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Kurzarbeitergeld: Sonderregeln 2021 und Abschlussprüfung

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(1)

Webinar

Kurzarbeitergeld: Sonderregeln 2021 und Abschlussprüfung

14.06.2021

(2)

Agenda

(3)

Agenda

Folie 2

‒ Neue Regeln für das Kurzarbeitergeld 2021

‒ Rechtliche Rahmenbedingungen

Einführung von Kurzarbeit / Anspruch auf Kurzarbeitergeld / Kurzarbeit und Weiterbildung

‒ Abrechnungsverfahren

‒ Abschlussprüfung

Unterlagen und Abrechnungslisten / Arbeitszeitnachweise / organisatorischer Ablauf usw.

‒ Fragerunde

14.06.2021 Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

(4)

Das Kurzarbeitergeld 2021

Dr. Markus Meyer

Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik

(5)

Übersicht

Kurzarbeitergeld 2021

Verlängerung der Sonderregeln

− Bezugsdauer: bis zu 24 Monate, längstens aber bis 31.12.2021 (KuG-Beginn bis 31.12.2020)

− Quorum: verbleibt bei 10 Prozent (bei KuG-Beginn bis 30.09.2021)

− Zeitarbeit: Anspruchsberechtigung bleibt bestehen (bei KuG-Beginn bis 30.09.2021)

− Hinzuverdienst: Minijobs (allein) bleiben bis Ende 2021 anrechnungsfrei

− Aufstockung: + 10 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat (auf 70/77 Prozent) + 20 Prozent ab dem 7. Bezugsmonat (auf 80/87 Prozent)

− SV-Beiträge: bis September 2021 volle Erstattung

von Oktober bis Dezember 2021 hälftige Erstattung (KuG-Beginn bis 30.09.2021) von Oktober bis Dezember 2021 volle Erstattung während Weiterbildung

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

Verlängert

Verlängert

Verlängert

14.06.2021 Folie 4

(6)

Ankündigung: Neuerung bei der Überbrückungshilfe III

„Restart-Prämie“ als Anreiz

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit

zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten

− im Juli 60 Prozent

− im August 40 Prozent

− im September 20 Prozent

des Betrags, um den ihre Personalkosten über dem Niveau von Mai 2021 liegen.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent.

(7)

Befristete gesetzliche Regelung

Aufstockung des Kurzarbeitergelds (KuG)

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

67 % 60 %

10 % 10 %

0 20 40 60 80 100

Leistungssatz 1 (mit Kind) Leistungssatz 2 (ohne Kind)

Kurzarbeitergeld ab 4 Monaten Bezugsdauer (in Prozent des regulären Nettolohns)

Satus quoStatus quo Aufstockung ab dem 4. Monat

67 % 60 %

20 % 20 %

0 20 40 60 80 100

Leistungssatz 1 (mit Kind) Leistungssatz 2 (ohne Kind)

Kurzarbeitergeld ab 7 Monaten Bezugsdauer (in Prozent des regulären Nettolohns)

Satus quoStatus quo Aufstockung ab dem 7. Monat

14.06.2021 Folie 6

(8)

Zeitschiene

Kurzarbeit & Qualifizierung 2021

Laufzeit bis 30.09.2021 01.10. - 31.12.2021

Erstattung SV-Beiträge

100 Prozent 50 Prozent +

50 Prozent bei WB

Quorum (Betroffenheit von Arbeitsausfall)

10 Prozent, sofern „bis zum 30.09.2021 mit der

Kurzarbeit begonnen“ wurde; danach Drittelerfordernis

Weiterbildung (zertifiziert)

Optional

+ WB-Förderung nach § 106 a SGB III

Voraussetzungfür hälftige Erstattung der SV-Beiträge Umfang: > 120 Unterrichtseinheiten

+ anteilige Erstattung der Lehrgangskosten

ODER: vorbereitende Maßnahme der Aufstiegsfortbildung (§§ 2 und 2a AFBG) Wirkungsvoll ab 01.10.2021, gültig bis 31.07.2023

