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Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat 

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

Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat

Vorlage an den Landrat

Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB):

Ärztliche fürsorgerische Unterbringung (bei Gefahr im Verzuge) vom

1 Zusammenfassung ... 2

2 Ausgangslage ... 2

2.1 Einleitung ... 2

2.2 Revisionsgründe ... 3

2.3 Arbeitsgruppe ... 3

3 Ziele ... 4

4 Konzeption der fürsorgerischen Unterbringung ... 4

4.1 Fürsorgerische Unterbringung im Allgemeinen... 4

4.2 Spezialfall I: Zurückbehaltung freiwillig in eine Einrichtung eingetretener Personen ... 6

4.3 Spezialfall II: Ärztliche fürsorgerische Unterbringung ... 6

4.4 Spezialfall III: fürsorgerische Unterbringung bei Minderjährigen ... 9

4.5 Spezialfall IV: Ärztliche fürsorgerische Unterbringung bei Minderjährigen ... 9

4.6 Entlassung aus der Einrichtung ... 11

4.7 Dahinfallen der fürsorgerischen Unterbringung ... 12

4.8 Umsetzung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung in den Kantonen ... 12

4.9 Situation im Kanton Basel-Landschaft ... 14

4.10 Praxis im Kanton Basel-Landschaft ... 15

4.11 Kostentragungspflichten und Kostenrahmen im Kanton Basel-Landschaft ... 17

4.12 Geplantes neues Recht im Kanton Basel-Landschaft... 18

5 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen ... 19

5.1 zu § 64: Spruchkörper, Zuständigkeit ... 19

5.2 zu § 78: Zuständigkeit ... 19

5.3 zu § 80: Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren bei Anordnung durch die Erwachsenenschutzbehörde ... 19

5.4 zu § 80a: Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren bei ärztlicher Anordnung ... 20

5.5 zu § 81: Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer ... 21

5.6 zu § 82: Entlassung ... 21

(2)

5.7 zu § 83: Verfahrenskosten ... 22

5.8 zu § 83a: Aufenthaltskosten in der Einrichtung... 23

5.9 zu § 84: Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung ... 24

5.10 zu § 85: Beschwerde gegen die Kostenentscheide ... 24

5.11 zu § 93: Verantwortlichkeit ... 24

5.12 zu § 158: Gebühren und Entschädigungen ... 24

6 Personelle und finanzielle Konsequenzen ... 25

7 Ergebnis der finanzrechtlichen Prüfung ... 25

8 Grundrechtskonformität ... 25

9 Bezug zum Regierungsprogramm ... 25

10 Regulierungsfolgenabschätzung ... 25

11 Stellungnahme des KMU-Forums ... 26

12 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens ... 26

13 Antrag ... 26

1 Zusammenfassung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 20061 werden gesetzliche Regelungen geschaffen, damit auch im Kanton Basel-Landschaft die fürsorgerische Unterbringung (FU) bei Gefahr im Verzuge durch Ärz- tinnen und Ärzte angeordnet werden kann. Dadurch wird die Voraussetzung geschaffen, dass das von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton bisher unterhaltene 24- Stunden-Pikett aufgehoben werden kann. Dies wiederum führt zu Kostenentlastungen zu Gunsten der betroffenen Personen und der im Kanton Basel-Landschaft für den Kindes- und Erwachsenen- schutzbereich zuständigen Gemeinden, ohne dass der Rechtsschutz der Betroffenen dadurch re- duziert wird.

2 Ausgangslage 2.1 Einleitung

Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes (KESR) per 1. Januar 2013 bestimmen die Artikel 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De- zember 20072 die Modalitäten der fürsorgerischen Unterbringung (bis zum 31. Dezember 2012:

fürsorgerische Freiheitsentziehung - FFE). Für die fürsorgerische Unterbringung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Artikel 428 Absatz 1 ZGB). Die Artikel 429 f. ZGB re- geln dazu, unter welchen Voraussetzungen die Kantone ein Verfahren vorsehen können, durch welches nebst der Erwachsenenschutzbehörde auch Ärztinnen und Ärzte berechtigt werden kön-

1 SGS 211.

2 SR 210.

(3)

nen, eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Schon unter dem alten Vormundschaftsrecht hatten viele Kantone von einer analogen Kompetenz in Artikel 397b Absatz 2 aZGB Gebrauch ge- macht und die fürsorgerische Freiheitsentziehung durch Ärztinnen und Ärzte bei Gefahr im Verzu- ge praktiziert. Neurechtlich haben alle Kantone - ausser der Kanton Basel-Landschaft - die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss Artikel 429 f. ZGB eingeführt. Im Kanton Basel- Landschaft sind entsprechende Bestrebungen im Rahmen der Einführung des KESR per 1. Januar 2013 am Widerstand der Ärzteschaft gescheitert.3

2.2 Revisionsgründe

Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge stellt für die KESB im Kanton Basel-Landschaft derzeit eine zeitlich und logistisch erhebliche Belastung dar. Die KESB müssen ein 24-Stunden-Pikett aufrecht erhalten, welches im Durchschnitt täglich die fürsorgeri- sche Unterbringung einer erwachsenen Person anordnen und schätzungsweise alle sieben Tage die notfallmässige Unterbringung eines Kindes prüfen muss (wobei das 24-Stunden-Pikett bei Kin- dern nur ausserhalb der Bürozeiten zum Einsatz gelangt). Daneben organisiert die Ärztegesell- schaft Baselland (AeG BL) einen ambulanten psychiatrischen Notfalldienst. Dies in Erfüllung der ihr gestützt auf Artikel 40 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20064 und § 27 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Februar 20085 obliegenden Pflicht. Der ambulante psychiatrische Notfalldienst stellt in der Regel die gemäss § 80 Absatz 2 EG ZGB für die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Ver- zuge notwendigen ärztlichen Zeugnisse aus. Im Hinblick auf diese nicht zwingend erforderliche Doppelspurigkeit der beiden Pikett-Dienste sind die in der Versammlung der Delegiertenpräsidien organisierten Gemeindevertreter der KESB mit Schreiben vom 1. April 2014 beim Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) vorstellig geworden und haben die Einführung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (auch) im Kanton Basel-Landschaft gefordert.

2.3 Arbeitsgruppe

Das Problem wurde schon vorgängig anfangs 2014 verwaltungsintern erkannt. Der Vorsteher der VGD hat deshalb am 24. Februar 2014 in Absprache mit dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion (SID) Auftrag erteilt, eine Teilrevision des EG ZGB zur Einführung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge vorzubereiten und eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Gleichzei- tig wurde der Arbeitsgruppe der Auftrag erteilt, die §§ 22 und 23 GesG zur Schweigepflicht und Meldepflicht einer Teilrevision zu unterziehen. Da diese Gesetzesänderung vordringlich war und schneller erarbeitete werden konnte, wurde sie dem Landrat schon in einer separaten Vorlage6 unterbreitet.

