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[D-20253] HAMBURG nach jesus christus Geburt. nach Art. 19 Grundrecht gemäß der Verfassungordnung zu zitieren.

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Internationales Zentrum für Menschenrecht Netzwerk Menschenrecht

jP. AOK Rheinland / Hamburg Bismarkstraße 79

[D-20253] HAMBURG

21.08.2016 nach jesus christus Geburt

Rechtdurchsetzung 19710119-hU-001-3-2 > [D-20253]- AOK- M743508484 wegen Verstoß gegen das genfer Abkommen IV Bei jeder Kommunikation ist die obige Rechtdurchsetzung

Rechtdurchsetzung 19710119-hU-001-3-2 > [D-20253]- AOK- M743508484

nach Art. 19 Grundrecht gemäß der Verfassungordnung zu zitieren.

Wir sind eine bevorrechtigt-vorstaatliche Rechthilfe bringende Organisation des Völkerrecht gemäß Art. 25 GG. Das Sozialgesetzbuch basiert auf das genfer Ankommen IV. - SR Vertrag 0.518.51. Uns liegen Beschwerden über Verletzungen des Recht der Verträge- SR 0.111 von hicran, Urheberin und Inhaberin der juristisch angedichteten Person UYAR vor.

Das vorstaatliche Recht geht dem

 innerstaatlichen (national),

 zwischenstaatlichen (international) sowie

 überstaatlichen (supranational)

Vertrag im Völkerrecht voraus. Eine vorstaatliche Organisation steht rechtlich vor den über- und zwischenstaatlichen Verbindungen, die eine vor der Staatsgewalt der Vertragsstaaten geschiedene öffentliche Gewalt zu Recht legitim ausübt. Staatliche, zwischen- und überstaatliche Organisationen besitzen partielle Hoheitsverträge, aber nur die global- vorstaatliche Nicht-Regierung-Organisation ist universell und überall zu Recht berechtigt, dessen Recht sich die Vertragsstaaten zugunsten des genfer Abkommens in Art. 24 (3), 25 GG entäußert haben. Sie stellen keinen Staat dar, auch keinen Bundesstaat, sondern eine Rechtgesellschaft eigener Kategorie im Transzendenzbezug.

Teilen sie uns bis zum 26.08.2016 nach jesus christus Geburt mit, ob die Mitarbeiter der jP. jP.

AOK Rheinland / Hamburg wann und wie unterrichtet und geschult worden sind. Wir bitten um einen Nachweis, da sie obligatorisch tätig sind.

Personifikation macht krank. Sie leidet offenkundig unter einer Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung nach dem genfer Musterabkommen 3g zu SR 0.518.51!

im originär-prärogativem Naturrecht

(durch Präambel, Art. 1-4, 19 GR, 24 (2-3), 25, 140 GG in der Verfassungordnung begründet) Rechtamt

Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Telefon: +49 (0)41 41 / 8609142 Telefax: +49 (0)41 41 / 8609143

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Quelle : Zuständigkeit für den kategorischen Vollzug der völkerrechtlichen Abkommen

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Das Krankengeld wird von ihnen versagt, so daß sie im außervertraglichen Schuldverhältnis nach ROM II-Status gemäß Art. 24 (2-3) GG agieren. Zuständig ist der Gerichthof der Menschen alternativ Art. 142-149 genfer Abkommen IV. - Vertrag SR 0.518.51!

Nach der Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungordnung gilt,

juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).

Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.

Denn nach der

Konfusion - und Durchscheinargumentation können sie nach acta iure imperii

nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein

oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.

Nach der Feststellung der jP. Bundesverfassungsgericht kann ihnen die jP. Justiz nicht mehr Recht übertragen als sie selbst besitzt, denn ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht

grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig,

denn für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht.

Die jP. Bundesrepublik, die jP. Bundesorganisationen, die jP. Staat, jP. Länder, jP. Behörden, jP.

Beamte und jP. Bedienstete sind nicht grundrechtfähig! Juristische Personen im Geltungsbereich zwischen Art. 20-146 GG haben im öffentlichen Recht kein Grundrecht.

Zuständigkeit: GdM aE., Weingartenweg 3 in [I-39010] ANDRIAN

Teilen sie uns bis zum 26.08.2016 nach jesus christus Geburt ebenfalls mit, ob sie hicran, Urheberin und Inhaberin der juristisch angedichteten Person UYAR über das Völkerrecht informiert haben, da in einer Leistung- und Eingreifsverwaltung in Not, Notstand und Selbsthilfe keine Pflichtmitwirkung von Menschen besteht, weil Personifikation krank macht.