50 Prozent bei Weiterbildung (WB) Drittelerfordernis

(keine Abweichung von § 96 Abs. 1 S. 4 SGB III)

„Corona-KuG“ Übergang „Weiterbildungs-KuG“

(§ 106a SGB III)

Verlängert

(9)

Neuregelung durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (§ 106a SGB III)

Weiterbildungsförderung in Kurzarbeit

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

Lehrgangskosten

KMU

< 250 MA

Größere Unternehmen

> 250 MA

Großunternehmen

> 2.500 MA

Kleinstunternehmen

< 10 MA Zuschüsse nach Unternehmensgröße

100 % 50 % 25 % 15 %

14.06.2021 Folie 8

(10)

Regelungen nach § 82 SGB III

Weiterbildungsförderung außerhalb von Kurzarbeit

Transformationszuschuss

bei Qualifizierungsbedarf von min. 20 % der Beschäftigten bzw. von min 10% der Beschäftigten (bei KMU)

„Mitbestimmungsbonus“

bei Vorliegen von BV / TV

Lehrgangskosten

KMU

< 250 MA

Größere Unternehmen

> 250 MA

Großunternehmen

> 2.500 MA

Kleinstunternehmen

< 10 MA Zuschüsse nach Unternehmensgröße

Arbeitsentgelt

+10 %*

bis 100 % bis 50 % bis 25 %

bis 75 % bis 50 % bis 25 % bis 25 %

+5 %*

*auf Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt (bis max. 100 %) bis 15 %

(11)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Folie 10 14.06.2021

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

Thomas Ebner

Abteilung Tarif / Kollektive Arbeitsbedingungen / Arbeitswissenschaft

(12)

Einführung von Kurzarbeit

(13)

Einführung von Kurzarbeit

Übersicht

Folie 12

Einführung von Kurzarbeit

Betrieb mit Betriebsrat

Betrieb ohne Betriebsrat

Mit Tarifbindung

Ohne Tarifbindung

Mit Tarifbindung

Ohne Tarifbindung

Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit und Verringerung des Arbeitsentgelts

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021

(14)

Einführung von Kurzarbeit

Besonderheiten: Betriebe mit Tarifbindung

Ankündigungsfrist von 3 Wochen (21 Kalendertagen), § 3 Ziffer 1 MTV

‒ Ankündigung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern in der betriebsüblichen Weise

‒ Verkürzung der Ankündigungsfrist bis auf einen Tag bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich

Anrufung der tariflichen Schnellschlichtungsstelle im Falle einer Nichteinigung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit, § 3 Ziffer 1 MTV

Modifizierung des Arbeitsverhältnisses bei Kurzarbeit, § 3 Ziffer 2 und 3 MTV

Verkürzung der wöchentlichen / monatlichen Arbeitszeit um mindestens 10 Prozent der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ), § 3 Ziffer 4 und 5 MTV

Kein tariflicher Zuschuss zur Kurzarbeit, § 3 MTV

(15)

Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Folie 14

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021

(16)

Wirksame Einführung der Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung / Individualvereinbarung)

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, § 96 SGB III

− Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen einem unabwendbaren Ereignis

− Nur vorübergehender, nicht dauerhafter Arbeitsausfall

− Unvermeidbarer Arbeitsausfall (keine Vermeidbarkeit durch Urlaubs- und Zeitkonteneinbringung)

− mehr als 10 Prozent Entgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat für mindestens ein Zehntel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung Beschäftigten (bei KuG-Beginn bis zum 30.09.2021)

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen, § 97 SGB III

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, § 98 SGB III

Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit, § 99 SGB III

Bezug von Kurzarbeitergeld

Voraussetzungen

(17)

Kurzarbeit und Urlaub

→ Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich vorrangig.

Kurzarbeit und Mehrarbeit

→ Mehrarbeit während der Kurzarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden.

