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KOA 2.100/07-108 - Alpenglühen Media GmbH

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Academic year: 2022

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KOA 2.100/07-108

Bescheid

I. Spruch

1) Gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 52/2007, wird der Alpenglühen Media GmbH (FN 275839x beim Lan- desgericht), Im Gries 18, A-6370 Kitzbühel, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk aufgrund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.09.2006, KOA 2.100/06-051, zuletzt geändert mit Bescheid vom 25.07.2007, KOA 2.100/07-091, die Verbreitung des Programms „Alpenglühen TVX“ über den folgenden Satelliten – anstelle der Programmverbreitung über den mit Bescheid der KommAustria vom 14.09.2006, KOA 2.100/06-051, zugelas- senen Satelliten ASTRA 1F 19,2° Ost, Transponder 92 (d igital) – für die Dauer der mit dem zitierten Bescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt:

ASTRA 1H 19,2° Ost, Transponder 87 (digital).

2) Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr.

51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, in Verbindung mit §§ 1, 3 sowie Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. II Nr. 371/2006, hat die Alpenglühen Media GmbH die für die Ertei- lung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung auf das Konto des Bundeskanzleramtes, 5010057, BLZ 60000, einzuzahlen.

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II. Begründung

Die Alpenglühen Media GmbH ist Inhaberin einer mit Bescheid der KommAustria vom 14.09.2006, KOA 2.100/06-051, zuletzt geändert mit Bescheid vom 25.07.2007, KOA 2.100/07-091, erteilten Zulassung zur Veranstaltung eines über den Satelliten ASTRA 1F 19,2° Ost, Transponder 92 digital verbreiteten Fernseh programms („Alpenglühen TVX“) für die Dauer von zehn Jahren.

Mit Schreiben vom 01.10.2007, bei der KommAustria am selben Tag eingelangt, hat die Alpenglühen Media GmbH angezeigt, dass das Programm hinkünftig, anstelle über den im Zulassungsbescheid genehmigten Satelliten, über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, den Transponder 87, mit horizontaler Polarisation, die Downlink-Frequenz 12.148,50 MHz und die Symbolrate 27.5 MSymb/s verbreitet werden soll.

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrund- funk unter anderem auch die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der KommAustria ge- nehmigt werden.

Da dem Antrag voll inhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegrün- dung gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 3. Oktober 2007

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris

Behördenleiter

Zustellverfügung:

Alpenglühen Media GmbH, Im Gries 18, 6370 Kitzbühel, per RSb

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