Der Arbeitsgruppe haben angehört:

- René Merz, Stv. Generalsekretär und Leiter der Hauptabteilung Volkswirtschaft & Recht VGD (Vorsitz),

- Maritta Zimmerli, Juristin im Rechtsdienst VGD,

3 Vgl. LRV 2011/295, S. 45.

4 SR 811.11.

5 SGS 901.

6 Vgl. LRV 2014/392.

(4)

- Dominik Schorr, Kantonsarzt und Leiter der Hauptabteilung Gesundheit VGD,

- Franziska Vogel Mansour, Administrative Aufsichtsbehörde über die KESB und Leiterin der Hauptabteilung Recht der Zivilrechtsverwaltung SID,

- Guido Becker, Vizepräsident der Ärztegesellschaft Baselland, - Urs Buess, Vorstandsmitglied der Ärztegesellschaft Baselland, - Urs Argast, Vorstandsmitglied der Ärztegesellschaft Baselland, - Friedrich Schwab, Geschäftsführer der Ärztegesellschaft Baselland,

- Philipp Eich, Chefarzt Stv. der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Liestal,

- Andrea Koller Roth, Co-Präsidentin KESB Kreis Liestal (vormals Mitarbeiterin des kant. Vor- mundschaftsamtes),

- Christine Cabane, Co-Präsidentin KESB Kreis Liestal (vormals Co-Leiterin des kant. Vormund- schaftsamtes),

- Simon Habermacher, juristischer Volontär im Rechtsdienst der VGD,

- Sandra Ermel, Assistentin der Hauptabteilung Volkswirtschaft & Recht VGD (Administration).

Die Arbeitsgruppe ist im Hinblick auf den vorliegenden Teilauftrag zu 5 Sitzungen zusammengetre- ten.

3 Ziele

Ziel der Gesetzesrevision ist die Schaffung entsprechender Bestimmungen im EG ZGB, damit im Kanton Basel-Landschaft zusätzlich zur fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB auch die ärztliche fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge ermöglicht wird. Die vorgeschlage- nen Bestimmungen sollen dabei den Verhältnissen und Strukturen im Kanton Rechnung tragen und für das Gemeinwesen, für die Betroffenen sowie für die Ärzteschaft insgesamt eine möglichst einfache und kosteneffiziente Regelung enthalten, ohne dass dabei die Rechtsstaatlichkeit in Mit- leidenschaft gezogen wird.

4 Konzeption der fürsorgerischen Unterbringung 4.1 Fürsorgerische Unterbringung im Allgemeinen

Eine fürsorgerische Unterbringung gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge und Pflege bedarf, diese aber nur durch Unterbringung der Person in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden können. Es handelt sich um die behördliche Bestimmung über den Aufenthalt gegen den bekannten, mutmasslichen oder hypothetischen Willen einer Person mit dem Ziel der Personensorge sowie um die mit dem Aufenthalt verbundenen Betreuung und/oder Be- handlung.7

Eine fürsorgerische Unterbringung kann bei einer volljährigen Person angeordnet werden, unab- hängig davon, ob sie handlungsfähig ist. Bei Minderjährigen unter elterlicher Sorge oder unter

7 Vgl. ROSCH, Daniel. In: ROSCH, Daniel; BÜCHLER, Andrea; JAKOB, Dominique (Hrsg.): Das neue Erwachsenenschutzrecht - Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011, Art. 460, N 14.

(5)

Vormundschaft sind dieselben Bestimmungen gemäss den in Artikel 314b ZGB genannten Ein- schränkungen sinngemäss anwendbar8 (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt 4.4).

Hauptanwendungsgebiet ist die Einweisung in eine psychiatrische Klinik beziehungsweise in eine stationäre psychiatrisch-therapeutische Einrichtung. Daneben gelten aber auch Einweisungen in Spitäler, Tages- oder Nachtkliniken, Rehabilitationskliniken, Wohn- oder Pflegeheime, medizini- sche Abteilungen anderer Einrichtungen in seltenen Fällen auch Strafanstalten und selbst die Ver- pflichtung, sich in einer bestimmten Wohnung aufzuhalten, als fürsorgerische Unterbringung.9 Die Einweisung in ein Kinder- und Jugendheim ist ebenfalls als fürsorgerische Unterbringung anzuse- hen, wenn die darin untergebrachte Person einer stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen ist als ihre in einer Familie aufwachsenden Altersgenossen.10

Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck taug- lich sein. Die Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte, zweckdienliche Einrichtung rechtfertigen.11 Die Schwächezustände, welche eine für- sorgerische Unterbringung rechtfertigen können, sind in Artikel 426 Absatz 1 ZGB abschliessend aufgezählt. Es sind dies:

- psychische Störung (inklusive Abhängigkeitserkrankungen), - geistige Behinderung oder

- schwere Verwahrlosung.

Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist speziell zu beachten, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur zulässig ist, wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genü- genden Schutz zu bieten vermag. Die gemäss Artikel 428 Absatz 1 ZGB für die Anordnung zu- ständige Erwachsenenschutzbehörde hat dabei ein weites Ermessen.12 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich aber nicht um einen sogenannten Ermessensentscheid. Denn sind die Voraussetzungen gegeben, muss die Behörde die Einweisung anordnen und kann nicht darauf verzichten.13

8 Vgl. GEISER, Thomas / ETZENSBERGER, Mario. In: HONSELL, Heinrich; VOGT, Nedim Peter;

GEISER, Thomas (Hrsg.): Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 7 zur Art. 426-439.

9 Vgl. GUILLOD, Olivier. In: BÜCHLER, Andrea; HÄFELI, Christoph; LEUBA, Audrey; STETTLER, Martin (Hrsg.): Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 67 zu Art. 426 und GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 3 zu Art. 426.

10 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 35 zu Art. 426 und BGE 121 III 306, E. 2b.

11 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 7 zu Art. 426.

12 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 22 ff. zu Art. 426.

13 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 28 zu Art. 426 und Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006, S. 7001 (7062).

(6)

4.2 Spezialfall I: Zurückbehaltung freiwillig in eine Einrichtung eingetretener Personen Tritt eine Person freiwillig in eine Einrichtung ein, kann sie jederzeit wieder austreten, selbst wenn sie damit ihre Gesundheit gefährdet. Gestützt auf Artikel 427 Absatz 1 ZGB kann sie aber für höchstens drei Tage durch die Einrichtung zurückbehalten werden, wenn14

- die betreffende Person an einer psychischen Störung leidet, - die Einrichtung unter ärztlicher Leitung steht und

- sich eine ernsthafte Gefährdung nicht anders abwenden lässt.

Als ernsthaft ist die Gefährdung einzustufen, wenn eine konkrete und akute oder schwerwiegende Selbstgefährdung von Leib und Leben oder eine entsprechende Fremdgefährdung von Leben und körperlicher Integrität Dritter vorliegt.15

Zuständig für den Rückbehaltungsentscheid ist die ärztliche Leitung der Einrichtung. Handelt es sich um ein grösseres Spital, entscheidet die Leitung der entsprechenden Einheit, die eigenver- antwortlich für die Behandlung im betreffenden Zeitpunkt zuständig ist, in dem der Entscheid ge- troffen werden muss.16

4.3 Spezialfall II: Ärztliche fürsorgerische Unterbringung

Den Kantonen wird in Artikel 429 Absatz 1 ZGB die Kompetenz erteilt, Ärztinnen und Ärzte zu be- nennen, welche befugt sind, eine fürsorgerische Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer, maximal aber während sechs Wochen anzuordnen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, besteht (zwingend) eine kumulative Zuständigkeit der bezeichneten Ärzteschaft und der Erwachsenenschutzbehörde.17 Zu beachten sind auch bei der ärztlichen Un- terbringung die in Artikel 426 ZGB geregelten Voraussetzungen zur fürsorgerischen Unterbrin- gung.18 Dies hat unter anderem zur Folge, dass es sich auch bei der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung nicht um einen Ermessensentscheid handelt. Sind die Voraussetzungen gegeben, muss der Arzt die Einweisung anordnen und darf nicht darauf verzichten.19

Nach dem Wortlaut von Artikel 429 Absatz 1 ZGB ist es den Kantonen untersagt, andere Gesund- heitsfachpersonen als Ärztinnen oder Ärzte zu bezeichnen. Die Kantone können somit nur Ärztin- nen und Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinal- berufe20 zulassen.21 Weitere Anforderungen bestehen von Bundesrechtswegen hingegen nicht.