Kurzarbeit und Krankheit

→ Unterscheidung danach, ob die AU vor oder nach Beginn des KuG-Bezugs eingetreten ist.

Kurzarbeit am gesetzlichen Feiertag

→ Arbeitnehmer*innen erhalten vom Arbeitgeber Entgelt i.H.d. KuG; keine Erstattung durch die BA.

Kurzarbeit und Kündigung

→ Personen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, kann kein KuG gewährt werden.

Bezug von Kurzarbeitergeld

Besonderheiten

Folie 16

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021

(18)

Verknüpfung von Kurzarbeit

und Weiterbildung

(19)

Weiterbildung durch den Betrieb im Betrieb durch einen zertifizierten Träger

Art der Weiterbildung betrieblich notwendige Weiterbildung (Erhaltungs-, Anpassungs- und

Umqualifizierung)

betrieblich zweckmäßige Weiterbildung (Entwicklungsqualifizierung)

regelmäßig Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen

Zeitpunkt der Weiterbildung

grundsätzlich während der Arbeitszeit

regelmäßig kein Anspruch auf KuG

während der Arbeitszeit oder

während der Kurzarbeit Zuschuss zum

Arbeitsentgelt

nein ja, möglich während der Arbeitszeit

§ 82 SGB III oder § 106a SGB III Zuschuss zu den

Weiterbildungskosten

nein ja, möglich

§ 82 SGB III oder § 106a SGB III Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifizierung

Weiterbildung während Kurzarbeit

Folie 18

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 14.06.2021

(20)

Hinweise

− Differenzierung zwischen innerbetrieblicher und externer Weiterbildung

− Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit

Einführung / Vereinbarung von Weiterbildungsmaßnahmen

− durch Weisung des Arbeitgebers (Ausübung des Direktionsrechts, § 611a BGB, § 106 GewO)

− Inhalt der Weiterbildung

− Zeitpunkt der Weiterbildung

− durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

− durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat

(für den gesamten Betrieb / einzelne Betriebsabteilungen / bestimmten Arbeitnehmergruppen)

Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifzierung

Einführung von Weiterbildung während

der Kurzarbeit

(21)

Abrechnung und Abschlussprüfung

Folie 20 14.06.2021

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

Julia Mößmer und Helmut Will

Agentur für Arbeit München

(22)

Abrechnungsverfahren

(23)

Abrechnungsverfahren

1. Der Arbeitgeber berechnet das Entgelt für die geleisteten Stunden sowie den Ausfall der nicht geleisteten Stunden (die

Lohnabrechnungssysteme sind meistens dafür ausgelegt)

2. Der Arbeitgeber füllt einen Leistungsantrag sowie die dazugehörigen Abrechnungslisten aus

3. Der Antrag sowie die Abrechnungslisten müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraum bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

4. Kurzarbeitergeld wird vorläufig bewilligt (§ 328 SGB III)

abschließende Prüfung nach Beendigung der Kurzarbeit notwendig

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 22

(24)

Berechnung und Höhe des Kurzarbeitergeld – Teil I

Sollentgelt (Brutto)

Das Entgelt, das der Arbeitnehmer erarbeitet

hätte, wenn er in dem Kalendermonat in Vollarbeit gewesen wäre.

Istentgelt (Brutto)

Das Entgelt, das der Arbeitnehmer im Kalendermonat tatsächlich

erarbeitet hat.

Kurzarbeitergeld (Nettoentgeltdifferenz)

60 % ohne Kind 67 % mit Kind

Die SV-Beiträge (AN+AG-Anteil) dieser Beschäftigten werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden

erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat: während der Zeit vom 01.01.

- 30.09.2021 i.H.v. 100 %, während der Zeit vom 01.10. – 31.12.2021 i.H.v. 50 %.

