Stabstelle Recht
Änderung der Einziehungsordnung wegen Einführung des Euro
Beschluss des Finanzausschusses des Stadtrats vom 17.07. 2001 (VB)
Öffentliche Sitzung 1 Anlage
I. Vortrag des Referenten
Die Einziehung städtischer Geldforderungen durch die Landeshauptstadt München ist in der Einziehungsordnung 2001 (Neuerlass mit Beschluss der Vollversammlung vom 23.5.01) geregelt.
Nach Beschluss des Stadtrates vom 15./16.12.1998 sollen städtische Richtlinien mit Wirkung zum 01.01.2002 auf EURO umgestellt werden. Die Einziehungsordnung ist weder Satzung noch Verordnung, sondern eine Dienstanweisung mit innerstädtischer Bindungswirkung. Die Umstellung der Einziehungsordnung wegen des Euros erfolgte in Abstimmung mit dem Direktorium – Rechtsabteilung und dem städtischen Euro-Beauftragten.
Das Direktorium HA II (R) - Rechtsabteilung hat in einem Rechtsgutachten vom 22.3.95 zur EO ´85 verdeutlicht, dass für den Erlass der Einziehungsordnung grundsätzlich der
Oberbürgermeister zuständig ist. Dies folgt daraus, dass die Einziehungsordnung als eine Dienstanweisung vom Oberbürgermeister als Dienstvorgesetztem (Art. 43 Abs. 3 GO) , der die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde führt (Art. 37 Abs. 4 GO), erlassen wird. Allein die in der Einziehungsordnung enthaltene Abgrenzung zwischen laufenden Angelegenheiten und den dem Stadtrat vorbehaltenen Geschäften (Art.
37 Abs. 1 Satz 2 GO) fällt in die Zuständigkeit des Stadtrates. Daher fällt auch die Umstellung der EO 2001 auf den Euro – soweit die Vorschriften der §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 EO 2001 betroffen sind - in die Zuständigkeit des Stadtrates.
Für die DM wurde in Relation zum EURO ein Kurs von 1,95583 DM festgelegt. Die exakte Umrechnung von geraden DM-Beträgen führt demnach in der Regel zu „krummen“ Euro- Beträgen. Entsprechend dem Beschluss des Stadtrates vom 24.11.99 sollte deshalb eine Glättung der Beträge vorgesehen werden, wenn dies wegen der Orientierung und
Merkbarkeit für die Bürger sowie des geringeren Aufwandes für Bürger und Verwaltung sachgerecht erscheint. Die Umstellung von der DM auf den Euro erfolgte daher in der Einziehungsordnung grundsätzlich im Verhältnis 2:1. Im Rahmen der Umstellung des § 22 Abs. 2 EO 2000 (Kosten des Mahnverfahrens) erfolgte eine Aufrundung.
Die praktizierte Umstellung der EO 2001 auf den Euro bedeutet keine Einnahmeverluste für
die Landeshauptstadt München.
Nachfolgend sind die Vorschriften vor und nach der Umstellung auf den Euro gegenübergestellt (Änderungen jeweils fettgedruckt):
EO 2001 (vor Umstellung auf den Euro) EO 2001 ab 1.1.2002 (in EURO)
§ 7 Abs. 2
Für die Gewährung einer abweichenden Festsetzung sowie für die Entscheidung, ob einem Antrag der staatlichen Finanzverwaltung auf abweichende Festsetzung zugestimmt werden soll, ist zuständig:
1. die Stadtkämmerei
bei Kommunalabgaben und Kosten bis 500 000,- DM; bei Beträgen über 300 000,- DM ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich;
2. der Finanzausschuss
bei Kommunalabgaben und Kosten von mehr als 500 000,- DM bis zu 1 Million DM;
3. die Vollversammlung
bei Kommunalabgaben und Kosten von mehr als 1 Million DM.
§ 7 Abs. 2
Für die Gewährung einer abweichenden Festsetzung sowie für die Entscheidung, ob einem Antrag der staatlichen Finanzverwaltung auf abweichende Festsetzung zugestimmt werden soll, ist zuständig:
1. die Stadtkämmerei
bei Kommunalabgaben und Kosten bis 250.000
€; bei Beträgen über 150 000 € ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich;
2. der Finanzausschuss
bei Kommunalabgaben und Kosten von mehr als 250 000 € bis zu 500.000 € ;
3. die Vollversammlung
bei Kommunalabgaben und Kosten von mehr als 500.000 €.
§ 8 Abs. 2
Für das Absehen von der Festsetzung von
Kommunalabgaben und Kosten ist die Stadtkämmerei zuständig; bei Beträgen von mehr als 250 000,-- DM ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters notwendig.
