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Bei der Umsatzbesteuerung kommt es darauf an, ob der Forstwirtschaftliche Zusammen-schluss – Forstbetriebsgemeinschaft oder Forstwirtschaftliche Vereinigung – die Liefe-rungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen für eigene Rechnung erbringt oder aber im Namen und für Rechnung der Mitglie-der. Im letztgenannten Fall, wenn es also um eine Art des Agenturgeschäfts geht (vgl. dazu Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl. 2005, § 1 Rdnr.

65 zum Hauptanwendungsfall des KFZ-Han-dels), handelt es sich regelmäßig um durch-laufende Posten, für die die Besteuerung der Mitgliedsunternehmen maßgeblich ist, denn der Forstwirtschaftliche Zusammenschluss wird lediglich als Agent tätig.

Nur wenn die Forstwirtschaftlichen Zusam-menschlüsse im eigenen Namen handeln, unterliegen sie selber der Umsatzbesteue-rung. Sind sie in der Rechtsform der einge-tragenen Genossenschaft oder der Gesell-schaft mit beschränkter Haftung organisiert, unterliegen sie der Regelbesteuerung.

Ist der Forstwirtschaftliche Zusammen-schluss dagegen in der Rechtsform des Ver-eins gebildet, kommt die Durchschnittssatz-besteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG (Pauschalbe-steuerung) in Betracht, wenn diese einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, was jedoch wegen der Kleinflächigkeit des privaten Waldbesitzes eher seltener der Fall sein dürfte. Soweit ersichtlich ist bisher die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG in Bezug auf einen wirtschaftlichen Verein weder positiv noch negativ entschieden wor-den; auch insoweit könnte sich im Bedarfsfal-le die Einholung einer verbindlichen Zusage der zuständigen Finanzbehörde empfehlen.

Soweit für forstwirtschaftliche Betriebe die Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG

in Betracht kommt, gelten die folgenden Durchschnittssätze:

– für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen

Sägewerkserzeugnissen, 5 % Umsatz-steuer (Beispiele: Stammholz [Stämme und Stammteile], Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz - z. B. Stockholz, Pfähle, Reisig - und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Baumharz etc., vgl. dazu im einzelnen Abschnitt 265 Abs. 1 UStR);

– für die Lieferung der in der Anlage 2 (zu

§ 12 UStG) nicht aufgeführten Sägewerks-erzeugnisse 16 % Umsatzsteuer (Beispie-le: Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und Holzmehl, s. Abschnitt 265 Abs. 2 UStR);

– für die übrigen Umsätze 9 % Umsatzsteu-er (Beispiele: Getreide, GetreideUmsatzsteu-erzeug- Getreideerzeug-nisse, Vieh, Fleisch, Obst, Gemüse und Eier sowie Hilfsumsätze wie z. B. Verkauf landwirtschaftlicher Geräte, s. Abschnitt 265 Abs. 3 UStR).

Der Unternehmer kann bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach der Durchschnittsbesteuerung (Pauschalbesteuerung) erfolgen soll, son-dern nach der Regelbesteuerung. Diese Erklärung bindet den Unternehmer jedoch für die Dauer von mindestens fünf Jahren; im Fall der Geschäftsveräußerung ist der Erwer-ber an diese Frist gebunden (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG).

Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt.

Nach § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und

bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwen-det, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Lei-stungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt wird gleichgestellt die unent-geltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG). Die Beträge jedoch, die der Unter-nehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG).

Auch beim Tausch bzw. tauschähnlichen Vor-gängen liegt Entgelt in Form der Lieferung für eine Lieferung vor (§ 3 Abs. 12 UStG). Dar-auf ist insbesondere bei etwaigen Lieferun-gen oder sonstiLieferun-gen LeistunLieferun-gen der Forstwirt-schaftlichen Zusammenschlüsse an ihre Mit-glieder zu achten.

Die Umsatzsteuer entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG

– für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach ver-einbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-raums, indem die Leistungen ausgeführt worden sind (lit. a);

– bei der Berechnung der Steuer nach ver-einnahmten Entgelten (§ 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem die Entgelte vereinnahmt worden sind (lit. b).

Für die Regelbesteuerung gilt, dass die Steu-er nach vSteu-ereinbarten Entgelten zu bSteu-erechnen

4.3 Umsatzsteuer 31

ist. Besteuerungszeitraum ist das Kalender-jahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebe-nem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsver-ordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszah-lung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag an das Finanzamt kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Der Voranmeldungszeitraum ist bei der Regelbesteuerung das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Beträgt die Steu-er für das vorangegangene KalendSteu-erjahr mehr als 6.136,00 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG). Beträgt die Steuer für das vorange-gangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmel-dungen und Entrichtung der Vorauszahlun-gen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

– dessen Gesamtumsatz im vorangegange-ne Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 € betragen hat oder

– der von der Verpflichtung, Bücher zu füh-ren und auf Grund jährlicher Bestandsauf-nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, die Steuer nicht nach den vereinbarten Ent-gelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1 und 2 UStG).

