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Satzung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern e.v.

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Academic year: 2022

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(1)

Satzung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern e.V.

1 2

Präambel 3

4

Die Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern sind eine selbstständige, liberale 5

politische Jugendorganisation. In ihr schließen sich junge Leute mit dem Ziel zusammen, die 6

Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen 7

wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und die 8

Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu 9

verwirklichen. Unter Liberalismus verstehen wir eine allgemeine Lebensauffassung, nach der 10

das Zusammenleben von Menschen besser gestaltet werden kann. Da der Liberalismus keine 11

letzten menschlichen Wahrheiten kennt, sind geistige Freiheit, Schutz der Minderheiten, 12

Toleranz aber auch Mitgefühl gegenüber Menschen aller Weltanschauungen und Religionen 13

Grundsätze unseres Handelns. Aus humanistischem Verständnis wenden wir uns entschieden 14

gegen Rassismus, Nationalismus, Militarismus, Antisemitismus und jegliche Form von 15

Diktatur. Mit der Politik der Mitte wollen wir der politischen Radikalisierung jeglicher Richtung 16

unter der Jugend entgegenwirken. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der 17

Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.

18

Dabei nimmt die politische Bildung eine besondere Rolle ein. Die Jungen Liberalen 19

Mecklenburg und Vorpommern erklären ihre Bereitschaft, bei der Lösung von Aufgaben und 20

Problemen auf kommunaler und Landesebene auch politische Verantwortung zu 21

übernehmen. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendvereinen 22

entspricht den Grundsätzen liberaler Politik. Die Jungen Liberalen bekennen sich zum Auf- und 23

Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer von sozialem Geist getragenen 24

freiheitlichen Gesellschaft und der sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen demokratisch und 25

rechtstaatlich alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen. Die Jungen Liberalen streben 26

eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen 27

Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer 28

Lebensauffassung herbeizuführen.

29 30

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 31

32

§ 1 Allgemeine Bestimmungen 33

34

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Mecklenburg und Vorpommern“.

35 36

(2) Der Verein ist ein eingetragener Verein.

37 38

(3) Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

39 40

(4) Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

41 42

(5) Der Verein gliedert sich Kreis- und ggfs. Ortsverbände 43

44

§ 2 Wahlen und Abstimmungen 45

46

(1) Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Untergliederungen des 47

Landesverbandes sind geheim, frei und gleich.

48

(2)

49

(2) Alle anderen Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Mindestens 10% der 50

anwesenden Stimmberechtigten können zu jeder Zeit gemeinsam eine geheime Abstimmung 51

verlangen. Über dieses Verlangen wird nicht abgestimmt.

52 53

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen 54

Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

55 56

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

57 58 59

II. Abschnitt: Der Landesvorstand 60

61

§ 3 Zusammensetzung 62

63

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

64 65

1. dem Landesvorsitzenden, 66

67

2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden den Aufgabenbereichen 68

Programmatik, Presse und Öffentlichkeit sowie Organisation, 69

70

3. dem Landesschatzmeister.

71 72

(2) Zum Landesvorstand zählen ferner die Beisitzer. Deren Anzahl darf 5 nicht überschreiten.

73

Ansonsten bestimmt der Landeskongress nach eigenem Ermessen über die Anzahl der 74

Beisitzer.

75 76

(3) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder in den Landesvorstand 77

kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht und sind keine Mitglieder des Landesvorstands.

78 79

(4) Für den geschäftsführenden Vorstand sind mindestens ein Vorsitzender, ein Stellvertreter 80

und ein Schatzmeister gewählt werden.

81 82 83

§ 4 Wahl 84

85

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die 86

Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Beisitzer können nach Ermessen des Kongresses in 87

verbundener Einzelwahl gewählt werden.

88 89

(2) Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann ein zwischenzeitlicher 90

Landeskongress eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit vornehmen.

91 92

(3) Ist mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder der Landesvorsitzende zurückgetreten, ist 93

eine Nachwahl durch einen außerordentlichen Landeskongress obligatorisch.

