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Verfügung Nr. 25/2012 Keine Pflicht der Schulen zur Meldung von Kindern und Jugendlichen ohne Aufenthaltsstatus (Anlage)

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Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestellen Hauptbahnhof montags bis freitags Bremer Landesbank Sparkasse Bremen 28195 Bremen von 9:00 - 14:00 Uhr Konto-Nr. 1070115000 Konto-Nr. 1090653

BLZ 290 500 00 BLZ 290 501 01

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Rembertiring 8-12  28195 Bremen

An die Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen im Lande Bremen nachrichtlich an:

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sena- torin für Bildung, Wissenschaft und

Gesundheit

den Magistrat der Stadt Bremerhaven -Schulamt-

Verfügung Nr. 63/2011

Auskunft erteilt Frau Sanders Zimmer 711 T (04 21) 3 61 16249 F (04 21) 496 16249 E-mail

ute.sanders

@Bildung.Bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 122-11

Bremen, 29.09.2011

Schulbesuch von Kindern und Jugendlichen ohne Aufenthaltsstatus

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ohne Aufenthaltsstatus in die Schulen ist folgendes zu beachten:

1. Nach dem Bremischen Schulgesetz sind alle Kinder und Jugendlichen, die in Bremen ge- meldet sind, - unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – von der Schulpflicht erfasst (§ 52 BremSchulG).

Nur die Kinder und Jugendlichen, die sich illegal im Land aufhalten, d.h. bei den Behörden nicht gemeldet sind, sind von der Schulpflicht nicht erfasst.

Dieser Personenkreis hat jedoch von Verfassungs wegen das Recht, freiwillig und unter den gleichen Bedingungen wie schulpflichtige Kinder und Jugendliche die Schule zu besuchen.

Der Bildungsanspruch ergibt sich aus Artikel 27 der Landesverfassung der Freien Hanse- stadt Bremen.

2. Kinder und Jugendliche, die in Bremen nicht gemeldet sind, sind in Magellan als Schüler der Schule aufzunehmen. Für den Fall, dass in den Folgewochen keine Anmeldung in Bremen erfolgt, wird die Schulaufsicht die Aufnahme in die betreffende Schule genehmigen, soweit keine sonstigen Gründe (z.B. Antrag wurde nicht nachweislich von den Erziehungsberechtig- ten gestellt) entgegenstehen.

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3. Die Schulen sind im Regelfall nicht verpflicht, die Ausländerverwaltungen über den illegalen Aufenthalt bzw. fehlenden Aufenthaltstatus eines Kindes oder Jugendlichen zu informieren.

Grund hierfür ist, dass die Schulen nur bei Gelegenheit der Aufgabenwahrnehmung (u.a.

durch einen melderechtlichen Abgleich) Kenntnis von dem illegalen Aufenthalt erhalten; die Daten werden zur Durchsetzung der Schulpflicht und nicht zur Erforschung des illegalen Auf- enthalts erhoben.

Nach Ziffer 87.1.2 der Allgemeinen Ausführungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz besteht keine Mitteilungspflicht, wenn Tatsachen bei Gelegenheit der Aufgabenwahrnehmung zur Kenntnis gelangt sind.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen aus dem Rechtsreferat zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

gez. Detlef von Lührte

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