Vorlage Stadtwerke 178/2017
Ältestenrat 13.11.2017 nicht öffentlich Kenntnisnahme
Ausschuss für Technik und Umwelt 22.11.2017 öffentlich Beratung
Gemeinderat 06.12.2017 öffentlich Beschluss
Thema
Änderung der Wasserversorgungssatzung
Beschlussantrag
1) Die Verbrauchsgebühr wird ab 01.01.2018 auf 2,29 € je cbm festgesetzt.
2) Der Gemeinderat beschließt folgendes
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versor- gung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern
Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in der Sitzung am 06.12.2017 aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung
Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 10.12.2014, wird wie folgt geändert:
§ 34 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
§ 40 wird zu § 39, Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 41 wird zu § 40 und erhält folgende Fassung:
Eigenbetrieb Stadtwerke
Geschäftszeichen:
20.10.2017
- 2 -
§ 40 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss Qmax [m³/h] 3 und 5 12 20 Nenndurchfluss Qn [m³/h] 1,5 und 2,5 6 10
Dauerdurchfluss Q3 [m³/h] 4 10 16
Gebühr [€/Jahr] 26,40 52,80 79,20
Verbundzähler DN 50 80 100 Gebühr [€/Jahr] 448,80 528,00 633,60 Standrohr pro Ausleihe pro Tag
Gebühr 20,00 € 1,00 €
Bei Bauwasserzählern und sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat un- terbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr berechnet.
(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz je- weils festgelegten Höhe.
§ 42 wird zu § 41 und erhält folgende Fassung
§ 41 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,29 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,29 €.
(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 In Kraft.
Bolay gez. Lechner gez. Bader
Oberbürgermeister Kfm. Werkleitung Tech. Werkleitung
Erläuterungen
Die Verbrauchsgebühren wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2014 (Vorlage 253/2014) ab 1.01.2015 auf 2,24 Euro pro Kubikmeter Wasser festgesetzt.
Die Neukalkulation der Wassergebühren erfolgte auf der Basis der Zahlen des Entwurfs des Wirtschaftspla- nes 2018.
Auf Basis der durchschnittlich zu beobachtenden Preissteigerungen der letzten 10 Jahre bei den Bezugskos- ten muss eine Erhöhung der Bezugskosten einkalkuliert werden. Auch bei den weiteren Kosten sind Steige- rungen zu erwarten.
Zwar ist die Abgabemenge und somit der Deckungsbeitrag gestiegen, zusätzlich konnte die Verlustmenge weiter reduziert werden, jedoch können die Mehrkosten, die sich gegenüber der letzten Kalkulation erge- ben, dadurch nur teilweise ausgeglichen werden.
Die Kostenbelastung aufgrund steigender Bezugskosten wird mit 3 Cent je cbm veranschlagt. Bei einer Ein- kaufsmenge von 1,99 Mio cbm und einer Abgabemenge von 1,89 Mio cbm ist zum Ausgleich der Mehrkos- ten von ca. 60.000 ,-€ eine Gebührenerhöhung um 3,2 Cent notwendig.
Weitere steigende Kosten der Wasserversorgung bedingen unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung eine Erhöhung um 1,8 Cent /cbm um dann insgesamt 5 Cent.
Nach den Zahlen der in Anlage 1 beigefügten Kalkulation und unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird eine Erhöhung der Wassergebühren um 5 Cent auf 2,29 netto bzw. 2,45 brutto vorgeschlagen.
Bei einem durchschnittlichen persönlichen Wasserverbrauch von 48 m³ im Jahr bedeutet diese Erhöhung eine Mehrbelastung von 2,57 € jährlich (einschl. Umsatzsteuer) pro Person.
§ 34 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen, da das Kommunalabgabengesetz keine Ermächtigung für eine maß- stabsbezogene Nachveranlagung enthält. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser Absatz rechtlich nicht zulässig ist.
§ 40 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Gebühren ab 2018 tagesgenau zum Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet werden.
§ 41 wird neu gefasst, um die geänderten Zählerbezeichnungen nach der europäischen Messgeräterichtli- nie (MID) zu ergänzen. Die Grundgebühr ändert sich dadurch nicht. Weiterhin wird die Gebühr für die Aus- leihe von Standrohren neu in die Satzung aufgenommen. Die Grundgebühr für Bauwasserzähler entfällt zukünftig. Bauwasserzähler sind im Regelfall nur sehr kurz verbaut und die Abrechnung der Grundgebühr verursacht daher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.
Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Grundgebühr ab 2018 tagesgenau zum Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet wird.
