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Vertrag. Netzgesellschaft Schwerin mbh (NGS) Postfach Schwerin. Präambel

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(1)

Vertrag

über die Einspeisung von elektrischer Energie aus KWK-Anlagen (≤ 50 kW ohne Leistungsmessung) nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G )

zwischen

………

………

………

- nachfolgend Anlagenbetreiber genannt -

und

Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Postfach 160205

19092 Schwerin

- nachfolgend Netzbetreiber genannt -

Präambel

Dieser Vertrag dient der Umsetzung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und

den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) vom 19.03.2002, zuletzt geändert durch

Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Koppelung vom 25.10.2008

(nachfolgend KWKG), das die Förderung von KWK-Kopplungsstrom regelt. Soweit die

Voraussetzungen des KWKG vorliegen und für den in das vom Netzbetreiber betriebene

Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeisten oder für die Eigenversorgung bereitgestellten

Strom nicht bereits ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

besteht, ist der Netzbetreiber auf Grund des KWKG verpflichtet, die Kraft-Wärme-

Kopplungsanlagen an das Netz anzuschließen, den in diesen Anlagen erzeugten, den in das

Netz eingespeisten KWK-Strom abzunehmen und dem Anlagenbetreiber diesen bzw. den für

die Eigenversorgung bereitgestellten KWK-Strom zu vergüten. Beide Vertragspartner werden

dabei insbesondere ihren Informationspflichten aus diesem Vertrag und dem KWKG in einer

(2)

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite 2/7

partnerschaftlichen Weise nachkommen, um den Belastungsausgleich nach § 9 KWKG nicht zu erschweren.

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie. Der Anlagenbetreiber betreibt eine Erzeugungsanlage im Sinne des KWKG und speist die in dieser Anlage erzeugte elektrische Energie entweder vollständig oder teilweise in das öffentliche Stromversorgungsnetz des Netzbetreibers ein oder stellt diese für die Eigenversorgung bereit.

(2) Hinsichtlich der für den Netzbetreiber nach dem KWKG und diesen Vertrag begründeten Verpflichtungen, insbesondere die Abnahme- und Vergütungspflicht hinsichtlich der in der KWK- Anlage erzeugten und in das Netz eingespeisten oder für die Eigenversorgung bereitgestellten elektrischen Energie, wird vorausgesetzt, dass der Einspeiser den Anschluss der KWK-Anlage gemäß Anlage 3 (Kundendatenblatt/Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage) beantragt hat und die Anlage auf Grundlage der Anlage 4 (Inbetriebsetzungsprotokoll) an das öffentliche Stromversorgungsnetz angeschlossen wurde. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil des Vertrages und regeln verbindlich Einzelheiten des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung der Einspeiseanlage, soweit diese nicht bereits in einem gesonderten Anschlussvertrag geregelt sind.

(3) Angaben und Daten zum Einspeiser sowie zur KWK-Anlage sind in Anlage 3 (Kundendatenblatt/Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage) erfasst und näher beschrieben.

§ 2

Übergabestelle, Eigentumsgrenze, Messeinrichtung

(1) Als Übergabepunkt gilt der Endpunkt der Anschlussanlage des Einspeisers am Verteilungsnetz des Netzbetreibers. Einzelheiten zum Übergabepunkt und zur Eigentumsgrenze und zur Messeinrichtung sind in einem gesonderten Anschlussvertrag geregelt.

(2) Zur Feststellung der eingespeisten Strommengen bringt der Netzbetreiber auf Kosten des Anlagenbetreibers eine den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messeinrichtung an, wenn der Anlagenbetreiber die entsprechende Option gewählt hat. Die Messeinrichtung steht in diesem Fall im Eigentum des Netzbetreibers. Sofern bereits Messeinrichtungen vorhanden sind, über die die eingespeiste Strommenge erfasst werden kann, werden diese zur Feststellung der eingespeisten Strommengen genutzt, wenn sie den Maßgaben der TAB Nord sowie den gesetzlichen, insbesondere den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Maßgaben zur Messeinrichtung sind in der TAB Nord, in Verbindung mit dem als Anlage 1 beigefügten Beiblatt zum Bildteil der TAB Nord geregelt, das Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Rechte aus

§ 21b EnWG bleiben unberührt.

