• Keine Ergebnisse gefunden

Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten anWahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten anWahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

7 – 5.2

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 (6) der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBI. S. 103) hat die Stadtverordnetenversammlung am 2. Oktober 1975 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen

§ 1

(1) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer beziehungs- weise Hallendauer werden auf 80 Jahre begrenzt.

(2) Alle Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer beziehungs- weise Hallendauer, die seit Erwerb dieser Rechte älter als 80 Jahre sind, er- löschen spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, es sei denn, daß sie innerhalb dieser 2 Jahre verlängert werden.

(3) Für Wahlgrabstätten, in denen Tote ruhen, deren Ruhefristen bei Ende des Nutzungsrechts nach Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Eine weitere Belegung während der restlichen Ruhezeiten ist nicht zulässig.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 1

Wiesbaden, den 22. Oktober 1975

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Schmitt, Oberbürgermeister

1) Veröffentlicht am 29. Oktober 1975 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind Kind und ElternMama und Kind /10124..

© Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Stiftung Pro Kind Kind und ElternPapa und Kind /10224.. Mein

Mit an- deren Buchstaben oder mit Verfassernamen gezeichnete Veröffentlichungen geben in erster Linie die Auffassung der Autoren und nicht in jedem Fall die Meinung der

In der im Rahmen des GeReNet.Wi durchgeführten Untersuchung zur Versorgung älterer Menschen nach Klinikaufenthalt in Wiesbaden (Schönemann-Gieck, P. 2006) wurde evident, dass

März 2020 über die Abfe- derung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kul- tursektor (COVID-Verordnung Kultur) 2) :.. a

Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, Tel .: 0351 8267-161 oder E-Mail:

Woratz, Günter

Auch für die Ziviltechniker brachte dieses Gesetz die erstmalige Anerkennung ihrer wertvollen Mitarbeit an der Fortführung des Grundsteuerkatasters durch die Bestimmung, daß