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Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

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Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse

Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom­

munikation UVEK

Bundesamt fQr Energie BFE Sektion Mobilität

1Z Juni 2018

Revision der Energieeffizienzverordnung;

Übergang NEFZ- zu WLTP-Daten

Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

Beilage zum Antrag an den Bundesrat

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Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

1. Energieeffizienzverordnung

Art 17a: Übergangsbestimmung zu Artikel 12 Absatz 2

Um eine möglichst grosse Zahl an Fahrzeugen, die entsprechend den neuen EU-rechtlichen Mess- und Berechnungsvorschriften typengenehmigt wurden, für die Berechnung der für das Jahr 2019 gel­

tenden Kategorien-Grenzen berücksichtigen zu können, wird der Bekanntgabetermin (einmalig) auf den 31. Dezember 2018 anstatt den 31. Juli 2018 festgelegt.

Anhang 4.1 zur Energieeffizienzverordnung

Zu Ziffer 9 Übergangsbestimmungen zu Ziffer 6

Zu Ziffer 9.1: Bst. a regelt, dass sich der Energieverbrauch eines Personenwagens im Jahr 2019 nach den aus der WLTP-Messung berechneten sogenannten NEFZ-2.0-Verbrauchswerten bemisst Im Jahr 2020 werden gemäss Bst. b für die Bemessung des Energieverbrauchs die WLTP-Verbrauchswerte verwendet. Dabei wird bei den Übergangsbestimmungen direkt auf die aktuellen EU-Erlasse verwie­

sen.

Zu Ziffer 9.2: Bst. a regelt, dass sich die C02-Emissionen im Jahr 2019 nach den aus der WLTP-Mes­

sung berechneten sogenannten NEFZ-2.0-CO2-Werten bemessen. Im Jahr 2020 werden gemäss Bst b für die Bemessung der C02-Emissionen die WLTP-C02-Werte verwendet Auch hier wird auf die aktuellen EU-Erlasse verwiesen.

Zu Ziffer 9.3: Für die Berechnung des Durchschnittswerts der C02-Emissionen 2019 aller erstmals immatrikulierten Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energiever­

brauch ausweisen müssen und die innerhalb eines Jahres bis zum 30. September 2018 erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden. Mit der einmaligen Verschiebung des Stichdatums vom 31. Mai auf den 30. September wird gewährleistet, dass ein Grossteil der als Datenbasis verwendeten Perso­

nenwagen bereits nach den neuen EU-Vorschriften typengenehmigt wurden. Um sicherzustellen, dass die Datenbasis für die Berechnung genügend gross ist, werden die zu berücksichtigenden Fahrzeuge jedoch nicht auf die nach den neuen EU-Vorschriften typengenehmigten Personenwagen beschränkt.

Zu Ziffer 9.4: Die für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien für die Jahre 2019 und 2020 zu berücksichtigenden aktuellen Fahrzeugtypen werden mittels Verweis beschränkt auf nach aktuellem EU-Recht typengenehmigte Personenwagen. Da die EU-Vorschriften zum WLTP- Fahrzyklus und -Messverfahren erst seit dem 1. September 2017 anwendbar sind, lagen vor diesem Datum keine entsprechenden Werte vor. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und um möglichst aktuelle Daten für die Kategorieneinteilung für das Jahr 2019 verwenden zu können, sieht Bst. a vor, dass die Betrachtung über den Zeitraum 1. September 2017 bis zum 30. September 2018 erfolgen soll. Für die Festlegung der Kategorien-Grenzen für das Jahr 2020 wird die Berücksichtigungsperiode

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in Bst. b wieder an die bisher geltenden zwei Jahre bis zum 31. Mai angenähert. Der Beginn der Peri­

ode wird jedoch auf den 1. September 2017 festgesetzt, da vor diesem Datum noch keine WLTP- Werte erhoben wurden.

2. Anhang 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge

Anhang 2 VTS enthält die für diese Revision massgebenden iU-Erlasse in Bezug auf die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Fahrzeuge. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Bestimmun­

gen zur Einführung des neuen Prüfverfahrens (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure;

«WLTP») sowie der damit verbundenen weiterentwickelten Prüfbedingungen. Unter anderem werden die Emission von Schadstoffen und der Verbrauch unter realen Fahrbedingungen (Real Driving Emis­

sions; «RDE») überprüft.

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