Webinar
Kurzarbeitergeld: Sonderregeln 2021 und Abschlussprüfung
14.06.2021
Agenda
Agenda
Folie 2
‒ Neue Regeln für das Kurzarbeitergeld 2021
‒ Rechtliche Rahmenbedingungen
− Einführung von Kurzarbeit / Anspruch auf Kurzarbeitergeld / Kurzarbeit und Weiterbildung
‒ Abrechnungsverfahren
‒ Abschlussprüfung
− Unterlagen und Abrechnungslisten / Arbeitszeitnachweise / organisatorischer Ablauf usw.
‒ Fragerunde
14.06.2021 Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld 2021
Dr. Markus Meyer
Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik
Übersicht
Kurzarbeitergeld 2021
Verlängerung der Sonderregeln
− Bezugsdauer: bis zu 24 Monate, längstens aber bis 31.12.2021 (KuG-Beginn bis 31.12.2020)
− Quorum: verbleibt bei 10 Prozent (bei KuG-Beginn bis 30.09.2021)
− Zeitarbeit: Anspruchsberechtigung bleibt bestehen (bei KuG-Beginn bis 30.09.2021)
− Hinzuverdienst: Minijobs (allein) bleiben bis Ende 2021 anrechnungsfrei
− Aufstockung: + 10 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat (auf 70/77 Prozent) + 20 Prozent ab dem 7. Bezugsmonat (auf 80/87 Prozent)
− SV-Beiträge: bis September 2021 volle Erstattung
von Oktober bis Dezember 2021 hälftige Erstattung (KuG-Beginn bis 30.09.2021) von Oktober bis Dezember 2021 volle Erstattung während Weiterbildung
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
Verlängert
Verlängert
Verlängert
14.06.2021 Folie 4
Ankündigung: Neuerung bei der Überbrückungshilfe III
„Restart-Prämie“ als Anreiz
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit
zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten
− im Juli 60 Prozent
− im August 40 Prozent
− im September 20 Prozent
des Betrags, um den ihre Personalkosten über dem Niveau von Mai 2021 liegen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent.
Befristete gesetzliche Regelung
Aufstockung des Kurzarbeitergelds (KuG)
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
67 % 60 %
10 % 10 %
0 20 40 60 80 100
Leistungssatz 1 (mit Kind) Leistungssatz 2 (ohne Kind)
Kurzarbeitergeld ab 4 Monaten Bezugsdauer (in Prozent des regulären Nettolohns)
Satus quoStatus quo Aufstockung ab dem 4. Monat
67 % 60 %
20 % 20 %
0 20 40 60 80 100
Leistungssatz 1 (mit Kind) Leistungssatz 2 (ohne Kind)
Kurzarbeitergeld ab 7 Monaten Bezugsdauer (in Prozent des regulären Nettolohns)
Satus quoStatus quo Aufstockung ab dem 7. Monat
14.06.2021 Folie 6
Zeitschiene
Kurzarbeit & Qualifizierung 2021
Laufzeit bis 30.09.2021 01.10. - 31.12.2021
Erstattung SV-Beiträge
100 Prozent 50 Prozent +
50 Prozent bei WB
Quorum (Betroffenheit von Arbeitsausfall)
10 Prozent, sofern „bis zum 30.09.2021 mit der
Kurzarbeit begonnen“ wurde; danach Drittelerfordernis
Weiterbildung (zertifiziert)
Optional
+ WB-Förderung nach § 106 a SGB III
Voraussetzungfür hälftige Erstattung der SV-Beiträge Umfang: > 120 Unterrichtseinheiten
+ anteilige Erstattung der Lehrgangskosten
ODER: vorbereitende Maßnahme der Aufstiegsfortbildung (§§ 2 und 2a AFBG) Wirkungsvoll ab 01.10.2021, gültig bis 31.07.2023
50 Prozent bei Weiterbildung (WB) Drittelerfordernis
(keine Abweichung von § 96 Abs. 1 S. 4 SGB III)
„Corona-KuG“ Übergang „Weiterbildungs-KuG“
(§ 106a SGB III)
Verlängert
Neuregelung durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (§ 106a SGB III)
Weiterbildungsförderung in Kurzarbeit
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
Lehrgangskosten
KMU
< 250 MA
Größere Unternehmen
> 250 MA
Großunternehmen
> 2.500 MA
Kleinstunternehmen
< 10 MA Zuschüsse nach Unternehmensgröße
100 % 50 % 25 % 15 %