Das Bundesrecht setzt auch nicht voraus, dass eine kantonale Berufsausübungsbewilligung vor-

14 Vgl. GUILLOD, Erw.Schutz, N 1 und 5 zu Art. 427 und GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 8 zu Art. 427.

15 Vgl. ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 427, N 4.

16 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 12 zu Art. 427.

17 Vgl. BREITSCHMID, Peter / MATT, Isabel. In: BREITSCHMID, Peter; RUMO-JUNGO, Alexandra (Hrsg.): Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Personen- und Familienrecht inkl.

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1 zu Art. 429 und NIVEAU, Gérard.

In: BÜCHLER, Andrea; HÄFELI, Christoph; LEUBA, Audrey; STETTLER, Martin (Hrsg.):

Erwachsenenschutz, Bern 2013, Psychiatrisches, N 24.

18 Vgl. Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7065).

19 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 28 zu Art. 426 und Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7062).

20 SR 811.11.

21 Vgl. GUILLOD, Erw.Schutz, N 11 f. zu Art. 429.

(7)

liegen muss. Die Kantone können aber eine differenziertere Zuständigkeitsordnung vorsehen.22 Weiter können die Kantone auch die Ärzte bezeichnen, welche auf ihrem Gebiet zur Unterbringung zuständig sein sollen. Dies können somit maximal alle in der Schweiz zugelassenen Ärzte sein.

Anknüpfungspunkt hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden kantonalen Bestimmungen ist immer der Ort, wo der Entscheid über die Einweisung gefällt wird; massgebend ist also der Auf- enthaltsort und nicht etwa der Wohnsitz der betreffenden Person.23

Weil bei der fürsorgerischen Unterbringung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sehr grosse Bedeutung zukommt, hat der Gesetzgeber die Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt hin- sichtlich des Verfahrens in Artikel 430 ZGB besonders geregelt.24 Dabei handelt es sich aber um Mindestanforderungen. Die Kantone können auch weitergehende Bestimmungen aufstellen.25 Gemäss Artikel 430 Absatz 1 ZGB muss der einweisende Arzt die betroffene Person selbst unter- suchen. Dies bedeutet, dass die Ärztin oder der Arzt selber die Untersuchung vornehmen muss und diese nicht durch Hilfspersonen vornehmen lassen darf oder nur auf Angaben von Drittperso- nen abstellen kann. Auch ein Telefongespräch oder eine Kontaktaufnahme durch Skype oder ähn- liche technische Hilfsmittel genügen nicht, denn die Ärztin oder der Arzt und die betroffene Person müssen sich persönlich und direkt begegnet sein. Weiter hat die Untersuchung dem Einweisungs- entscheid unmittelbar voranzugehen, selbst wenn die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten gut kennt und aufgrund von vorangehenden Untersuchungen bestens informiert ist.26 Zusammen mit der Untersuchung muss der Arzt die betreffende Person mündlich anhören. Dies bedeutet, dass er die betroffene Person in verständlicher Weise über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der Unterbringung informieren muss, damit sich diese sodann äussern und dazu Stellung nehmen kann. Dass der Zustand der betroffenen Person ein solches Gespräch häufig nur beschränkt zulässt, ist kein Grund, es zu unterlassen. Dies ist nur zulässig, wenn die Patientin o- der der Patient gar nicht ansprechbar ist. Spricht die betroffene Person nur eine Fremdsprache ist gegebenenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuziehen.27

In Artikel 430 Absatz 2 ZGB stellt der Bundesgesetzgeber für die ärztliche Unterbringung gewisse minimale Formvorschriften auf. Die Kantone können weitere formelle Anforderungen stellen sowie Formulare kreieren und deren Verwendung verbindlich vorschreiben.28 Folgende Angaben muss der ärztliche Unterbringungsentscheid zwingend enthalten29:

- Ort und Datum der Untersuchung - wobei auch festzuhalten ist, wie die Ärztin oder der Arzt mit dem Fall in Kontakt gekommen ist sowie in groben Zügen, worin die Untersuchung bestanden hat;

22 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 5 f. zu Art. 429/430.

23 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 10 f. zu Art. 429/430.

24 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 19. zu Art 429/430.

25 Vgl. ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 4 und GUILLOD, Erw.Schutz, N 2 zu Art. 430.

26 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 20 f. zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 4 zu Art. 430 und ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 4.

27 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 23 zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 5 zu Art. 430, ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 4 sowie Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7065).

28 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 24 zu Art. 429/430 und GUILLOD, Erw.Schutz, N 13 zu Art. 430.

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- Name der Ärztin oder des Arztes - wobei auch die Personalien anzugeben sind, so dass die entscheidende Person nachträglich identifiziert werden kann;

- den Befund der Untersuchung sowie den Zweck und die Gründe der Unterbringung - wobei die Ausführungen nur ausreichen müssen, damit die Einrichtung die Patientin oder den Patienten zweckdienlich aufnehmen kann;

- eine Rechtsmittelbelehrung - mit der Nennung der zehntägigen Beschwerdefrist und des zu- ständigen Gerichts.

Nicht im ZGB genannt werden folgende zwingende Elemente im Unterbringungsentscheid, welche sich von selbst ergeben30

- die Anordnung als solche,

- die Personalien der betroffenen Person, - die Dauer der Unterbringung,

- die konkrete Einrichtung in welche die Unterbringung erfolgt.

Gestützt auf Artikel 430 Absatz 4 ZGB muss der ärztliche Unterbringungsentscheid von Bundes- rechtswegen schriftlich ausgefertigt, der betroffenen Person sofort eröffnet und ausgehändigt wer- den. Ein weiteres Exemplar des Entscheids ist der Einrichtung zu übergeben.31

Weiter haben die Ärztin oder der Arzt gemäss Artikel 430 Absatz 5 ZGB nach Möglichkeit eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung zu informieren. Zweck dieser Information ist sicherzustellen, dass die alltäglichen Interessen der betroffenen Person ge- wahrt werden können und dass jemand an ihrer Stelle gegebenenfalls eine gerichtliche Beurteilung der Einweisung verlangen kann. Wer informiert werden soll (und in welchem Umfang) entscheidet in erster Linie die von der Unterbringung betroffene Person. Kann sich diese nicht dazu äussern, muss die Ärztin oder der Arzt aufgrund der konkreten Umstände entscheiden, wer zu informieren ist. Es wird sich dabei in erster Linie um den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den ein- getragenen Partner oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner handeln. Infrage kommen aber ausnahmsweise auch die Kinder, die Eltern oder gar Nachbarn oder andere Vertrauensper- sonen. Will die betroffene Person, dass keine Mitteilung erfolgt, so ist dieser Wille zu respektie- ren.32

Ein gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ergriffenes Rechtsmittel hat gemäss Artikel 430 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung, es sei denn die Ärztin oder der Arzt oder das zustän- dige Gericht haben etwas anderes verfügt.33

29 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 26 zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 9 ff.

zu Art. 430 und ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 5.

30 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 25 zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 9 ff.

zu Art. 430 und ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 5.

31 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 24 und 28 ff. zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 18 f. zu Art. 430

32 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 35 ff. zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 19 ff. zu Art. 430, ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 7 und Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7066).

33 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 31 ff. zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 14 ff. zu Art. 430 und ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 429-430, N 6.

