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September 2016 Gesundheits- und Fürsorgedirektion 52 2016.RRGR.469 Kreditgeschäft Abgeltung der Regresstätigkeit bei vom Kanton mitfinanzierten Hospitalisationen

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Sitzungstitel7 2016.RRGR.469 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Dienstag (Nachmittag), 13. September 2016

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

52 2016.RRGR.469 Kreditgeschäft

Abgeltung der Regresstätigkeit bei vom Kanton mitfinanzierten Hospitalisationen. Objekt- kredit (neue, wiederkehrende Ausgabe) für die Jahre 2018 - 2023

Beilage Nr. 15, RRB 527/2016

Präsident. Wir wechseln zu den Geschäften der GEF und warten, bis Regierungsrat Schnegg an- wesend ist. – Ich begrüsse Herrn Regierungsrat Pierre Alain Schnegg und wünsche ihm viel Erfolg für seinen ersten Tag als Regierungsrat bei uns im Grossen Rat. Wir kommen zu Traktandum 52, einem dem fakultativen Finanzreferendum unterstehenden Kreditgeschäft. Dieses wurde von der GSoK vorberaten. Deren Sprecherin ist Frau Grossrätin Iannino. Ich bitte um Aufmerksamkeit. (Der Präsident läutet die Glocke.)

Maria Esther Iannino Gerber, Hinterkappelen (Grüne), Kommissionssprecherin der GSoK. Was heisst eigentlich Abgeltung der Regresstätigkeit? Dies erkläre ich Innen kurz. Wird die Krankenver- sicherung bei stationären Spitalleistungen vorleistungspflichtig, haben auch die Kantone als Kosten- träger der Spitalfinanzierung anteilmässig Vorleistungen zu erbringen. Dabei hat der Wohnkanton ein Rückgriffsrecht für Beiträge, welche er für die stationäre Spitalbehandlung seiner Einwohnerin- nen und Einwohner geleistet hat. Ein Regress ist in Fällen möglichen, bei welchen ein Dritter für den entstandenen Schaden haftet. Nach einer Ausschreibung gemäss dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) ist die Firma Schaden Service Schweiz AG (SSS AG) mit der Durchfüh- rung der Regresse betraut worden. Die Abgeltung erfolgt in Form eines Erfolgshonorars.

In der Kommission wurden zusätzliche Fragen gestellt und beantwortet, wovon ich ein paar wenige zitiere, weil Sie dies vermutlich interessieren dürfte. Eine Frage war: «Wie erkennt man einen Re- gressfall?» Die innerkantonalen Spitäler verpflichten sich gemäss den Verträgen mit dem Kanton, der SSS AG Fälle mit Eintrittsgrund «Unfall» zu melden. Bei ausserkantonalen Hospitalisationen werden entsprechende Fälle der SSS AG vom Kanton gemeldet. Dies, weil der Kanton die Einzel- rechnungen direkt von den ausserkantonalen Spitälern erhält. Die SSS AG beurteilt, ob ein Fall mit Drittverschulden vorliegt, bei welchem allenfalls ein Haftpflichtgrund vorhanden ist oder eben ein Regress möglich ist.

Eine weitere Frage war jene, wie das Erfolgshonorar geregelt ist. Von den erfolgreich durchgeführ- ten Regressen werden 15 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer als Erfolgshonorar bezahlt. Damit sind alle Aufwendungen der SSS AG abgegolten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden von der SSS AG 3000 Fälle mit Eintrittsgrund «Unfall» auf ihre Regressfähigkeit hin geprüft. Eine weitere Frage war jene, ob diese Regelung mit dem Erfolgshonorar dem Standard entspricht, was uns so bestätigt wurde. So verwende beispielsweise der Kanton Zürich den gleichen Erfolgshonorar-Prozentsatz wie der Kanton Bern. Die letzte Fragestellung lautete, ob die Befristung des Verpflichtungskredits auf sechs Jahre richtig sei. Die Befristung des Kredits ist durch Artikel 154a der Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) bedingt, wonach Kredite für wiederkehrende Ausga- ben in der Regel für fünf, höchstens aber bis zu zehn Jahre bewilligt werden können. Der Regie- rungsrat hat sechs Jahre gewählt, um mit der nächsten Ausschreibungsperiode 2019 synchron zu gehen. Aus heutiger Sicht ist der Regierungsrat überzeugt, dass sich die Lage bezüglich Regresstä- tigkeit bis zum Jahr 2023 nicht wesentlich verändern und ein jährliches Kostendach von

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Septembersession 2016 2016.RRGR.469 2

CONVERT_69b68bfed7ad4997a5c28e7995b322f0 05.10.2016

1 Mio. Franken ausreichen wird. Ein Verzicht auf diesen Kredit würde einem Einnahmeverzicht gleichkommen. Immerhin wurden im Jahr 2015 3,7 Mio. Franken zurückgefordert. Dafür hat der Kanton Bern der Firma SSS AG 600 000 Franken bezahlt. Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen die die GSoK die Genehmigung dieses Verpflichtungskredits für die Jahre 2018 bis 2023.

Präsident. Besten Dank für diese Ausführungen. Wir führen eine freie Debatte. Wird das Wort sei- tens einer Fraktion gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Wünschen Einzelsprecher das Wort? – Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Möchte sich Herr Regierungsrat Schnegg äussern?

Pierre Alain Schnegg, Gesundheits- und Fürsorgedirektor. Je crois que le thème a été fort bien présenté par la rapporteuse de la Commission, je ne peux que vous encourager à accepter ce cré- dit d’un million, qui de toute manière est couvert par les montants qui sont récupérés, ce crédit ne représentant que 15 pour cent des montants qui sont récupérés.

Präsident. Wir kommen zur Abstimmung. Wie erwähnt, untersteht dieser Beschluss dem fakultati- ven Finanzreferendum. Wer diesem Kredit zustimmt, stimmt ja, wer ihn ablehnt, stimmt nein.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 128

Nein 1

Enthalten 0

Präsident. Sie haben dem Kreditgeschäft zugestimmt.

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