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Anhang 1: Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

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Academic year: 2022

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Vorsteher des Eidg. Departement des Innern EDI

Herrn Bundesrat Alain Berset

6-2-2

Bern, 22. Januar 2021

Zukünftige Ausgestaltung der Kontaktquarantäne und Regelung der Quarantäne und Testung bei der Einreise in die Schweiz: Stellungnahme der GDK

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt.

1. Ausgangslage

Im September 2020 haben sich verschiedene Wirtschaftsverbände wie auch die Sozialpartner mit der Forderung nach einer Verkürzung der Quarantänedauer, insbesondere der Reisequarantäne, vernehmen lassen. Das EDI hat deshalb die STF damit beauftragt, eine Beurteilung alternativer Quarantänemodalitä- ten vorzunehmen. Im Policy Brief vom 30. September 2020 kommt die STF zum Schluss, dass die Qua- rantänedauer durch eine sogenannte Test- und Freigabestrategie verkürzt werden könnte. Gemäss der Modellrechnung bleibt die Wirksamkeit der Quarantäne praktisch vollständig erhalten, wenn am sechsten Tag der Quarantäne ein PCR-Test durchgeführt wird, der bei einem negativen Resultat zu einer Entlas- sung aus der Quarantäne frühestens am siebten Tag führt. Die STF weist in ihrem Policy Brief darauf hin, dass bei einem Strategiewechsel das verstärkte Einhalten der allgemeinen Hygiene- und Verhaltensregeln durch die betroffenen Personen zentral ist.

Nachdem der Bundesrat im Oktober 2020 aufgrund der damaligen epidemiologischen Situation auf eine Anpassung der Vorgaben für die Kontaktquarantäne verzichtet hat, hat er am 18. Dezember 2020 erneut eine Aussprache zur Anpassung der Vorgaben für die Kontaktquarantäne geführt und das EDI beauftragt, mögliche neue Regelungen bis zum 20. Januar 2021 auszuarbeiten und bei den Kantonen zu konsultieren.

Zudem hat der Bundesrat am 6. Januar 2021 eine Aussprache zu den Regelungen für die Einreise in die Schweiz geführt. Auch hier sollen die Kantone zu den vorgeschlagenen Anpassungen angehört werden.

Kontaktquarantäne

Für die zukünftige Ausgestaltung der Kontaktquarantäne sieht das BAG drei mögliche Varianten:

 Variante 1: Test- und Freigabestrategie mit Testung am Tag 7;

 Variante 2: Test- und Freigabestrategie mit Testung am Tag der Kontaktaufnahme und am Tag 7;

 Variante 3: Ersatz der Quarantäne durch eine serielle Testung.

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Reisequarantäne

Zukünftig sollen zwei Gruppen von Ländern unterschieden werden, deren jeweils spezifische epidemiolo- gische Situation risikobasiert unterschiedliche Massnahmen rechtfertigt:

 Staaten oder Gebiete mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko (etwa Schwellenwert = 14-Tage-Inzidenz der Schweiz +60; Auftreten von neuartigen, potentiell gefährlichen Varianten von Sars-CoV-2)

 Staaten oder Gebiete ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko

Dabei kann – sofern aus epidemiologischer Sicht vertretbar – die Reisequarantäne im Sinne einer Test- und Freigabe-Strategie mittels eines Nachweises eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Anti- gen-Schnelltest) verkürzt werden. Zur besseren Nachverfolgung und Kontrolle der einreisenden Personen soll zudem die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten ausgeweitet werden. Die Modalitäten zu den zwei Länderkategorien werden in der totalrevidierten Covid-19-Verordnung über Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs ausgeführt.

2. Verfahren für die Stellungnahme

Die Anhörung bei den Kantonen fand ausschliesslich über die GDK statt. Die GDK-Mitglieder wurden mit einem Entwurf der Stellungnahme des GDK-Präsidiums bedient. Sie wurden zudem gebeten, falls erfor- derlich, unterschiedliche Standpunkte innerhalb der jeweiligen Kantonsregierungen zu konsolidieren. Ins- gesamt haben 27 Vernehmlassungsteilnehmende ihre Stellungnahme beim GDK-Generalsekretariat ein- gereicht, darunter auch die von der Thematik eng betroffenen Direktorenkonferenz VDK. Alle Rückmel- dungen sind in die Gesamtbeurteilung eingeflossen.

