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2/2 Schulgeldordnung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Heilbronn

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Academic year: 2022

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SCHULGELDORDNUNG

FÜR DEN BESUCH DER ÖFFENTLICHEN FACHSCHULEN DER STADT HEILBRONN |

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2/2

Schulgeldordnung

für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Heilbronn

vom 6. November 1986

Bekannt gemachtim Amtsblatt Nr. 48 vom 27. November 19861

Der Gemeinderat der Stadt Heilbronn hat am 6. November 1986 für den Besuch der öffentlichen Fach- schulen folgende Schulgeldordnung beschlossen:

Inhalt

1. Schulgeldpflicht ... 1

2. Schulgeld ... 2

3.

Schuldner ... 2

4. Fälligkeit ... 2

5. Rücktritt, vorzeitiger Austritt, verspäteter Eintritt ... 2

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ... 2

7. Inkrafttreten ... 2

1. Schulgeldpflicht

Die Stadt Heilbronn erhebt gemäß § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg für den Besuch der öffentlichen Fachschulen Schulgelder nach dieser Schulgeldordnung.

1 Geändert durch Satzung vom

21.12.89 (Amtsbl.Nr. 4 v. 25.01.90), in Kraft seit 01.08.90 05.11.92 (Amtsbl.Nr.49 v. 03.12.92), in Kraft seit 01.08.93 23.10.01, in Kraft seit 01.01.02

22.05.03 (Stadtztg. Nr. 18 v. 04.09.03), in Kraft seit 01.01.2004

10.43/her-10.56.02-16394/2020- Vorlagen NEU-Stand: 18.11.2020

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Seite 2 von 2 SCHULGELDORDNUNG FÜR DEN BESUCH DER ÖFFENTLICHEN FACHSCHULEN DER STADT HEILBRONN | SCHULGELD

2. Schulgeld

Das Schulgeld beträgt

2.1 bei Fachschulen mit Vollzeitunterricht (z.Zt. Meisterschulen für das Kfz-Handwerk, für Maler und Lackierer, Gipser und Stukka- teure sowie für Tischler; Technikerschulen für Elektrotechnik und Maschinenbau sowie Fachschule für Lebensmitteltechnik;

Akademie für Kfz-Technik)

pro Schulhalbjahr (Semester) 350,00 Euro

2.2 bei Fachschulen mit Teilzeitunterricht

(z.Zt. Meisterschule für das Kfz-Handwerk - Teilzeitform -)

pro Schuljahr (2 Semester) 350,00 Euro

Werden mit Zustimmung der Schule ausnahmsweise nur bestimmte Unterrichtsteile besucht, kann das Schulgeld entsprechend der lehrplanmäßigen Stundentafel anteilig reduziert wer- den.

3. Schuldner

Schuldner des Schulgeldes ist der jeweilige Fachschüler. Wird der Aufnahmeantrag zum Be- such der Fachschule von einem Dritten gestellt, haftet dieser neben dem Schüler als Gesamt- schuldner.

4. Fälligkeit

Das Schulgeld wird 1 Monat nach Beginn des Semesters bzw. Schuljahres in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 2 Wochen zur Zahlung fällig.

5. Rücktritt, vorzeitiger Austritt, verspäteter Eintritt

Innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Aufnahmemitteilung durch die Schule

- längstens jedoch bis zum Beginn des Unterrichts - steht dem Fachschüler ein Rücktrittsrecht zu.

Nach Unterrichtsbeginn kann der Teilnehmer mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Se- mesters ohne Angabe von Gründen kündigen. Tritt der Schüler während des Semesters aus der Fachschule aus, kann nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. längere Erkrankung) das Schulgeld auf Antrag anteilmäßig nach Unterrichtswochen erstattet werden. Dabei zählen an- gefangene Unterrichtswochen als volle Wochen.

Bei verspätetem Eintritt kann das Schulgeld auf Antrag anteilig nach Unterrichtswochen ermä- ßigt werden.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist ausschließlich Heilbronn. Sofern gesetzlich kein anderer ausschließlicher Ge- richtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.

7. Inkrafttreten

Diese Schulgeldordnung tritt am 1. August 1987 (Beginn des Schuljahres 1987/88) in Kraft.

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