Der Unterschiedsbetrag

(Nettoentgeltdifferenz) ergibt sich aus:

• pauschalierten Nettoentgelt vom Soll-Entgelt und dem

• pauschalierten Nettoentgelt vom Ist-Entgelt.

Für jeden von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

(25)

Berechnung und Höhe des Kurzarbeitergeld – Teil II

Für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, wird das Kurzarbeitergeld (befristet bis 31.12.2021) ab dem 4. Monat

stufenweise erhöht, soweit der Entgeltausfall im Abrechnungsmonat mindestens 50 Prozent beträgt

Stichtag für die individuelle Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist der Monat März 2020.

60 Prozent

bzw.

67 Prozent

(für Eltern) 1. bis 3. Monat

70 Prozent

bzw.

77 Prozent

(für Eltern)

80 Prozent

bzw.

87 Prozent

(für Eltern) 4. bis 6. Monat

ab 7. Monat

Wie wird die individuelle Bezugsdauer und die damit verbundene Erhöhung festgelegt?

Arbeitnehmerorientierte Betrachtung: Für jeden Beschäftigten wird geprüft, in welchem individuellen Bezugsmonat sich dieser/ diese seit März 2020 befindet

Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen

Zu den Bezugsmonaten werden auch Monate hinzugerechnet, in denen der Entgeltausfall weniger als 50 Prozent der Nettoentgeltdifferenz betragen hat

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 24

(26)

Erhöhte Leistungssätze (Berechnung)

(27)

Entgeltbestandteile I

Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim

Sollentgelt

Berücksichtigung beim

Istentgelt Beispiel

Gehalt Ja Ja

Beitragsbemessungsgrenze West: 7.100 EUR Beitragsbemessungsgrenze Ost:

6.700 EUR

Stundenlohn Ja Ja

Stundenlohn + beitragspflichtige Lohnbestandteile (z.B.

Vermögenswirksame Leistungen)

Akkordlohn Ja Ja

Referenzzeitraum drei Monate (§106 Abs.

4)

Arbeitgeberanteil zur tariflichen Zusatzrente Nein Nein

Arbeitnehmeranteil zur tariflichen Zusatzrente Ja, wenn

sozialversicherungspflichtig

Ja, wenn

sozialversicherungspflichtig

Bonus/Malus bei Leistungslohn Ja Ja

Einmalzahlungen (zum Beispiel: Urlaubsgeld,

Weihnachtsgeld, 13.Monatseinkommen) Nein Nein

Hinweis: nicht sv-pflichtige Entgeltbestandteile werden beim Soll-und Ist-Entgelt nicht berücksichtigt

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld Seite 26

(28)

Entgeltbestandteile II

Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim

Sollentgelt

Berücksichtigung beim

Istentgelt Beispiel

Entgelt und Zuschläge für Mehrarbeit Nein Ja Mehrarbeit bei KuG-Bezug fraglich

Entgeltfortzahlung Ja Ja Sechswöchige Entgeltfortzahlung bei

Krankheit

Erschwerniszulage Ja Ja

- Ungünstige Zeiten - Schmutz & Lärm - Hitze & Kälte - Gase & Säuren

Feiertage Ja Ja

Feiertagslohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen, sofern an Feiertagen nicht gearbeitet wird (§2 EntgFG)

Beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-,

Feiertags- und Nachtarbeit Ja Ja

Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-,

Feiertags- und Nachtarbeit Nein Nein Beitragsfrei: Wird nicht berücksichtigt

Kraftfahrzeug-Nutzung Ja Ja

(29)

Entgeltbestandteile III

Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim

Sollentgelt

Berücksichtigung beim

Istentgelt Beispiel

Personenkraftwagen-Wert geldwerter Vorteil Ja Ja Private Fahrten werden monatlich pauschal mit

einem Prozent des Bruttopreises versteuert

Personenkraftwagen –Kilometer geldwerter Vorteil Ja Ja

Besteuerung von 0,03 EUR des Brutto-Preises je Kilometer der Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort

Krankengeld/GTL (Gesamttariflohn) GTL pro Ausfallstunde GTL pro Ausfallstunde Soll- und Ist-Entgelt ist auf Monatsbasis hochzurechnen

Leistungszulagen Ja Ja Keine einmalige Prämie

Anwesenheitsprämie Ja Ja

Mehrarbeit Nein Ja Mehrarbeit bei KuG-Bezug fraglich

Mehraufwand-Wintergeld Nein Nein Beitrags- und steuerfrei

Nebeneinkommen Nein Ja, wenn im Kurzarbeitergeld-

Zeitraum aufgenommen wurde

Sonderregelungen beachten (z.B. keine Anrechnung bei geringf. Beschäftigung)

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld Seite 28

(30)

Entgeltbestandteile VI

Entgeltbestandteil Berücksichtigung beim

Sollentgelt

Berücksichtigung beim

Istentgelt Beispiel

Provision einmalig Nein Nein Erreichen eines Zieles

Provision laufend Ja Ja Vertrieb/Verkaufsaktivitäten

Sachbezug (zum Beispiel: Verpflegung und

Unterkunft) Ja Ja

Sonn-, und Feiertagszulagen Nein Nein Steuerfrei, deshalb keine Berücksichtigung

Überstunden Nein Ja, außer Guthabenstunden für

Ausgleichskonto Sonderregelung Baubetriebe

Unbezahlter Urlaub/Fehltage GTL pro Ausfallstunde GTL pro Ausfallstunde Fiktive Hochrechnung des Ist-Entgelts Kindertagesstätte-Zuschuss, wenn

Sozialversicherungspflichtig und Steuerpflichtig Ja Nein

Zulage Altersversorgung Ja Ja

Zuschuss Pensionskasse Ja Nein

Urlaubsabgeltung Nein Ja

Urlaubsentgelt Ja Ja Gehalt, das in der Zeit des Urlaubs gezahlt wird

(31)

Nebenverdienst bei Kurzarbeit

Beginn während KUG Beginn vor KUG

Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie nicht aufs Kurzarbeitergeld angerechnet. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer Verfahren:

Nebenverdienst wird von Zweitarbeitgeber ausgezahlt.

Beginnt die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld, so er-folgt eine Anrechnung und damit einhergehend, die Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Seit 27.03.2020:

Minijobs bis € 450,00 werden nichtangerechnet.

Verfahren:

Nebenverdienst wird von Zweitarbeitgeber ausgezahlt.

Wenn Anrechnung, kürzt Erstarbeitgeber den Auszahlungsbetrag.

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von

Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurz-arbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäfti-gung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.

Hinweis:

Dies gilt für alle Berufe (bisher nur für systemrelevante Berufe und Branchen) Verfahren:

Nebenverdienst zahlt Zweitarbeitgeber aus.

Sonderregelungen vom 01.04.- 31.12.2020

Nebenverdienst ist vom Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber gegenüber anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld Seite 30

(32)

Urlaub und KuG

Es gelten die Regelungen der FW unter Punkt 2.7.2 - Vermeidbarkeit durch Urlaubsgewährung

Es besteht keine Verpflichtung der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen.

Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Siehe hierzu die Ausführungen unter Rz. 96.43 der Fachlichen Weisungen zum Kug.

Wenn der laufende Urlaub aus 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

(33)

Umgang mit Feiertagen

Es erfolgt daher keine Auszahlung von Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber jedoch nur das Entgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes, nicht in Höhe des regulären Verdienstes, den er als Feiertagsentgelt ohne die Anordnung von Kurzarbeit erhalten hätte.

Berücksichtigung bei der Abrechnung

Das Feiertagsentgelt wird bei der Ermittlung des IST Entgelts in Höhe des tatsächlichen Entgeltausfalls berücksichtigt.

Demnach wird der der konkrete, individuelle Entgeltausfall (d.h. die Differenz zwischen dem SOLL-Entgelt und dem IST-Entgelt der Ermittlung des Entgeltausfalles zugrunde gelegt.