(3) Zur Erfassung des KWK-Stromes, der nicht in das Verteilnetz des Netzbetreibers eingespeist wird (KWK-Strom für die Eigenversorgung), hat der Anlagenbetreiber geeignete Zähl- und Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Auch auf diese bezogen kann jeder Vertragspartner jederzeit eine Nachprüfung der Zähl-, Mess- und Steuereinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Nachprüfung keine über die gesetzlichen Fehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, ansonsten der Anlagenbetreiber die Kosten der Nachprüfung zu zahlen.

(3)

(4) Die Messeinrichtungen für die Feststellung der eingespeisten Strommengen und die Messeinrichtungen für die Feststellung des für den Eigenbedarf bereitgestellten KWK-Stromes werden vom Anlagenbetreiber abgelesen. Der Anlagenbetreiber teilt dem Netzbetreiber die an der Messeinrichtung festgestellte Menge der Stromeinspeisung für den Abrechnungszeitraum mit.

Eine gesonderte Aufforderung zur Ablesung erfolgt nicht. Der Netzbetreiber kann Kontrollablesungen vornehmen.

§ 3

Betrieb der KWK-Anlage

(1) Die Planung, Errichtung und Anschluss sowie Betrieb, Unterhaltung und Änderung der in § 1 bezeichneten KWK-Anlage erfolgen nach Maßgabe der VDE-Bestimmungen, der „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ des VDEW und den „Technischen Anschlussbedingungen“ des Netzbetreibers, der TAB Nord mit dem als Anlage 1 beigefügten Beiblatt zum Bildteil der TAB Nord.

(2) Jede Vertragspartei ist für die Planung, Errichtung, den Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.

(3) Die in Abs. 1 genannte Richtlinie liegt als Anlage 5 dem Einspeisevertrag bei. Der Einspeiser erkennt die darin genannten Bedingungen mit der Vertragsunterzeichnung an.

(4) Der Anlagenbetreiber wird seine Stromerzeugungsanlage so betreiben, dass sie für den Parallelbetrieb mit dem Verteilungsnetz geeignet ist und unzulässige Rückwirkungen auf das Netz oder andere Kundenanlagen ausgeschlossen sind. Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, keine weiteren Stromerzeugungsanlagen zwischen der in der Anlage 3 definierten Erzeugungsanlage und der Messeinrichtung zu installieren. Bei beabsichtigten Änderungen oder Erweiterungen seiner Stromerzeugungsanlage wird er den Netzbetreiber rechtzeitig im Voraus informieren und, soweit diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben, vor deren Durchführung die Zustimmung des Netzbetreibers einholen. Der Netzbetreiber kann dann Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden Stromerzeugungsanlagen verlangen, soweit dies aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung von Netzkunden des Netzbetreibers erforderlich ist.

(5) Der Netzbetreiber ist berechtigt, nach vorheriger Anmeldung und in Anwesenheit des Anlagenbetreibers oder eines Beauftragten die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Einspeisebedingungen auf eigene Kosten zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Verstoß des Anlagenbetreibers gegen die Vertragsbestimmungen, so trägt der Anlagenbetreiber unbeschadet weitere Rechte und Pflichten die Kosten der Überprüfung.

§ 4 Abnahmepflicht

(1) Der Verteilnetzbetreiber verpflichtet sich, für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen einer Förderung nach dem KWKG, den in der Einspeiseanlage erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom an der im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarten Übergabestelle abzunehmen.

(2) Die Abnahmepflicht endet mit Vertragsende oder mit dem Erlöschen der Zulassung der Anlage im Sinne des KWKG, insbesondere bei Veränderung der technischen Anlageneigenschaften zum Zeitpunkt der Veränderung.

§ 5

(4)

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite 4/7 Zutrittsrecht

Der Anlagenbetreiber gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers nach Maßgabe des § 4 Abs. (5) den Zutritt zu seinen Räumen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und Überprüfung der Zähl- und Messeinrichtungen oder für die Ausübung seines Rechts aus § 3 (2) erforderlich ist.

