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1 Steuergesetz 1

(Vom 9. Februar 2000) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3 1. Gegenstand des Gesetzes

1 Das Gesetz regelt:

a) die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;

b) die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;

c) die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;

d) die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.

2 Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

§ 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben.

2 Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.

3 Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.

§ 3 4 3. Einfache Steuer und Steuerfuss

1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer gilt als einfache Steuer.

2 Für die Einkommens-, Vermögens-,Gewinn- und Minimalsteuern setzen Kan- ton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest.

3 Die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Lotteriegewinnsteuer nach

§ 39 und die Steuer für kleine Arbeitsentgelte nach § 39a werden nur als einfa- che Steuern erhoben.

4 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuer- füsse.

II. Besteuerung der natürlichen Personen A. Steuerpflicht

§ 4 1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

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2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes- recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kan- ton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

§ 5 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso- nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln;

e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeit- geber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet wer- den;

f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor- sorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.

3 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.

4 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD- Musterabkommens massgebend.

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§ 6 3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus- serhalb des Kantons.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

§ 7 4. Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü- cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Für die interkommunale Steuerausscheidung sind die Verhältnisse am Ende der Steuer- periode massgebend. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.

2 Wenn ein schwyzerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Be- triebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprüngli- chen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück- sichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteu- ern.

4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso- weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.

5 Einkommen und Vermögen aus Einzelgrundstücken wie Riedern, Rinderalpen und anderen Landteilen, die als Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbe- triebs anzusehen sind, werden im interkommunalen Verhältnis am Ort der Hauptliegenschaft versteuert.

§ 8 5. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver- mögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerba- ren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.

Sozialabzüge vom Einkommen und Vermögen werden anteilmässig gewährt.

Vorbehalten bleibt Abs. 2.

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2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen entspricht.

§ 9 6. Ehepaare und Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zu- sammengerechnet.

2 Wohnt nur ein Eheteil im Kanton, ist er für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbe- triebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Für den Steu- ersatz ist, unter Anwendung der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.

3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Inhabern der Sorge zuge- rechnet. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das unmündige Kind selbstständig besteuert wird.

4 Gehören nicht alle der Familienbesteuerung unterliegenden Personen derselben Kantonalkirche an, sind die Kirchensteuern anteilmässig nach der Anzahl zuge- höriger Mitglieder zu entrichten. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.

§ 9a 5 6a. Eingetragene Partnerschaft

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi- schen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausfüh- rungsvorschriften derjenigen von Ehegatten.

§ 10 6 7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven Kapitalanlagen

a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell- schaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesellschaften

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnisse ungewiss, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.

2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zuge- hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ist jedoch durch diese persönlich zu versteuern.

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§ 11 b) Erbengemeinschaften

1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird anteilmässig zugerechnet.

2 Ist die Berechtigung an der Erbmasse unklar, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.

§ 11a 7 c) Kollektive Kapitalanlagen

Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollek- tivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)8 werden den Anlegern anteilmässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

§ 12 9 8. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kan- ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchen- steuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unter- zeichnete Austrittserklärung der Kirchgemeinde ihres Hauptsteuerdomizils zu- geht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchensteuer auf den Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.

4 Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons be- stimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 wer- den jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert.

§ 13 10 9. Steuernachfolge

1 Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

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2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den ge- setzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund eines Vermögensvertrags im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes erhalten haben.

§ 14 10. Haftung

1 Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbe- schränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

2 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:

a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschafts- anteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

c) die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohn- sitz hat;

d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forde- rungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

3 Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nach- weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

§ 15 11. Besteuerung nach dem Aufwand

1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landes- abwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode an Stelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

2 Die Steuer wird nach dem Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:

a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

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7 b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Ein- schluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Ein- künften;

d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f) der Einkünfte, für die die Steuerpflichtigen auf Grund eines Doppelbesteue- rungsabkommens gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beanspruchen.

