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161 Aktiengesetz 1 Media AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § ProSiebenSat.

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Aktie "161 Aktiengesetz 1 Media AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § ProSiebenSat."

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AUFSICHTSRAT BERICHTEN Erklärung zur

Unternehmensführung und Corporate Governance Bericht

/

ProSiebenSat.

1

Media AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß §

161

Aktiengesetz

!"#$ %&$ %'& ( ! ) *+"! #"%, - . ),0,$ . # "11 Media AG erklären, dass den Empfehlungen der

„Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 10. Juni 2013 bekannt gemachten Fassung vom 13. Mai 2013 seit deren Bekanntgabe grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde.

Lediglich die folgenden Kodexempfehlungen wurden und werden nicht angewendet:

> Der Vorstand der Gesellschaft hat davon abgesehen, für die Hauptversammlung einen Ver- treter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre zu bestellen (Ziff. 2.3.2DCGK), da hierfür aufgrund der bisherigen Anteilseignerstruktur und der geringen Anzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktionäre kein Bedarf bestand. Für die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre am 23. Juli 2013 hatte die Gesellschaft jedoch einen Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Vorzugs- aktionäre bestellt. Auf Grund der geänderten Aktionärsstruktur wird für Hauptversamm- lungen ab einschließlich dem Geschäftsjahr 2014 ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bestellt.

> Die von der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherungs- verträge sehen einen Selbstbehalt für die versicherten Mitglieder des Vorstands in dem gesetzlich (§93 Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit §23 Abs. 1EGAktG) und anstellungs- vertraglich vorgegebenen Rahmen vor. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein Selbstbehalt jedoch kein geeignetes Mittel, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation der Organmitglieder zu steigern. Ein Selbstbehalt ist für Aufsichtsrats mitglieder deswegen derzeit entgegen der Empfehlung in Ziff. 3.8DCGK nicht vereinbart.

> Das erstmals von der ordentlichen Hauptversammlung im Mai 2005 als Teil der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien verabschiedete und zuletzt von der ordentlichen Hauptversamm- lung im Juni 2010 erneuerte Aktienoptionsprogramm („Long Term Incentive Plan“) sieht aus- schließlich an den Aktienkurs der Gesellschaft geknüpfte Erfolgsziele vor. Auf zusätzliche un- ternehmensbezogene Vergleichsparameter (Ziff. 4.2.3DCGK) wurde verzichtet, da wegen der Besonderheiten des deutschen TV-Werbemarktes mit der Gesellschaft vergleichbare in- oder ausländische Unternehmen derzeit nicht bestehen. Unter dem Long Term Incentive Plan wur- den zuletzt im Jahr 2009 Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder ausgegeben. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 sind alle Aktienoptionen unverfallbar. Das im Jahr 2012 neu eingeführte, den Long Term Incentive Plan ersetzende Langfristvergütungsprogramm (Group Share Plan) sieht nunmehr auch auf unternehmensbezogene Kennzahlen bezogene Erfolgsziele vor.

> Die Vorstandsvergütung sieht entgegen Ziff. 4.2.3 Abs. 2DCGK keine festen betragsmäßigen Höchstgrenzen für Nebenleistungen und somit auch keine betragsmäßige Höchstgrenze für die Vorstandsvergütung insgesamt vor. Der Ende 2013 geänderte Vorstandsvertrag von Herrn Dr. Wegner dagegen beinhaltet bereits eine solche betragsmäßige Höchstgrenze.

Die vorstehend genannte Empfehlung gilt erst seit Inkrafttreten des Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 mit dessen Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 10. Juni 2013. Die der- zeit geltenden Vorstandsverträge, mit Ausnahme von Herrn Dr. Wegner, wurden bereits vor Inkrafttreten der vorstehenden Empfehlung abgeschlossen bzw. geändert. Bei künftigen Neuabschlüssen oder Änderungen von Vorstandsverträgen wird der Aufsichtsrat allerdings dieser Empfehlung folgen.

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AUFSICHTSRAT BERICHTEN Erklärung zur

Unternehmensführung und Corporate Governance Bericht

> Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat davon abgesehen, die Empfehlungen in Ziff. 5.4.1 Abs. 2 und 3DCGK anzuwenden. Nach Ziff. 5.4.1 Abs. 2 und 3DCGK soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmenspezi- fischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskon- flikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2DCGK, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berück- sichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance-Bericht veröffentlicht werden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist der Auffassung, dass eine solche formalisierte Ziel- vorgabe betreffend seiner Zusammensetzung nicht erforderlich ist, insbesondere nicht, um die vom Deutschen Corporate Governance Kodex genannten Kriterien für die Zusammenset- zung des Aufsichtsrats zu gewährleisten. Vielmehr ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass auch ohne eine formalisierte Zielvorgabe die Zusammensetzung des Aufsichtsrats im besten Interesse der Gesellschaft erfolgen wird.

Die ProSiebenSat.1 Media AG beabsichtigt, den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 10. Juni 2013 bekannt gemachten Fassung vom 13. Mai 2013 mit den oben erwähnten Ausnahmen auch in Zukunft zu entsprechen.

Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG erklären ferner, dass im Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom März 2013 bis zur Bekanntgabe der Empfeh- lungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 13. Mai 2013 im Bundesanzeiger am 10. Juni 2013 den von dem Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012, ebenfalls mit den oben genannten Ausnahmen entsprochen wurde.

Im März 2014

Vorstand und Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG

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