§ 6

Vergütung der eingespeisten Strommengen

(1) Die Vergütung für den eingespeisten Strom, der ausschließlich in der in § 1 bezeichneten KWK- Anlage erzeugt und gemäß § 3 an der dort bezeichneten Übergabestelle an den Netzbetreiber übergeben wird, erfolgt auf Basis der dreistufigen Preisregelung gemäß § 4 Absatz 3 KWKG nach den Bedingungen dieses Vertrages:

a) Für die eingespeiste elektrische Arbeit erhält der Einspeiser eine Basisvergütung auf der Grundlage des KWK-Strompreises für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig.

Abrechnungsrelevant ist der auf der EEX-Homepage unter Marktdaten – üblicher Strompreis gemäß KWK–Gesetz veröffentlichte Preis für das jeweils vorangegangene Quartal.

b) Der Netzbetreiber vergütet dem Einspeiser das auf Grund der dezentralen Einspeisung durch die KWK-Anlage vermiedene Netznutzungsentgelt. Maßgebend für die Abrechnung ist das jeweils vom Netzbetreiber veröffentlichte Netzentgelt. Im Falle, dass gegen die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden, ist zwischen den Vertragspartnern abschließend das rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich, so dass die Folge eintreten kann, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung der Netznutzung für die jeweiligen Entnahmestellen – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.

c) Der Netzbetreiber zahlt zusätzlich einen weiteren Zuschlag gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 KWKG. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der Kategorie der zuschlags- berechtigten KWK-Anlagen gemäß § 5 KWKG.

Die Zahlung des gesetzlichen Zuschlages erfolgt nur, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber die entsprechenden Nachweise für die Anspruchsberechtigung vorlegt.

Keine Zuschlagszahlung erfolgt für Strom aus der in § 1 bezeichneten Anlage, mit dem eine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. § 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG bleibt unberührt.

(2) Für den gemäß § 2 mitgeteilten KWK-Strom für die Eigenversorgung zahlt der Netzbetreiber den Zuschlag gemäß KWKG.

(3) Solange die endgültige Zulassung gemäß § 6 KWKG nicht vorliegt, werden die Zuschläge unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.

(4) Über die Erfüllung der Voraussetzungen dafür, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung gemäß Abs. (1), (2) hat, wird er dem Netzbetreibers die entsprechenden Nachweise erbringen, die diesen in die Lage versetzen, seiner Abnahme- und Vergütungspflicht nachzukommen. Dazu gehören insbesondere:

- Zulassungsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) inkl. der Antragsunterlagen;

- Erklärung, dass Fernwärme aus KWK-Anlagen nicht verdrängt wird;

- Erklärung zur Unternehmertätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und Mitteilung der Steuernummer.

(5)

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 5 KWKG auf Verlangen Einsicht in die Zulassungs- und Antragsunterlagen zu gewähren.

(5) Sollte die Zuschlagsberechtigung für Strom, den der Anlagenbetreiber als KWK-Strom bezeichnet hat, nicht bestehen (zum Beispiel, weil die Anlage nicht als förderfähige Anlage gemäß KWKG zugelassen wird), nachträglich entfallen (§ 4 Abs. 4 KWKG) oder sollte sich nachträglich herausstellen, dass dem Anlagenbetreiber eine bestimmte Zuschlagsberechtigung nicht zusteht und vom Netzbetreiber überhöhte Abschläge gezahlt worden sind, so treffen die hieraus resultierenden Rechtsfolgen ausschließlich den Anlagenbetreiber; er hat in diesem Falle die vom Netzbetreiber gezahlten Abschläge nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zurückzuzahlen.

(6) Sollte eine Änderung des KWKG eintreten, behält sich der Netzbetreiber vor, zuviel gezahlte Einspeisevergütungen vom Anlagenbetreiber zurückzufordern, wenn dies rechtlich zulässig oder möglich ist.

(7) Sofern der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wird den Preisen und Zuschlägen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet, wenn er dieses dem Netzbetreiber gegenüber schriftlich erklärt und wenn er seine Steuernummer gemäß § 14 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes schriftlich mitteilt.

§ 7

Abrechnung der eingespeisten Strommengen

(1) Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Netzbetreiber leistet auf den zu erwartenden Betrag aus der Jahresabrechnung monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen, die so bemessen sind, dass möglichst geringe Ausgleichszahlungen mit der Jahresrechnung fällig werden. Die Bemessung erfolgt aufgrund der Einspeisung des vorangegangenen Kalenderjahres der in § 1 genannten Stromerzeugungsanlage oder einer anderen Anlage, die der genannten technisch und von der Einspeisecharakteristik ähnlich ist. Die Abschlagszahlung erfolgt jeweils bis zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat.

