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E 12/2001 - Richtlinien über Schulfahrten und Exkursionen vom 22. November 2001 (Anlage)

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Richtlinien über Schulfahrten und Exkursionen

Vom 22. November 2001

1. Schulfahrten

1.1 Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, bei denen Schule für Klassen oder Gruppen mehrere Tage an einem anderen Lernort durchgeführt wird. Hierzu gehören auch Auslandsaufenthalte mit Unterbringung in Familien.

1.2 Beförderungs- und Beherbergungsverträge schließt die Lehrkraft als Beauftragte der Schule für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler in deren Namen ab; sie hat dafür vorher deren schriftliche Bevollmächtigung einzuholen.

1.3 Die Kosten pro Fahrt dürfen 180 € nicht übersteigen. Wenn bei größeren Fahrtvorhaben der Jahrgangsstufe 7 bis 13 nicht in jedem Jahr eine Fahrt durchgeführt wird, kann sich dieser Ansatz pro Jahr um 90 €, maximal um 180 € erhöhen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

2. Reiserücktrittskosten-Versicherung

Für alle Schulfahrten der Schulen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven - außer Schulfahrten in Bremer und Bremerhavener Schullandheime sowie in die JH Wüstewolde - ist der Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung nach Maßgabe der Vereinbarung des Senators für Bildung und Wissenschaft und des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven mit der ELVIA-Versicherungs-Gesellschaft verbindliche Voraussetzung.

Die Prämie für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer beträgt für die Stadtgemeinde Bremen

€ 1,50 und für die Stadtgemeinde Bremerhaven € 1,00.

3. Schulfahrten mit sportlichen Inhalten

Wird in Schulfahrten Unterricht in einer Sportart betrieben, muß die für diese Schulfahrt verantwortliche Lehrkraft die für die jeweilige Sportart erforderliche Lehrbefähigung oder eine entsprechende vom Senator für Bildung und Wissenschaft anerkannte Qualifikation besitzen.

4. Exkursion

Exkursionen sind halb- und ganztägige Wanderungen oder Unterrichtsfahrten. Für sie gilt nicht die Pflicht zum Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

5.2 Mit dem in Kraft treten wird die Richtlinie vom 28. Juni 1995 aufgehoben.

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