Allgemein gilt:

Nach § 2 Abs. 2 EntGF gilt die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt, als ausgefallen.

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 32

(34)

Umgang mit Neueinstellungen

Für die Neueinstellung eines MA während des Bezugs von Kurzarbeitergeld muss ein zwingender Grund (z.B. Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis) vorliegen. Ein zwingender Grund liegt immer dann vor, wenn ohne diesen MA der Betrieb nicht aufrecht erhalten bleiben kann.

Empfehlung: VOR einer Neueinstellung Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur für Arbeit, ob ein zwingender Grund vorliegt.

Folgen einer Neueinstellung ohne zwingenden Grund

Bei einer Neueinstellung eines Arbeitnehmers, für welchen es keinen zwingenden Grund gibt wird der KUG Bescheid nicht für den gesamten Betrieb oder Betriebsteil aufgehoben.

Bei KUG Bezug hat der Arbeitgeber eine Schadensminderungspflicht gegenüber der Versichertengemeinschaft – dies zeigt sich in verschiedenen Punkten der Vermeidbarkeit oder Verringerung der Kurzarbeit. So würde in diesem Fall kein Kurzarbeitergeld für den neu – ohne zwingenden Grund – eingestellten Mitarbeiter gezahlt werden. Weiterhin müsste aber auch geprüft werden, welche Tätigkeiten der neue Mitarbeiter ausübt und in der Folge dann das Kurzarbeitergeld für einen vergleichbaren Mitarbeiter reduziert werden.

Es ist leider gegenüber der Versichertengemeinschaft nicht zu rechtfertigen, auf der einen Seite Kurzarbeitergeld zu beziehen und auf der anderen Seite eine nicht zwingend notwendige Neueinstellung vorzunehmen, welche Tätigkeiten ausübt, für die andere Mitarbeiter

(35)

Umgang mit Kündigungen

Bei einer Kündigung und Aufhebungsvertrag kann sich die mit dem Kurzarbeit verfolgte arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht verwirklichen.

Personen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Da eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 623 BGB) und der Person zugegangen ist entfällt der Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld bei

Übergabe des Kündigungsschreibens:

mit dem darauffolgenden Tag

Zusendung des Kündigungsschreibens durch Brief:

3 Tage nach Absendung des Kündigungsschreibens (Tag der Absendung wird nicht mitgerechnet)

Abschluss des Aufhebungsvertrages

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 34

(36)

Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG) muss während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten sein.

Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle.

Personen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die vor dem Beginn des ersten

betrieblichen Anspruchszeitraums erkranken, haben Anspruch auf Krankengeld i. H.

des Kurzarbeitergeldes gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V).

(37)

Abschlussprüfung

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit Seite 36

(38)

Zu prüfende Fälle I

Innerhalb von 7 Monaten sind die abgerechneten Kug-Zeiträume abschließend zu prüfen.

Die Frist beginnt nach Ablauf der Ausschlussfrist des letzten abgerechneten Monats mit Kug-Bezug

5 6 7

4 Kug- 3

Bezug 1 2 3 1 2

§ 325 (3) SGB III 3 Monate

Fachliche Weisung – Verfahren 7.2 (1)

(39)

Zu prüfende Fälle II

Die Prüfung soll innerhalb von 7 Monaten erfolgen

Beispiel: KuG-Bezug bis 31.01.2020

Ausschlussfrist bis 30.04.2020

Prüffrist bis 30.11.2020

KuG-Bezug bis 1/2020

Ausschlussfrist bis

30.04.2020 Prüffrist bis 30.11.2020

Die Abschlussprüfung bei S-KuG und ergänzenden Leistungen sind vor Beginn der nächsten Schlechtwetterzeit durchzuführen.