94 95

(4) Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives 96

(3)

Misstrauensvotum auf einem Landeskongress nach vorheriger Ankündigung erfolgen. Sie 97

benötigt die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Abwahl ist 6 Wochen vor dem 98

Landeskongress zu beantragen und zwingend in der Einladung anzukündigen. Die Abwahl ist 99

nie dringlich.

100 101 102

§ 5 Aufgaben 103

104

(1) Die Stellvertreter nehmen im Landesvorstand ihre jeweiligen Aufgaben wahr. Die 105

Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf aufgehoben werden.

106

Ansonsten organisiert der Landesvorstand seine Arbeit nach eigenem Ermessen.

107 108

(2) Der Landesvorstand entscheidet insbesondere über die an ihn verwiesenen und an ihn 109

gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten 110

Landesvorstandes aus, wählt einen Kandidaten für das Amt des Beisitzers mit beratender 111

Stimme im Landesvorstand der FDP sowie einen Vertreter des Landesverbandes im 112

erweiterten Bundesvorstand der Jungen Liberalen und erledigt die laufenden politischen und 113

organisatorischen Aufgaben. Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.

114 115 116

§ 6 Vertretung des Verbandes 117

118

(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind die Mitglieder des 119

geschäftsführenden Vorstands jeweils alleine berechtigt.

120 121

(2) Zur gerichtlichen Vertretung ist der Landesvorsitzende allein oder jeweils zwei Mitglieder 122

des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinsam berechtigt.

123 124 125

§ 7 Landesgeschäftsführung 126

127

(1) Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsführung ernennen und entlassen. Sie kann 128

sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich ausgefüllt werden. Der Aufgabenbereich wird 129

vor der Ernennung durch den Landesvorstand festgelegt und kann auf Beschluss des 130

Landesvorstandes oder des geschäftsführenden Landesvorstandes geändert werden.

131 132

(2) Der Landesvorsitzende ist direkter Vorgesetzter der Landesgeschäftsführung und alleiniger 133

Weisungsbefugter.

134 135

(3) Mitglieder der Landesgeschäftsführung sind und können nicht gleichzeitig Mitglieder des 136

Landesvorstandes der Jungen Liberalen sein.

137 138

§ 8 Landesarbeitskreise 139

140

Der Landesvorstand beruft nach eigenem Ermessen Landesarbeitskreise ein. Diese Regeln ihre 141

Arbeitsweise selbstständig.

142 143

III. Abschnitt: Der Landeskongress 144

(4)

145

§ 9 Stellung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit 146

147

(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er wird als 148

Mitgliederversammlung öffentlich abgehalten.

149 150

(2) Die Öffentlichkeit des Landeskongresses kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden 151

Mitglieder aufgehoben werden.

152 153

(3) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte aller 154

Mitglieder des Landesverbandes auf ihr vertreten sind. Der Landeskongress gilt als 155

beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen auf dem Landeskongress vertreten 156

ist, es sei denn, mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes erheben des 157

Landeskongresses schriftlich Widerspruch gegen die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses 158

beim Landesvorstand. Die Frist für den Widerspruch beträgt eine Woche, beginnend nach 159

Beendigung des Landeskongresses.

160 161 162

§ 10 Rechte und Pflichten 163

164

Der Landeskongress hat folgende alleinige Rechte und Pflichten:

165 166

1. Wahl, Kontrolle, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes 167

168

2. Wahl der Finanzprüfer 169

170

3. Wahl der Ombudsmitglieder 171

172

4. Entgegennahme des Finanzberichtes des Landesvorstandes 173

174

5. Änderung der Landessatzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung 175

des Landeskongresses 176

177

6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress 178

179

7. Wahl der Zählkommission 180

181

8. Umgliederung und Auflösung des Landesverbandes 182

183 184

§ 11 Einladung 185

186

(1) Der Landeskongress tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist auf Beschluss des 187

Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes, auf Antrag mindestens eines 188

Fünftels der Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden einzuberufen.