3. Stellungnahme / Beantwortung der Fragen Allgemeine Bemerkungen:

Die Schweiz befindet sich in einer epidemiologisch sehr heiklen Phase. Die Fallzahlen bewegen sich nach wie vor auf hohem Niveau, was bedeutet, dass die Ausgestaltung der Kontakt- und Reisequarantäne den möglicherweise raschen Änderungen in der epidemiologischen Lage gerecht werden muss. Eine Test- und Freigabestrategie birgt gewisse Risiken, solange die Fallzahlen noch relativ hoch und die Kurve der Infektionen für die neuen Virusvarianten exponentiell ansteigt. Die sicherste Quarantänevariante ist die heute angewandte. Gleichzeitig ist es wohl richtig, bei der heute einfacheren Verfügbarkeit an Tests, die Bestimmungen betreffend Kontakt- und Reisequarantäne zu überprüfen.

Wenn es um die wirtschaftlichen Auswirkungen von geänderten Quarantäneregeln geht, zweifeln einige Kantone am Nutzen der Quarantäneverkürzung bzw. Erleichterung im Gegensatz zum wirtschaftlichen Schaden, den man riskiert, wenn damit ein starker Anstieg der Fallzahlen einhergehen würde, der weitere, einschneidende Massnahmen erfordern könnte.

Verschiedene Kantone weisen darauf hin, dass die Frage der Quarantänepflicht für zweifach geimpfte Personen rasch aufkommen wird und der Druck, diese zu regeln, mit zunehmender Durchimpfungsrate stark steigen wird. Hier besteht also Klärungsbedarf in Bezug auf die übertragungsbremsende Wirkung der Impfung.

Aus kommunikativer Sicht ist wichtig, dass die Regeln zur Quarantäne, zum Testen und zur Isolation sowie allfällige Regeln, welche künftig für Geimpfte gelten sollen, gut erklärbar bleiben. Man sollte sich bei allen Massnahmen, auch wenn sie sich epidemiologisch gut begründen lassen und leichte Lockerungen mög- licherweise vertretbar sind, überlegen, wie gut sie in der Umsetzung vermittelbar sind und welches Ver- halten sie provozieren.

Schliesslich ist unter den allgemeinen Bemerkungen darauf hinzuweisen, dass einige Kantone den Erlass einer neuen Verordnung über die Kontaktquarantäne und die Absonderung zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie ablehnen, da dies den Spielraum der Kantone einschränkt. Stattdessen könnten die Möglich- keiten einer Quarantäneverkürzung aus Sicht dieser Kantone in den bestehenden Anweisungen des BAG zur Isolation bzw. Quarantäne aufgenommen werden.

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Im Namen aller Vernehmlassungsteilnehmenden halten wir fest, dass die sehr kurze Frist für eine vertiefte Prüfung von zwei komplett neuen Verordnungen mit einschneidenden Konsequenzen und einer Quer- schnittsthematik zu verschiedenen Direktionsbereichen innerhalb der Kantonsregierungen nicht haltbar ist. Wir fordern einmal mehr, für künftige Konsultationen eine längere Anhörungsfrist zu gewähren.

Zu den in den Vernehmlassungsunterlagen formulierten Fragen äussern sich die Kantone wie folgt:

1. Unterstützen die Kantone die vorgeschlagene Anpassung der Vorgaben für die Kontaktquaran- täne?

Nach Einschätzung der GDK befinden wir uns aktuell in einer sehr heiklen Phase der Pandemie. Die Fall- zahlen verharren auf relativ stabilem Niveau – allerdings sind die Fallzahlen nach wie vor deutlich zu hoch.

Auch zeichnet sich weder bei den Hospitalisationen noch bei den Todesfällen eine spürbare Entspannung ab. Gleichzeitig ist von einer schnelleren Entwicklung des Pandemiegeschehens im Zusammenhang mit den neuen Virusvarianten auszugehen. Aufgrund der leichter übertragbaren Virusmutationen muss ein baldiger und schwieriger kontrollierbarer Wiederanstieg der Fallzahlen und damit auch zunehmende Hos- pitalisationen in Betracht gezogen werden. Das Gesundheitswesen ist seit längerer Zeit an der Belas- tungsgrenze und könnte eine weitere Verschärfung der Situation nicht ohne zunehmende negative Kon- sequenzen für Patientinnen und Patienten (Covid- und Nicht-Covid) sowie das Personal stemmen.

