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Vorlage Stadtwerke 178/2017

Ältestenrat 13.11.2017 nicht öffentlich Kenntnisnahme

Ausschuss für Technik und Umwelt 22.11.2017 öffentlich Beratung

Gemeinderat 06.12.2017 öffentlich Beschluss

Thema

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Beschlussantrag

1) Die Verbrauchsgebühr wird ab 01.01.2018 auf 2,29 € je cbm festgesetzt.

2) Der Gemeinderat beschließt folgendes

Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versor- gung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in der Sitzung am 06.12.2017 aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 10.12.2014, wird wie folgt geändert:

§ 34 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.

§ 40 wird zu § 39, Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

§ 41 wird zu § 40 und erhält folgende Fassung:

Eigenbetrieb Stadtwerke

Geschäftszeichen:

20.10.2017

(2)

- 2 -

§ 40 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Maximaldurchfluss Qmax [m³/h] 3 und 5 12 20 Nenndurchfluss Qn [m³/h] 1,5 und 2,5 6 10

Dauerdurchfluss Q3 [m³/h] 4 10 16

Gebühr [€/Jahr] 26,40 52,80 79,20

Verbundzähler DN 50 80 100 Gebühr [€/Jahr] 448,80 528,00 633,60 Standrohr pro Ausleihe pro Tag

Gebühr 20,00 € 1,00 €

Bei Bauwasserzählern und sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

(2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat un- terbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr berechnet.

(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz je- weils festgelegten Höhe.

§ 42 wird zu § 41 und erhält folgende Fassung

§ 41 Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet.

Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,29 €.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,

beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,29 €.

(3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2018 In Kraft.

Bolay gez. Lechner gez. Bader

Oberbürgermeister Kfm. Werkleitung Tech. Werkleitung

(3)

Erläuterungen

Die Verbrauchsgebühren wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2014 (Vorlage 253/2014) ab 1.01.2015 auf 2,24 Euro pro Kubikmeter Wasser festgesetzt.

Die Neukalkulation der Wassergebühren erfolgte auf der Basis der Zahlen des Entwurfs des Wirtschaftspla- nes 2018.

Auf Basis der durchschnittlich zu beobachtenden Preissteigerungen der letzten 10 Jahre bei den Bezugskos- ten muss eine Erhöhung der Bezugskosten einkalkuliert werden. Auch bei den weiteren Kosten sind Steige- rungen zu erwarten.

Zwar ist die Abgabemenge und somit der Deckungsbeitrag gestiegen, zusätzlich konnte die Verlustmenge weiter reduziert werden, jedoch können die Mehrkosten, die sich gegenüber der letzten Kalkulation erge- ben, dadurch nur teilweise ausgeglichen werden.

Die Kostenbelastung aufgrund steigender Bezugskosten wird mit 3 Cent je cbm veranschlagt. Bei einer Ein- kaufsmenge von 1,99 Mio cbm und einer Abgabemenge von 1,89 Mio cbm ist zum Ausgleich der Mehrkos- ten von ca. 60.000 ,-€ eine Gebührenerhöhung um 3,2 Cent notwendig.

Weitere steigende Kosten der Wasserversorgung bedingen unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung eine Erhöhung um 1,8 Cent /cbm um dann insgesamt 5 Cent.

Nach den Zahlen der in Anlage 1 beigefügten Kalkulation und unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird eine Erhöhung der Wassergebühren um 5 Cent auf 2,29 netto bzw. 2,45 brutto vorgeschlagen.

Bei einem durchschnittlichen persönlichen Wasserverbrauch von 48 m³ im Jahr bedeutet diese Erhöhung eine Mehrbelastung von 2,57 € jährlich (einschl. Umsatzsteuer) pro Person.

§ 34 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen, da das Kommunalabgabengesetz keine Ermächtigung für eine maß- stabsbezogene Nachveranlagung enthält. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser Absatz rechtlich nicht zulässig ist.