14.06.2021 Folie 8
Regelungen nach § 82 SGB III
Weiterbildungsförderung außerhalb von Kurzarbeit
Transformationszuschuss
bei Qualifizierungsbedarf von min. 20 % der Beschäftigten bzw. von min 10% der Beschäftigten (bei KMU)
„Mitbestimmungsbonus“
bei Vorliegen von BV / TV
Lehrgangskosten
KMU
< 250 MA
Größere Unternehmen
> 250 MA
Großunternehmen
> 2.500 MA
Kleinstunternehmen
< 10 MA Zuschüsse nach Unternehmensgröße
Arbeitsentgelt
+10 %*
bis 100 % bis 50 % bis 25 %
bis 75 % bis 50 % bis 25 % bis 25 %
+5 %*
*auf Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt (bis max. 100 %) bis 15 %
Rechtliche Rahmenbedingungen
Folie 10 14.06.2021
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
Thomas Ebner
Abteilung Tarif / Kollektive Arbeitsbedingungen / Arbeitswissenschaft
Einführung von Kurzarbeit
Einführung von Kurzarbeit
Übersicht
Folie 12
Einführung von Kurzarbeit
Betrieb mit Betriebsrat
Betrieb ohne BetriebsratMit Tarifbindung
Ohne Tarifbindung
Mit Tarifbindung
Ohne Tarifbindung
Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit und Verringerung des Arbeitsentgelts
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021
Einführung von Kurzarbeit
Besonderheiten: Betriebe mit Tarifbindung
‒
Ankündigungsfrist von 3 Wochen (21 Kalendertagen), § 3 Ziffer 1 MTV
‒ Ankündigung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern in der betriebsüblichen Weise
‒ Verkürzung der Ankündigungsfrist bis auf einen Tag bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich
‒
Anrufung der tariflichen Schnellschlichtungsstelle im Falle einer Nichteinigung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit, § 3 Ziffer 1 MTV
‒
Modifizierung des Arbeitsverhältnisses bei Kurzarbeit, § 3 Ziffer 2 und 3 MTV
‒
Verkürzung der wöchentlichen / monatlichen Arbeitszeit um mindestens 10 Prozent der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ), § 3 Ziffer 4 und 5 MTV
‒
Kein tariflicher Zuschuss zur Kurzarbeit, § 3 MTV
Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Folie 14
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021
−
Wirksame Einführung der Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung / Individualvereinbarung)
−
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, § 96 SGB III
− Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen einem unabwendbaren Ereignis
− Nur vorübergehender, nicht dauerhafter Arbeitsausfall
− Unvermeidbarer Arbeitsausfall (keine Vermeidbarkeit durch Urlaubs- und Zeitkonteneinbringung)
− mehr als 10 Prozent Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat für mindestens ein Zehntel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung Beschäftigten (bei KuG-Beginn bis zum 30.09.2021)
−
Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen, § 97 SGB III
−
Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, § 98 SGB III
−
Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit, § 99 SGB III
Bezug von Kurzarbeitergeld
Voraussetzungen
−
Kurzarbeit und Urlaub
→ Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich vorrangig.
−
Kurzarbeit und Mehrarbeit
→ Mehrarbeit während der Kurzarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden.
−
Kurzarbeit und Krankheit
→ Unterscheidung danach, ob die AU vor oder nach Beginn des KuG-Bezugs eingetreten ist.
−
Kurzarbeit am gesetzlichen Feiertag
→ Arbeitnehmer*innen erhalten vom Arbeitgeber Entgelt i.H.d. KuG; keine Erstattung durch die BA.
−
Kurzarbeit und Kündigung
→ Personen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, kann kein KuG gewährt werden.