Zu berücksichtigen sind des Weiteren die Steuerbefreiungen bei Lieferungen und

son-stigen Leistungen gemäß § 4 UStG, die ebenfalls für Forstwirtschaftliche Zusammen-schlüsse gelten. Danach sind insbesondere umsatzsteuerfrei Umsätze, denen innerge-meinschaftliche Lieferungen gemäß § 6 a UStG zugrunde liegen und bei denen dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zur Verfügung steht (§ 4 Nr. 1 lit. b) UStG).

Der Forstwirtschaftliche Zusammenschluss benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer, die seit dem 01.01.2006 bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (früher:

Bundesamt für Finanzen) unter der Anschrift An der Küppe 1 in 53225 Bonn (+49(0)228 406-6, Fax: -2661), E-Mail: poststelle@bzst.bund.de, www.bzst.bund.de) beantragt werden kann.

Die Rechnungen des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses sind fortlaufend zu num-merieren; im Fall der Steuerbefreiung ist in der Rechnung auf die Steuerfreiheit (ohne Umsatzsteuerausweis) hinzuweisen.

Wenn und soweit der Forstwirtschaftliche Zusammenschluss Grundstücke veräußert, unterliegen diese regelmäßig der Grunder-werbsbesteuerung und sind damit gemäß § 4 Nr. 9 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf die gegebenenfalls aufstockenden Waldbestände, solange diese mit dem Grund und Boden als wesentliche Bestandteile fest verbunden sind (§ 94 Abs. 1 BGB). Einge-schlagene Baumbestände sind dagegen nicht mehr als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu qualifizieren, so dass sie dann auch nicht mehr der Umsatzsteuerbe-freiung des Grundstücksverkaufs unterlie-gen. Allerdings kann der Unternehmer gemäß § 9 Abs. 1 UStG den Umsatz bei Grundstücksverkäufen als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen ande-ren Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Beiträge der Mitglieder an den Forstwirt-schaftlichen Zusammenschluss unterliegen

dagegen grundsätzlich nicht der Umsatzbe-steuerung, da sie der Erfüllung des Gemein-schaftszwecks dienen und nicht das Entgelt für besondere Lieferungen oder sonstige Lei-stungen darstellen. Dabei kann es sich um Vereinsbeiträge der Mitglieder, Genossen-schaftsanteile oder Stammeinlagen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung han-deln, die vom Mitglied bzw. Gesellschafter nach der Satzung dem eigenen Unterneh-men geschuldet sind („echte Beiträge“). Wer-den dagegen „Beiträge“ für Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmens an die Mitglieder erhoben, die allen oder einzel-nen Mitgliedern zugute kommen, handelt es sich um „unechte Beiträge", die der Umsatz-besteuerung unterliegen können.

Bei „Verkäufen von Holz auf dem Stock"

empfiehlt sich unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten eine klare vertragliche Gestaltung dessen, was die Parteien tat-sächlich durchführen wollen. In vielen Fäl-len soll es Aufgabe des Holzabnehmers sein, das Holz einschlagen und rücken zu lassen (sog. Selbstwerbung). Die Finanz-ämter erkennen in vielen Fällen eine Abrechnung zwischen den Parteien des Inhalts, dass von dem Holzkaufpreis die Kosten für den Einschlag und die Rückung abgesetzt werden, so dass als Rechnungs-endbetrag der entsprechend geminderte Preis erscheint, auf den dann die Umsatz-steuer berechnet wird, nicht an. Es emp-fiehlt sich insoweit, sogleich das um die Ein-schlags- und Rückungskosten reduzierte Entgelt in der Abrechnung zwischen dem Waldbesitzer/Forstwirtschaftlichen Zusam-menschluss und Holzabnehmer auszuwei-sen („Ab-Stock-Preise“). Der Bundesfinanz-hof (BFH) hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 - Az.: V R 10/03 - derartige Ver-tragsgestaltungen, welche geeignet sind, Umsatzsteuer zu vermeiden, anerkannt.

Das Nähere ist in den Musterverträgen der Waldbesitzerverbände bzw. der Landes-forstverwaltung und deren allgemeinen

Ver-kaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz-verkäufer des Landes Brandenburg (AVZB, voraussichtlicher Stand: 01.01.2007) gere-gelt.