§ 40 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Gebühren ab 2018 tagesgenau zum Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet werden.

§ 41 wird neu gefasst, um die geänderten Zählerbezeichnungen nach der europäischen Messgeräterichtli- nie (MID) zu ergänzen. Die Grundgebühr ändert sich dadurch nicht. Weiterhin wird die Gebühr für die Aus- leihe von Standrohren neu in die Satzung aufgenommen. Die Grundgebühr für Bauwasserzähler entfällt zukünftig. Bauwasserzähler sind im Regelfall nur sehr kurz verbaut und die Abrechnung der Grundgebühr verursacht daher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Grundgebühr ab 2018 tagesgenau zum Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet wird.

Anlagen:

1. Kalkulation der Verbrauchs- und Grundgebühren sowie Gebührenvergleich mit anderen Gemeinden 2. Synopse der Änderung der Wasserversorgungssatzung

(4)

- 4 - Finanzielle Auswirkungen

Produkt- / Auftragssachkonto:

Kostenart bzw. Investition

Einzahlungen/

Erträge in €

Auszahlungen/

Aufwendungen in €

einmalig 94.500 94.500

jährlich

Finanzierung durch

Haushaltsmittel Ermächtigungsrest

Überplanmäßige Auszahlungen Außerplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen

(5)

Gebührenkalkulation Wasser

I. Grundgebühr

1. Zählerkosten

Materialaufwand 55.000

Personalkosten 107.000

Sach- und Verwaltungskosten 31.100

Zwischensumme 193.100

abz. Anteil Abwasser 50% -96.550

Gebührenbedarf für Zählergebühr 96.550

2. Fixe Kosten

anteilige fixe Kosten der Wasserversorgung

(Max. 25%) (5,3%) 118.210

Gebührenbedarf für Grundgebühr 214.760

Anzahl Wasserzähler (gewichtet) 8.135 26,40 €

II. Verbrauchsgebühren

1. Betriebsausgaben Fixe Kosten

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 93.250

Aufwendungen bezogene Leistungen 275.000

Personalaufwand 870.720

Abschreibungen/Zinsen 555.819

Steuern 158.034

Sonst. betriebliche Aufwendungen 268.881

2.221.704 Variable Kosten

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Wasserbezug) 1.870.000

Konzessionsabgabe 490.000

4.581.704 2.360.000,00

Eigenkapitalverzinsung (4,00%) 350.000 350.000,00

Gesamtkosten 4.931.704

2. Betriebseinnahmen

Grundgebühr 215.000

Bauwasser 23.000

Auflösung pass. Ertragszuschüsse 73.000

Arbeiten für Dritte 35.000

Andere aktivierte Eigenleistungen 65.000

sonstige Erträge 184.000

Betriebseinnahmen gesamt -595.000

-> durch Verbrauchsgebühr zu decken 4.336.704

Wassermenge 1.890.000 cbm

Notwendige Gebühr 2,29 €

1

(6)

III. Gebührenvorschlag

1. Grundgebühr

Nenngröße Qn Anzahl

Wasserzähler Gewichtung Anzahl gewichtet

kostendeckende Gebühr

vorgeschlagene Gebühr

vorauss.

Gebühreneinn.

3/5 cbm 1,5/2,5 6.799 1 6.799 26,40 26,40 € 179.493,60 €

12 cbm 6 348 2 696 52,80 52,80 € 18.374,40 €

20 cbm 10 52 3 156 79,20 79,20 € 4.118,40 €

50 cbm 16 17 272 448,80 448,80 € 7.180,80 €

80 cbm 7 20 140 528,00 528,00 € 3.696,00 €

100 cbm 3 24 72 633,60 633,60 € 1.900,80 €

7.225 8.135 214.764,00 €

Kosten 214.760,00 €

Kostendeckungsgrad 100%

2. Verbrauchsgebühren

kostendeckende Gebühr (einschl. einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung): 2,29 €

vorgeschlagene Gebühr 2,29 €

Gebühreneinnahmen bei 1.890.000 € cbm Wasser 4.328.100,00 €

2

(7)