Bezug von Kurzarbeitergeld
Besonderheiten
Folie 16
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021
Verknüpfung von Kurzarbeit
und Weiterbildung
Weiterbildung durch den Betrieb im Betrieb durch einen zertifizierten Träger
Art der Weiterbildung − betrieblich notwendige Weiterbildung (Erhaltungs-, Anpassungs- und
Umqualifizierung)
− betrieblich zweckmäßige Weiterbildung (Entwicklungsqualifizierung)
− regelmäßig Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
Zeitpunkt der Weiterbildung
− grundsätzlich während der Arbeitszeit
→ regelmäßig kein Anspruch auf KuG
− während der Arbeitszeit oder
− während der Kurzarbeit Zuschuss zum
Arbeitsentgelt
− nein − ja, möglich während der Arbeitszeit
→ § 82 SGB III oder § 106a SGB III Zuschuss zu den
Weiterbildungskosten
− nein − ja, möglich
→ § 82 SGB III oder § 106a SGB III Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifizierung
Weiterbildung während Kurzarbeit
Folie 18
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021
Hinweise
− Differenzierung zwischen innerbetrieblicher und externer Weiterbildung
− Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit
Einführung / Vereinbarung von Weiterbildungsmaßnahmen
− durch Weisung des Arbeitgebers (Ausübung des Direktionsrechts, § 611a BGB, § 106 GewO)
− Inhalt der Weiterbildung
− Zeitpunkt der Weiterbildung
− durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
− durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat
(für den gesamten Betrieb / einzelne Betriebsabteilungen / bestimmten Arbeitnehmergruppen)
Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifzierung
Einführung von Weiterbildung während
der Kurzarbeit
Abrechnung und Abschlussprüfung
Folie 20 14.06.2021
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
Julia Mößmer und Helmut Will
Agentur für Arbeit München
Abrechnungsverfahren
Abrechnungsverfahren
1. Der Arbeitgeber berechnet das Entgelt für die geleisteten Stunden sowie den Ausfall der nicht geleisteten Stunden (die
Lohnabrechnungssysteme sind meistens dafür ausgelegt)
2. Der Arbeitgeber füllt einen Leistungsantrag sowie die dazugehörigen Abrechnungslisten aus
3. Der Antrag sowie die Abrechnungslisten müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraum bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.
4. Kurzarbeitergeld wird vorläufig bewilligt (§ 328 SGB III)
→ abschließende Prüfung nach Beendigung der Kurzarbeit notwendig
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 22
Berechnung und Höhe des Kurzarbeitergeld – Teil I
Sollentgelt (Brutto)
Das Entgelt, das der Arbeitnehmer erarbeitet
hätte, wenn er in dem Kalendermonat in Vollarbeit gewesen wäre.
Istentgelt (Brutto)
Das Entgelt, das der Arbeitnehmer im Kalendermonat tatsächlich
erarbeitet hat.
Kurzarbeitergeld (Nettoentgeltdifferenz)
60 % ohne Kind 67 % mit Kind
Die SV-Beiträge (AN+AG-Anteil) dieser Beschäftigten werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden
erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat: während der Zeit vom 01.01.
- 30.09.2021 i.H.v. 100 %, während der Zeit vom 01.10. – 31.12.2021 i.H.v. 50 %.
Der Unterschiedsbetrag
(Nettoentgeltdifferenz) ergibt sich aus:
• pauschalierten Nettoentgelt vom Soll-Entgelt und dem
• pauschalierten Nettoentgelt vom Ist-Entgelt.
Für jeden von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Berechnung und Höhe des Kurzarbeitergeld – Teil II
Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, wird das Kurzarbeitergeld (befristet bis 31.12.2021) ab dem 4. Monat
stufenweise erhöht, soweit der Entgeltausfall im Abrechnungsmonat mindestens 50 Prozent beträgt
Stichtag für die individuelle Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist der Monat März 2020.
60 Prozent
bzw.
67 Prozent
(für Eltern) 1. bis 3. Monat
70 Prozent
bzw.
77 Prozent
(für Eltern)
80 Prozent
bzw.
87 Prozent
(für Eltern) 4. bis 6. Monat
ab 7. Monat
Wie wird die individuelle Bezugsdauer und die damit verbundene Erhöhung festgelegt?
▪ Arbeitnehmerorientierte Betrachtung: Für jeden Beschäftigten wird geprüft, in welchem individuellen Bezugsmonat sich dieser/ diese seit März 2020 befindet
▪ Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen
▪ Zu den Bezugsmonaten werden auch Monate hinzugerechnet, in denen der Entgeltausfall weniger als 50 Prozent der Nettoentgeltdifferenz betragen hat
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 24
Erhöhte Leistungssätze (Berechnung)
Entgeltbestandteile I
Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim
Sollentgelt
Berücksichtigung beim
Istentgelt Beispiel
Gehalt Ja Ja
Beitragsbemessungsgrenze West: 7.100 EUR Beitragsbemessungsgrenze Ost:
6.700 EUR
Stundenlohn Ja Ja
Stundenlohn + beitragspflichtige Lohnbestandteile (z.B.
