• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung Des Deichverbands Kembs-Behrensdorf

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung Des Deichverbands Kembs-Behrensdorf"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung

Des Deichverbands Kembs-Behrensdorf

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz –LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

1. Abschnitt

Name – Sitz – Mitglieder – Aufgabe – Unternehmen

§ 1

(zu §§ 3, 6 WVG) Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Deichverband Kembs-Behrensdorf und hat seinen Sitz in Behrensdorf, Kreis Plön. Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.

(2) Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus dem Plan nach § 4.

(3) Der Verband führt als Dienstsiegel das Landessiegel mit der Inschrift „Deichverband Kembs-Behrensdorf“.

§ 2

(zu §§ 4, 6 und 22 WVG) Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliedsverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

(2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Verbandsvorsteher fortgeschrieben und aufbewahrt.

§ 3

(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG) Aufgaben

Der Verband hat die Aufgabe, Grundstücke vor Sturm und Hochwasser zu schützen, einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland.

(2)

§ 4

(zu §§ 5, 6 WVG) Unternehmen, Plan

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten sowie den Strandwall zu unterhalten.

(2) Grundlage für die Unterhaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten oder genehmigten Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung der Deiche.

Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.

§ 5

(zu §§ 6, 33, WVG)

Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder - besitzerinnen und -besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Überqueren durch Personal des Verbandes zu dulden.

§ 6

(zu §§ 6, 33 WVG, 48 LWG) Weitere Beschränkungen

(1) Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG nicht beeinträchtigt wird.

(2) Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen u. a. bleiben von den Regelungen des Absatzes 1 unberührt.

§ 7

(zu §§ 44, 45 WVG) Verbandsschau

Es ist alle zwei Jahre eine Schau der Anlagen des Verbandes durchzuführen. Hierzu wählt die Verbandsversammlung für die Dauer von 4 Jahren 2 Schaubeauftragte.

Schauführerin oder Schauführer ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder eine vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte oder ein Schaubeauftragter.

Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist von der oder von dem Schaubeauftragten eine Niederschrift zu fertigen.

(3)

2. Abschnitt Verfassung

§ 8

(zu §§ 6, 46 WVG) Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 9 (zu § 46 WVG) Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist die Versammlung aller Verbandsmitglieder.

§ 10

(zu §§ 25, 28 Abs. 6, 44, 47 WVG) Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

1. die Vorstandsmitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen und abzuberufen,

2. über die Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik zu beschließen,

3. über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes zu beschließen, 4. die Schaubeauftragten zu wählen,

5. über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und die Nachtragshaushaltssatzungen und die Nachtragshaushaltspläne zu beraten und zu beschließen,

6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes zu erheben, 7. den Vorstand zu entlasten,

8. Grundsätze für Dienst- und Angestelltenverhältnisse und Vergütungen für Vorstandsmitglieder festzusetzen,

9. Über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband zu beschließen,

10. den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten,

11. eine Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a WVG abzugeben,

12. eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe c WVG abzugeben,

13. über vollständige oder teilweise Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab 501,-- € in besonderen Härtefällen zu entscheiden.

(4)

§ 11 (zu § 48 WVG)

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind – nicht- öffentlich.

(2) Es ist mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich laut Mitgliedsverzeichnis zu laden. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Sie oder er und die übrigen Vorstandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung Stimmrecht, wenn sie selbst Verbandsmitglieder sind.

§ 12

(zu § 48 Abs. 2, 3 WVG, §§ 102, 103 LVwG) Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

(1) Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen im Falle des § 34 Abs. 1.

(2) Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf dieselbe Vertreterin oder denselben Vertreter ist unzulässig. Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann von der Vertreterin oder dem Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

(3) Es wird offen abgestimmt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen; diese Bestimmung findet keine Anwendung wenn Gefahr im Verzug ist.

(5) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.

(6) Um das Eigentum streitende Personen sind berechtigt, an der Verbandsversammlung teilzunehmen und mitzuwirken; sie sowie gemeinsam Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte können nur einheitliche Erklärungen abgeben, anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.

(7) Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5)

§ 13

(zu §§ 6, 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Dem Vorstand gehören eine Vorsteherin oder ein Vorsteher und 4 weitere Mitglieder als Beisitzer an. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers. Die Vorsteherin oder der Vorsteher führt die Bezeichnung Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe von der Verbandsversammlung zu beschließen ist.

