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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der Evonik Industries AG, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Evonik Industries AG erklären gemäß § 161 AktG:

Die Gesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2019 den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017, die am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, uneingeschränkt entsprochen.

Ferner hat die Gesellschaft den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, mit einer Ausnahme entsprochen und wird diesen auch künftig insoweit entsprechen.

Nach der Empfehlung C.5 sollen Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Frau Angela Titzrath ist Vorstandsvorsitzende der börsennotierten Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Herr Peter Spuhler ist Vorstandsvorsitzender der börsennotierten Stadler Rail AG (Schweiz). Die beiden genannten Aufsichtsratsmitglieder nehmen neben ihrem jeweiligen Mandat im Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils weitere unter die Empfehlung fallende Mandate wahr. Der Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass beiden Mitgliedern genügend Zeit zur Wahrnehmung ihres jeweiligen Mandats zur Verfügung steht. Zudem leisten sie durch ihre großen Erfahrungen in der Unternehmensführung und ihren hohen wirtschaftlichen und international geprägten Sachverstand wertvolle Beiträge zur Ausfüllung des Kompetenzprofils und zur effektiven Arbeit im Aufsichtsrat. Unter Abwägung aller Aspekte des Sachverhalts wird daher eine Abweichung von der Empfehlung C.5 insoweit für vertretbar gehalten.

Essen, Dezember 2020

Der Vorstand Der Aufsichtsrat

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