3 Der Regierungsrat kann Personen ohne Schweizer Bürgerrecht das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch über das Ende der Steuerperio- de gemäss Abs. 1 zugestehen und dabei gegenüber Abs. 2 gesteigerte Mindest- anforderungen festsetzen.

4 Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Abs. 2 abweichende Steuer- bemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Abs. 1 und 3 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbe- steuerungsabkommen abgeschlossen hat.

§ 16 12. Steuererleichterungen für Unternehmen

1 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli- chen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

§ 16a 11 13. Steuerbefreiung

Die begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG)12 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

B. Einkommenssteuer

§ 17 1. Steuerbare Einkünfte a) Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein- künfte.

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2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Ver- pflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.

§ 18 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

§ 19 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi- talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64 sinngemäss.

4 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermeh- rende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommens- steuerwert übersteigen.

§ 20 13 bb) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personen- gesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter- nehmung;

b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi- sche Person;

c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

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2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapi- tal liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

§ 21 14 d) Erträge aus beweglichem Vermögen aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufs- fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen.

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuer- frei;

b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont- Obligationen), die dem Inhaber anfallen;

c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;

d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut- zung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamt- erträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.

2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.

§ 21a 15 bb) Besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 Bst. c gilt auch:

a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natür- lichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub- stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemein-

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sam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenen- falls im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert;

b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunter- nehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der über- tragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

§ 22 e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen

1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer- pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigungen für Bauten;

d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungs- kosten liegenden Verkehrswert führt.

2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.

3 Der Kantonsrat legt in einer Verordnung die wesentlichen Schätzungsgrund- lagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen. Verordnung und Beschlüsse unterliegen nach Massgabe von § 31 der Kantonsverfassung der Volksabstim- mung.

§ 23 f) Einkünfte aus Vorsorge

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits- policen.

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3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge- einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden nach § 38 besteuert.

4 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

§ 24 g) Übrige Einkünfte Steuerbar sind auch:

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätig- keit treten;

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende kör- perliche oder gesundheitliche Nachteile;

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

e) Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;

f) Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

§ 25 2. Steuerfreie Einkünfte Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter- rechtlicher Auseinandersetzung;

b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehal- ten;

c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;

d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom- men die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. f;

f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

g) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;

h) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

i) die Gewinne bei Glücksspielen im Sinne der Spielbankengesetzgebung.

§ 26 3. Ermittlung des Reineinkommens a) Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 27 bis 32) und allgemeinen Abzüge (§ 33) abgezogen.

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§ 27 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit aa) Mittelbare Berufskosten

1 Als Berufskosten werden abgezogen:

a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt.

2 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen- dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge fest.

3 An Stelle der pauschalierten Abzüge gemäss Abs. 2 können die notwendigen tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird.

4 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbst- ständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

§ 28 16 bb) Unmittelbare Berufskosten

1 Weiter können als Berufskosten abgezogen werden:

a) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;

b) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungs- kosten.

2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten wer- den, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fach- literatur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweis- bare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewin- nungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6 900 Franken.

3 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abge- golten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt der steuerbare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von 5 Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maxi- mal aber 5 600 Franken.

4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3:

a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;

b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.

5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tat- sächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hier- für der Nachweis erbracht wird.

6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbst- ständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

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§ 29 17 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit aa) Allgemeines

1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2 Dazu gehören insbesondere:

a) die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;

b) die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;

c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso- nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

d) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach

§ 19 Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im Geschäftsvermögen;

e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

3 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, so- weit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in be- sonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rech- ten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweg- lichen Betriebseinrichtungen von Selbstständigerwerbenden (Maschinen, Mo- biliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zuläs- sig.

4 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schwei- zerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

§ 30 bb) Ersatzbeschaffungen

1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Über- tragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

§ 31 cc) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein- kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

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2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

§ 32 18 d) Privatvermögen

1 Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteu- ern abziehbar.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar:

a) die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind;

b) die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;

c) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

3 Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kos- ten treten:

a) für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;

b) für die abziehbaren Liegenschaftskosten.