Der Regelbesteuerung gemäß §§ 16 bis 18 UStG unterliegt die unternehmerische Tätig-keit von Forstwirtschaftlichen Zusammen-schlüssen (insbesondere in den Rechtsfor-men der Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung und der Genossenschaft), wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangene Kalenderjahr 17.500 € überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich über-steigen wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Kleinunternehmer dagegen, deren Umsätze die vorgenannten Beträge im vorangegange-nen bzw. laufenden Kalenderjahr nicht über-steigen, unterliegen nicht der Regelbesteue-rung. Kleinunternehmer sind daher auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (s. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG).

Allerdings kann auch der Kleinunternehmer umsatzsteuerlich dergestalt optieren, dass er dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt, er verzichte auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer und unter-werfe sich damit der Regelbesteuerung (vgl. § 19 Abs. 2 UStG). Für Kleinunternehmer, bei denen nach § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatz-steuer erhoben wird, ergeben sich somit fol-gende Rechtsfolgen:

– der Kleinunternehmer darf keine Umsatz-steuer in Rechnung stellen;

– er ist hinsichtlich seiner Aufwendungen (Kosten etc.) nicht vorsteuerabzugsberechtigt;

– der Kleinunternehmer muss keine Umsatz-steuervoranmeldungen abgeben, jedoch ist er verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreser-klärung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.

4.3 Umsatzsteuer 33

Die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung sind auf amtli-chen Vordrucken beim Finanzamt abzuge-ben; Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

Die Frist für die Voranmeldung beträgt 10 Tage nach Ablauf des jeweiligen Voran-meldezeitraums. Die Jahreserklärung für Kleinunternehmer ist bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen, während für die steuerlich vertretenen Unter-nehmen in der Regel eine Abgabefrist bis zum 30. September des Folgejahres gilt.

Der Unternehmer ist nach § 14 UStG ver-pflichtet, für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen Rechnung zu legen und die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

Soweit der Umsatz gegenüber einem ande-ren Unternehmer erfolgt, ist er auf Verlangen zum Ausweis der Steuer verpflichtet.

Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthalten:

– den vollständigen Namen und die vollstän-dige Anschrift des leistenden Unterneh-mers und des Leistungsempfängers, – die dem leistenden Unternehmer vom

Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnum-mer,

– das Ausstellungsdatum,

– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizie-rung der Rechnung vom Rechnungsaus-steller einmalig vergeben wird (Rech-nungsnummer),

– die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstän-de oGegenstän-der Gegenstän-der Umfang und die Art Gegenstän-der sonsti-gen Leistung,

– den Zeitpunkt der Lieferung oder sonsti-gen Leistung oder der Vereinbarung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

– das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Ent-gelt für die Lieferung oder sonstige Lei-stung sowie jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, – den anzuwendenden Steuersatz sowie

den auf das Entgelt entfallenden Steuer-betrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Liefe-rung oder sonstige Leistung eine Steuer-befreiung gilt, und

– in den Fällen des § 14 b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewah-rungspflicht des Leistungsempfängers.

Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausstellung der Rechnung werden in der Praxis häufig nicht eingehalten. Es ist zu empfehlen, die Pra-xis den gesetzlichen Erfordernissen anzu-passen.

5.1 „Horizontale“ Vertriebs-struktur

Als „horizontale“ Vertriebsstruktur der Holz-vermarktung gelten in diesem hang die Forstwirtschaftlichen Zusammen-schlüsse vor allem in der Organisationsform der Forstbetriebsgemeinschaft sowie der Forstwirtschaftlichen Vereinigung. Bei diesen Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gründen mehrere Marktteilnehmer (private Waldbesitzer bzw. Kommunen als Waldbesit-zer) auf derselben Marktstufe in der jeweiligen Rechtsform ein Unternehmen, um die Bewirt-schaftung der Waldbestände der einzelnen Mitglieder zu verbessern und den Holzabsatz zu fördern. Bei diesen Zusammenschlüssen erreichen oder übersteigen die Mitglieder mehr oder weniger die „Marktfähigkeits-schwelle“, die sich freilich nicht eindeutig und zweifelsfrei definieren lässt und auch von regionalen Unterschieden abhängen kann.

Für das Land Brandenburg kann davon aus-gegangen werden, dass Forstunternehmen bzw. Forstbetriebsgemeinschaften mit bis zu 4.000 ha bzw. 8.000 ha Forstbetriebsfläche sicherlich als „marktfähig“ angesehen werden können, namentlich gehen die Kartellbehör-den von dieser Prämisse aus.

Im Einzelnen ist auf die Ausführungen zu 3.

zu verweisen.