(9)

4.4 Spezialfall III: fürsorgerische Unterbringung bei Minderjährigen

Gemäss Artikel 314b Absatz 1 ZGB (zur Unterbringung von Minderjährigen unter elterlicher Sorge) und gemäss dem gleichlautenden Artikel 327c Absatz 3 ZGB (zur Unterbringung von Minderjähri- gen unter Vormundschaft) sind die Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung für Erwach- sene sinngemäss anwendbar, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss. Die Bestimmungen der fürsorgerischen Unter- bringung sind somit nur dann auch für Minderjährige anwendbar, wenn sie in psychiatrisch ausge- richteten Krankenhäusern untergebracht werden sollen oder in Einrichtungen (oder Teilen davon), in welchen sich eine wesentlich grössere Einschränkung (namentlich bezüglich der Bewegungs- freiheit ausserhalb der Institution) ergibt, als sie sich im Zusammenleben in Heimen von selbst versteht. Die Unterbringung in einem Schulheim dürfte somit in der Regel keine fürsorgerische Unterbringung darstellen.34

Die materielle Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung eines Kindes findet sich in Artikel 310 Absatz 1 ZGB zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Obhuts- entzug) und nicht in Artikel 426 ZGB. Dies bedeutet, dass eine spezifisch kindesrechtliche Gefähr- dungslage vorliegen muss, indem das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und geför- dert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Einwei- sungsgründe sind somit breiter gefasst als bei der Unterbringung Erwachsener.35

4.5 Spezialfall IV: Ärztliche fürsorgerische Unterbringung bei Minderjährigen

Die Zulässigkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen wird in der Lehre noch unterschiedlich beurteilt (die Rechtsprechung musste sich bisher noch nicht dazu äussern).

Die Mehrheit der Autoren lassen sie zu, einer lehnt sie ab und mehrere Autoren äussern sich ver- halten.36 Der Grund dafür liegt vornehmlich in der unklaren Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006. Diese enthält zu Artikel 314b Absatz 1 ZGB (Unterbringung von Minderjährigen unter elterli- cher Sorge) lediglich den Hinweis, dass die materielle Voraussetzung für eine fürsorgerische Un- terbringung des Kindes sich in Artikel 310 Absatz 1 ZGB (Obhutsentzug) finde (vgl. dazu die Aus- führungen oben zu Punkt 4.4). Zur Anwendbarkeit von Artikel 429 und 430 (ärztliche fürsorgeri- sche Unterbringung) werden hingegen keine Ausführungen gemacht37. Dafür kann der Botschaft

34 Vgl. BIDERBOST, Yvo. In: BREITSCHMID, Peter; RUMO-JUNGO, Alexandra (Hrsg.):

Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu Art. 314b.

35 Vgl. Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7102), BIDERBOST - Hankommentar Privatrecht, N 1 zu Art. 314b und COTTIER, Michelle. In: BÜCHLER, Andrea; HÄFELI, Christoph;

LEUBA, Audrey; STETTLER, Martin (Hrsg.): Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 314b.

36 Zustimmend: COTTIER, Erw.Schutz, N 9 zu Art. 314b, BIDERBOST - Hankommentar Privatrecht, N 3 zu Art. 314b, BREITSCHMID, Peter. In: HONSELL, Heinrich; VOGT, Nedim Peter; GEISER, Thomas (Hrsg.): Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 und 1 zu Art. 314b und wohl GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 7 zur Art. 426-439 – Ablehnend: ROSCH, Daniel, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. In:

AJP/PJA 2011, S. 505 (514) – Verhalten: REUSSER, Ruth E. In: GEISER, Thomas; REUSSER, Ruth E. (Hrsg.): Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Vorbemerkungen, N 78 sowie SCHMID, Hermann, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, N 2 vor Art. 426-439.

37 Vgl. Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7102).

(10)

zum (gleich wie Artikel 314b Absatz 1 ZGB lautenden) Artikel 327c Absatz 3 ZGB (Unterbringung von Minderjährigen unter Vormundschaft) entnommen werden, dass die Einweisung in jedem Fall entweder durch eine Ärztin oder einen Arzt oder durch die Kindesschutzbehörde erfolgen soll.38 Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass auch die ärztliche fürsorgerische Unterbringung von Min- derjährigen zulässig ist. Dafür spricht auch, dass die ärztliche Unterbringung von Minderjährigen nach altem Recht möglich war und die Botschaft keine Ausführungen enthält, wonach dies nach neuem Recht nicht mehr möglich sein soll.39

Der altrechtliche Artikel 314a Absatz 3 aZGB bestimmte, dass die Kantone als Kindesschutzmass- nahme für Fälle in denen Gefahr im Verzuge liegt oder das Kind psychisch krank ist, die Zustän- digkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbehörde auch anderen ge- eigneten Stellen einräumen können. Die Lehre legte diese Bestimmung so aus, dass weil «andere geeignete Stellen» (andere als die Vormundschaftsbehörde) nicht zum Obhutsentzug berechtigt waren, diese (anderen Stellen) vorläufige Unterbringungen (zum Zweck weiterer Untersuchungen oder zur Begutachtung) anordnen konnten.40

Mit Ausnahme weniger Kantone enthalten die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum KESR keine Bestimmungen zur ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen. Gleichwohl wird sie (in Weiterführung der schon nach altem Recht geltenden Praxis) in zahlreichen Kantonen gestützt auf Artikel 314b Absatz 1 ZGB (beziehungsweise Artikel 327c Absatz 3 ZGB) in Verbin- dung mit Artikel 429 Absatz 2 ZGB praktiziert, auch ohne Obhutsentzug.41 Artikel 429 Absatz 2 ZGB besagt, dass die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer (maximal sechs Wochen) dahin fällt, sofern nicht inzwischen ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Behörde vorliegt. Bei Minderjährigen ist damit ein Obhutsentzug gemäss Artikel 310 Absatz 1 ZGB gemeint (welcher ausschliesslich von der Kindesschutzbehörde angeordnet werden darf). Ein solcher Obhutsentzug muss somit nicht bereits im Zeitpunkt der ärztlichen Unterbringung vorliegen, sondern erst bei der anschliessenden ordentlichen Unterbringung durch die Kindes- schutzbehörde. Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen ist demnach als eine gegen- über dem Obhutsentzug selbständige Massnahme anzusehen.42

Die Kantone Aargau43 und Bern44 haben die ärztliche fürsorgerische Unterbringung (ohne vorgän- gigen Obhutsentzug) in ihren Ausführungserlassen zum KESR auch bei Minderjährigen explizit für

38 Vgl. Botschaft Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (7104).

39 Entsprechende Abklärungen des Rechtsdienstes der VGD bei Prof. Dr. iur. Thomas Geiser (Mitglied der Expertenkommission Revision Vormundschaftsrecht) ergaben, dass die Frage der Zulässigkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen auch während der parlamentarischen Behandlung der Vorlage zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kein Thema war.

40 Vgl. BREITSCHMID, Peter. In: HONSELL, Heinrich; VOGT, Nedim Peter; GEISER, Thomas (Hrsg.):

Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N 11 und 9 zu Art. 314/314a.

41 Auf Anfrage des Rechtsdienstes der VGD hat auch Dr. iur. Ruth E. Reusser (ehem. stv. Direktorin des Bundesamtes für Justiz und Leiterin der Expertenkommission Revision Vormundschaftsrecht) erklärt, dass die Kantone die ärztliche Einweisung von Minderjährigen nicht ausdrücklich vorsehen müssen, da sich diese aus dem Verweis von Artikel 314b ZGB ergebe.

42 Vgl. BREITSCHMID, BSK - ZGB I (5), N 13 zu Art. 310.

43 Vgl. § 67c Absatz 2 in Verbindung mit § 67d Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB), SAR 210.100 und Botschaft des Regierungs- rates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011 zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, S. 19.