189 190

(2) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung 191

durch den Landesvorstand. Sie wird an allen Mitgliedern per E-Mail verschickt. Jedes Mitglied 192

(5)

ist für die Aktualität der entsprechenden E-Mail-Adresse selbst verantwortlich. Neumitglieder 193

des Landesverbandes sind über die Funktion der angegebenen E-Mail- Adresse als 194

Einladungsadresse zu informieren. Die Einladung kann auch schriftlich erfolgen. Eine 195

schriftliche Einladung benötigt einen absoluten Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes.

196 197

(3) Der Landesvorstand kann auf Grund von Dringlichkeit einen außerordentlichen 198

Landeskongress einberufen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Einladungsfrist für den 199

außerordentlichen Landeskongress beträgt eine Woche. Ist der Landesvorsitzende oder eine 200

Mehrheit des Landesvorstandes zurückgetreten, ist die Einladung obligatorisch. Lädt der 201

Landesvorstand in diesem Falle innerhalb eines Monats nicht zu einem Landeskongress, tritt 202

an seine Stelle eine Einladung durch den erweiterten Landesvorstand. Sie benötigt eine 203

einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

204 205 206

§ 12 Stimm- und Rederecht 207

208

(1) Auf dem Landeskongress hat jedes anwesende Mitglied des Landesverbandes Rede-, 209

Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Jedes anwesende Mitglied hat genau eine Stimme.

210 211

(2) Redeberechtigt auf dem Landeskongress sind Mitglieder der Jungen Liberalen 212

Mecklenburg und Vorpommern, Mitglieder des Bundesvorstandes, Fördermitglieder sowie 213

geladene Gäste. Der Landeskongress kann das Rederecht mit einfacher Mehrheit weiteren 214

Personen erteilen.

215 216 217

§ 13 Präsidium 218

219

(1) Nach Eröffnung des Landeskongresses werden das Tagungspräsidium und die 220

Protokollführer gewählt. Dies erfolgt nach Ermessen des Landeskongresses.

221 222

(2) Der Tagungspräsident und seine Stellvertreter üben während des Landeskongresses das 223

Hausrecht aus.

224 225

(3) Kandidieren Mitglieder des Präsidiums oder der Protokollant für ein Amt, so wird die 226

Tätigkeit für den Zeitraum der Wahl von einem Stellvertreter übernommen.

227 228

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

229 230 231

§ 14 Protokoll 232

233

(1) Über den Landeskongress ist ein Protokoll zu fertigen.

234 235

(2) Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und zu 236

unterzeichnen. Nach Unterschrift ist es vom Landesvorstand zu genehmigen und den 237

Kreisverbänden innerhalb eines Monats zur Kenntnis zu bringen.

238 239

(3) Änderungen des Protokolls sind innerhalb von 2 Wochen geltend zu machen und dürfen 240

(6)

nur mit Zustimmung der Mehrheit des Tagungspräsidiums übernommen werden.

241

Beschwerden zum Landes- oder Bundesschiedsgericht sind gegen die Entscheidung des 242

Tagungspräsidiums nicht zulässig.

243 244

§ 15 Elektronischer Landeskongress 245

246

(1) Der Landeskongress darf auf Beschluss des Landesvorstandes einmal pro Jahr in 247

elektronischer Form durchgeführt werden. Der elektronische Landeskongress zählt nicht zu 248

den notwendigen Kongressen nach § 9 Abs. 1.

249 250

(2) Die Teilnahme muss technisch allen Mitgliedern möglich sein. Ist einem Mitglied eine 251

Teilnahme aus technischen Gründen nicht möglich, hat das betreffende Mitglied dies sofort 252

anzuzeigen. Unterlässt es die Anzeige, verliert es das Anfechtungsrecht aus diesem Grund.

253 254

(3) Die Grundsätze der geheimen, gleichen, unmittelbaren und freien Wahl und Abstimmung 255

müssen durch das technische Hilfsmittel gewahrt werden. Es muss sichergestellt werden, 256

dass das Stimmrecht nur von Mitgliedern wahrgenommen werden kann.

