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Änderung der Satellitenzulassungen für Alpenglühen Media GmbH

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Academic year: 2022

Aktie "Änderung der Satellitenzulassungen für Alpenglühen Media GmbH"

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(1)

KOA 2.100/07-091

Bescheid

I. Spruch

1) Die von der Alpenglühen Media GmbH (FN 275839x), Im Gries 18, A-6370 Kitzbühel, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.09.2006, KOA 2.100/06-051, erteilten Zu- lassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk für das Programm „Al- penglühen TVX“, angezeigten beabsichtigten Änderungen des über digita- len Satelliten verbreiteten Programms dahingehend, dass die tägliche Sen- dezeit ausgeweitet und hinkünftig Programm in der Zeit von 21:00 bis ca.

05:30 Uhr und somit ca. 8,5 Stunden täglich gesendet wird, wobei von 21:00 bis 21:30 Uhr unverschlüsselt ein Promotion- und Informationsfenster und von 21:30 bis 05:30 Uhr das im zitierten Zulassungsbescheid geneh- migte Programm verschlüsselt als Pay-TV ausgestrahlt wird, werden ge- mäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr.

66/2006 genehmigt.

2) Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr.

51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, in Verbindung mit §§ 1, 3 sowie Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. II Nr. 371/2006, hat die Alpenglühen Media GmbH die für die Ertei- lung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung auf das Konto des Bundeskanzleramtes, 5010057, BLZ 60000, einzuzahlen.

II. Begründung

Die Alpenglühen Media GmbH ist Inhaberin einer mit Bescheid der KommAustria vom 14.09.2006, KOA 2.100/06-051, erteilten Zulassung zur Ver- anstaltung eines über Satelliten verbreiteten Fernsehprogramms („Alpenglühen TVX“) für die Dauer von zehn Jahren.

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In Spruchpunkt 1) des Zulassungsbescheides wurde das von der Alpenglühen Media GmbH beantragte Programm gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 PrTV-G von der KommAustria wie folgt genehmigt: „Das Programm ‚Alpenglühen TVX’ ist ein deutschsprachiges Erotikprogramm, das in der Zeit von 22:00 bis ca. 05:30 Uhr und somit ca. 7,5 Stunden täglich gesendet wird.

Das Programm beinhaltet Erotikfilme sowie eigenproduzierte erotische Videoclips und wird verschlüsselt als Pay-TV ausgestrahlt.“

Mit Schreiben vom 14.06.2007, ergänzt mit Schreiben vom 18.07.2007, hat die Alpenglühen Media GmbH angezeigt, dass die tägliche Sendedauer des Programms „Alpenglühen TVX“

ausgeweitet und hinkünftig Programm in der Zeit von 21:00 bis ca. 05:30 Uhr gesendet wer- den soll. Das Programm, das Erotikfilme sowie eigenproduzierte erotische Videoclips bein- haltet, soll nunmehr ab 21:30 Uhr und weiterhin verschlüsselt als Pay-TV ausgestrahlt wer- den. In der Zeit von 21:00 bis 21:30 Uhr soll hinkünftig unverschlüsselt ein Promotion- und Informationsfenster gesendet werden, das insbesondere Informationen zur Verfügbarkeit und Entschlüsselung des Programms sowie zu den Programminhalten (primär in Form von Standbildern mit Filmtiteln) beinhaltet.

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrund- funk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müs- sen von der KommAustria genehmigt werden.

Da dem Antrag voll inhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegrün- dung gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wien, am 25.07.2007

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Mag. Michael Ogris

Behördenleiter

Zustellverfügung:

Alpenglühen Media GmbH, Im Gries 18, 6370 Kitzbühel, per RSb

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