Vor diesem Hintergrund ist eine Erleichterung der Kontaktquarantäne vorsichtig zu beurteilen. Eine knappe Mehrheit der Kantone und die VDK erachtet jedoch eine Verkürzung der Kontaktquarantäne mit einer Test- Freigabestrategie als vertretbare Option. Insbesondere erhoffen sich die Kantone mit einer Verkürzung der Quarantäne bei einem negativen Testresultat eine höhere Akzeptanz der Quarantänebestimmungen bei den betroffenen Personen. Ebenso kann wirtschaftlichen Interessen entgegengekommen werden, wenn die Quarantänedauer um 3 Tage verkürzt werden kann und Arbeitnehmende entsprechend schneller wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren können.

Die Mehrheit der Kantone und die VDK spricht sich für die vom EDI vorgeschlagene Variante 1 aus (Test- und Freigabestrategie mit Testung am Tag 7). Ein Kanton spricht sich für die Variante 2 und zwei Kantone prioritär für die Variante 3 aus.

Einige Kantone sind der Meinung, dass der Test vom Bund finanziert werden sollte.

Einige Kantone betonen, dass es wichtig ist, dass bis zum eigentlichen Ablauf der Quarantäne immer eine Gesichtsmaske getragen und der Minimalabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen eingehalten wer- den.

Für mehrere Kantone erscheint es wichtig, dass bei einer allfälligen vorzeitigen Beendigungsmöglichkeit der Quarantäne die Zustimmung der dafür zuständigen kantonalen Behörde notwendig ist, wie dies in Art.

2 Abs. 4 der Verordnung zur Kontaktquarantäne und Absonderung vorgesehen ist. Hingegen ist ein Kanton der Meinung, dass eine solche Regelung mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand verbunden wäre und lehnt diese Bestimmung daher ab. Die VDK betont, dass die zuständigen kantonalen Behörden sicherstellen sollen, dass solche Zustimmungen bei Vorliegen eines negativen Resultats innert kürzester Frist erteilt werden. Andernfalls wird der Zweck der Verordnungsänderung, die Quarantäne von nichtan- steckenden Personen frühzeitig aufzuheben, nicht erfüllt.

Hingegen ist eine Minderheit der Kantone der Meinung, dass die aktuelle epidemiologische Lage nicht gegeben ist, um Erleichterungen der Kontaktquarantäne vorzunehmen. Die vom EDI vorgeschlagene Va- riante 1 (Test- und Freigabestrategie mit Testung am Tag 7), stellt nur bei tiefem Infektionsgeschehen grundsätzlich eine vertretbare Option dar und sollte erst wenn die epidemiologische Lage bedeutend ent- schärft ist umgesetzt werden.

2. Ab welchem Zeitpunkt werden die Kantone in der Lage sein, die Überprüfung der Vorgaben für die Kontaktquarantäne umzusetzen?

Zwei Kantone weisen darauf hin, dass bei einem Anstieg der Fallzahlen, einer exponentiellen Ausbreitung der neuen Virenvarianten oder einer deutlichen Zunahme der Kontaktpersonen jederzeit auch die Mög- lichkeit besteht, dass das Contact Tracing sowie die polizeilichen Kontrollen in bestimmten Kantonen, aber auch schweizweit, vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr im gleichen Ausmass si- chergestellt werden können.

(4)

AG: In 4 bis 6 Wochen.

AI: Bei tiefbleibenden Fallzahlen kann der Kanton die Überprüfung der Vorgaben für die Kontaktquaran- täne umsetzen.

AR: Ab sofort.

BE: Ab Ende Februar 2021.

BL: Ein rechtzeitiger Aufbau weiterer Kapazitäten zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann nicht ga- rantiert werden. Die kantonalen Ressourcen sind stark gefordert.

BS: Die Verordnung kann mit wenigen Tagen Vorlauf umgesetzt werden.

FR: Une période de mise en œuvre est indispensable.

GE: Dans un délai de 10 jours ouvrables.

GL: Ab sofort.

GR: Ab sofort.

JU: Dans un délai minimum de 2 semaines.