Vermögenswirksame Leistungen)
Akkordlohn Ja Ja
Referenzzeitraum drei Monate (§106 Abs.
4)
Arbeitgeberanteil zur tariflichen Zusatzrente Nein Nein
Arbeitnehmeranteil zur tariflichen Zusatzrente Ja, wenn
sozialversicherungspflichtig
Ja, wenn
sozialversicherungspflichtig
Bonus/Malus bei Leistungslohn Ja Ja
Einmalzahlungen (zum Beispiel: Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld, 13.Monatseinkommen) Nein Nein
Hinweis: nicht sv-pflichtige Entgeltbestandteile werden beim Soll-und Ist-Entgelt nicht berücksichtigt
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld Seite 26
Entgeltbestandteile II
Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim
Sollentgelt
Berücksichtigung beim
Istentgelt Beispiel
Entgelt und Zuschläge für Mehrarbeit Nein Ja Mehrarbeit bei KuG-Bezug fraglich
Entgeltfortzahlung Ja Ja Sechswöchige Entgeltfortzahlung bei
Krankheit
Erschwerniszulage Ja Ja
- Ungünstige Zeiten - Schmutz & Lärm - Hitze & Kälte - Gase & Säuren
Feiertage Ja Ja
Feiertagslohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen, sofern an Feiertagen nicht gearbeitet wird (§2 EntgFG)
Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit Ja Ja
Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit Nein Nein Beitragsfrei: Wird nicht berücksichtigt
Kraftfahrzeug-Nutzung Ja Ja
Entgeltbestandteile III
Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim
Sollentgelt
Berücksichtigung beim
Istentgelt Beispiel
Personenkraftwagen-Wert geldwerter Vorteil Ja Ja Private Fahrten werden monatlich pauschal mit
einem Prozent des Bruttopreises versteuert
Personenkraftwagen –Kilometer geldwerter Vorteil Ja Ja
Besteuerung von 0,03 EUR des Brutto-Preises je Kilometer der Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort
Krankengeld/GTL (Gesamttariflohn) GTL pro Ausfallstunde GTL pro Ausfallstunde Soll- und Ist-Entgelt ist auf Monatsbasis hochzurechnen
Leistungszulagen Ja Ja Keine einmalige Prämie
Anwesenheitsprämie Ja Ja
Mehrarbeit Nein Ja Mehrarbeit bei KuG-Bezug fraglich
Mehraufwand-Wintergeld Nein Nein Beitrags- und steuerfrei
Nebeneinkommen Nein Ja, wenn im Kurzarbeitergeld-
Zeitraum aufgenommen wurde
Sonderregelungen beachten (z.B. keine Anrechnung bei geringf. Beschäftigung)
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld Seite 28
Entgeltbestandteile VI
Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim
Sollentgelt
Berücksichtigung beim
Istentgelt Beispiel
Provision einmalig Nein Nein Erreichen eines Zieles
Provision laufend Ja Ja Vertrieb/Verkaufsaktivitäten
Sachbezug (zum Beispiel: Verpflegung und
Unterkunft) Ja Ja
Sonn-, und Feiertagszulagen Nein Nein Steuerfrei, deshalb keine Berücksichtigung
Überstunden Nein Ja, außer Guthabenstunden für
Ausgleichskonto Sonderregelung Baubetriebe
Unbezahlter Urlaub/Fehltage GTL pro Ausfallstunde GTL pro Ausfallstunde Fiktive Hochrechnung des Ist-Entgelts Kindertagesstätte-Zuschuss, wenn
Sozialversicherungspflichtig und Steuerpflichtig Ja Nein
Zulage Altersversorgung Ja Ja
Zuschuss Pensionskasse Ja Nein
Urlaubsabgeltung Nein Ja
Urlaubsentgelt Ja Ja Gehalt, das in der Zeit des Urlaubs gezahlt wird
Nebenverdienst bei Kurzarbeit
Beginn während KUG Beginn vor KUG
Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer Verfahren:
Nebenverdienst wird von Zweitarbeitgeber ausgezahlt.