5.2 „Vertikale“

Vertriebsstruktur

Unter „vertikalen" Vertriebsstrukturen wird im vorliegenden Zusammenhang die Bündelung der Kräfte zwischen verschiedenen Marktstu-fen verstanden mit dem Ziel, den Holzabsatz vom Holzeinschlag über den Transport bis hin zum Holzabnehmer technisch und orga-nisatorisch zu vereinfachen und ein

nachhal-tiges Angebot zu auskömmlichen Preisen zu gewährleisten.

Dabei geht es insbesondere um die nachhal-tige Mobilisierung von Holzmengen aus dem verstreuten und klein parzellierten Privat-wald. Eine wesentliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang auch das Holzmar-keting mit dem Ziel, einerseits das Holzange-bot zu verbessern und andererseits einen besseren Marktzugang zum Kreis solventer Holzabnehmer zu finden.

5.2.1. Holzvermittlung durch Landesforstverwaltung

Die einzelnen Marktstufen vom Holzeinschlag bis hin zum Holzabnehmer (z. B. Sä-gewer-ken, Industrie) werden in „vertikaler“ Richtung insbesondere durch die Gestaltung von Ver-trägen und allgemeinen Geschäftsbedingun-gen überwunden. Zum Beispiel verfügt die Landesforstverwaltung inzwischen über ein sehr differenziertes und vor allem aktuelles vertragliches Regelwerk von Holzrahmenver-einbarungen, Holzkaufverträgen, Holzvermitt-lungsverträgen sowie Allgemeinen Verkaufs-und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe des Landes Brandenburg (AVZB).

Des Weiteren verfügen größere Waldbesitzer sowie Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen über die Waldbesitzerverbände über Musterverträgen, die allerdings fortlaufend überarbeitet und aktualisiert werden sollten. Auf die Einzelhei-ten der Gestaltung dieser Verträge kann an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden.

Neben der vertraglichen Gestaltung der Beziehungen zwischen Holzanbieter und Holzabnehmer ist die Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Folgen der Lieferungen und sonstigen Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

Horizontale und

vertikale Vertriebsstrukturen

der Holzvermarktung 5

35

Es muss nämlich beachtet werden, dass sich der Holzabsatz nicht dadurch unnötig verteu-ert, dass durch fehlerhafte vertragliche Gestaltung zusätzliche steuerliche Umsätze generiert werden. Wenn z. B. das Land von privaten Waldbesitzern Holzmengen über-nimmt, muss darauf geachtet werden, dass die Übernahme/Übergabe an die Landesforst-verwaltung kein umsatzsteuerpflichtiger Vor-gang ist. Das ist bei der Anwendung des Holz-vermittlungsvertrages der Fall, weil hier das Land als Geschäftsbesorger für den privaten Waldbesitzer im Wege (unechter) Stellvertre-tung gegenüber dem Holzabnehmer (z. B.

Sägewerk) tätig wird, so dass die Übernah-me/Übergabe des Holzes an Beauftragte des Landes keine Lieferung oder sonstige Lei-stung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt (Agenturgeschäft). Erst der Abschluss des Holzkaufvertrags zwischen dem Land und dem Holzabnehmer stellt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar, über die eine Rechnung ausgestellt wird, in der der Umsatzsteuersatz auszuweisen ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass ab dem 01.01.2007 der Regelsteuersatz von 16 % auf 19 % Umsatzsteuer angehoben wird.

5.2.2 Holzvermarktungsgemeinschaften Der Verbesserung der „vertikalen“ Holzver-triebsstrukturen sollen auch Konzepte die-nen, die auf die Einrichtungen von „Holzver-marktungskontoren“ gerichtet sind.

Ein Beispiel stellt die „Holzkontor Mittel-deutschland GmbH“ dar. In dieser Holzver-marktungsgemeinschaft werden die Waldbe-sitzer und Forstunternehmer über die „Holz-kontor Mitteldeutschland GmbH“ (HKM) mit der Sägeindustrie bzw. Holzwerkstoff- und Papierindustrie verbunden.

Das Beziehungsgeflecht wird einerseits über so genannte Andienungsverträge zwischen

Waldbesitzern/Forstunternehmern und HKM geregelt, die die Grundlage so genannter Rahmenverträge zwischen HKM auf der einen Seite und der Sägeindustrie bzw. der Holzwerkstoff- und Papierindustrie auf der anderen Seite bilden. Die Rahmenverträge ihrerseits werden ausgefüllt durch die einzel-nen Holzkaufverträge (frei Wald/Werk), die zwischen den Waldbesitzern/Forstunterneh-mern einerseits und den HolzabnehWaldbesitzern/Forstunterneh-mern der Industrie anderseits geschlossen werden.