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(40)

Inhalt der Prüfung

Was soll bei einer Abschlussprüfung geprüft werden?

die korrekte Berechnung des Soll-Entgelts

die korrekte Berechnung des Ist-Entgelts

der Abbau von ungeschützten Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von KuG

die Verwendung von Urlaub zur Vermeidung von KuG

ob die Entgelte für Feiertage korrekt ermittelt wurden

ob KuG für Personen abgerechnet wurde, deren Beschäftungs- verhältnis beendet wurde

….

(41)

Die Prüfunterlagen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen

Arbeitszeitnachweise

Lohnjournale

Anwesenheitslisten

….

Sichtung der vorhanden Unterlagen

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(42)

Lohnabrechnungen

Aus der Lohnabrechnung sind in der Regel folgende Daten zu entnehmen:

alle sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile

die Lohnsteuerklasse

evtl. vorhandene Kinder auf der Lohnsteuerkarte

(43)

Lohnjournal

Detaillierte Abrechnungsdaten (z.B. Steuerbrutto, AN-Typ, SV-Brutto)

Übersicht aller Arbeitnehmer, die im Betrieb angemeldet sind

Es gibt zwei Varianten: monatliches Lohnjournal und Jahreslohnjournal

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(44)

Erstattung Sozialversicherungsbeiträge

Bei Beginn KUG bis 30.09.2021

Bei Beginn KUG ab 01.10.2021

Erstattung von SV-Beiträgen 01.03.20-30.09.21: 100 %

01.10.21.31.12.21:

50 % / 100 % *

*bei beruflicher Weiterbildung gem. § 106 a SGB III

Gültigkeit: bis zum 31.12.2021

Erstattung von SV-Beiträgen 01.10.21-31.07.23: 50 % *

*bei beruflicher Weiterbildung gem.

§ 106 a SGB III

Gültigkeit: bis 31.07.2023

(45)

Erstattung Sozialversicherungsbeiträge

▪ Die vom Arbeitgeber allein zutragenden SV-Beiträge werden für den Arbeitsausfall in der Zeit von 01.03.2020 bis 30.09.2021 zu 100 % aus Beitragsmitteln erstattet.

▪ Die Erstattung erfolgt ab 01.10.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form.

▪ Ab 01.10.2021 kann die Erstattung der SV-Beiträge auf 100 % erhöht werden, wenn die Zeit der Kurzarbeit gem. § 106a SGB III für bestimmte berufliche Qualifizierungen der AN genutzt wird.

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(46)

Die Durchführung einer Prüfung

(47)

Prüfung der Anzeige

Die vorliegende Anzeige ist auf Plausibilität (Begründung) und Vollständigkeit zu überprüfen

Insbesondere:

▪ Umfang des Arbeitsausfalls insbesondere in Bezug auf die eingetretenen Lockerungen

▪ Vorlage der Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen zur rechtlichen Einführung der Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(48)

Gesellschafter (GS) Geschäftsführer (GF) und mithelfende Familienangehörige

Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft;

ggf. Begründung zur Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls,

(49)

Einzelvereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit

Der individuelle Beginn der Kurzarbeit und der ggf. vereinbarte maximale Umfang der Kurzarbeit ist unter den Aspekten der FW Kug 1.2.2 (Betriebe ohne Betriebsrat) mit den erfolgten Abrechnungen zu vergleichen.

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(50)

Ermittlung der Beschäftigtenzahl

Lohnjournal zur Feststellung der Beschäftigtenzahl zu Beginn der Kurzarbeit

(51)

Prüfung der Versicherungspflicht in

Zusammenhang mit der Höhe des Arbeitslohns

450,01 € bzw. 451,00 € Fälle in der Abrechnungsliste, Überprüfung der SV-Pflicht,

ggf. Arbeitsvertrag anfordern

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(52)

Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns

▪ seit 01.01.2020 9,35 €/Std

▪ seit 01.01.2021 9,50 €/Std

▪ ab 01.07.2021 9,60 €/Std

(53)

Überprüfung der Feiertagsberechnung

Gewährung von Kug an Feiertagen ist nur möglich, wenn an diesen Tagen üblicherweise Arbeitsleistung zu erbringen ist (z.B. Hotels und Gaststätten).