(11)

anwendbar erklärt. Der Kanton Aargau hat dazu vorgängig bei Prof. Dr. iur. Michelle Cottier, Assis- tenzprofessorin für Privatrecht an der Universität Basel einen Bericht in Auftrag gegeben. Prof.

Cottier kommt in diesem zu folgenden Schlussfolgerungen:

- Bei der ärztlichen Unterbringung von Minderjährigen sind neben dem betroffenen urteilsfähigen Kind auch die sorgeberechtigten Eltern anzuhören, da durch die ärztliche Unterbringung wie im Fall der Unterbringung durch die Kindesschutzbehörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern beschränkt wird.45

- Der Unterbringungsentscheid muss in diesem Fall dem urteilsfähigen Kind und den sorgebe- rechtigten Eltern ausgehändigt werden.46

- Sind die Eltern nicht erreichbar muss die Gewährung des rechtlichen Gehörs sobald als mög- lich nachgeholt werden.47

- Die Urteilsfähigkeit des Kindes ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei das Bundesgericht schon bei Kindern ab 10 Jahren in solchen Fragen Urteilsfähigkeit angenommen hat.48

Prof. Cottier stützt demnach die Auffassung, wonach die ärztliche Unterbringung von Minderjähri- gen grundsätzlich zulässig ist und eine gegenüber dem Obhutsentzug durch die Kindesschutzbe- hörde selbständige Massnahme darstellt, welche von den Eltern (und dem urteilsfähigen Kind) gerichtlich angefochten werden kann.

4.6 Entlassung aus der Einrichtung

Sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt, ist die betroffe- ne Person gemäss Artikel 426 Absatz 3 ZGB aus der Einrichtung, in der sie untergebracht worden ist, zu entlassen. Gleiches gilt auch, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbrin- gung nie gegeben waren.49 Die Entlassungszuständigkeit richtet sich danach, wer die Unterbrin- gung angeordnet hat. Hat die Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung angeordnet, muss sie gemäss Artikel 428 Absatz 1 ZGB auch die Entlassung verfügen. Wurde die Unterbringung von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet, entscheidet gemäss Artikel 429 Absatz 3 ZGB die Ein- richtung. Hat die Einrichtung die Zurückbehaltung der betroffenen Person angeordnet, kann sie auf ihren Entscheid zurückkommen. Dazu kann die Erwachsenenschutzbehörde, auch wenn sie die Unterbringung verfügt hat, die Entlassungskompetenz gestützt auf Artikel 428 Absatz 2 ZGB im

44 Artikel 34 des Gesetzes über den Kindes und Erwachsenenschutz (KESG), BSG 216.316 und Vortrag des Regierungsrates des Regierungsrates des Kantons Bern an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) vom 6. Juli 2011, S. 19.

45 Vgl. COTTIER, Michelle, Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im kantonalen Recht - Teilfragen aus dem Bereich fürsorgerische Unterbringung, Bericht zu Handen des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. Juristische Fakultät, Universität Basel 2011, S. 14.

46 Vgl. COTTIER, Fürsorgerische Unterbringung, S. 14.

47 Vgl. COTTIER, Fürsorgerische Unterbringung. S. 18.

48 Vgl. COTTIER, Fürsorgerische Unterbringung. S. 11 sowie BGer 5C.51/2005 vom 2.9.2005, E. 2.2 und allgemein zur Urteilsfähigkeit von Kindern BGE 131 III 553.

49 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 44 zur Art. 426, GUILLOD, Erw.Schutz, N 78 zur Art. 426, ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 426, N 15 und SCHMID, Erwachsenenschutz, N 17 zu Art. 426.

(12)

Einzelfall auf die Einrichtung übertragen. Wurde der Einrichtung die Entlassungskompetenz nicht übertragen, muss diese der Erwachsenenschutzbehörde die Entlassung beantragen.50

Sind somit die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt, ist in je- dem Fall die Einrichtung verpflichtet, die betroffene Person zu entlassen oder bei der Erwachse- nenschutzbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei der ärztlichen Unterbringung gemäss Artikel 429 ZGB spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem ein Facharzt der Einrichtung die betroffene Person erstmalig untersucht hat, die Verantwortung der weiteren Unterbringung von der einweisenden Ärztin beziehungsweise dem einweisenden Arzt auf die Einrichtung übergeht. Auch wenn die Einweisung an einem Wochenende erfolgen sollte, dürfte dies spätestens 72 Stunden nach der Einweisung der Fall sein.

4.7 Dahinfallen der fürsorgerischen Unterbringung

Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Befristung der ordentlichen, von der Erwachsenenschutz- behörde nicht vorsorglich angeordneten Unterbringung verzichtet.51 Wird die fürsorgerische Unter- bringung von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, geschieht dies daher in der Regel un- befristet. Im Interesse des Rechtsschutzes der betroffenen Person muss eine ärztliche Unterbrin- gung und die Zurückbehaltung in einer Einrichtung aber immer nach einer gesetzlich definierten Maximalfrist von der Erwachsenenschutzbehörde bestätigt werden.52 Bei der Zurückbehaltung in einer Einrichtung beträgt diese Frist gemäss Artikel 427 Absatz 1 ZGB drei Tage. Bei der ärztli- chen Unterbringung richtet sich die Frist gemäss Artikel 429 Absatz 2 ZGB nach der Dauer des Unterbringungsentscheids. Dieser darf gemäss Artikel 429 Absatz 1 ZGB maximal sechs Wochen betragen, wobei die Kantone eine kürzere Maximalfrist vorsehen können. Liegt nach Ablauf der jeweiligen Frist kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde (mehr) vor, fällt die Unterbringung dahin und die betroffene Person kann die Einrichtung umgehend verlassen. Vollstreckbar ist ein Unterbringungsentscheid auch dann, wenn noch eine Rechtsmittel- frist läuft53.

Eine Verlängerung der Unterbringung gestützt auf Artikel 427 ZGB um weitere drei Tage ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt gestützt auf Artikel 429 ZGB erneut eine unmittelbar anschliessende Unterbringung anordnet54.

4.8 Umsetzung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung in den Kantonen

Die fürsorgerische Unterbringung aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses ist in der Praxis zur Regel geworden und ein Entscheid der KESB die Ausnahme - so wie dies auch mehrheitlich in allen eu- ropäischen Staaten der Fall ist, welche ein ähnliches System wie die Schweiz kennen. Dies hat hauptsächlich praktische Gründe, hat doch die Ärzteschaft nahen Bezug zum Menschen und eine

50 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 8 ff. zur Art. 428, GUILLOD, Erw.Schutz, N 6 ff.

zur Art. 428, ROSCH, Neues Erwachsenenschutzrecht, Art. 428, N 1 und SCHMID, Erwachsenenschutz, N 1 ff. zu Art. 428.

51 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 48 zu Art. 426.

52 Vgl. GUILLOD, Erw.Schutz, N 81 f. zu Art. 426.

53 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 16 zu Art. 427.