§ 33 19 e) Allgemeine Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 21, 21a und 22 steuerba- ren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapi- tal massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG;

(15)

15 f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver-

sicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapi- talien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrage von 6 400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 3 200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 400 Franken für jedes Kind, für das die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend ma- chen können.

2 Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen erzielt, 2 100 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Ge- schäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.

3 Weiter werden abgezogen:

a) die Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tra- gen und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

b) die behinderungsbedingten Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen;

c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristi- sche Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 3 Bst. b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c).

§ 34 f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

a) die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Pri- vataufwand;

b) die Ausbildungskosten;

c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

(16)

16

e) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erb- schafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

§ 35 20 4. Sozialabzüge

1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

a) 6 400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;

b) 3 200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;

c) 9 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen;

d) 11 000 Franken für jedes volljährige Kind, das in der Ausbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten;

e) 6 000 Franken zusätzlich für eine allein erziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist. Dieser Betrag wird bei Erwerbstätigkeit der allein erziehenden Person um den durch Lohnausweis bestätigten Nettolohn abzüg- lich Berufsauslagen bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit um den Ge- winn gemäss ordnungsgemäss geführter Aufzeichnung oder Buchhaltung, maximal jedoch um 3 000 Franken erhöht;

f) 3 200 Franken für jede steuerpflichtige Person, die über 65 Jahre alt ist oder eine Vollrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

§ 36 21 5. Steuerberechnung a) Steuertarif

1 Die Einkommenssteuer beträgt:

0.25 Prozent für die ersten 1 300 Franken 0.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken 0.75 Prozent für die weiteren 1 000 Franken 1.00 Prozent für die weiteren 900 Franken 1.25 Prozent für die weiteren 900 Franken 1.50 Prozent für die weiteren 1 000 Franken 1.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken 2.00 Prozent für die weiteren 1 600 Franken 2.25 Prozent für die weiteren 2 100 Franken 2.50 Prozent für die weiteren 3 200 Franken 2.75 Prozent für die weiteren 5 300 Franken 3.00 Prozent für die weiteren 7 400 Franken 3.25 Prozent für die weiteren 9 500 Franken 3.50 Prozent für die weiteren 10 500 Franken 3.65 Prozent für die weiteren 8 400 Franken 3.90 Prozent für die weiteren 170 500 Franken

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17 Für steuerbare Einkommen über 225 800 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 3.65 Prozent.

2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.

2a Für Dividenden aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge- sellschaften, an deren Grundkapital die Steuerpflichtigen zu mindestens 5 Pro- zent beteiligt sind, wird die Steuer gemäss Abs. 1 und Abs. 2 zu einem Viertel des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet.

3 Liquidationsgewinne zufolge Geschäftsaufgabe nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zum Rentensatz von § 37 berechnet.

4 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

§ 37 b) Sonderfälle

aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leis- tung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

§ 38 bb) Besondere Kapitalleistungen

1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leis- tung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer be- trägt maximal 2 Prozent.

2 Die Sozialabzüge gemäss § 35 werden nicht gewährt.

§ 39 cc) Lotteriegewinne

Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (Toto, Lotto usw.), die der Verrechnungssteuer unterliegen, werden gesondert mit einer Einkom- menssteuer von 15 Prozent besteuert.

§ 39a 22 dd) Kleine Arbeitsentgelte

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und So- zialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)23 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.

(18)

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2 Die Schuldner der steuerbaren Leistungen sind verpflichtet, die Steuern perio- disch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt der steuer- pflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerab- zug aus. Sie überweist der kantonalen Steuerverwaltung die Steuerbeträge und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 gelten sinngemäss.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Steuererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.

C. Vermögenssteuer

§ 40 24 1. Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.

3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

§ 41 2. Bewertung a) Grundsatz

1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemes- sen berücksichtigt werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren. Vorbe- halten bleibt § 42 Abs. 3.

§ 42 b) Grundstücke

1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenom- menen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigen- tums- anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.