257 258

(4) Auf dem elektronischen Landeskongress dürfen keine Satzungsänderungsanträge gestellt 259

werden und keine Personalwahlen durchgeführt werden.

260 261 262

IV. Abschnitt: Erweiterter Landesvorstand 263

264

§ 16 Zusammensetzung 265

266

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus:

267 268

1. dem Landesvorstand, 269

270

2. den Vorsitzenden der aktiven Kreisverbände, 271

272

3. dem Vorsitzenden des Onlinekreisverbands, so der Kreisverband einen gewählt hat 273

274

(2) Jedes Mitglied des erweiterten Landesvorstandes hat, auch wenn es aus mehreren der in 275

Satz 1 genannten Gründe Mitglied dieses Gremiums sein sollte, genau eine Stimme. Schickt 276

das Mitglied einen Stellvertreter nimmt dieser die Stimme für das jeweils berechtigte Amt 277

war.

278 279

(3) Die Ombudsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten 280

Landesvorstandes teil.

281 282 283

§ 17 Rechte und Pflichten 284

285

Der erweiterte Landesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den 286

Landeskongressen. Er entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge 287

und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

288

(7)

289 290

§ 18 Einberufung 291

292

(1) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr auf Beschluss des 293

Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens fünf seiner Mitglieder oder mehr als der Hälfte 294

der aktiven Kreisverbänden zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom 295

Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen.

296 297

(2) Für die Form der Einberufung gelten die Vorschriften des Abschnitt III. entsprechend.

298 299

(3) Er ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten sind.

300 301 302 303

V. Abschnitt: Die Kreisverbände 304

305

§ 19 Kreisverbände 306

307

Der Landesverband ist föderativ aufgebaut und gliedert sich in Kreisverbände. Diese 308

Kreisverbände sind:

309 310

1. Nordwest-Mecklenburg, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises 311

Nordwestmecklenburg umfasst und seinen Sitz Wismar hat, 312

313

2. Schwerin/Ludwigslust-Parchim, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Ludwigslust- 314

Parchim sowie der kreisfreien Stadt Schwerin umfasst und seinen Sitz in Schwerin hat, 315

316

3. Rostock, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Rostock und der kreisfreien 317

Hansestadt Rostock umfasst und seinen Sitz in Rostock hat, 318

319

4. Mecklenburgische Seenplatte, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises 320

Mecklenburgische Seenplatte umfasst und seinen Sitz in Neubrandenburg hat, 321

322

5. Vorpommern-Rügen, welcher das Hoheitsgebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen 323

umfasst und seinen Sitz in Stralsund hat, 324

325

6. Vorpommern-Greifswald, welcher das Hoheitsgebiet des Landkreises Vorpommern- 326

Greifswald umfasst und seinen Sitz in Greifswald hat.

327 328

§ 20 Kreiskongress 329

330

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

331

(2) Für den Kreiskongress gelten die Vorschriften des Abschnitts III. entsprechend, es sei denn, 332

die Vorschriften dieses Abschnitts weichen von den Regelungen ab.

333

(3) Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich. Er ist ferner auf Beschluss des 334

(8)

Kreisvorstandes oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des Kreisverbandes 335

einzuberufen.

336

(4) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung 337

durch den Kreisvorstand.

338

§ 21 Kreisvorstand 339

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

340

1. dem Kreisvorsitzenden, 341

2. den stellvertretenden Kreisvorsitzenden, 342

3. dem Kreisschatzmeister 343

4. und Beisitzern.

344

(2) Über die Anzahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Beisitzer entscheidet 345

der Kreiskongress.

346

(3) Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder des Kreisverbandes in den 347

Kreisvorstand kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht und sind keine Mitglieder des 348

Kreisvorstands.