(2) Jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt der Netzbetreiber im Fall des § 2 (2) Satz 1 bis 2 eine Schlussrechnung bis zum 28. Februar des Folgejahres, aus der sich die gesamte eingespeiste Strommenge des Vorjahres sowie anteilig die zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge ergibt. Für die Berechnung der anteiligen zuschlagsberechtigten KWK-Jahresstrommenge wird die Berechnungsmethode zu Grunde gelegt, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung gemäß § 6 Absatz (1) c) sowie Absatz (2) KWKG bestätigt hat. Abweichungen gegenüber den Zahlungen nach v.g. Absatz (1) werden verrechnet.

(3) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, für die Abrechnung seiner Stromerzeugungsanlage einmal jährlich mit der Rechnungslegung ein Abrechnungsentgelt nach dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu entrichten. Der Netzbetreiber kann dieses Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Er wird die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen.

(4) Die Rechte des Anlagenbetreibers nach § 8 KWKG bleiben unberührt. Im Fall des § 6 Abs. (7) hat die Rechnungslegung den umsatzsteuerlichen Vorgaben zu entsprechen.

(5) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 20 Stromnetzzugangsverordnung eine Überschreibung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Diese Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitrum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

(6)

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite 6/7

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung des Netzbetreibers für Schäden, die dem Anlagenbetreiber durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten bei der Einspeisung entstehen, richtet sich nach § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006. Der Wortlaut ist in Anlage 2 wiedergegeben.

(2) Für Schäden, die nicht auf Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Einspeisung zurückzuführen sind, haften die Vertragspartner einander nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung und bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist dabei der Höhe nach auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

§ 9

Störungen, Unterbrechungen der Einspeisung; Höhere Gewalt

(1) Jede Vertragspartei ist von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit, soweit und solange sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist. Insoweit ruht die Abnahmepflicht des Netzbetreibers. Höhere Gewalt ist jedes Ereignis außerhalb der Kontrolle der betreffenden Partei, das auch bei Anwendung der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt und aller wirtschaftlich zumutbaren Mittel nicht rechtzeitig verhindert oder beseitigt werden kann.

(2) Abs. (1) gilt auch für die Fäll von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten und wenn die Einspeisung zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs – auch im Rahmen der Gewährleistung der Netz- bzw.

Systemsicherheit – oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen unterbrochen werden muss. In solchen Fällen ruht die Abnahmepflicht des Netzbetreibers. Soweit möglich, unterrichtet der Netzbetreiber in solchen Fällen den Anlagenbetreiber rechtzeitig von einer beabsichtigten Unterbrechung der Energieabnahme. Wenn eine Unterrichtung nicht rechtzeitig möglich ist, hält der Netzbetreiber entsprechende Informationen für den Anlagenbetreiber vor.

(3) Bei kurzen Unterbrechungen werden nur die Anlagenbetreiber unterrichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Energieabnahme angewiesen sind und dieses dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben.

Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie

- nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder

- die Unterrichtung die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben.

(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Energieabnahme sowie die damit verbundenen Dienstleistungen fristlos einzustellen und die Einspeisestelle vom Netz zu trennen, wenn die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, insbesondere wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung der Gefahr erforderlich ist;

(7)

2. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.

(5) Der Netzbetreiber hat die Energieabnahme in den Fällen der Absätze (1) bis (4) unverzüglich wieder zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Beendigung entfallen sind.

§ 10

Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

(1) Vertragsbeginn ist das Datum der Inbetriebnahme der KWK-Anlage, soweit die Abnahme durch den Netzbetreiber erfolgt ist.

(2) Der Vertrag läuft für den KWK-Förderzeitraum und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Aufhebung oder wesentlicher Änderung der gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten für Strom aus Erzeugungsanlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, wenn die Unvereinbarkeit des KWKG mit höherrangigem Recht festgestellt wird, oder wenn der Anlagenbetreiber bei dem Betrieb seiner Stromerzeugungsanlage die gesetzlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 nicht einhält.

