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Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit desVerwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes

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Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des

Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg- Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes

OldenbG

Ausfertigungsdatum: 09.01.1976 Vollzitat:

"Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 45)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14. 1.1976 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  

Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.

§ 2  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 3  

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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