349 350

§ 22 Inaktivität 351

(1) Ruhen in einem Kreisverband die Aktivitäten ist der Landesverband die zuständige 352

Gliederung für alle Angelegenheiten dieses Kreisverbandes. Ein Kreisverband ist inaktiv, wenn 353

354

1. der Kreisverband dies beschließt 355

oder 356

2. in dem Kreisverband weniger als drei Mitglieder gemeldet sind.

357

oder 358

3. Der erweiterte Landesvorstand die Inaktivität beschließt. Der Landesvorstand kann die 359

Inaktivität nur beschließen, sofern seit mindestens 18 Monaten kein Kreiskongress 360

einberufen worden ist. Zuvor ist jedem Mitglied des betroffenen Kreisverbandes innerhalb 361

von 2 Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

362 363

(2) Der Landesvorstand kann das Ruhen der Aktivitäten eines Kreisverbandes jederzeit 364

aufheben, wenn in dem Kreisverband drei oder mehr Mitglieder gemeldet sind.

365 366

(3) Ruhen in einem Kreisverband die Aktivitäten, so stehen für diesen Zeitraum alle Einnahmen 367

des Kreisverbandes dem Landesverband zur freien Verfügung. Zu Beginn der Inaktivität geht 368

das Vermögen des Kreisverbandes auf den Landesverband über. Dieser entscheidet über die 369

Fortführung des Kontos. Der Landesvorstand verwaltet das Vermögen in Absprache mit den 370

Mitgliedern treuhänderisch und ist berechtigt, es für politische Arbeit im Sinne des 371

Kreisverbandes zu verwenden. Das verbliebene Vermögen ist im Falle einer Reaktivierung 372

(9)

vollständig an den Kreisverband zurückzugeben.

373 374 375

§ 23 Onlinekreisverband 376

377

(1) Alle Mitglieder, die keinem aktiven Kreisverband angehören, sind Mitglied des 378

Onlinekreisverbandes. Mitglieder anderer Kreisverbände können ein Wechsel beantragen.

379 380

(2) Die Mitglieder des Onlinekreisverbandes wählen ihren Vorstand aus ihrer Mitte. Es wird 381

kein Schatzmeister gewählt.

382 383

(3) Die Wahl findet auf einem elektronischen Kreiskongress statt. Ist das nicht möglich, 384

bestimmt der Kreisvorstand, alternativ der Landesvorstand den Ort der Wahl. Die 385

Regelungen des Abschnitt III. dieser Satzung gelten entsprechend.

386 387

(4) Gibt es keinen Kreisvorsitzenden, so bestimmt der Landesvorstand einen 388

kommissarischen Vorsitzenden. Die Stimme des Kreisverbandes für den erweiterten 389

Landesvorstand entfällt in diesem Fall.

390 391

(5) Der Onlinekreisverband verfügt weder über Einnahmen noch ein Vermögen.

392

Neumitglieder des Onlinekreisverbandes bestimmen einen anderen Kreisverband als 393

Empfänger der Umlage für die Kreisverbände.

394 395 396

§ 24 Ortsverbände 397

398

Die Kreisverbände können beschließen, sich in Ortsverbände zu gliedern. Die Gestaltung der 399

Ortsverbände obliegt den Kreisverbänden.

400 401 402

VI. Abschnitt: Mitgliedschaft 403

404 405

§ 25 Voraussetzung 406

407

Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der 408

409

1. das 14 Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 410

Und 411

412

2. der nicht Mitglied einer anderen politisch konkurrierenden Organisation ist und 413

414

3. grundsätzlich der FDP nahesteht und die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.

415 416 417

§ 26 Erwerb der Mitgliedschaft 418

419

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mittels Onlineformular beim zuständigen 420

(10)

Kreisvorstand zu beantragen. Ist der Kreisverband inaktiv, kann der Antrag auch beim 421

Landesvorstand gestellt werden.

422 423

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Gremium, an welches der Antrag 424

gestellt wurde.

425 426

(3) Neuaufnahmen in Kreisverbänden sind dem Landesvorstand zu melden. Für 14 Tage nach 427

der Meldung ruhen die Mitgliedsrechte.