Beginnt die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, so er-folgt eine Anrechnung und damit einhergehend, die Kürzung des Kurzarbeitergeldes.
Seit 27.03.2020:
Minijobs bis € 450,00 werden nichtangerechnet.
Verfahren:
Nebenverdienst wird von Zweitarbeitgeber ausgezahlt.
Wenn Anrechnung, kürzt Erstarbeitgeber den Auszahlungsbetrag.
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von
Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurz-arbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäfti-gung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
Hinweis:
Dies gilt für alle Berufe (bisher nur für systemrelevante Berufe und Branchen) Verfahren:
Nebenverdienst zahlt Zweitarbeitgeber aus.
Sonderregelungen vom 01.04.- 31.12.2020
Nebenverdienst ist vom Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber gegenüber anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld Seite 30
Urlaub und KuG
Es gelten die Regelungen der FW unter Punkt 2.7.2 - Vermeidbarkeit durch Urlaubsgewährung
Es besteht keine Verpflichtung der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen.
Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Siehe hierzu die Ausführungen unter Rz. 96.43 der Fachlichen Weisungen zum Kug.
Wenn der laufende Urlaub aus 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Umgang mit Feiertagen
Es erfolgt daher keine Auszahlung von Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber jedoch nur das Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes, nicht in Höhe des regulären Verdienstes, den er als Feiertagsentgelt ohne die Anordnung von Kurzarbeit erhalten hätte.
Berücksichtigung bei der Abrechnung
Das Feiertagsentgelt wird bei der Ermittlung des IST Entgelts in Höhe des tatsächlichen Entgeltausfalls berücksichtigt.
Demnach wird der der konkrete, individuelle Entgeltausfall (d.h. die Differenz zwischen dem SOLL-Entgelt und dem IST-Entgelt der Ermittlung des Entgeltausfalles zugrunde gelegt.
Allgemein gilt:
Nach § 2 Abs. 2 EntGF gilt die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt, als ausgefallen.
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 32
Umgang mit Neueinstellungen
Für die Neueinstellung eines MA während des Bezugs von Kurzarbeitergeld muss ein zwingender Grund (z.B. Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis) vorliegen. Ein zwingender Grund liegt immer dann vor, wenn ohne diesen MA der Betrieb nicht aufrecht erhalten bleiben kann.
Empfehlung: VOR einer Neueinstellung Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur für Arbeit, ob ein zwingender Grund vorliegt.
Folgen einer Neueinstellung ohne zwingenden Grund
Bei einer Neueinstellung eines Arbeitnehmers, für welchen es keinen zwingenden Grund gibt wird der KUG Bescheid nicht für den gesamten Betrieb oder Betriebsteil aufgehoben.
Bei KUG Bezug hat der Arbeitgeber eine Schadensminderungspflicht gegenüber der Versichertengemeinschaft – dies zeigt sich in verschiedenen Punkten der Vermeidbarkeit oder Verringerung der Kurzarbeit. So würde in diesem Fall kein Kurzarbeitergeld für den neu – ohne zwingenden Grund – eingestellten Mitarbeiter gezahlt werden. Weiterhin müsste aber auch geprüft werden, welche Tätigkeiten der neue Mitarbeiter ausübt und in der Folge dann das Kurzarbeitergeld für einen vergleichbaren Mitarbeiter reduziert werden.
Es ist leider gegenüber der Versichertengemeinschaft nicht zu rechtfertigen, auf der einen Seite Kurzarbeitergeld zu beziehen und auf der anderen Seite eine nicht zwingend notwendige Neueinstellung vorzunehmen, welche Tätigkeiten ausübt, für die andere Mitarbeiter
Umgang mit Kündigungen
Bei einer Kündigung und Aufhebungsvertrag kann sich die mit dem Kurzarbeit verfolgte arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht verwirklichen.
Personen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Da eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 623 BGB) und der Person zugegangen ist entfällt der Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld bei
▪ Übergabe des Kündigungsschreibens:
mit dem darauffolgenden Tag
▪ Zusendung des Kündigungsschreibens durch Brief:
3 Tage nach Absendung des Kündigungsschreibens (Tag der Absendung wird nicht mitgerechnet)
▪ Abschluss des Aufhebungsvertrages
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 34
Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG) muss während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten sein.
Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle.
Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten
betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, haben Anspruch auf Krankengeld i. H.
des Kurzarbeitergeldes gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V).
Abschlussprüfung
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 36
Zu prüfende Fälle I
▬ Innerhalb von 7 Monaten sind die abgerechneten Kug-Zeiträume abschließend zu prüfen.
▬ Die Frist beginnt nach Ablauf der Ausschlussfrist des letzten abgerechneten Monats mit Kug-Bezug
5 6 7
4 Kug- 3
Bezug 1 2 3 1 2
§ 325 (3) SGB III 3 Monate
Fachliche Weisung – Verfahren 7.2 (1)
Zu prüfende Fälle II
Die Prüfung soll innerhalb von 7 Monaten erfolgen
Beispiel: ▬ KuG-Bezug bis 31.01.2020
▬ Ausschlussfrist bis 30.04.2020
▬ Prüffrist bis 30.11.2020
KuG-Bezug bis 1/2020
Ausschlussfrist bis
30.04.2020 Prüffrist bis 30.11.2020
▬ Die Abschlussprüfung bei S-KuG und ergänzenden Leistungen sind vor Beginn der nächsten Schlechtwetterzeit durchzuführen.
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Inhalt der Prüfung
Was soll bei einer Abschlussprüfung geprüft werden?
▬ die korrekte Berechnung des Soll-Entgelts
▬ die korrekte Berechnung des Ist-Entgelts
▬ der Abbau von ungeschützten Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von KuG
▬ die Verwendung von Urlaub zur Vermeidung von KuG
▬ ob die Entgelte für Feiertage korrekt ermittelt wurden
▬ ob KuG für Personen abgerechnet wurde, deren Beschäftungs- verhältnis beendet wurde
▬ ….
Die Prüfunterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
▬ Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
▬ Arbeitszeitnachweise
▬ Lohnjournale
▬ Anwesenheitslisten
▬ ….
Sichtung der vorhanden Unterlagen
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Lohnabrechnungen
Aus der Lohnabrechnung sind in der Regel folgende Daten zu entnehmen:
▬ alle sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile
▬ die Lohnsteuerklasse
▬ evtl. vorhandene Kinder auf der Lohnsteuerkarte
Lohnjournal
▬ Detaillierte Abrechnungsdaten (z.B. Steuerbrutto, AN-Typ, SV-Brutto)
▬ Übersicht aller Arbeitnehmer, die im Betrieb angemeldet sind
▬ Es gibt zwei Varianten: monatliches Lohnjournal und Jahreslohnjournal
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Erstattung Sozialversicherungsbeiträge
Bei Beginn KUG bis 30.09.2021
Bei Beginn KUG ab 01.10.2021
Erstattung von SV-Beiträgen 01.03.20-30.09.21: 100 %
01.10.21.31.12.21:
50 % / 100 % *
*bei beruflicher Weiterbildung gem. § 106 a SGB III
Gültigkeit: bis zum 31.12.2021
Erstattung von SV-Beiträgen 01.10.21-31.07.23: 50 % *
*bei beruflicher Weiterbildung gem.
§ 106 a SGB III
Gültigkeit: bis 31.07.2023
Erstattung Sozialversicherungsbeiträge
▪ Die vom Arbeitgeber allein zutragenden SV-Beiträge werden für den Arbeitsausfall in der Zeit von 01.03.2020 bis 30.09.2021 zu 100 % aus Beitragsmitteln erstattet.
▪ Die Erstattung erfolgt ab 01.10.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form.
▪ Ab 01.10.2021 kann die Erstattung der SV-Beiträge auf 100 % erhöht werden, wenn die Zeit der Kurzarbeit gem. § 106a SGB III für bestimmte berufliche Qualifizierungen der AN genutzt wird.
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Die Durchführung einer Prüfung
Prüfung der Anzeige
Die vorliegende Anzeige ist auf Plausibilität (Begründung) und Vollständigkeit zu überprüfen
Insbesondere:
▪ Umfang des Arbeitsausfalls insbesondere in Bezug auf die eingetretenen Lockerungen
▪ Vorlage der Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen zur rechtlichen Einführung der Kurzarbeit
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Gesellschafter (GS) Geschäftsführer (GF) und mithelfende Familienangehörige
Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft;
ggf. Begründung zur Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls,
Einzelvereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit
Der individuelle Beginn der Kurzarbeit und der ggf. vereinbarte maximale Umfang der Kurzarbeit ist unter den Aspekten der FW Kug 1.2.2 (Betriebe ohne Betriebsrat) mit den erfolgten Abrechnungen zu vergleichen.