LU: Ab Inkrafttreten der Verordnung (8. Februar 2021).

NE: Dans un délai d’une semaine après l’entrée en vigueur de l’ordonnance.

NW: Ab Inkrafttreten der Verordnung (8. Februar 2021).

OW: Die Verordnung kann mit rund 2 Wochen Vorlaufzeit vollständig umgesetzt werden.

SG: Innerhalb 10 bis 14 Tagen.

SH: Die Verordnung kann innert Wochenfrist umgesetzt werden.

SO: Die geplante Regelung soll etappenweise bzw. in mehreren Teilschritten einzuführen.

SZ: Ab Inkrafttreten der Verordnung (8. Februar 2021).

TG: Die Verordnung kann innerhalb einer Woche umgesetzt werden.

TI: Der Kanton ist nicht bereit.

UR: Ab Inkrafttreten der Verordnung (8. Februar 2021).

VD: Tout de suite

VS: Il faut laisser quelques semaines au canton pour s’organiser.

ZG: Neben der Anzahl Fälle hängt der Zeitpunkt davon ab, wie intensiv bzw. repräsentativ die Kontrollen sein müssen.

ZH: -

3. Unterstützen die Kantone die vorgeschlagene Anpassung der Regelungen für die Einreise in die Schweiz?

Die Kantone stützen den Vorschlag, dass einreisende Personen aus Staaten oder Gebieten mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko ein negatives PCR-Testergebnis nachweisen müssen. Sie bevorzugen, dass einreisende Personen einen negativen PCR-Test vorweisen müssen gegenüber einem Vorgehen, welches bei der Einreise in die Schweiz die Durchführung von Tests vorsähe. Organisatorisch wäre ein solches Vorgehen kaum zu gewährleisten.

Insofern wird die neue Systematik mit den zwei Länderkategorien sowie die entsprechenden Modalitäten der verstärkten Kontaktdatenerhebung gestützt. Wichtig ist, dass die erhobenen Kontaktdaten rasch bei den Kantonen eintreffen, um bei Bedarf eine möglichst zeitnahe Kontaktaufnahme zu garantieren.

Ebenso begrüssen die Kantone die Möglichkeit von Bussen bei nicht wahrheitsgemässen oder fehlenden Angaben von Kontaktdaten bzw. fehlendem Nachweis eines Tests bei der Einreise in die Schweiz.

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Bezüglich der Quarantänemodalitäten zu Staaten und Gebieten mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko unterstützen elf Kantone und die VDK den Vorschlag, dass mit einem negativen Testresultat am 7. Tag die Dauer der Reisequarantäne verringert werden kann. Dabei ist es entscheidend, dass die vorzeitige Beendigung der Quarantäne nur bei Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde möglich ist.

Eine kleine Minderheit der Kantone fordert, dass sich alle Einreisenden unabhängig davon, aus welchen Staaten oder Gebieten sie einreisen, bei Einreise testen lassen oder ein negatives Testergebnis vorweisen müssen, im Minimum bei der Einreise mit dem Flugzeug. Wo/wenn dies nicht möglich ist, ist aus Sicht dieser Kantone wie bisher eine 10-tägige Quarantäne vorzusehen.

Einige wenige Kantone finden es essentiell, dass die nach Art. 7 von der Quarantäne ausgenommenen Personen trotzdem einen negativen Test vorweisen müssen.

Zehn Kantone sind zurückhaltender und sprechen sich für Staaten und Gebiete mit einem erhöhten An- steckungsrisiko zum aktuellen Zeitpunkt für eine 10-tägige Quarantäne ohne Verkürzungsmöglichkeit ei- nes negativen Tests aus. Insbesondere für Staaten oder Gebiete mit potentiell gefährlichen Varianten von Sars-CoV-2 ist aus Sicht dieser Kantone eine Quarantäneerleichterung nicht gegeben, bis wir die Infekti- onszahlen insgesamt auf ein tiefes Niveau gebracht haben, da die Entwicklung von bereits sich in der Schweiz befindenden Mutanten ungewiss ist und wir aufgrund der schnelleren Übertragbarkeit das weitere Aufkommen möglichst verhindern bzw. «verlangsamen» müssen. Art. 5 Abs. 4 der Covid-19-Verordnung zu den Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs ist aus Sicht dieser Kantone des- halb zu streichen. Bei einer Verbesserung der Lage könnten sich diese Kantone eine Umsetzung der vor- geschlagenen Test- und Freigabestrategie im Rahmen der Reisequarantäne vorstellen.

Eine kleine Minderheit der Kantone erachtet die Quarantäne für Einreisende als unwirksam, sodass bei Einreise in die Schweiz aus Risikogebieten gänzlich auf eine Quarantäne verzichtet werden und stattdes- sen nur ein negatives Testergebnis verlangt werden sollte. Diese Kantone lehnen es ab, einen negativen Test zu verlangen und dann trotzdem eine Quarantäne anzuordnen.

Einige Kantone betonen explizit, dass es wichtig sei, dass Grenzgebiete weiterhin von der Einreisequa- rantäne ausgenommen bleiben und dass der grenzüberschreitende Verkehr möglich bleibt.

4. Ab welchem Zeitpunkt werden die Kantone in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen der Einhaltung der Einreisevorgaben durchzuführen?

Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Einreisedaten bei den Kantonen in guter Qualität vorhanden sein müssen (Einreiselisten), um einen effizienten Vollzug zu gewährleisten.

Die Kantone erwarten zudem, dass der Bund vor der Umsetzung eine entsprechende Informationskam- pagne durchführt.

Auch im Hinblick auf die Durchführung der Kontrollen der Einhaltung der Einreisevorgaben weisen zwei Kantone darauf hin, dass bei einem Anstieg der Fallzahlen, einer exponentiellen Ausbreitung der neuen Virenvarianten oder einer deutlichen Zunahme der Kontaktpersonen jederzeit auch die Möglichkeit be- steht, dass das Contact Tracing sowie die polizeilichen Kontrollen in bestimmten Kantonen, aber auch schweizweit, vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr im gleichen Ausmass sicherge- stellt werden können.

AG: In vier bis sechs Wochen

AI: Beim jetzigen Stand der Einreisezahlen ab sofort.

AR: Ab sofort

BE: Ab Ende Februar 2021 BL: Ab Mitte Februar 2021

BS: Wird mit wenigen Tagen Vorlauf in der Lage sein, die Einhaltung der Einreisevorgaben stichproben- artig zu kontrollieren – sofern die dazu notwendigen Daten den kantonalen Behörden umgehend zugestellt werden.

FR : Comme le canton de Fribourg n’est pas limitrophe, nous sommes moins concernés.

GE: Le délai nécessaire à la mise en œuvre de cette nouvelle mesure par nos services serait de 10 jours

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GL: Vorlaufzeit von mindestens einer Woche benötigt.

GR: Testzentren müssten in der Lage sein, dies durchzuführen.

JU: Délai minimum 2 semaines pour la mise en œuvre et l’OFSP doit nous informer AVANT de la modifi- cation des données à leurs transmettre pour les quarantaines.

LU: Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (8. Februar 2021).

NE: Dans un délai d’une semaine après l’entrée en vigueur de l’ordonnance.

NW: Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (8. Februar 2021).

OW: Mit rund 2 Wochen Vorlaufzeit.

SG: Für die Anpassung der IT-Prozesse sind jedoch 10 bis 14 Tage Vorlauf notwendig.

SH: Hängt davon ab, ob eine Datenerfassung über ein zentrales, vom Bund betriebenes System erfolgen kann.

SO: Kann nicht verlässlich abgeschätzt werden. Etappenweise Einführung sollte geprüft werden.

SZ: Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (8. Februar 2021).

TG: Sofort umsetzbar.

TI: Kann im Moment nicht definitiv beantwortet werden.

UR: Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (8. Februar 2021).

VD: Ab sofort.

VS: Anpassung der Quarantäneregeln für den Kanton VS im Moment nicht opportun.

ZG: Neben der Anzahl Fälle hängt der Zeitpunkt davon ab, wie intensiv bzw. repräsentativ die Kontrollen sein müssen.

ZH: -

5. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung der Covid-19-Verordnung 3 einverstanden?