Gebühr Grundgebühr

W und A Wasser 4-Personen-

Haushalt Teilgebühr

- -

Schmutzwasser Niederschlags- wasser

150 m³

Jahresverbrauch 150 m² versiegelt

Einheit €/Jahr Euro/m³ €/m³ €/m²/Jahr €/Jahr

Stuttgart 47,20 2,61 1,66 0,71 794

Esslingen 89,88 2,16 2,00 0,83 838

Filderstadt 26,28 2,35 1,80 0,57 734

Kirchheim 28,25 2,39 2,06 0,54 777

Leinfelden-Echterdingen 24,36 2,30 1,86 0,55 731

Nürtingen 32,10 2,24 1,88 0,69 754

Denkendorf 10,80 1,71 1,40 0,45 545

Neuhausen 14,52 2,14 1,80 0,20 636

Ostfildern 2017 28,25 2,40 1,66 0,58 724

Ostfildern 2018 28,25 2,45 1,76 0,51 736

Landesdurchschnitt 2017 44,16 2,12 1,94 0,47 724

Durchschnittliche jährliche Kosten einer vierköpfigen Familie

Quelle: Statistisches Landesamt BW - Trink- und Abwasserpreise, Internet-Seiten der Kommunen Stand 10.10.2017, spätere Gebührenerhöhungen der Nachbarkommunen sind nicht berücksichtigt

Abwasser

0 € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € 600 € 700 € 800 € 900 €

3

(8)

Synopse zur Änderungssatzung 

§ 34 Weitere Beitragspflicht

(3)  Grundstücke  oder  Grundstücksflächen,  für  die  noch  kein  Beitrag  nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z. B. Frontmeterlänge,  Grundstücksfläche,  zulässige  Geschossfläche  )  entstanden  ist,  unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn 

1. ein weiteres Gebäude auf  dem gleichen Grundstück errichtet wird oder 

2. ein  neues  Gebäude  anstelle  früherer  (  abgebrochener  )  Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird oder 

3. durch  weitere  Baumaßnahmen  die  bisherige  Geschossfläche  um mehr als 30 qm überschritten wird. 

Ausgenommen  bleiben  Behelfsbauten,  überdachte  Stellplätze,  Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.S.d. § 56 Abs. 4 Nrn. 3 und  4 Landesbauordnung. 

§ 39

Gebührenschuldner 

(1)   Schuldner   der   Benutzungsgebühren   ist   der   Anschlussnehmer.  

Beim   Wechsel   des   Gebührenschuldners   geht   die   Gebührenpflicht   mit   Beginn   des   folgenden   Monats   auf   den   neuen   Gebührenschuldner   über.  

§ 34 Weitere Beitragspflicht

(3)  Grundstücke  oder  Grundstücksflächen,  für  die  noch  kein  Beitrag  nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z. B. Frontmeterlänge,  Grundstücksfläche,  zulässige  Geschossfläche  )  entstanden  ist,  unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn 

1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder 

2. ein  neues  Gebäude  anstelle  früherer  (  abgebrochener  )  Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird oder 

3. durch  weitere  Baumaßnahmen  die  bisherige  Geschossfläche  um mehr als 30 qm überschritten wird. 

Ausgenommen  bleiben  Behelfsbauten,  überdachte  Stellplätze,  Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.S.d. § 56 Abs. 4 Nrn. 3 und  4 Landesbauordnung. 

§ 40

Gebührenschuldner 

(1)   Schuldner   der   Benutzungsgebühren   ist   der   Anschlussnehmer.  