428 429

(4) Lehnt ein Kreisvorstand die Aufnahme des Antragstellers ab, so hat dieser das Recht, den 430

Landesvorstand anzurufen und muss über dieses Recht informiert werden. Die Ablehnung 431

muss seitens des Kreisvorstands nicht begründet werden.

432 433 434

§ 27 Ende der Mitgliedschaft 435

436

(1) Die Mitgliedschaft endet mit 437

438

1. der Vollendung des 35. Lebensjahres, 439

440

2. oder dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt 441

442

3.oder dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, 443

444

4. oder dem Ausschluss oder dem Tod.

445 446

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die 447

Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit.

448 449 450

§ 28 Fördermitgliedschaft 451

452

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und Satzung des 453

Verbandes anerkennt und einen Förderbeitrag jährlich entrichtet. Über die Aufnahme 454

entscheidet der Landesvorstand. Fördermitglieder finden keinerlei Anrechnung auf 455

Mitgliederzahlen und erwerben, außer dem Informations- und Teilnahmerecht an 456

Veranstaltungen, keine weiteren Rechte.

457 458

(2) Die Fördermitgliedschaft ist nicht an eine Altersgrenze gebunden.

459 460 461

§ 29 Ausschluss 462

463

(1) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung 464

oder erheblich gegen die Grundsätze des Landesverbandes verstößt oder für mindestens 465

sechs Monate keine Beiträge gezahlt hat.

466 467

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Kreis-, oder Landesvorstand. Das betroffene 468

(11)

Mitglied ist zuvor anzuhören.

469 470 471

§ 30 Mitgliederdatei 472

473

Der Landesverband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale 474

Mitgliederdatei. Die Kreisverbände haben hierfür die erforderlichen Angaben aus ihren 475

Mitgliederdateien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Alle Änderungen sind dem 476

Landesvorstand mitzuteilen.

477 478 479

VII. Abschnitt: Finanzen 480

481

§ 31 Mitgliedsbeitrag 482

483

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist 484

untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist 485

unzulässig.

486 487

(2) Für die ordnungsgemäße Angabe der Beitragshöhe ist das einzelne Mitglied 488

verantwortlich. Der Landesvorstand kann in begründeten Einzelfällen eine 489

Beitragsermäßigung beschließen.

490 491

(3) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – viertel-, halb- oder ganzjährig – im Voraus ohne 492

Aufforderung zu entrichten. Mitgliedsname und abgedeckter Zeitraum sind anzugeben.

493

Rückzahlungen finden nicht statt.

494 495

(4) Beitragsabrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

496 497

(5) Für Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, beginnt die Beitragspflicht mit dem 498

darauffolgenden Monat.

499 500 501

§ 32 Beitragshöhe 502

503

Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach dem jeweiligen Leistungsvermögen. Dazu werden die 504

Beiträge gestaffelt. Die jeweiligen Beiträge betragen:

505 506

Einkommen(netto) Beitrag in Euro / Monat 507

508

Schüler 2,00 €

509 510

Studierende, Auszubildende, Arbeitslose 3,50 €

511

Und BFD-Leistende 512

513

Bis 750 EURO , 4,00 €

514 515

Ab 750 EURO, 5,00 €

516

(12)

517

pro angefangenen weiteren 250 EURO, je 1,00 €

518 519 520

§ 33 Mahnung 521

522

Mitglieder, deren Beitrag über drei Monate aussteht, werden angemahnt. Bleibt die 523

Mahnung erfolglos, wird nach einem Monat erneut gemahnt. Sofern nach weiteren zwei 524

Monaten immer noch keine Beiträge eingehen, wird die Mitgliedschaft durch den 525

Landesvorstand beendet.

526 527 528

§ 34 Beitragsabführungen 529

530

(1) Die Kreisverbände führen folgende Anteile des monatlichen Beitrages an den 531

Landesverband ab:

532 533

1. für jedes Mitglied 1,50 €. Für Schüler liegt dieser Beitrag bei 0,75€.