54 Vgl. GEISER/ETZENSBERGER, BSK - ZGB I (5), N 12 ff zu Art. 429/430, GUILLOD, Erw.Schutz, N 24 ff. zu Art. 429.

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von Berufserfahrung geprägte Einstellung zur Notwendigkeit von Unterbringungen. Der Gesund- heitsbereich und vor allem die Psychiatrie haben sich der angeordneten Unterbringung „ange- nommen“ und empfinden behördliche Einweisungen vielerorts als Eindringen der Justiz in medizi- nische Belange.55

Wie schon (oben unter Punkt 2.1) erwähnt kennen alle Kantone - ausser der Kanton Basel- Landschaft - die ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche aber unterschiedlich differenziert ausgestaltet ist. Die auffälligsten Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Anforderungen an die zur fürsorgerischen Unterbringung zugelassenen Ärzteschaft (Amtsärzte, Fachärzte oder alle Ärz- te), hinsichtlich ihrer Zulassung (nur im Kanton zugelassene Ärzte oder alle in der Schweiz zuge- lassene Ärzte) und hinsichtlich der maximalen Dauer der angeordneten Unterbringung. Die nach- folgende Tabelle soll über diese Unterschiede in den einzelnen Kantonen Aufschluss geben:

Kanton Zugelassene Ärzteschaft hinsichtlich ihrer Qualifikation

Zugelassene Ärzteschaft hinsichtlich ihrer Berufsaus- übungsbewilligung

Maximale Dauer der ärztlichen FU AG Generell: Amtsärzte

Bei Gefahr im Verzuge: Zur Berufsausübung zugelas- sene Ärzte, Kaderärzte sowie Heimärzte

nur aus eigenem Kanton 6 Wochen

AI Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte nur aus eigenem Kanton 6 Wochen AR Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte nur aus eigenem Kanton 6 Wochen BE Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 6 Wochen BS Generell: Kantonale Amtsärzte

Ausnahme: Der Regierungsrat kann auch Privatärzte der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie für zuständig erklären

aus allen Kantonen 6 Wochen

FR Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 4 Wochen GE Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 40 Tage GL Ärzte der Grundversorgung oder der Psychiatrie mit

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung sowie zuständige Ärzte der überweisenden Einrichtungen

nur aus eigenem Kanton 6 Wochen

GR Ärzte der Grundversorgung mit einem Facharzttitel der Psychiatrie oder Psychotherapie, der Kinder- und Ju- gendpsychiatrie sowie jeder Bezirkarzt und die behan- delnden Ärzte der überweisenden Einrichtung

nur aus eigenem Kanton 6 Wochen

JU Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte nur aus eigenem Kanton 6 Wochen LU Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 6 Wochen NE Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte nur aus eigenem Kanton 6 Wochen NW Ärzte mit Bewilligung zur selbständigen Berufsaus-

übung sowie Chefärzte, leitende Ärzte und Oberärzte des Kantonsspitals

nur aus eigenem Kanton 6 Wochen

OW Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte nur aus eigenem Kanton 3 Tage SG Generell: Amtsärzte

Bei Gefahr im Verzuge: Alle zur Berufsausübung zuge- lassenen Ärzte

aus allen Kantonen Amtsärzte:

6 Wochen Übrige:

5 Tage

55 NIVEAU, Erw.Schutz, Psychiatrisches, N 24.

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Kanton Zugelassene Ärzteschaft hinsichtlich ihrer Qualifikation

Zugelassene Ärzteschaft hinsichtlich ihrer Berufsaus- übungsbewilligung

Maximale Dauer der ärztlichen FU SH Bezirksarzt oder Stv. sowie Ärzte mit Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung

aus allen Kantonen 6 Wochen

SO Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 72 Stunden SZ Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 6 Wochen

TI Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 6 Wochen TG Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte nur aus eigenem Kanton 6 Wochen UR Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 6 Wochen VD Notfallärzte der Fachrichtung innere Medizin, der Psy-

chiatrie und Psychotherapie sowie die Chefärzte, Assis- tenzärzte und die Lehrbeauftragten dieser Disziplinen

aus allen Kantonen 6 Wochen

VS Alle zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte aus allen Kantonen 6 Wochen ZG Generell: Zur Berufsausübung zugelassene Fachärzte

für Psychiatrie

Bei Gefahr im Verzuge: Alle zur Berufsausübung zuge- lassenen Ärzte

nur aus eigenem Kanton 6 Wochen

ZH Ärzte mit eidg. oder eidg. anerkanntem ausl. Diplom mit Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung oder welche unter der Verantwortung eines Arztes mit Bewil- ligung zur selbständigen Berufsausübung arbeiten

aus allen Kantonen 6 Wochen

Die Mehrheit der Kantone hat sich somit für folgende Rahmenbedingungen entschieden:

- Unabhängig von einer allfälligen Spezialausbildung sind alle Ärztinnen und Ärzte dazu befugt fürsorgerische ärztliche Unterbringungen anzuordnen (15 von 25 Kantone);

- Alle in der Schweiz zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sind dazu befugt auf dem Kantonsgebiet ärztliche Unterbringungen anzuordnen (14 von 25 Kantone);

- Die zur ärztlichen Unterbringung befugten Ärztinnen und Ärzte sind befugt diese für maximal 6 Wochen anzuordnen (19 von 25 Kantonen).

4.9 Situation im Kanton Basel-Landschaft

Der Kanton Basel-Landschaft kannte die ärztliche fürsorgerische Unterbringung schon unter dem alten Vormundschaftsrecht nicht. Bestrebungen, sie im Rahmen der Einführung des KESR einzu- führen, sind (wie oben unter Punkt 2.1 ausgeführt) am Widerstand der Ärzteschaft gescheitert.

Dies hat zur Folge, dass im Kanton Basel-Landschaft die KESB sämtliche fürsorgerischen Unter- bringungen anordnen muss.

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur fürsorgerischen Unterbringung finden sich in § 78 und fortfolgende des EG ZGB. Diese unterscheiden zwischen der (ordentlichen) fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge (§ 79 EG ZGB) und der (notfallmässigen) fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge (§ 80 EG ZGB).

Liegt keine Gefahr im Verzuge muss die Erwachsenenschutzbehörde gemäss § 79 EG ZGB - die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend abklären (Absatz 1),

- die betroffene Person in der Regel durch das ganze Kollegium des Spruchkörpers anhören (Absatz 2),

- nötigenfalls den Bericht oder das Gutachten von Sachverständigen einholen (Absatz 3) und

(15)

- sofern eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist und diese nicht ambulant durchge- führt werden kann, die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Klinik einweisen (Absatz 4).

Liegt Gefahr im Verzuge hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss § 80 EG ZGB folgendes zu beachten:

- Sie kann die Unterbringung auch ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sach- verständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Per- son anordnen (Absatz 1);

- sie kann die Unterbringung nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses, dass sich auf eine un- mittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt, anordnen (Absatz 2);

- sie muss die betroffene Person innert 24 Stunden seit der Unterbringung durch ein Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörde im Kanton persönlich anhören und sie mündlich und schriftlich auf die Beschwerdemöglichkeit beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, hinweisen (Absatz3) und

- sie kann ihre Entscheide zur Unterbringung (oder Entlassung) mündlich eröffnen und begrün- den, wobei sie dann innerhalb der nächsten 48 Stunden eine schriftliche Bestätigung und Be- gründung liefern muss (Absatz 4).

4.10 Praxis im Kanton Basel-Landschaft

Wie oben unter Punkt 2.2 ausgeführt, unterhält die AeG BL aufgrund des gesetzlichen Auftrags in Artikel 40 Buchstabe g MedBG und § 27 GesG einen ambulanten psychiatrischen Notfalldienst.

Die zuständige Fachgruppe Psychiatrie der Ärztegesellschaft hat diesen Notfalldienst für die Nachtzeiten von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr mittels Vereinbarung an die „Mobilen Ärzte“56 delegiert.

Diese behandeln mit ihren Notfallärzten57 während den Nachtstunden pro Jahr rund 40 Fälle, bei welchen es in der Folge zu einer fürsorgerischen Unterbringung kommt.

