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Satzung. Wasserstofftechnologie-Initiative Mecklenburg-Vorpommern e. V.

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Academic year: 2022

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Wasserstofftechnologie-Initiative Mecklenburg-Vorpommern e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen

"Wasserstofftechnologie-Initiative Mecklenburg-Vorpommern e. V."

2. Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Hansestadt Rostock eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, technologie- orientierter Forschung und angewandter Entwicklung im Bereich der Wasserstoff- technologie im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a) die Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,

b) die Förderung der Entwicklung, Erprobung und Anwendung neuer Technologien, Verfahren, Anlagen und Geräte,

c) die Förderung der Initiierung und der Entwicklung von regionalen und überregionalen Kooperationsprojekten,

d) die Präsentation und Vertretung des Vereins auf Messen und Ausstellungen, Fachtagungen und Kongressen im In- und Ausland sowie in den Medien (Presse, Funk, Fernsehen, Internet),

e) die Sammlung, Verbreitung und Bereitstellung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse der Wasserstofftechnologien und

f) die Förderung der generellen Information der interessierten Öffentlichkeit.

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§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und aktiv für den Vereinszweck tätig sind.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Ehren- mitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen sein, die auf einem den Vereinszweck unterstützenden Gebiet tätig sind. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung auch anders beschließen.

4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck aktiv unterstützen.

5. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu bean- tragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder auf Lebenszeit kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernennen.

6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Austritt oder durch Ausschluss.

7. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne der Ziele des Vereins tätig zu werden und den Jahresbeitrag, entsprechend der von der Mitgliederversammlung erlassenen jährlichen Beitragsordnung, zu entrichten.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze das aktive Wahlrecht, das Recht, an Abstimmungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen.

3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch a) Mitgliedsbeiträge,

b) Geld- und Sachspenden sowie c) sonstige Zuwendungen.

§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 8), b) der Vorstand (§ 9) und

c) der Fachbeirat (§ 10).

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, b) Wahl des Rechnungsprüfers,

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c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d) Unterbreitung von Vorschlägen für die Zusammensetzung des Fachbeirates, e) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit des Vereins,

f) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes, g) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

h) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, i) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

j) Erlass der jährlichen Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, k) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus

Aufgaben seitens des Vereins,

l) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist; in der Regel aber mindestens einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen- mehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

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3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur ordentliche Vereinsmitglieder bzw. deren Vertreter gewählt werden.

4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht im Rahmen dieser Satzung einem anderen Vereinsmitglied zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vertretung des Vereins,

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder,

c) Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, d) Bestellung und Abberufung der Fachbeiratsmitglieder, e) Einberufung der Mitgliederversammlung und

f) Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder.

5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, mit der insbesondere Regelungen zur Einladungsfrist, zur Einladungsform, zur Beschlussfähigkeit und zur schriftlichen bzw.

elektronischen Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes getroffen werden können.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Bestellt der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer, so darf dieser nicht Vorstandsmitglied sein. Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vorstandsmitglieder.

§ 10 Fachbeirat

1. Der Fachbeirat des Vereins besteht aus maximal 10 natürlichen Personen.

2. Die Mitglieder des Fachbeirates sollen entweder aus der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Politik oder der Verwaltung kommen und über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Wasserstofftechnologie verfügen.

3. Der Fachbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Mitwirkung bei der Meinungs- und Willensbildung des Vereins, b) Mitwirkung bei der Vorbereitung von Beschlussvorlagen,

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c) Information und Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, d) Pflege von wichtigen Außenkontakten und Schaffung einer Lobby für den

Vereinszweck und die Ziele des Vereins.

4. Die Beschlüsse des Fachbeirates tragen empfehlenden Charakter.

5. Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen.

6. Der Fachbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandvorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den DWV Deutschen Wasserstoffverband e. V. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Der Deutsche Wasserstoffverband (DWV) ist beim Berliner Finanzamt Körperschaften I unter der Steuernummer: 663/55761 registriert.

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