§ 8 Abs. 2
Für das Absehen von der Festsetzung von
Kommunalabgaben und Kosten ist die Stadtkämmerei zuständig; bei Beträgen von mehr als 125 000 € ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters notwendig.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
Für die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 VwGO ist zuständig
1. bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das Kassen- und Steueramt bis zu 500 000,-- DM, darüber hinaus die Stadtkämmerei mit Zustimmung des Oberbürgermeisters;
2.
bei sonstigen Ansprüchen das Fachreferat, bei Beträgen über 500 000,-- DM mit Zustimmung des Oberbürgermeisters.§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2
Für die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 VwGO ist zuständig
1.
bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das Kassen- und Steueramt bis zu 250.000 €, darüber hinaus die Stadtkämmerei mit Zustimmung des Oberbürgermeisters;2.
bei sonstigen Ansprüchen das Fachreferat, bei Beträgen über 250 000 € mit Zustimmung des Oberbürgermeisters.§ 14 Abs. 1
Für die Gewährung von Stundungen ist zuständig:
1. die Stadtkämmerei
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen und privatrechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung des Rückstandes dem Kassen- und Steueramt übertragen worden ist, bis zur Höhe von 500 000,-- DM zeitlich unbeschränkt, bei höheren Beträgen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten.
2. das Fachreferat
bei privatrechtlichen Forderungen und öffentlich- rechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung nicht dem Kassen- und Steueramt übertragen worden ist, bis zur Höhe von 500.000,- DM zeitlich unbeschränkt, bei höheren Beträgen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten.
(2)
Bei Beträgen über 500 000,-- DM ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich, wenn der Stundungszeitraum zwölf Monate übersteigt.§ 14 Abs. 1
Für die Gewährung von Stundungen ist zuständig:
1. die Stadtkämmerei
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen und privatrechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung des Rückstandes dem Kassen- und Steueramt übertragen worden ist, bis zur Höhe von 250 000 € zeitlich unbeschränkt, bei höheren Beträgen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten.
2. das Fachreferat
bei privatrechtlichen Forderungen und öffentlich- rechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung nicht dem Kassen- und Steueramt übertragen worden ist, bis zur Höhe von 250.000 € zeitlich unbeschränkt, bei höheren Beträgen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten.
(2) Bei Beträgen über 250 000 € ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich, wenn der Stundungszeitraum zwölf Monate übersteigt.
§ 15 Abs. 1
Für die Gewährung von Erlassen ist zuständig:
1. die Stadtkämmerei
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung des Rückstandes dem Kassen- und Steueramt übertragen ist, bis zu 500.000,- DM.
Bei Beträgen über 300.000,- DM ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich;
ferner ist die Stadtkämmerei in den Fällen der Nr. 2 bei Beträgen über 30.000.- DM bis zu 500.000.- DM zuständig.
2. das Fachreferat
bei privatrechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung nicht dem Kassen- und Steueramt übertragen ist, bis zu 30.000,- DM. Bei Beträgen über 20.000,- DM ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich;
3. der Finanzausschuss
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen über 500.000,- DM bis 1 Million DM;
4. die Vollversammlung
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen von mehr als 1 Million DM.
§ 15 Abs. 1
Für die Gewährung von Erlassen ist zuständig:
1. die Stadtkämmerei
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung des Rückstandes dem Kassen- und Steueramt übertragen ist, bis zu 250.000 €. Bei Beträgen über 150.000 € ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich;
ferner ist die Stadtkämmerei in den Fällen der Nr.
2 bei Beträgen über 15.000 € bis zu 250.000 € zuständig.
2. das Fachreferat
bei privatrechtlichen Forderungen, soweit die Einhebung nicht dem Kassen- und Steueramt übertragen ist, bis zu 15.000 €. Bei Beträgen über 10.000 € ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich;
3. der Finanzausschuss
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen über 250.000 € bis 500.000 €;
4. die Vollversammlung
bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie bei privatrechtlichen Forderungen von mehr als 500.000 €.
§ 22 Abs. 2 Satz 1
Bei privatrechtlichen Forderungen sind zur Abgeltung der Aufwendungen, die der Stadt erwachsen, für jede Mahnung 9,-- DM zu berechnen.
§ 22 Abs. 2 Satz 1
Bei privatrechtlichen Forderungen sind zur Abgeltung der Aufwendungen, die der Stadt erwachsen, für jede Mahnung 5 € zu berechnen.
§ 31 Abs. 3
Befristet niedergeschlagene Forderungen über 5 000,- DM sind grundsätzlich in regelmäßigen Abständen wiederaufzugreifen.
§ 31 Abs. 3
Befristet niedergeschlagene Forderungen über 2500 € sind grundsätzlich in regelmäßigen Abständen wiederaufzugreifen.
§ 32 Abs. 1
Für die Niederschlagung öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Forderungen ist das Fachreferat zuständig, wenn die Forderung nicht dem Kassen- und Steueramt zur Einhebung übertragen worden ist. Bei Beträgen über DM 100.000.- ist die Stadtkämmerei auch dann zuständig, wenn die Forderung dem Kassen- und Steueramt nicht zur Einhebung übertragen worden ist.
(2) Bei Beträgen über 250 000,-- DM ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich.
§ 32 Abs. 1
Für die Niederschlagung öffentlich-rechtlicher und privat-rechtlicher Forderungen ist das Fachreferat zuständig, wenn die Forderung nicht dem Kassen- und Steueramt zur Einhebung übertragen worden ist. Bei Beträgen über 50.000 € ist die Stadtkämmerei auch dann zuständig, wenn die Forderung dem Kassen- und Steueramt nicht zur Einhebung übertragen worden ist.
(2) Bei Beträgen über 125 000 € ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich.