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Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichenSchatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in dasBundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungendes Bundeseisenbahnvermögens in das Bundesbahnschuldbuchund von verzinslichen Schatzanweis

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Academic year: 2022

Aktie "Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichenSchatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in dasBundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungendes Bundeseisenbahnvermögens in das Bundesbahnschuldbuchund von verzinslichen Schatzanweis"

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens in das Bundesbahnschuldbuch und von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen

Bundespost in das Schuldbuch der Deutschen Bundespost

SchatzAnwBek

Ausfertigungsdatum: 08.07.1963 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens in das Bundesbahnschuldbuch und von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in das Schuldbuch der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 6 Absatz 62 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 62 G v. 27.12.1993 I 2378 Fußnote

Überschrift: IdF d. Art. 6 Abs. 62 G v. 27.12.1993 I 2378  (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten

Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) und der Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936

(Reichsgesetzbl. I S. 1156) bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen sind.

Entsprechendes gilt für verzinsliche Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens und Deutschen Bundespost.

Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Finanzen

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