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Zum Antrag auf Elterngeld

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Academic year: 2022

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Seite 1 – Eink-Ersatzleistungen / Covid-19 - Herausgeber: Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz - Stand: 03/2021

Zum Antrag auf Elterngeld

Beim Bezug von Einkommensersatzleistungen aufgrund von Einkommenswegfällen durch die Covid-19-Pandemie während des Bezugszeitraums

►Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf der Rückseite.◄

Elterngeldstelle der

Kreis- bzw. Stadtverwaltung

__________ ____________________

(PLZ) (Ort)

Aktenzeichen

Eingangsstempel der Elterngeldstelle Vermerke der Elterngeldstelle

1 Angaben zum Kind, für das Elterngeld beantragt/bezogen wird Nachname, Vorname

Geburtsdatum

2 Persönliche Angaben der/des Berechtigten

►Bitte machen Sie die persönlichen Angaben immer für beide Elternteile.◄

Elternteil 1 Elternteil 2

Geschlecht  weiblich  männlich  divers

 ohne Angabe (nach Personenstandsgesetz)

 weiblich  männlich  divers

 ohne Angabe (nach Personenstandsgesetz) Nachname

Vorname Geburtsdatum Straße, Haus-Nr.

PLZ, Ort

Telefon-Nr. (freiwillig)

3 Bezug von Einkommensersatzleistungen

 Ich arbeite während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit und erhalte im Bezugszeitraum Einkommensersatz- leistungen (z. B. Kurzarbeitergeld).

Art der Einkommensersatzleistung:

____________________________________

Beginn des Bezugs der Einkommens- ersatzleistung:

____________________________________

Höhe des Einkommens, aus dem die Einkommensersatzleistung berechnet wird:

____________________________________

Bitte aktuellen Nachweis beifügen. ◄

 Ich arbeite während des Bezugs von Elterngeld in Teilzeit und erhalte im Bezugszeitraum Einkommensersatz- leistungen (z. B. Kurzarbeitergeld).

Art der Einkommensersatzleistung:

____________________________________

Beginn des Bezugs der Einkommens- ersatzleistung:

____________________________________

Höhe des Einkommens, aus dem die Einkommensersatzleistung berechnet wird:

____________________________________

Bitte aktuellen Nachweis beifügen. ◄

4 Wegfall von Einkommen

 Das Einkommen ist aufgrund der Covid-19- Pandemie weggefallen.

Bitte Nachweis (z. B. Bescheid über Kurzarbeitergeld) beifügen. ◄

 Das Einkommen ist aufgrund der Covid-19- Pandemie weggefallen.

Bitte Nachweis (z. B. Bescheid über Kurzarbeitergeld) beifügen. ◄

___________________________

Ort, Datum

____________________________

Unterschrift Elternteil 1

____________________________

Unterschrift Elternteil 2

____________________________

ggf. Unterschrift gesetzlicher Vertreter/Pfleger

(2)

Seite 2 – Eink-Ersatzleistungen / Covid-19 - Herausgeber: Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz - Stand: 03/2021

Hinweise Bezug von Einkommensersatzleistungen

aufgrund der Covid-19-Pandemie während des Bezugszeitraums

Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 besteht beim Einkommen ein Anrechnungsfreibetrag für alle Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Entschädigung für einen Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle für teilzeitbeschäftigte Berechtigte ausgleichen.

Zu den Einkommensersatzleistungen kann auch Krankengeld gehören, wenn eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung aufgrund der Covid-19-Pandemie vorgelegt wird. Der Bezug der Einkommensersatzleistung darf erst nach der Geburt begonnen haben. Das Einkommen, das die Einkommensersatzleistung ersetzt, muss geringer sein als das Einkommen, das Sie vor der Geburt bekommen haben.

Der Anrechnungsfreibetrag entspricht regelmäßig dem Elterngeldbetrag, den Berechtigte bekommen hätten, wenn sie ohne die Covid-19-Pandemie planmäßig gearbeitet hätten. Dies gilt für Berechtigte, die Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten. Berechtigte, die einen Vollzeitarbeitsvertrag haben und nun in Kurzarbeit (mit nicht mehr als 30 Wochenstunden) gehen oder sind, können einen Anspruch auf das Mindestelterngeld haben.

Den Einkommenswegfall aufgrund der Covid-19-Pandemie müssen Sie glaubhaft machen;

zum Beispiel durch Vorlage von Bescheinigungen, Weisungen oder Anordnungen des Arbeitgebers, Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Schließung bestimmter Betriebe oder Einrichtungen oder durch Vorlage von Nachweisen über den Bezug von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I oder Entschädigungsleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) frühestens ab dem 1. März 2020.

Bitte nutzen Sie den umseitigen Antrag nur dann, wenn Sie Einkommensersatzleistungen im Bezugszeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 erhalten.

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