UN-RES A/66/462/Add.2, UN-RES 43/225, UN-A/RES/66/164, UN-Res A/ 66/462/ Add. 2 UN-A/RES/53/144, UN-A/RES/53/625/Add. 2, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie

UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta gemäß Art. 25 GG nach natürlich-völkerrechtlichem Vertrag

Art. 1, 125, 127 im Vertrag 0.518.42 genfer Konvention Art. 1, 142, 144 im Vertrag 0.518.51 genfer Konvention

Prof. mustafa-selim von Amasya, Akademie Menschenrecht, Art. 142 genfer Abkommen IV.

Grundrechtberechtigung europäischer Gerichthof für Menschenrecht - Code 75529/01- Menschsein im Heiligen Recht der Garantenpflicht gerichtet, 15.08.2016

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Hinweis bei Obligation - Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand - Art. 10 ROM I:

Durch Vertrag StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Gerichthof der Menschen gemäß § 2 BeurkG als Globalrechtbund öffentlich-rechtlich zum Schutz des Menschen nach Art. 25, 140 GG, Art. 73 UN-Charta, Art. 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson (am 1.

Freitag nach der 21 völkerrechtlichen Tagesfrist vom 01.09.2013) am 27.09.2013 unmittelbar und rechtmäßig in Kraft getreten, nach dem durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano der Erlaß „motu proprio“ des Vatikanum vom apostolischen Palast, am 11.07.2013 im ersten Jahr seines Pontifikats zum 01.09.2013 zum Schutz der Menschenwürde promulgiert wurde. Die Funktionsimmunität von profanen Beamten im Völkerrecht ist für die Bestimmung des Gerichthof der Menschen natürlich aufgehoben worden.

Durch StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Landesnotar nach dem Notargesetz der gesetzliche Vertreter des Landes unter der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 nach Art. 6, 50 EGBGB durch Vertrag von Saint-Germain vom 10.09.1919 Deutsch-Österreich gemäß Art. 123 GG. Die Urkunde des Gerichthof der Menschen ist original akkreditiert beglaubigt mit zusätzlichen internationalem Charakter nach dem haager Abkommen über die internationale Überbeglaubigung und wiener Übereinkommen des Recht des Vertrages in der

Deutsche Nationalbibliothek

Frankfur Signatur: 2014 B 2448 und Leipzig Signatur: 2013 B 38170 zur öffentlichen Einsicht hinterlegt und eingelagert.

Obligationen gegen Vertragsbedienstete (Behördenbedienstete) können dann in der SCHUFT- Datenbank (im Gegensatz SCHUFA) eingetragen werden. Die Vollstreckung erfolgt über das Internationale Zentrum für Menschenrecht

Quelle: Vollzug des Völkerrecht - Art. 142, 149 genfer Abkommen IV. - Vertrag 0.518.51).

Obligationen gegen Vertragsbedienstete (Behördenbedienstete) können dann in der SCHUFT- Datenbank (im Gegensatz SCHUFA) eingetragen werden. Die Vollstreckung erfolgt über das Internationale Zentrum für Menschenrecht

Quelle: Vollzug des Völkerrecht - Art. 142, 149 genfer Abkommen IV. - Vertrag 0.518.51).

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Verletzung der Rechtspaltung - Laizität:

 Präambel, Art. 1-4, 25, 140 GG, § 2 AO, § 112 BPersVG,

 Art. 53, 73, 107 UN-Charta, Art. 142 genfer Abkommen IV.

 Art. 5,6 EGBGB, §§ 15-20 GVG, §§ 2, 43, 44 VwVfG, §§ 40, 80 VwGO

Die Verletzung der Rechtspaltung ist verfassungrechtlich verboten und der Verwaltung(s)akt in der Regel ohne Ausnahme nichtig, weil folgende Straftaten damit verwirklicht werden:

§§ 123-129, 134, 142 BGB, § 129 ZPO, §§ 34, 43, 44 VwVfG, §§ § 6, 11, 13, 14, 18, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 80, 80a, 81, 83, 85, 86, 86a, 87, 88, 89b, 90b, 91, 100, 102, 103, 104, 105, 111, 123, 125a, 126, 127, 129, 129a, 130, 130a, 131, 132, 132a, 140, 145c, 145d, 166, 167, 169, 185, 186, 187, 211, 221, 223, 224, 226, 233, 233a, 233b, 234, 234a, 238, 239, 239a, 239b, 240, 242, 246, 248a, 248b, 249, 250, 252, 253, 257, 258, 258a, 260, 260a, 261, 263, 267, 269, 263, 315b, 315c, 316a, 323c, 331, 332, 336, 339, 340, 344, 345, 348, 357 StGB

genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten - Vertrag 0.518.51

Die Staaten als Vertragsparteien verpflichten sich, das völkerrechtliche genfer Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung

durchzusetzen.