Während bei Holzvermarktungsgemeinschaf-ten in Westdeutschland eine vertragliche Andienungspflicht zwischen Waldbesitzern/

Forstunternehmern und der Vermarktungsge-sellschaft fest vereinbart wird (z. B. Holzver-marktungsgemeinschaft „Sauerland“), um die Nachhaltigkeit und Planungssicherheit des Holzabsatzes von vornherein zu gewährlei-sten, wird beim Konzept der „Holzkontor Mit-teldeutschland GmbH“ auf eine solche Form des „Andienungszwangs“ wohl verzichtet.

Die Vermarktungsgesellschaft hat in erster Linie den Zweck, die Holzabsatzmengen zwi-schen Waldbesitzern/Forstunternehmern und der Industrie über Andienungs- und Rah-menverträge nachhaltig planen und koordi-nieren zu können, ohne unmittelbar in den Leistungsaustausch einbezogen zu sein.

D. h., die umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung findet ausschließlich im Verhältnis zwischen Waldbesitzern/Forst-unternehmern und der Industrie auf der Grundlage der einzelnen Holzkaufverträge statt. Damit wird eine zusätzliche (umsatz-) steuerschädliche „Marktstufe“ vermieden.

5.2.3 Pachtverträge zur nachhaltigen Holzmobilisierung

Ein weiteres Konzept zur nachhaltigen Mobilisierung von Holzmengen aus dem Privatwald besteht im Abschluss

langfristi-ger Pachtverträge zwischen Waldbesitzern und so genannten Holzagenten bzw. Holz-abnehmern.

Dabei handelt es sich um Pachtverträge im Sinne der §§ 581 ff. BGB, also i. d. R. nicht um Landpachtverträge gemäß §§ 585 ff.

BGB, die per definitionem nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um forst-wirtschaftliche Grundstücke handelt, die zur Nutzung in einem überwiegend landwirt-schaftlichen Betrieb verpachtet werden (§ 585 Abs. 3 BGB).

Bei Pachtverträgen gemäß §§ 581 ff. BGB kann unterschieden werden zwischen Rechtspacht und Grundstückspacht.

Bei der Grundstückspacht wird der Verpäch-ter verpflichtet, dem PächVerpäch-ter während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstands, also des Grundstücks ein-schließlich des Genusses der Früchte, zu gewähren, soweit diese nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag des Grundstücks anzusehen sind (vgl. § 581 Abs. 1 BGB).

Demgegenüber kann sich die Rechtspacht auf bestimmte Nutzungen des Grundstücks beschränken, z. B. auf die Bewirtschaftung und/oder den Holzeinschlag oder den Holz-absatz.

Solche auf bestimmte Rechtsausübung beschränkten Pachtverträge sind z. B. bei Jagd- und Fischereipachtverträgen gemäß

§§ 11 ff. des Bundesjagdgesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder sowie nach den Fischereigesetzen der Länder geläufig.

Z. B. wird bei der Fischereipacht nicht das Gewässer (also die mit dem Gewässer bedeckte Grundstücksfläche) Vertragsge-genstand, sondern lediglich das Fischerei-recht, also die Berechtigung, auf dem Gewässer fischen zu dürfen. Ebenso ist beim Jagdpachtvertrag das Recht zur

Jagdaus-übung in einem bestimmten Jagdrevier Ver-tragsgegenstand und nicht die umfassende Nutzung der Waldfläche im Übrigen.

Durch den Abschluss eines „Holzvermark-tungs-Pachtvertrags“ zwischen dem Holz-agenten/Holzabnehmer und dem Waldbesit-zer könnte das Recht geregelt werden, Holz-einschlag und Holzabsatz auf einer bestimm-ten Waldfläche planen und durchführen zu dürfen, ohne dass der Pächter für die übrigen Bewirtschaftungsaufgaben auf dieser Fläche verantwortlich wäre.

Gegenstand eines „Bewirtschaftungs-Pacht-vertrags“ könnte dagegen die umfassende Betreuung des Waldbesitzers durch den Holzagenten/Holzabnehmer sein, die sich über Holzeinschlag und Holzabsatz hinaus-gehend auf Waldwirtschaftsplanung, Auffor-stung und umfassende Beratung des Wald-besitzers erstrecken könnte.

Die Einzelheiten der Pachtverträge, auch Mischformen zwischen Vermarktung und Bewirtschaftung, können zwischen

Die Einzelheiten der Pachtverträge, auch Mischformen zwischen Vermarktung und Bewirtschaftung, können zwischen