Bei (psychischen) Notfällen mit Gefahr im Verzuge wird in der Regel von Familienangehörigen, Nachbarn oder Passanten als erstes die Polizei alarmiert oder direkt die medizinische Notfallzent- rale (MNZ) der Ärztegesellschaft Baselland kontaktiert. Die ausgerückte Polizeistreife der Polizei Basel-Landschaft oder die MNZ bietet darauf den Pikett-Arzt des psychiatrischen Notfalldienstes, die „Mobilen Ärzte“ oder die Ärztin oder den Arzt einer nahegelegenen Arztpraxis auf. Kommt die aufgebotene Ärztin oder der aufgebotene Arzt vor Ort zur Schlussfolgerung, dass eine Klinikein- weisung unabdingbar ist, verständigt sie beziehungsweise er telefonisch das 24-Stunden-Pikett der KESB. Dieses wird im Rotationssystem für das ganze Kantonsgebiet durch ein Spruchkörper- mitglied einer KESB (in der Regel ein Mitglied mit juristischer Ausbildung) abgedeckt. Die Ärztin oder der Arzt orientiert das KESB-Pikett telefonisch über

- die Personalien der betroffenen Person,

- den Zeitpunkt der Information des KESB-Piketts, - den Zeitpunkt und den Ort der Untersuchung, - die Grobdiagnose,

- die Gefährdungssituation (Selbst- oder Fremdgefährdung) sowie - die konkrete Einweisungsbegründung

56 Mobile Ärzte, Baselmattweg 34, 4123 Allschwil. Vgl. auch http://www.mobile-aerzte.ch/.

57 Derzeit werden keine Ärztinnen oder Ärzte der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie beschäftigt.

(16)

und bestätigt, dass eine Behandlung aktuell nur stationär möglich ist. Das KESB-Pikett notiert sich die Angaben mittels eines Formulars und spricht zustimmendenfalls (was der Regelfall ist) gegen- über der Ärztin oder dem Arzt die vorsorgliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung aus.

Falls erforderlich, bietet die Ärztin oder der Arzt darauf die Ambulanz auf, welche die betroffene Person in die Klinik bringt. Anschliessend verfasst die Ärztin oder der Arzt das erforderliche Zeug- nis, in der Regel mittels des entsprechenden Formulars der Ärztegesellschaft. Das ärztliche Zeug- nis enthält folgende Angaben:

- Die Personalien der betroffenen Person,

- die Klinik, in welche die Einweisung veranlasst worden ist, - den Zeitpunkt und den Ort der letzten Untersuchung, - den Auftraggeber (aufbietende Stelle oder Personen),

- den Anlass der Untersuchung (aktuelle Situation, aktuelle Ereignisse), - die Vorgeschichte (soweit diese bekannt ist),

- den Befund (kognitive Funktion, Willensbildung, Impulskontrolle, Affektivität, Realitätsbezug), - die vorläufige Diagnose,

- die Zuordnung zu Artikel 426 Absatz 1 ZGB (psychische Störung inkl. Abhängigkeitserkran- kung, geistige Behinderung, Verwahrlosung),

- die konkrete Begründung (akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung), - die Notwendigkeit der Klinikeinweisung,

- allenfalls verabreichte Notfallmedikamente sowie - Ort, Datum, Praxisstempel und Unterschrift.

Das Zeugnis wird umgehend per Fax dem KESB-Pikett sowie an die Klinik weitergeleitet. In der Folge verfasst das KESB-Pikett darauf den Unterbringungsentscheid (Verfügung) mittels einer entsprechenden Textvorlage, in welche die folgenden Angaben eingefügt beziehungsweise aus dem ärztlichen Zeugnis übertragen werden müssen:

- Die Personalien der betroffenen Person,

- den Zeitpunkt der Information des KESB-Piketts,

- die Personalien der zeugnisstellenden Ärztin oder des zeugnisstellenden Arztes, - den Zeitpunkt und den Ort der Untersuchung,

- den Anlass der Untersuchung, - den Befund,

- die vorläufige Diagnose,

- die Zuordnung zu Artikel 426 Absatz 1 ZGB, - die konkrete Begründung,

- die Notwendigkeit der Klinikeinweisung,

- die Klinik, in welche die Einweisung veranlasst worden ist,

- das Datum, bis zu welchem die Unterbringung befristet ist (in der Regel sechs Wochen) sowie - Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift der verfügenden Person.

Binnen 24 Stunden besucht darauf das KESB-Pikett die betroffene Person in der Klinik, in welche diese zuvor eingewiesen worden ist. Die betroffene Person wird, sofern möglich angehört, es wer- den ihr die Beschwerdemöglichkeiten erläutert und der Unterbringungsentscheid wird ihr gegen eine Empfangsbestätigung ausgehändigt. Vom KESB-Pikett werden dabei schriftlich festgehalten:

- Die Stellungnahme der betroffenen Person zum Unterbringungsentscheid, - ob der Ehemann oder die Ehefrau eine Kopie der Verfügung erhalten soll und

- welche weitere Person gegebenenfalls über die Unterbringung informiert werden soll.

(17)

Der Klinik wird eine Kopie des Unterbringungsentscheids übergeben. Konnte oder wollte die be- troffene Person den Empfang des Unterbringungsentscheids nicht gegen Unterschrift bestätigen, bestätigt das Klinikpersonal gegenüber dem KESB-Pikett, dass der Unterbringungsentscheid der betroffenen Person ausgehändigt und erläutert worden ist und dass die betroffene Person auf ihre Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen worden ist.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der aktuellen Rechtslage zur fürsorge- rischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge sich im Kanton Basel-Landschaft derzeit mehrere involvierte Instanzen lediglich zur Erhebung und zur Verarbeitung von schon vorhandenen Daten austauschen müssen, ohne dass den betroffenen Personen daraus ein Vorteil erwachsen würde.

Anzumerken ist hierbei, dass die Ärztegesellschaft Baselland in der vorbereitenden Arbeitsgruppe eine andere Meinung vertreten hat. Nach ihrer Auffassung bewirkt die ärztliche fürsorgerische Un- terbringung eine unerwünschte Aufhebung der Gewaltentrennung zwischen Arzt und Behörde.

Faktisch werde dadurch die Rechtssicherheit der Patientinnen und Patienten ausgehöhlt, die mit der Einführung des neuen Kindes-und Erwachsenenschutzgesetzes gerade hätte gestärkt werden sollen.

4.11 Kostentragungspflichten und Kostenrahmen im Kanton Basel-Landschaft

Das ZGB enthält keine Bestimmungen darüber, wer die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung zu tragen hat. Es liegt demnach in der Kompetenz der Kantone entsprechende Vorschriften zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft hat dies für die fürsorgerische Unterbringung in § 83 EG ZGB gemacht. Dieser bestimmt, dass sowohl die Kosten und Auslagen, die im Rahmen des Ver- fahrens anfallen, wie auch die Kosten der Unterbringung, im Grundsatz der betroffenen Person überbunden werden. Nur, wenn sich aufgrund einer richterlichen Feststellung ergibt, dass die Un- terbringung von Anfang an unrechtmässig war, müssen sie von den Einwohnergemeinden des KESB-Kreises getragen werden, deren Behörde die Unterbringung angeordnet hat (§ 83 Absatz 1 und 2 EG ZGB). Erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Zurückbehaltung durch die ärztliche Leitung einer Einrichtung unrechtmässig war, müssen die Kosten der Unterbringung von der Einrichtung übernommen werden (§ 83 Absatz 3 EG ZGB).