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(54)

Verwendung von Urlaub zur Vermeidung von KuG

Urlaub ist grundsätzlich zur Vermeidung des Arbeitsausfalls einzusetzen

Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen dem nicht entgegenstehen

nicht verplanter Resturlaub aus Vorjahr muss zur Vermeidung eingebracht werden

(55)

Verwendung von Urlaub zur Vermeidung von Kug

Jahresurlaub 2020

Corona-bedingte Sonderregelung:

Der Jahresurlaub 2020 musste 2020 nicht zur Vermeidung des Arbeits- ausfalls eingebracht werden.

Es sei denn, er drohte zum Ende des Jahres 2020 zu verfallen.

Jahresurlaub 2021ff

Ab 2021 gelten wieder die Regelungen der Fachlichen Weisungen Kug (Kap.

2.7.2)

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(56)

Mindesterfordernis - § 96 Abs. 1 Nr.4 SGB III

Mindestens 10% der Beschäftigten

mit jeweils mehr als 10% Entgeltausfall

Entgeltausfall von jeweils mehr

als 10% des monatlichen Bruttoarbeitsentgelt

Bruttoarbeitsentgelt =Sollentgelt vermindert um Entgelt für Mehrarbeit

-

Istentgelt = tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt einschl. Entgelt für Mehrarbeit

---

=

Differenz größer als 10%

Mindesterfordernis ist erfüllt

(57)

Übergang von Entschädigungsansprüchen nach

§ 56 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Um den Umfang der nach § 56 Abs. 9 IfSG übergegangenen Entschädigungsansprüche feststellen zu können, sind für alle in Abrechnungslisten mit „Q“ gekennzeichneten

Arbeitnehmer*innen zusätzliche Unterlagen anzufordern.

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(58)

Auszubildende

Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz).

Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Erforderliche Unterlagen:

▪ Arbeitszeitaufzeichnung (Nachweis 6 Wochen nach BBiG)

▪ Zustimmung Ausbildungskammer (wird empfohlen, aber nicht zwingend)

▪ Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Im Betrieb sollte alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen.

Auszubildende

(59)

Arbeitszeitguthaben

208

Jahresarbeitszeit 2080 Stunden

regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche 52 Wochen pro Jahr

40 Stunden pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = 2080 Stunden

maximal 10% der Jahresarbeitszeit = 208 Stunden sind zur Vermeidung von Kug einzubringen

Kurzarbeitergeld - Abschlussprüfung © Bundesagentur für Arbeit

(60)

Arbeitszeitguthaben

0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul

Aug Sep

Okt Nov

Dez 190

170 150

100

125 135

55 70

85 90

110

130

55

Da 55 Stunden (als niedrigster Wert) kontinuierlich länger als ein Jahr bestanden haben, unterliegen diese dem besonderen gesetzlichen Schutz. Die Kurzarbeit beginnt im

Januar des Folgejahres.

Arbeitszeitguthaben,

das länger als ein Jahr bestanden hat:

(61)

Offene Fragen und Services

Folie 60 14.06.2021

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld

(62)

Services

ServiceCenter Corona-Pandemie → Kurzarbeit

− Informationen zu allen aktuellen Themen

− Videohilfen, u.a. Anzeige, Berechnung und Auszahlung KuG

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit (hier: Kurzarbeit)

Kontakt zum lokalen Arbeitgeber-Service: 0800 4 5555 20

(63)

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14.06.2021

Dr. Markus Meyer, Thomas Ebner, Julia Mößmer, Helmut Will / Webinar Kurzarbeitergeld 62

(64)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Markus Meyer

Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik T 089-551 78-215

markus.meyer@vbw-bayern.de Max-Joseph-Straße 5

80333 München

Referenzen

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