Beim   Wechsel   des   Gebührenschuldners   geht   die   Gebührenpflicht   mit   Beginn   des   folgenden   Monats   auf   den   neuen   Gebührenschuldner   über.  

neu alt

(9)

§ 40 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben  (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße  von: 

Maximaldurchfluss   Qmax   [m³/h]   3   und   5   12   20   Nenndurchfluss Qn [m³/h]  1,5 und 2,5 6  10  Dauerdurchfluss Q3 [m³/h]  4  10  16 

Gebühr [€/Jahr]  26,40  52,80 79,20

Verbundzähler DN 50  80  100  Gebühr [€/Jahr]  448,80  528,00 633,60 Standrohr pro Ausleihe  pro Tag

Gebühr  20,00 €  1,00 € 

Bei Bauwasserzählern und sonstigen beweglichen Wasserzählern  entfällt die Grundgebühr. 

(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der  Wasserzähler   erstmals   eingebaut   oder   endgültig   ausgebaut   wird,   je   als   voller   Monat   gerechnet.  

(2)   Wird   die   Wasserlieferung   wegen   Wassermangels,   Störungen   im   Betrieb,   betriebsnotwendiger   Arbeiten   oder   aus   ähnlichen,   nicht   vom   Anschlussnehmer   zu   vertretenden   Gründen   länger   als   einen   Monat   unterbrochen,   so   wird   für   die   Zeit   der   Unterbrechung   keine  

Grundgebühr berechnet. 

(4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 € monatlich. 

(3)  Zu  diesen  Gebühren  tritt  noch  die  Umsatzsteuer  (Mehrwertsteuer) in der im  Umsatzsteuergesetz  jeweils festgelegten  Höhe. 

§ 41 Grundgebühr

(1)  Die  Grundgebühr  wird  gestaffelt  nach  der  Zählergröße  erhoben. 

Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: 

Maximal‐ 

durchfluss (Qmax)     3 und 5    12     20      m³/h  Nenndurchfluss (Qn)  1,5 und 2,5     6     10      m³/h 

€ /Jahr      26,40  52,80    79,20   Verbund‐ 

zähler  NW     50     80    100 

€ /Jahr   448,80   528,00   633,60 

(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der  Wasserzähler   erstmals   eingebaut   oder   endgültig   ausgebaut   wird,   je   als   voller   Monat   gerechnet.  

(3)   Wird   die   Wasserlieferung   wegen   Wassermangels,   Störungen   im   Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom  Anschlussnehmer   zu   vertretenden   Gründen   länger   als   einen   Monat   unterbrochen,   so   wird   für   die   Zeit   der   Unterbrechung   (abgerundet   auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. 

(4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 € monatlich. 

(5)  Zu  diesen  Gebühren  tritt  noch  die  Umsatzsteuer  (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils  festgelegten  Höhe. 

neu alt

(10)

Synopse zur Änderungssatzung 

§ 41 Verbrauchsgebühren

(1)  Die  Verbrauchsgebühr  wird  nach  der gemessenen  Wassermenge  (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter  2,29 €. 

(2)  Wird  ein  Bauwasserzähler  oder  ein  sonstiger  beweglicher  Wasserzähler  verwendet,  beträgt  die  Verbrauchsgebühr  pro  Kubikmeter 2,29 €. 

(3)  Zu  diesen  Gebühren  tritt  noch  die  Umsatzsteuer  (Mehrwertsteuer) in der im  Umsatzsteuergesetz  jeweils festgelegten  Höhe. 

§ 42 Verbrauchsgebühren

(1)  Die  Verbrauchsgebühr  wird  nach  der  gemessenen  Wassermenge  (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,24 

€.  (2)  Wird  ein  Bauwasserzähler  oder  ein  sonstiger  beweglicher  Wasserzähler  verwendet,  beträgt  die  Verbrauchsgebühr  pro  Kubikmeter 2,24 €. 

(3)  Zu  diesen  Gebühren  tritt  noch  die  Umsatzsteuer  (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils  festgelegten  Höhe. 

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