GmbH). Für die FBG gelten aber die Beson- derheiten des § 18 Abs. 1 Ziff. 6 BWaldG, wonach mindestens sieben Mitglieder vor- handen sein müssen.

3.5.3.2 Vor-GmbH

Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-

GmbH. Auch für die Vor-GmbH gilt noch nicht der Ausschluss der persönlichen Haftung gem. § 13 Abs. 2 GmbHG. Es besteht viel- mehr eine unbeschränkte Innenhaftung, wonach jeder Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH nach seiner Quote am Stammka- pital haftet (BGH, NJW 1996, 1210). Im Außenverhältnis haftet allein die Vor-GmbH.

Sollte diese jedoch nicht solvent sein, wird direkt auf die Gesellschafter zugegriffen.

Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu ermöglichen, muss bereits im Gründungs- stadium mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Aufgabe ist es, die Gesellschaftereinlagen entgegenzunehmen, die Versicherung nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG abzugeben und die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden.

Vor Eintragung in das Handelsregister sind die Einlagen der Gesellschafter an die Vor-GmbH zur Bildung des Stammkapitals zu leisten.

Unterschieden wird dabei zwischen Bar-, Sach- und Mischeinlagen.

Bareinlagen sind Einlagen, die durch Zah- lung von Geldbeträgen dem Geschäftsführer zur freien Verfügung stehen (Roth/Altmep- pen, GmbHG, 4. Aufl., 2003, § 7, Rdnr. 25).

Sie sind in Höhe von mindestens einem Vier- tel der vereinbarten Einlage zu entrichten.

Sacheinlagen sind Einlagen von Sachen, die dem Geschäftsführer zur freien Verfügung gestellt werden. Sacheinlagen müssen in voller Höhe ihres Wertes eingebracht wer- den. Dabei können sich Bewertungsproble- me ergeben; im Übrigen ist ein Sachgrün- dungsbericht zu erstellen.

Mischeinlagen sind zum Teil Bar- und zum anderen Teil Sacheinlagen. Die Höhe ihrer Einzahlung errechnet sich aus den Bestim- mungen für die jeweilige Einlage.

3.5 GmbH 23

(24)

Alle Einlagen zusammen müssen einen Betrag in Höhe von mindestens 25.000,00 € ergeben (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und bilden das Stammkapital. Das Stammkapital darf auch höher sein, nicht aber den Betrag des Min- deststammkapitals unterschreiten. Die Summe aller tatsächlich geleisteten Einlagen muss bei Eintragung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mindestens 25.000,00 € betragen.

3.5.4 Anmeldung/Registereintragung Nach § 8 GmbHG sind folgende Anforderun- gen zur Eintragung ins Handelsregister zu erfüllen bzw. dem Registergericht vorzulegen:

– Gesellschaftsvertrag und etwaige Grün- dungsvollmachten,

– Legitimation der Geschäftsführer, – Liste der Gesellschafter,

– sämtliche Verträge betreffend Sacheinla- gen und Sachübernahmen,

– Sachgründungsbericht,

– Unterlagen über den Wert der Sacheinla- – staatliche Genehmigungsurkunden, so-gen,

weit vorhanden,

– Versicherung der Geschäftsführer zur Ein- zahlung des Stammkapitals,

– Versicherung der Eignungsvoraussetzun- gen der Geschäftsführer,

– Angabe der Vertretungsbefugnis,

– Zeichnung der Unterschriften der Ge- schäftsführer.

Sind die Unterlagen beim Registergericht eingegangen, überprüft es die Ordnungsmä- ßigkeit der Errichtung und Anmeldung in for- meller und materieller Hinsicht, also ob die gesetzlichen Vorschriften zur Gründung ein- gehalten wurden und ob die Angaben auch inhaltlich richtig sind. Wurden alle Anforde- rungen erfüllt, werden die Angaben aus § 10 GmbHG ins Handelsregister eingetragen und im Bundesanzeiger sowie in den Amts- blättern des Registergerichts veröffentlicht.

3.6 Aktiengesellschaft

3.6.1 Einleitung

Die Aktiengesellschaft (AG) hat gemeinsam mit der GmbH den Vorteil, dass die Gesell- schafter über die von ihnen eingebrachte Ein- lage hinaus nicht mit ihrem persönlichen Ver- mögen haften. Grundsätzlich ist sie aber auf eine Vielzahl von Aktionären zugeschnitten und der Gründungsvorgang ist sehr aufwendig, so dass diese Rechtsform für forstwirtschaftli- che Zusammenschlüsse weniger geeignet erscheint und daher in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang selten verwendet wird.

Die gesetzliche Grundlage für diese Gesell- schaftsform findet sich im Aktiengesetz (AktG), insbesondere in den §§ 1–277 AktG, und wird im Folgenden nur überblicksweise dargestellt:

3.6.2 Organe einer AG

Die AG ist gekennzeichnet durch drei Organe:

Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat.

Die Hauptversammlung besteht aus den Aktio- nären als den wirtschaftlichen Eigentümern der AG und fasst Beschlüsse über Grundla- genentscheidungen wie Gewinnverwendung, Entlastung von Vorstands- und Aufsichtsrats- mitgliedern, Satzungsänderungen etc.

Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung des Vorstandes, dessen Mitglieder er bestellt und abberuft.

Der Vorstand führt eigenverantwortlich die Geschäfte der AG und vertritt diese nach außen gerichtlich und außergerichtlich.

3.6.3 Gründung einer AG

Die AG kann durch jede beliebige Zahl von Gründern, auch durch eine Person allein

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(Einmann-Gründung), errichtet werden (§ 2 AktG). Allerdings müssen sich nach § 18 Abs. 1 Ziff. 6 BWaldG für die Gründung einer FBG stets sieben Personen zusammen schließen.

Es muss eine Satzung erstellt werden und die Gründer müssen Aktien gegen Einlagen übernehmen. Das Grundkapital muss dabei mindestens 50.000,00 €betragen.

Die Gründer der AG müssen eine Satzung erstellen und diese notariell beurkunden las- sen. In der Satzung müssen unter anderem der Sitz der AG, der Unternehmensgegen- stand, die Gründer, die Art der Aktien, das Grundkapital und die Zahl der Vorstandsmit- glieder angegeben werden. Die Anforderun- gen an den Satzungsinhalt ergeben sich aus

§ 23 AktG.

In weiteren Schritten müssen der Aufsichts- rat und der sog. Abschlussprüfer, ein den Jahresabschluss prüfender Wirtschaftsprü- fer, gewählt werden und es wird der erste Vorstand bestellt. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung. Des Weiteren haben die Gründer einen Gründungsbericht über den Gründungshergang zu erstellen (§ 32 Abs. 1 AktG) und die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands müssen einen Gründungsprüfungsbericht vorlegen (§ 33 Abs. 1 AktG). Die Gesellschaft ist errichtet, wenn alle Aktien durch die Gründer übernommen worden sind (§ 29 AktG).

Des Weiteren muss die Einzahlung des nach der Satzung festgelegten Einlagebetrages zur freien Verfügung des Vorstands erfolgt sein. Bei Bareinlagen gilt danach, dass der Betrag durch Gutschrift auf einem Konto bei einem Kreditinstitut oder einem Postbank- konto geleistet werden muss (Münchener Kommentar zum AktG/Pentz, 2. Aufl. 2000,

§ 36 Rdnr. 46).

Die Gesellschaft erreicht ihre Rechtsfähigkeit

und damit die Fähigkeit, im Geschäftsver- kehr wirksam zu agieren und Rechte und Pflichten zu begründen, erst mit ihrer Eintra- gung im Handelsregister. Dazu müssen alle Gründer und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates persönlich die Anmeldung vornehmen.

Wird eine FBG als AG gegründet, so sind die Vorgaben des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 BWaldG in der Satzung zu berücksichtigen.

Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, greift auch die Verpflichtung, dass die Gesellschaf- ter die Aufgabe mindestens drei Geschäfts- jahre lang gemeinsam verfolgen müssen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 5 BWaldG).

3.7 Kommanditgesellschaft auf Aktien

3.7.1 Überblick

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) setzt sich zusammen aus persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Gesellschaftern (sog. Komplementäre) und den Kommanditaktionären, die in der Regel nicht an der laufenden Geschäftsführung mit- wirken. Die Aktionäre sind in ihrer Haftung auf ihre Einlage beschränkt und haften nicht mit ihrem sonstigen Vermögen.

Weitere Organe der KGaA sind die Hauptver- sammlung und der Aufsichtsrat, der die Geschäftsführung durch den oder die Kom- plementäre überwacht.

Die Regelungen zur Gesellschaftsform der KGaA finden sich in den §§ 278–290 AktG.

Anders als bei der AG müssen für eine Grün- dung der KGaA fünf Personen eine Satzung erstellen und notariell beurkunden lassen.

Die Errichtung einer Einmann-Gesellschaft ist hier nicht möglich (Münchener Kommentar

3.7 Kommanditgesellschaft auf Aktien 25

(26)

zum AktG/Semler/Perlitt, 2. Auflage, 2000, § 280 Rdnr. 4).

Nach dem BWaldG müssen sich aber wie- derum sieben Personen zu einer FBG zusammenschließen (§ 18 Abs. 1 Ziff. 6 BWaldG).

Auch die KGaA muss, um Rechtsfähigkeit zur erlangen, in das Handelsregister einge- tragen werden. Die gesetzlichen Regelungen zur KGaA finden sich in den §§ 278–290 AktG, die vielfach aber auf die Vorschriften für die AG verweisen.

3.7.2 Eignung für die FBG

Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass das Bestehen der KGaA von dem geschäftsführenden Komplementär abhängt.

Mit dem Ausscheiden des einzigen persön- lich haftenden Gesellschafters wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst (Mün- chener Kommentar zum AktG/Semler/Perlitt, 2. Auflage, 2000, § 289 Rdnr 143).

Da stets mindestens eine Person persönlich und unbeschränkt haftet und mit ihr die Gesellschaft steht und fällt, ist diese Rechts- form nicht für forstliche Zusammenschlüsse zu empfehlen und wird in der Praxis auch nicht angewendet.

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