§ 11 Rechtsnachfolge

(1) Die Parteien verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.

(2) Die ganze oder teilweise Übertragung der Rechte und Pflichten des Vertrages auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. Diese darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn der Dritte die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in vollem Umfang übernimmt und seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz auf Seiten des Netzbetreibers gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über.

§ 12 Datenschutz

Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben, insbesondere an den dem Netzbetreiber vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber als Empfänger der für den Belastungsausgleich nach KWKG erforderlichen Daten.

§ 13

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Für diesen Fall und für den Fall, dass ein regelungsbedürftiger Punkt in diesem Vertrag nicht benannt oder nicht ausreichend geregelt worden ist, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung dieses Vertrages durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen oder die Lücke durch eine ergänzende Regelung zu schließen.

(8)

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite 8/7

§ 14

Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben, sie sind damit auch keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages. Mit Abschluss dieses Vertrages werden alle etwaigen früheren Verträge über die Einspeisung von elektrischer Energie aus der in § 1 genannten Stromerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers, die Nachträge und sonstigen Vereinbarungen zu solchen Verträgen unwirksam.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Schwerin. Erfüllungsort ist Schwerin, insbesondere für alle an die Übergabestelle gebundenen Verpflichtungen.

§ 15 Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:

- Anlage 1: Technische Anschlussbedingungen des Netzbetreibers – Auszug

(Beiblatt); Hinweis: Der vollständige Wortlaut der TAB Nord und der Beiblätter zur TAB Nord können über www.ngs-schwerin.de/ Netzbereich Strom/ Service bezogen werden

- Anlage 2: § 18 NAV in der Fassung vom 1. November 2006

- Anlage 3: Kundendatenblatt/Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage - Anlage 4: Inbetriebsetzungsprotokoll

- Anlage 5: „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Nieder- spannungsnetz“ des VDEW in der Fassung der 4. Auflage (2001)

Schwerin, den ... Schwerin, den ...

Einspeiser... Netzbetreiber ...

(9)

Anlage 1 zum Vertrag über die Einspeisung von elektrischer Energie aus KWK-Anlagen

Beiblatt

zum Bildteil der TAB NS Nord

- Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz -

der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein -

Im Verteilungsnetz der Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) sind folgende in den TAB aufgeführten Ausführungsbeispiele zugelassen.

Zählerplatzausführungen Steuerungen/Schaltungen Planungsbeispiele Bausteine Bausteine Bausteine

Nr. x/℡ Nr. x/℡ Nr. x/℡ Nr. x/℡ Nr. x/℡

B 1.01 X B 2.01 X B 3.01 X S 1.01 X P 1.01 X B 1.02 X B 2.02 X B 3.02 X S 1.02

P 1.02

B 1.11

B 2.03 X B 3.03

S 2.01 X P 1.03

B 1.12

B 2.11

B 3.04 X S 2.02

P 1.04

B 1.13

B 2.12

B 3.05 X S 3.01

P 1.05 X

B 1.14

B 2.13

B 3.06

P 1.06

B 1.15

B 2.21 X B 3.07 X P 1.07 X

B 1.16

B 2.22

B 3.08 X P 1.08

B 1.21 X B 2.23 X B 3.09

P 1.09 X B 1.22 X B 2.31

B 3.20

P 1.10 X B 1.23 X B 2.41

B 3.21

P 1.11

B 1.24 X B 2.42

B 3.31

P 2.01 X B 1.25

B 2.51

B 3.32

P 2.02

B 2.52

B 3.33

P 3.01

B 3.41

P 3.02 X

B 3.42

P.3.05 X

B 3.51

P 4.01

B 3.61 X P 4.02 X

B 3.71

P 5.01 X

B 3.72

P 5.02 X

P 5.03

P 5.04

Erläuterungen:

X ohne Einschränkung zugelassen

℡ nur nach Rücksprache

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite 1/1

(10)

Anlage 2 zum Vertrag über die Einspeisung von elektrischer Energie aus KWK-Anlagen

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten

Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch

Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist

verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes

zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des

Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. 2Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite1/2 Anlage 2

(11)

KWK-Einspeisevertrag Netzgesellschaft Schwerin mbH (NGS) Seite2/2 (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

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