534 535

2. 20% des über den Mindestbeitrag hinaus gezahlten Beitrages. Der hierfür verwendete 536

Mindestbeitrag liegt gemäß §32 für alle Mitglieder bei 3,50 €.

537 538

(2) Der Landesverband an den Bundesverband: den in der Bundesbeitragsordnung 539

festgesetzten Betrag.

540 541 542

§ 35 Beitragseinzug und -verwaltung 543

544

(1) Der Beitrag wird durch den Landesverband eingezogen und abgerechnet. Der nach Abzug 545

der in § 31 genannten Abführungen übrigbleibende Beitragsanteil wird im laufenden Quartal 546

auf das Konto des jeweiligen aktiven Kreisverbandes überwiesen, sofern ein aktiver 547

Kreisverband existiert. Im Übrigen findet § 22 Abs. 3 Anwendung.

548 549

(2) Die Kreisschatzmeister haben dem Landesschatzmeister zu diesem Zwecke die 550

Kontodaten oder ausgefüllten Lastschriftformulare zu überlassen. Wird kein Mitgliedsbeitrag 551

gezahlt, so wird der Anspruch des jeweiligen Kreisverbandes gestundet.

552 553

(3) Die Finanzen der aktiven Kreisverbände werden durch den Landesschatzmeister 554

treuhänderisch verwaltet. Die Kreisverbände können sich jederzeit entscheiden, ihre 555

Finanzen selber zu verwalten.

556 557

(4) Verwaltet der Landeschatzmeister die Kreisverbandsfinanzen, ist er ihnen zu jeder Zeit 558

rechenschaftspflichtig. Er hat den Anweisungen des Kreisvorstands oder des 559

Kreisvorsitzenden unbedingt folge zu leisten. Durch Befolgen der Anweisung wird der 560

Landesvorstand und der Landeschatzmeister von jeder zivilrechtlichen Haftung aus dieser 561

Anweisung frei.

562 563 564

(13)

§ 36 Unterstützung der Untergliederungen 565

566

Der Landesvorstand darf die Untergliederungen des Landesverbands mit Mitteln aus dem 567

Landeshaushalt nach billigem Ermessen unterstützen. Die Mittel werden auf Antrag 568

vergeben. Dabei ist die finanzielle Lage des Kreisverbandes offenzulegen. Der 569

Landesvorstand prüft und genehmigt die Anträge oder lehnt sie mit einer Begründung in 570

Textform ab.

571 572 573

§ 37 Der Landesschatzmeister 574

575

(1) Der Landesschatzmeister hat die Finanzen des Landesverbandes in Befolgung 576

wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für die ordnungsgemäße Buch- und 577

Belegführung zu sorgen.

578 579

(2) Der Landesschatzmeister ist jederzeit zur unangekündigten Finanzprüfung eines 580

Kreisverbandes berechtigt. Ihm sind dafür alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu 581

stellen und darüber hinaus Auskunft zu erteilen.

582 583

(3) Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Finanzbericht.

584 585 586

§ 38 Kassenprüfer 587

588

(1) Der Landeskongress stimmt über zwei Kassenprüfer ab. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

589

Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Landesvorstand bekleiden.

590 591

(2) Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem 592

Schatzmeister zu prüfen und bei ordnungsgemäßer Buchführung den Finanzbericht des 593

Schatzmeisters abzuzeichnen. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden 594

gemeinsam sowie dem Landesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren 595

und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

596 597 598

VIII. Abschnitt: Ombudsmitglieder 599

600

§ 39 Ombudsmitglieder 601

602

(1) Der Landeskongress wählt bis zu zwei Ombudsmitglieder. Die Anzahl liegt im Ermessen 603

des Landeskongresses.

604 605

(2) Die Ombudsmitglieder prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführungen der 606

Beschlüsse des Landeskongresses. Sie legen hierzu jedem Landeskongress einen schriftlichen 607

Bericht vor. Sind sich die Ombudsmitglieder nicht einig, kann jedes Ombudsmitglied einen 608

eigenen Bericht verfassen.