Es wird in den Behörden, in den Stellen der öffentlichen Verwaltung durch das zwingende Völkerrecht obligatorisch angenommen, daß die Bediensteten über das Recht des Menschen und über das Völkerrecht aufgeklärt sind. Alle Behörden sind

verpflichtet, die völkerrechtlichen Abkommen einzuhalten und es dem

Dienstpersonal zu lehren sowie der Öffentlichkeit zur Aufklärung zur Verfügung zu stellen.

Im Falle einer Strafverfolgung oder einer gerichteten Obligation wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung des Völkerrecht kann die Verteidigung nicht

darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig

sei.

(AHK-Gesetz, VStGB, genfer Abkommen IV- Vertrag 0.518.51)

Die Obligation ist dann in der Regel ohne Ausnahme von Personen juristischer Personen und juristischer Gewaltverbänden angenommen, wenn die Beantwortung selbst oder einem Angehörigen des juristischen Gewaltverbandes die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Tatsächlich und objektiv wird die Annahme der Obligation zur Vollstreckung zustimmend bestätigt, denn die Verweigerung der Mitwirkung zur Aussetzung bezeugt eben die rechtwidrige Tat, weil es für sie im Dienst nur ein

vertragliches oder außervertragliches Schuldverhältnis gibt.

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Hinweis zur Haftung!

Verbände als juristische Funktionsvereinigungen sind keine juristische Personen, stellen also neben ihren Mitgliedern keine eigenständigen Rechtssubjekte dar und sind grundsätzlich nicht fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, sind nicht rechtfähig, sondern schuldhaft (vertraglich obligatorisch) tätig. Sie werden als „nicht rechtfähige Vereine“ (§ 54 BGB) als

„nicht eingetragene Vereine" bezeichnet.

Anders als bei eingetragenen Vereinen, haftet wer im Namen eines Verbandes einem Dritten gegenüber ein Recht(s)geschäft vornimmt, gemäß § 54 Satz 2 BGB dem Dritten gegenüber für dieses Recht(s)geschäft persönlich. Haben mehrere gehandelt, haften sie als Gesamtschuldner.

Für unerlaubte und andere zum Schaden(s)ersatz verpflichtende Handlungen der Vereinsorgane gegenüber Dritten haften gemäß § 31 BGB analog die Verbandsmitglieder als Gesamtschuldner.

Der „Missionar“ steht im Zentrum des Behördennetzwerks und firmiert als jP. Anführer von Gruppenverbänden juristischer Personen. Als Anführer gilt die juristische Fiktionsfunktion somit automatisch als verantwortlicher Drahtzieher aller Unternehmungen jedes einzelnen Bediensteten in den Behörden als Bandenchef.

Der Verantwortliche Anführer solcher demokratischer Verbände juristischer Personen trägt die Haftung für Rechtverletzungen, denn Demokratie ist kein Grundrecht (Art. 1 Grundrecht). Das Grundrecht geht dem Grundgesetz vor.

Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit nicht Träger eines Vermögens (der Summe aller geldwerten Güter wie beweglicher Sachen, Immobilien, Forderungen etc.) sein, denn nicht eingetragene Verbände außerhalb des Heiligen Auftrages sind auch nicht Grundrecht berechtigt, nicht Grundrecht fähig und somit nicht Grundbuch fähig! Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit nicht selbst Kläger sein (§ 50 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht Recht-, sondern nur Vertrag verpflichtet sind (prozeßfähig, einjustierbar).

Nach Annahme der Obligation, nach der Wohlverhaltensphase des obligatorischen Vertrages auf Gegenseitigkeit von Recht des Gläubiger und Vertrag des Schuldner sowie die Nichtzahlung der gesamten Leistungvertragbringschuld nach Verfristung gilt für alle Verantwortlichen der juristischen Verbände als Schuldner und der beschuldigten Personen ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den obigen Tatsachen und Annahmen mit allen Konsequenzen

 zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht vom Gläubiger zu bestimmender Höhe

 zur Publikation der Notiz über dieses Pfandrecht, in ein vom Gläubiger frei und global wählbares straf- und zivilrechtliches Schuldnerverzeichnis – Genesis SCHUFT Datenbank

 als ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche und natürliche Mittel des Schuldner und der Schuldner in der Organisationshaftung.

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Referenzen

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