(3) Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der Erstattung der Fahrkosten entsprechend § 15 Entschädigungsverordnung (EntschVO) ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

§ 14

(zu §§ 52, 53 WVG) Wahl des Vorstandes

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser Vorstandsmitglieder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Gewählt werden kann

- jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,

- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,

- jede Landwirtin oder jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist,

- jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung dessen Interessen entsandt ist.

(3) Gewählt wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds der Verbandsversammlung, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(6)

§ 15 (zu § 53 WVG)

Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet am 31.

Dezember, erstmals 2014.

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 16

(zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45, 54 WVG) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe

1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben,

4. eine Schaubeauftragte oder einen Schaubeauftragten als Leiterin oder Leiter der Verbandsschau nach § 44 Abs. 2 WVG zu bestimmen,

5. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

6. die Beseitigung der bei Verbandsschauen festgestellten Mängel nach § 45 Abs.

3 WVG zu veranlassen,

7. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und deren Nachträge aufzustellen, 8. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,

9. Verträge ab einer Höhe von 1.001,-- € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen,

10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

11. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

12. die Jahresrechnung aufzustellen, 13. über Widersprüche zu entscheiden,

14. über vollständige oder teilweise Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen bis 500,-- € in besonderen Härtefällen zu entscheiden,

15. den Gutachterausschuss gemäß § 24 Abs. 3 dieser Satzung zu benennen.

(7)

§ 17 (zu § 56 WVG) Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

§ 18

(zu §§ 56 Abs. 2 WVG, 102, 103 LVwG) Beschlussfassung im Vorstand

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle rechtzeitig geladen sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

(4) Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

§ 19 (zu § 55 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes; für ihn handelt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

Sie sind von der oder dem Vertretungsberechtigten nach Absatz 1 bzw. der Vertreterin oder dem Vertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes handschriftlich zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegelabdruck zu versehen.

(8)

(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einer vertretungsbefugten Geschäftsführerin oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

§ 20

(zu §§ 48 Abs. 4, 56 WVG)

Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung aus. Sie oder er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; sie oder er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal im Jahr, über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der Verbandsmitglieder kann/soll zeitgleich mit der Wahlversammlung nach § 14 erfolgen.

§ 21 (zu § 57 WVG)

Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers (1) Der Verband bestellt eine oder einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen einer Dienst- und Geschäftsanweisung. Sie oder er steht unter der Dienstaufsicht des Vorstandes und unter der Aufsicht der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Sie oder er hat der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben, alle wichtigen Geschäftsvorfälle mit ihr oder ihm abzustimmen, sie oder ihn zu beraten und ihre oder seine Anweisungen zu beachten. Sie oder er hat an Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen beratend teilzunehmen.

(3) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer werden neben der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher alle Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Entscheidungen bei Gefahr im Verzuge, wenn Entscheidungen der Verbandsorgane oder Maßnahmen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers oder der Stellvertretenden nicht abgewartet werden können, übertragen.

(4) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere regelmäßig wiederkehrende und/oder nach festen Grundsätzen zu entscheidende Geschäftsvorfälle, die für den Verband von nicht erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören

(9)

1. Verpflichtungserklärungen und personalwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplans bis zu einer Höhe von 100,-- € im Einzelfall oder 20,-- € monatlich,

2. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einer Höhe von 100,-- €.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterzeichnet im Auftrag des Vorstands;

soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des Absatzes 4 handelt, ist ein Dienstsiegelabdruck beizufügen.

3. Abschnitt Haushalt, Beiträge

§ 22

(zu §§ 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG) Haushalt

(1) Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem zweiten Abschnitt des LWVG. Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 33 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

§ 23 (zu § 28 WVG)

Beiträge

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.

§ 24

(zu §§ 30 WVG, 21 LWVG) Beitragsmaßstab

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutznießerinnen und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes haben.

(2) Der Beitragsmaßstab wird wie folgt festgesetzt:

(10)

Beitragsart Gegenstand Maßstab

Deichbau und -unterhaltung Alle Grundstücke, die in einem Plan als hoch- wassergeschützt gekenn- zeichnet und im Mit- gliederverzeichnis auf- geführt sind.

Eine Beitragseinheit (BE)/ha kombiniert mit 2.500,-- € Einheitswert = 1 BE mindestens jedoch 5,-- €

(3) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 2 mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers, tritt an ihre oder seine Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

§ 25

(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG) Hebung der Beiträge

(1) Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die Beiträge für eine Beitragseinheit überschreiten sollen.

§ 26

(zu 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist. Es sind dies

1. Vor- und Familienname

2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse) 3. Grundstücksbezogene Daten

(11)

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen / -dateien und speichernden Stellen erhoben:

1. Finanzämter (Einheits- und Grundsteuermessbescheid), Katasterämter, Grundbuchämter (Dienstbarkeitseintragungen)

2. Kreise, Ämter und Gemeinden (Einwohnermeldedatei, Grundsteuerkartei, Bauakten) 3. Ver- und Entsorgungsträger (Grundstücks- und Verbraucherdaten)

(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisung- und Mitgliederdatei zu speichern.

(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dieses gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

§ 27

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG) Folgen des Rückstandes, Verjährung

(1) Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten. Er beträgt ein vom Hundert des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.

(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

§ 28

(zu §§ 262 ff. LVwG) Vollstreckung

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Vollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung vom 11. September 2007 (GVOBl.

Schl.-H. S. 443).

(12)

§ 29

(zu § 28 Abs. 2. WVG) Sachbeiträge

Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis für den Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung der Verbandsversammlung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

4. Abschnitt

Anordnungen, Zwangsmittel

§ 30 (zu § 68 WVG)

Anordnungen

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und / oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wahrgenommen werden.

§ 31

(zu § 237 LVwG) Zwangsgeld

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 Landesverwaltungsgesetz zulässig.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 32

(zu §§ 6 Abs. 3 WVG) Beschäftigte des Verbandes

(1) Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen.

Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung und

(13)

andere Tarifverträge wie z.B. TVV). Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der o.g. Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an o. g.

Tarifverträge erfolgen.

§ 33

(zu §§ 67 WVG, 22 Abs. 4 LWVG, 6 BekanntVO) Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

(2) Bekannt gemacht wird durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Lütjenburg. Es führt die Bezeichnung „Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Lütjenburg und der Gemeinden Behrensdorf, Blekendorf, Dannau, Giekau, Helmstorf, Högsdorf, Hohenfelde, Hohwacht, Kirchnüchel, Klamp, Kletkamp, Panker, Schwartbuck, Tröndel“, erscheint unregelmäßig bei Bedarf und ist beim Amt Lütjenburg, Neverstorfer Straße 7, 24321 Lütjenburg, unter folgenden Bedingungen erhältlich.

- Einzelbezugspreis 2,50 €, Jahresabonnement 20,00 €

- Einzelverkauf oder Einzel- bzw. fortlaufender Bezug durch Postversand

Zusätzlich erfolgt Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Behrensdorf in Behrensdorf und Kembs.

Die Aushangfrist beträgt eine Woche. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

§ 34 (zu § 58 WVG) Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

(2) Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekannt gemacht.

§ 35

(zu §§ 72 WVG, WVG-AufsVO) Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat des Kreises Plön.

(14)

(2) Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zum Betrag von 5.000,-- € sowie für Kassenkredite bis zum Betrag von 1.000,-- €.

§ 36

(zu § 58 Abs. 2 WVG) Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.05.2012 mit allen Nachträgen außer Kraft.

1. Beschlossen durch die Verbandsversammlung:

Behrensdorf, den 14.12.2017

gez.

Verbandsvorsteher Herr J. Dittmann

Deichverband Kembs-Behrensdorf

2. Genehmigt:

Plön, den 03.12.2018

i.A. Gerdsen

Die Landrätin des Kreises Plön

als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände 3. Ausgefertigt:

Behrensdorf, den gez.

Verbandsvorsteher Herr J. Dittmann

Deichverband Kembs-Behrensdorf

4. Bekannt gemacht am:

Plön, den 13.12.2018

i.A. Schwerdt

Die Landrätin des Kreises Plön

als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Änderung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwentinegebiet im Kreis Plön tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Verbandsvorsteher

(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich,

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28. 122) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird

Der Zusammenschluss erfolgt durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Verpflichtungen des GUV Panker-Behrensdorf als Ganzes auf den GUV Kossau und

Die beauftragte Person ist insbesondere ermächtigt, den/die Auftraggeber/in vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht der Stadt Arbon zu vertreten,

die Eigentümer der Grundstücke hinter dem Deich, die beim HQ 100 ohne den Deich ganz oder teilweise überschwemmt würden.. Hochwasserschutz

Ich erkläre mein Einverständnis, dass dem/der Bevollmächtigten meine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse sowie etwaige zulassungsrelevante Gebürenrückstände bekannt gegeben

Diese Vollmacht erlischt automatisch mit Ablauf des ., oder endet mit Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung im Sinne des Art.. dem Entzug selbiger durch