Anlagen:
1. Kalkulation der Verbrauchs- und Grundgebühren sowie Gebührenvergleich mit anderen Gemeinden 2. Synopse der Änderung der Wasserversorgungssatzung
- 4 - Finanzielle Auswirkungen
Produkt- / Auftragssachkonto:
Kostenart bzw. Investition
Einzahlungen/
Erträge in €
Auszahlungen/
Aufwendungen in €
einmalig 94.500 94.500
jährlich
Finanzierung durch
Haushaltsmittel Ermächtigungsrest
Überplanmäßige Auszahlungen Außerplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen
Gebührenkalkulation Wasser
I. Grundgebühr
1. Zählerkosten
Materialaufwand 55.000
Personalkosten 107.000
Sach- und Verwaltungskosten 31.100
Zwischensumme 193.100
abz. Anteil Abwasser 50% -96.550
Gebührenbedarf für Zählergebühr 96.550
2. Fixe Kosten
anteilige fixe Kosten der Wasserversorgung
(Max. 25%) (5,3%) 118.210
Gebührenbedarf für Grundgebühr 214.760
Anzahl Wasserzähler (gewichtet) 8.135 26,40 €
II. Verbrauchsgebühren
1. Betriebsausgaben Fixe Kosten
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 93.250
Aufwendungen bezogene Leistungen 275.000
Personalaufwand 870.720
Abschreibungen/Zinsen 555.819
Steuern 158.034
Sonst. betriebliche Aufwendungen 268.881
2.221.704 Variable Kosten
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Wasserbezug) 1.870.000
Konzessionsabgabe 490.000
4.581.704 2.360.000,00
Eigenkapitalverzinsung (4,00%) 350.000 350.000,00
Gesamtkosten 4.931.704
2. Betriebseinnahmen
Grundgebühr 215.000
Bauwasser 23.000
Auflösung pass. Ertragszuschüsse 73.000
Arbeiten für Dritte 35.000
Andere aktivierte Eigenleistungen 65.000
sonstige Erträge 184.000
Betriebseinnahmen gesamt -595.000
-> durch Verbrauchsgebühr zu decken 4.336.704
Wassermenge 1.890.000 cbm
Notwendige Gebühr 2,29 €
1
III. Gebührenvorschlag
1. GrundgebührNenngröße Qn Anzahl
Wasserzähler Gewichtung Anzahl gewichtet
kostendeckende Gebühr
vorgeschlagene Gebühr
vorauss.
Gebühreneinn.
3/5 cbm 1,5/2,5 6.799 1 6.799 26,40 26,40 € 179.493,60 €
12 cbm 6 348 2 696 52,80 52,80 € 18.374,40 €
20 cbm 10 52 3 156 79,20 79,20 € 4.118,40 €
50 cbm 16 17 272 448,80 448,80 € 7.180,80 €
80 cbm 7 20 140 528,00 528,00 € 3.696,00 €
100 cbm 3 24 72 633,60 633,60 € 1.900,80 €
7.225 8.135 214.764,00 €
Kosten 214.760,00 €
Kostendeckungsgrad 100%
2. Verbrauchsgebühren
kostendeckende Gebühr (einschl. einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung): 2,29 €
vorgeschlagene Gebühr 2,29 €
Gebühreneinnahmen bei 1.890.000 € cbm Wasser 4.328.100,00 €
2
Gebühr Grundgebühr
W und A Wasser 4-Personen-
Haushalt Teilgebühr
- -
Schmutzwasser Niederschlags- wasser
150 m³
Jahresverbrauch 150 m² versiegelt
Einheit €/Jahr Euro/m³ €/m³ €/m²/Jahr €/Jahr
Stuttgart 47,20 2,61 1,66 0,71 794
Esslingen 89,88 2,16 2,00 0,83 838
Filderstadt 26,28 2,35 1,80 0,57 734
Kirchheim 28,25 2,39 2,06 0,54 777
Leinfelden-Echterdingen 24,36 2,30 1,86 0,55 731
Nürtingen 32,10 2,24 1,88 0,69 754
Denkendorf 10,80 1,71 1,40 0,45 545
Neuhausen 14,52 2,14 1,80 0,20 636
Ostfildern 2017 28,25 2,40 1,66 0,58 724
Ostfildern 2018 28,25 2,45 1,76 0,51 736
Landesdurchschnitt 2017 44,16 2,12 1,94 0,47 724
Durchschnittliche jährliche Kosten einer vierköpfigen Familie
Quelle: Statistisches Landesamt BW - Trink- und Abwasserpreise, Internet-Seiten der Kommunen Stand 10.10.2017, spätere Gebührenerhöhungen der Nachbarkommunen sind nicht berücksichtigt
Abwasser
0 € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € 600 € 700 € 800 € 900 €
3
Synopse zur Änderungssatzung
§ 34 Weitere Beitragspflicht
(3) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z. B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche ) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn
1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder
2. ein neues Gebäude anstelle früherer ( abgebrochener ) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird oder
3. durch weitere Baumaßnahmen die bisherige Geschossfläche um mehr als 30 qm überschritten wird.
Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.S.d. § 56 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 Landesbauordnung.
§ 39
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer.
Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über.
§ 34 Weitere Beitragspflicht
(3) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z. B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche ) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn
1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder
2. ein neues Gebäude anstelle früherer ( abgebrochener ) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird oder
3. durch weitere Baumaßnahmen die bisherige Geschossfläche um mehr als 30 qm überschritten wird.
Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.S.d. § 56 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 Landesbauordnung.
§ 40
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer.
Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über.
neu alt
§ 40 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss Qmax [m³/h] 3 und 5 12 20 Nenndurchfluss Qn [m³/h] 1,5 und 2,5 6 10 Dauerdurchfluss Q3 [m³/h] 4 10 16
Gebühr [€/Jahr] 26,40 52,80 79,20
Verbundzähler DN 50 80 100 Gebühr [€/Jahr] 448,80 528,00 633,60 Standrohr pro Ausleihe pro Tag
Gebühr 20,00 € 1,00 €
Bei Bauwasserzählern und sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine
Grundgebühr berechnet.
(4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 € monatlich.
(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 41 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben.
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximal‐
durchfluss (Qmax) 3 und 5 12 20 m³/h Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 6 10 m³/h
€ /Jahr 26,40 52,80 79,20 Verbund‐
zähler NW 50 80 100
€ /Jahr 448,80 528,00 633,60
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
(4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 € monatlich.
(5) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
neu alt
Synopse zur Änderungssatzung
§ 41 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,29 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,29 €.
(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 42 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,24
€. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,24 €.
(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
neu alt