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Ermittlung der Beschäftigtenzahl
Lohnjournal zur Feststellung der Beschäftigtenzahl zu Beginn der Kurzarbeit
Prüfung der Versicherungspflicht in
Zusammenhang mit der Höhe des Arbeitslohns
450,01 € bzw. 451,00 € Fälle in der Abrechnungsliste, Überprüfung der SV-Pflicht,
ggf. Arbeitsvertrag anfordern
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns
▪ seit 01.01.2020 9,35 €/Std
▪ seit 01.01.2021 9,50 €/Std
▪ ab 01.07.2021 9,60 €/Std
Überprüfung der Feiertagsberechnung
Gewährung von Kug an Feiertagen ist nur möglich, wenn an diesen Tagen üblicherweise Arbeitsleistung zu erbringen ist (z.B. Hotels und Gaststätten).
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Verwendung von Urlaub zur Vermeidung von KuG
▪ Urlaub ist grundsätzlich zur Vermeidung des Arbeitsausfalls einzusetzen
▪ Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen dem nicht entgegenstehen
▪ nicht verplanter Resturlaub aus Vorjahr muss zur Vermeidung eingebracht werden
Verwendung von Urlaub zur Vermeidung von Kug
Jahresurlaub 2020
▬ Corona-bedingte Sonderregelung:
Der Jahresurlaub 2020 musste 2020 nicht zur Vermeidung des Arbeits- ausfalls eingebracht werden.
Es sei denn, er drohte zum Ende des Jahres 2020 zu verfallen.
Jahresurlaub 2021ff
▬ Ab 2021 gelten wieder die Regelungen der Fachlichen Weisungen Kug (Kap.
2.7.2)
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Mindesterfordernis - § 96 Abs. 1 Nr.4 SGB III
Mindestens 10% der Beschäftigten
mit jeweils mehr als 10% Entgeltausfall
Entgeltausfall von jeweils mehr
als 10% des monatlichen Bruttoarbeitsentgelt
Bruttoarbeitsentgelt =Sollentgelt vermindert um Entgelt für Mehrarbeit
-
Istentgelt = tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt einschl. Entgelt für Mehrarbeit---
=
Differenz größer als 10%Mindesterfordernis ist erfüllt
Übergang von Entschädigungsansprüchen nach
§ 56 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Um den Umfang der nach § 56 Abs. 9 IfSG übergegangenen Entschädigungsansprüche feststellen zu können, sind für alle in Abrechnungslisten mit „Q“ gekennzeichneten
Arbeitnehmer*innen zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Auszubildende
Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz).
Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Erforderliche Unterlagen:
▪ Arbeitszeitaufzeichnung (Nachweis 6 Wochen nach BBiG)
▪ Zustimmung Ausbildungskammer (wird empfohlen, aber nicht zwingend)
▪ Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Im Betrieb sollte alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen.
Auszubildende
Arbeitszeitguthaben
208
Jahresarbeitszeit 2080 Stunden
regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche 52 Wochen pro Jahr
40 Stunden pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = 2080 Stunden
maximal 10% der Jahresarbeitszeit = 208 Stunden sind zur Vermeidung von Kug einzubringen
Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit
Arbeitszeitguthaben
0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul
Aug Sep
Okt Nov
Dez 190
170 150
100
125 135
55 70
85 90
110
130
55
Da 55 Stunden (als niedrigster Wert) kontinuierlich länger als ein Jahr bestanden haben, unterliegen diese dem besonderen gesetzlichen Schutz. Die Kurzarbeit beginnt im
Januar des Folgejahres.
Arbeitszeitguthaben,
das länger als ein Jahr bestanden hat:
Offene Fragen und Services
Folie 60 14.06.2021
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld
Services
ServiceCenter Corona-Pandemie → Kurzarbeit
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Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit (hier: Kurzarbeit)
Kontakt zum lokalen Arbeitgeber-Service: 0800 4 5555 20
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14.06.2021
Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 62
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