Es ist vorgesehen, das Verbot von Passagierflügen aus Südafrika und dem Vereinigten Königreich aufzu- heben. Eine grosse Mehrheit der Kantone stimmt dieser Aufhebung zu, da entsprechend einreisende Per- sonen einen negativen PCR-Test vorweisen und sich in Quarantäne begeben müssen. Ebenso verbleiben die beiden Länder auf der Liste der Risikoländer gemäss Anhang 1 der Covid-19-Verordnung 3, womit die Einreisemöglichkeiten eingeschränkt sind.

Ein Kanton ist der Meinung, dass Einreisende aus Grossbritannien und Südafrika jedoch von einer allfälli- gen Verkürzung der Quarantänedauer ausgeschlossen werden sollten.

Ein Kanton stimmt der Aufhebung nicht zu.

Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Regierungsrat Lukas Engelberger Präsident GDK

Michael Jordi Generalsekretär

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Anhang 1: Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Es sind diejenigen Massnahmen bzw. Anträge aufgeführt, welche von mindestens zwei Kantonen unter- stützt wurden.

A) Verordnung über die Kontaktquarantäne und die Absonderung zur Bekämpfung der CoVid-19- Epidemie

Art. 2 Dauer und Modalitäten der Quarantäne bei Sars-CoV-2 - Abs. 2

Gemäss zwei Kantonen muss diese Bestimmung wie folgt lauten: «Die Zählung der Quarantäne beginnt

…» Gemäss der aktuellen Formulierung würde die Quarantäne erst am Tag nach dem Kontakt beginnen und nicht unverzüglich. Wenn also die kantonale Behörde schon am Tag des Kontaktes vom Kontakt er- fährt, muss die Person erst ab dem Folgetag in Quarantäne. Diese Bestimmung soll mit der Empfehlung des BAG kohärent sein.

- Abs. 3

Drei Kantone sind der Auffassung, dass bei den Ausnahmen von der Quarantäne auch mit zwei Dosen gegen COVID-19 geimpfte Personen aufzunehmen sind, sobald eine ausreichende Evidenz für eine Re- duktion der Virenübertragung nach der Impfung vorliegt. Allgemein sind die dafür notwendigen wissen- schaftlichen Grundlagen möglichst rasch zu erarbeiten, damit diese wichtige Frage beantwortet werden kann.

- Abs. 3, Bst b

Drei Kantone urteilen, dass die Formulierung gemäss Buchstabe b zu ungenau ist und zu viel Interpreta- tionsspielraum belässt. Die Bestimmung ist detailliert zu definieren.

- Abs. 4

Gemäss drei Kantonen sollte der Bund die Kosten für diesen Test übernehmen.

B) Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs

Art. 1

- Absatz 2 lit. c:

Wenn bei der Einreise in die Schweiz generell ein negatives Testergebnis verlangt wird, unabhängig da- von, woher die Personen in die Schweiz einreisen, wie es gewisse Kantone fordern, müsste diese Bestim- mung entsprechend weiter gefasst werden.

Art. 2 Pflichten der einreisenden Personen - Absatz 2

Zwei Kantone weisen darauf hin, dass die Lieferung der Kontaktdaten auf elektronischem Weg sinnvoller wäre.

Art. 3 Pflichten der Unternehmen - Absatz 2

Falls bei der Einreise in die Schweiz generell eine Testung erfolgen würde, wie es zwei Kantone fordern, unabhängig davon, woher die Personen in die Schweiz einreisen, wären auch die Pflichten der Unterneh- men bei Flugreisen weiter zu fassen. Konkret wird gefordert, den Zusatz «aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko nach Artikel 6 Absatz 1» zu streichen und das Testerfordernis unabhängig vom Abflugort durchzusetzen.

(8)

Art. 7 Ausnahmen von der Quarantäne - Absatz 1

Zwei Kantone fordern, dass die Ausnahme von der Pflicht zur Quarantäne nicht immer auch die Entbin- dung von der Lieferung eines negativen Testergebnisses umfassen sollte. Konkret ist die Entbindung von der Lieferung eines negativen Testergebnisses auf die Personengruppen gemäss Bst. e (Transitpass- agiere) und h (Personen, die eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben und als geheilt gelten) zu beschränken.

Vier Kantone vertreten die Haltung: Sobald eine ausreichende Evidenz für eine Reduktion der Virenüber- tragung nach der Impfung vorliegt, sind auch mit zwei Dosen gegen COVID-19 geimpfte Personen von der Lieferung eines negativen Testergebnisses zu entbinden.

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