3 Der Kantonsrat legt in einer Verordnung die wesentlichen Schätzungsgrund- lagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen. Verordnung und Beschlüsse unterliegen nach Massgabe von § 31 der Kantonsverfassung der Volksabstim- mung.

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§ 43 25 c) Geschäftsvermögen

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer mass- geblichen Wert bewertet.

2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.

§ 44 d) Wertpapiere und Forderungen

1 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteu- erung.

2 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Un- ternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

§ 45 26 e) Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufs- wert.

§ 46 3. Abzug von Schulden

Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abge- zogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.

§ 47 27 4. Steuerberechnung a) Sozialabzüge

1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:

a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 200 000 Franken;

b) für die übrigen Steuerpflichtigen: 100 000 Franken;

c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden kann: 30 000 Franken.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

§ 48 28 b) Steuertarif

1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.5 Promille des steuerbaren Vermögens.

2 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

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D. Ausgleich der kalten Progression

§ 49 29

1 Verändert sich der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise gegen- über dem Indexstand von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100) oder nach einer Anpassung um mindestens 10 Prozent, sind die Tarife der Einkom- menssteuer unter Beibehaltung der Belastungsverhältnisse und unter Berück- sichtigung der Teuerung, der Wirtschaftslage und der Finanzlage der Gemein- wesen auf die nächste Steuerperiode hin zu ändern. Ausserdem können zu die- sem Zwecke die Abzüge gemäss §§ 28, 33, 35 und 47 der Teuerung angepasst werden.

2 Der Kantonsrat nimmt Anpassungen nach Abs. 1 mindestens sechs Monate vor Beginn der neuen Steuerperiode vor.

E. Zeitliche Bemessung

§ 50 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei be- stimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

§ 51 2. Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer- periode.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse mass- gebend.

3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerpe- riode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

§ 52 30 3. Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht.

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2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Ge- schäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. § 12 Abs. 2a bleibt vorbehal- ten.

4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3 sinngemäss.

§ 53 4. Begründung und Auflösung der Ehe

1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteu- ert.

2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehe- gatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

III. Besteuerung der juristischen Personen A. Steuerpflicht

§ 54 31 1. Begriff der juristischen Person

1 Als juristische Personen werden besteuert:

a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesell- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen- schaften;

b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapital- anlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG. Die Investmentgesellschaf- ten mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamt- heiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

§ 55 2. Steuerliche Zugehörigkeit a) Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.

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§ 56 b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt- schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.

3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD- Musterabkommens massgebend.

§ 57 c) Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus- serhalb des Kantons.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

§ 58 32 d) Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund- stücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppel- besteuerung. Für die interkommunale Steuerausscheidung sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.

2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berück- sichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten blei- ben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapi- tal zu versteuern.

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4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso- weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.

5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:

a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korpora-tion befindet.

b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.

§ 59 33 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton be- ginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuer- pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer- periode.

4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi- sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

§ 60 4. Mithaftung

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwal- tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

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b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun- gen veräussern oder verwerten.

3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nach- weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.

5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber soli- darisch.

§ 61 34 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Von der Steuerpflicht sind befreit:

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) der Kanton und seine Anstalten;

c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir- chen sowie deren Anstalten;

d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Un- ternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massga- be der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversiche- rungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Aus- nahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol- gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätz- lich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unter- geordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;

g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultus- zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un- mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu- tionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienst- stellen benützt werden;

i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle- ger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus- gleichskassen nach Bst. e sind.

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2 Der Regierungsrat kann ausserdem konzessionierte Verkehrsunternehmen ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreien, wenn die verkehrspolitische Bedeutung des Unternehmens und dessen finanzielle Lage es rechtfertigen.

§ 62 6. Steuererleichterungen für Unternehmen

1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zu- ständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre ange- messene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der be- trieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

B. Gewinnsteuer

§ 63 1. Steuerobjekt a) Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

§ 64 35 b) Berechnung des Reingewinns aa) Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;

b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

- Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen- ständen des Anlagevermögens;

- geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

- Einlagen in die Reserven;

- Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

- offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Ge- schäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

e) den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

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