Die Höhe der Kosten für das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung sind in der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 geregelt58. § 17 Buchstabe a Ziffer 7 GebV bestimmt, dass die Gebühren für das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung bei Ge- fahr im Verzuge CHF 450.-- bis CHF 2'500.-- betragen; Ziffer 8 bestimmt, dass die Gebühren ohne Gefahr im Verzuge CHF 500.-- bis CHF 6'000.-- betragen. Gemäss § 4a GebV können die Gebüh- ren in besonders aufwändigen Fällen im Umfang des ausserordentlichen Aufwands über den Ge- bührenrahmen hinaus erhöht werden.

Die Auslagen für Arztzeugnisse, Berichte und Gutachten sowie Fahrten, Porti, Telefongespräche usw. sind gemäss § 2 Absatz 2 GebV besonders in Rechnung zu stellen. Zu beachten ist hierbei, dass die Aufwendungen der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der (notfallmässigen) Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge über den Tarmed-Tarif59 von den Krankenkassen in der Regel übernommen werden, nicht aber Gutachten, welche von den KESB separat in Auftrag gegeben werden. Über Tarmed ebenfalls nicht abgerechnet werden können

58 SGS 211.71.

59 Vgl. http://www.tarmedsuisse.ch/.

(18)

weitere Aufwendungen, wie der Zeitaufwand für die Fahrt zum Aufenthaltsort der betroffenen Per- son und allfällige Wartezeiten. Aus Effizienzgründen und um die Ärzteschaft zu entlasten, hat sich deshalb in der Praxis das System eingebürgert, dass die aufgebotenen Ärztinnen und Ärzte ihre Aufwendungen der KESB in der Regel mittels Tarmed-Abrechnung in Rechnung stellen und die KESB gegenüber der betroffenen Person eine Kostenverfügung mit sämtlichen Kosten und Ausla- gen (von KESB und Ärzteschaft) erlässt.

4.12 Geplantes neues Recht im Kanton Basel-Landschaft

Entsprechend der Zielvorgabe zur vorliegenden Gesetzesänderung (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3) sollen die Bestimmungen des EG ZGB im Kanton Basel-Landschaft dahingehend angepasst werden, dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge auch im Kanton Basel-Landschaft möglich und zum Regelfall wird. Damit kann einerseits der organisatori- sche und logistische Aufwand der KESB im Kanton reduziert werden. Andererseits können aber auch die betroffenen Personen, beziehungsweise die Einwohnergemeinden als Kostenträger der KESB bei Insolvenz der betroffenen Personen, von unnötigen Verfahrenskosten entlastet werden.

Durchschnittlich kann mit einer Entlastung von rund CHF 500.-- pro Unterbringung gerechnet wer- den.

Entsprechend der Mehrheit der anderen Kantone soll die fürsorgerische Unterbringung im Kanton Basel-Landschaft von allen zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassenen Ärztinnen und Ärz- ten für maximal sechs Wochen angeordnet werden können. Dies

- weil eine Beschränkung auf die im Kanton Basel-Landschaft zugelassenen Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf den unübersichtlichen Verlauf der Kantonsgrenzen in der Nordwestschweiz gar nicht praktikabel wäre,

- weil der ausschliessliche Beizug von Ärztinnen und Ärzten der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie schon heute nicht während 24 Stunden und 7 Tagen in der Woche praktiziert werden kann und

- da für die gegebenenfalls anschliessend erforderliche ordentliche Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge in der Regel ein medizinisches Gutachten benötigt wird, für dessen Ausarbeitung (oft eine längere stationäre Beobachtung benötigt wird und daher) die maximale Frist von sechs Wochen in der Praxis gerade ausreicht.

Weiter soll die ärztliche fürsorgerische Unterbringung nicht nur bei Volljährigen, sondern im Falle von psychischen Störungen auch bei Minderjährigen möglich sein. Die Einschränkung auf psychi- sche Störungen bei Minderjährigen ist angezeigt, da die Beurteilung der Voraussetzungen einer Unterbringung, die nicht aus psychiatrischen, sondern überwiegend aus pädagogischen oder aus bei den Eltern liegenden Gründen angezeigt ist, von der interdisziplinär zusammengesetzten Kin- desschutzbehörde besser beurteilt werden kann als einzig von der Ärzteschaft.60

Schliesslich sollen die Kostentragungspflichten durch die betroffenen Personen grundsätzlich un- verändert beibehalten, hinsichtlich dem Ablauf aber der geltenden Praxis angepasst werden. An- stelle der Einwohnergemeinden des zuständigen KESB-Kreises sollen die Einwohnergemeinden des Wohnsitzes beziehungsweise die Einwohnergemeinden des Aufenthaltsortes der betroffenen Personen subsidiär kostenpflichtig werden.

60 Vgl. BIDERBOST - Hankommentar Privatrecht, N 3 zu Art. 314b, COTTIER, Erw.Schutz, N 9 zu Art.

314b und COTTIER, Fürsorgerische Unterbringung, S. 8 f.

(19)

Damit der Ärzteschaft die Aufwendungen für die Zeit für Fahrten zum Aufenthaltsort der betroffe- nen Personen, für allfällige Wartezeiten und für ihre administrativen Aufwendungen entschädigt werden können, sollen die nach Tarmed nicht anrechenbaren Kosten und Aufwendungen neu nach der Verordnung über den amtsärztlichen Tarif (Amtsärztetarif) vom 21.2.199561 abgerechnet werden können.

5 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen 5.1 zu § 64: Spruchkörper, Zuständigkeit

In § 64 EG ZGB wird geregelt, in welchen Fällen der Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde zuständig ist (Absatz 1) und welche Fälle das Präsidium des Spruchköpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers entscheiden kann (Absatz 2). In Absatz 2 Buchstabe c wird die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und die Aufhebung die- ses Entscheids der Kompetenz des Präsidiums oder des delegierten Mitglieds eines Spruchkör- pers zugeordnet. Die Bestimmung bezieht sich nur auf Fälle, in welchen die Anordnung durch die Erwachsenenschutzbehörde erfolgt. Da neu auch Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unter- bringung bei Gefahr im Verzuge anordnen können sollen, muss Absatz 2 Buchstabe c entspre- chend präzisiert werden.

5.2 zu § 78: Zuständigkeit

§ 78 EG ZGB regelt die Zuständigkeit für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung. Ab- satz 1 regelt die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium wenn keine Gefahr im Verzuge ist. Absatz 2 regelt die Zuständigkeit für jedes Mitglied eines Spruchkörpers der Er- wachsenenschutzbehörden, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

In Absatz 3 wird neu geregelt, dass, wenn Gefahr im Verzuge liegt, auch alle in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur fürsorgerischen Unterbringung von Volljäh- rigen zuständig sind.

Absatz 4 schliesslich regelt die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen durch Ärztinnen und Ärzte. Nebst der erforderlichen Gefahr im Verzuge muss bei Minderjährigen auch eine psychi- sche Störung vorliegen. Andernfalls, also wenn beispielsweise ein pädagogisches Problem oder ein bei den Eltern liegendes Problem festgestellt wird, darf eine Ärztin oder ein Arzt keine fürsorge- rische Unterbringung anordnen. In diesen Fällen bleibt ausschliesslich die Kindesschutzbehörde zuständig (vgl. dazu auch die Ausführungen oben unter Punkt 4.5 und 4.12).

5.3 zu § 80: Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren bei Anord- nung durch die Erwachsenenschutzbehörde

In § 80 EG ZGB wurde bisher das ausschliesslich zur Anwendung gelangende Verfahren der für- sorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge durch die Erwachsenenschutzbehörde gere- gelt. Neu wird in § 80a das Verfahren bei ärztlicher Anordnung geregelt. Entsprechend wird die Überschrift von § 80 angepasst und präzisiert betreffend die Unterbringung durch die Erwachse- nenschutzbehörde.

61 SGS 901.11.

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