609 610 611

§ 40 Rechte und Pflichten 612

(14)

613

(1) Die Ombudsmitglieder sind zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des erweiterten 614

Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rederecht. Darüber hinaus sind 615

ihnen die Beschlüsse der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise des Landesverbandes zur 616

Kenntnis zu geben.

617 618

(2) Die Ombudsmitglieder haben jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des 619

Landeskongresses an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu richten.

620 621

(3) Die Ombudsmitglieder schlichten außerdem bei Konflikten innerhalb des 622

Landesverbandes. Sie haben daraus gewonnene Informationen streng vertraulich zu 623

behandeln. Die Rechte des IX. Abschnitts bleiben von der Schlichtung unberührt.

624 625

§ 41 Wahl 626

627

(1) Die Ombudsmitglieder werden vom Landeskongress zusammen mit dem Landesvorstand 628

gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Landesvorstands.

629 630

(2) Ombudsmitglied kann nicht sein, wer 631

632

1. Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Kreisvorstands der Jungen Liberalen ist, 633

634

2. Vertreter eines Kreises im erweiterten Landesvorstandes ist, 635

636

3. Vorsitzender eines Orts-, Kreisverbands ist, 637

638

4. Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines 639

Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.

640 641 642

IX. Abschnitt: Landesschiedsgericht 643

§ 42 Zusammensetzung 644

645

Das Schiedsgericht besteht aus:

646 647

1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz 648

haben soll und 649

2. zwei Stellvertretern.

650

Das Gericht ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

651 652 653

§ 43 Wahl 654

655

Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die 656

Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes 657

(15)

Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben. 2 Mitglieder des Gerichts müssen Mitglieder 658

der Jungen Liberalen Mecklenburg-Vorpommern sein.

659 660 661

§ 44 Zuständigkeit 662

663

(1) Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des 664

Landesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen 665

Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung 666

verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich 667

relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. Es entscheidet ferner bei 668

Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und 669

Handlungen der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung.

670

(2) Kann ein Schiedsgericht nach § 37 nicht gebildet werden ist das Schiedsgericht des 671

Bundesverbandes zuständig.

672 673 674

§ 45 Verfahren, Entscheidung 675

676

Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch die drei gewählten Schiedsrichter.

677 678 679

§ 46 Schiedsordnung 680

681

Die Schiedsordnung des Bundesverbandes regelt entsprechend das Recht zur Anrufung des 682

Schiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner 683

Entscheidungen sowie seine innere Ordnung. Der Landesverband kann eine eigene 684

Schiedsordnung beschließen.

685 686

X. Abschnitt: Salvatorische Klausel, Änderungen, Auflösung, Schlussbestimmungen 687

688

§ 47 Salvatorische Klausel 689

690

(1) Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die 691

übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin gültig.

692 693

(2) Enthält diese Satzung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich 694

Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam 695

werden, ist die Satzung auf dem nächsten Landeskongress, nach bekannt werden der 696

Rechtsunwirksamkeit, entsprechend zu ändern.

697 698 699

§ 48 Satzungsänderungen 700

701

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden 702

Stimmen des Landeskongresses. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor 703

(16)

dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sein. Dieser lässt die Anträge zwei 704

Wochen vor dem Landeskongress den Mitgliedern zukommen.

705 706 707

§ 49 Auflösung 708

709

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der 710

anwesenden Stimmen auf dem Landeskongress. Ein Antrag auf Auflösung muss den 711

Mitgliedern sechs Wochen vor dem Landeskongress zugegangen sein.

712 713

(2) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum 714

Liquidator (§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Landesverbandes fällt an die Arno-Esch- 715

Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.

716 717 718

§ 50 Schlussbestimmungen 719

720

(1) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint.

721 722

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung der Jungen Liberalen e.V.

723 724

(3) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung am 23.06.2018 in Kraft und löst die bisherige 725

Satzung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern vom 03.07.2004 ab.

726

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