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VG Regensburg, Urteil vom RN 14 K

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VG Regensburg, Urteil vom 23.10.2019 - RN 14 K 18.31414

Fundstelle openJur 2020, 72115 Rkr:  AmtlSlg: 

Tenor

1 I. Die Klagen werden abgewiesen.

2 II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3 Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4 III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden:

Bundesamt), mit dem ihre Asylanträge abgelehnt wurden und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten.

6 Bei den Klägern handelt es sich um den am ...1991 geborenen Kläger zu 1, einen sierra-leonischen Staatsangehörigen muslimischen Glaubens vom Volke der Temne und seine am ...2014 geborene Tochter, die Klägerin zu 2. Die Kläger lebten nach dem Tod der Mutter der Klägerin zu 2 im Juni 2014 in Freetown gemeinsam mit der Freundin des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1 gab an, 5 Jahre die Schule besucht zu haben und danach seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Schuhen bestritten zu haben. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 05.03.2017 auf dem Landweg aus ihrem Heimatland aus. Am 18.10.2017 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 06.11.2017 Asylanträge.

7 Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 06.11.2017 gab der Kläger zu 1 zu den Asylgründen befragt an, seiner Tochter - der Klägerin zu 2 - drohe im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone die Beschneidung. Am 26.02.2017, kurz vor dem 3. Geburtstag seiner Tochter, sei er zur Arbeit in die Stadt gegangen. Seine Freundin sei gemeinsam mit der Tochter zu Hause geblieben. Die Freundin habe den Kläger zu 1 angerufen, dass Leute zu ihm nach Hause gekommen seien. Als der Kläger von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass eine Frau seine Tochter eingepackt habe. Er habe herausgefunden, dass diese Frau zu einer Society gehöre. Es sei die jüngere Schwester des Vaters seiner verstorbenen Frau gewesen. Er sei nach Wellington in den Bundu-Busch gegangen und habe dort seine Tochter gesehen. Er habe seine Tochter dort herausholen wollen. Dabei sei es zum Streit gekommen.

Seine Tochter sei geschlagen worden und habe eine Narbe unter dem Auge davongetragen. Der Kläger habe so lange gekämpft, bis er seine Tochter dort habe befreien können. Er sei nach Waterloo gegangen und habe seine Freundin angerufen. Um Mitternacht habe er seine Freundin getroffen. Sie habe ihm Geld für die Ausreise gegeben. Dann sei er nach Mile 38 gegangen und habe dort noch auf weiteres Geld gewartet. Am 5. März um 6:00 Uhr morgens sei er über die Grenze nach Guinea gefahren. Seine Frau sei beschnitten gewesen und deshalb hätten sie auch seine Tochter beschneiden wollen. Die gleiche Frau, die dies seiner Tochter antun hätte wollen, habe auch seine Frau beschnitten.

Der Kläger zu 1 selbst sei gegen Beschneidung. Auch seine Familie hätte dies nicht gewollt. Seine Schwester sei auch nicht beschnitten.

8 Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes ist die Klägerin zu 2 bisher nicht beschnitten.

Mit Bescheid vom 2.5.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger ab (Ziffer 1),

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9 Mit Bescheid vom 2.5.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 2) und versagte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Androhung ihrer Abschiebung nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Eine Beschneidung minderjähriger Mädchen finde regelmäßig auf Veranlassung der Eltern statt.

Diese sei vorliegend aber unwahrscheinlich, weil der Kläger zu 1 ebenso wie seine Familie gegen die Beschneidung der Klägerin zu 2 sei. Soweit der Kläger vortrage, dass jedem, der sich weigere der Society beizutreten, Krankheiten drohten, sei dies in dem Bereich des Aberglaubens anzusiedeln. Im Bereich des Aberglaubens wurzelnde Bedrohungen stellten allerdings keine asylrelevanten Verfolgung - bzw. Gefährdungstatbestände im Sinne von Art. 16 Abs. 1 GG oder

§ § 3,4 AsylG dar. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers zu 1 stehe den Klägern im Übrigen bei Rückkehr nach Sierra Leone die Möglichkeit landesinternen Schutzes gemäß § 3I AsylG offen. Die Kläger könnten am Ort ihrer landesinternen Fluchtalternative auch ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

10 Mit am 8.5.2018 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger zu 1 für sich und die Klägerin zu 2 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2.5.2018.

11 Sie beantragen sinngemäß,

12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 2.5.2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

13 hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wiederum hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen.

14 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe,

15 die Klage abzuweisen.

16 Mit Beschluss vom 19.8.2019 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

17 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.10.2019 wurden die Kläger erneut zu den Geschehnissen in ihrem Heimatland befragt. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die in elektronischer Form vorliegende Behördenakte in diesem Verfahren ebenso Bezug genommen wie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.10.2019.

Gründe

19 Die zulässigen, insbesondere fristgemäß erhobenen (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klagen waren als unbegründet abzuweisen. Den Klägern steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Die vom Bundesamt gemäß den

§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie den §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG getroffenen Entscheidungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klagen waren daher abzuweisen.

20 1. Die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (Ablehnung der Asylanerkennung) wurde mit der Klage nicht angegriffen. Insoweit ist der angegriffene Bescheid daher bestandskräftig geworden (vgl. VGH BW, U. v. 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -juris).

21 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs.

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22 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs.

1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris).

23 Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.

24 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22 = BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL - Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 24).

25 Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 71, 180 und U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris, Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn.

16, U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris, Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris, Rn. 3 = NVwZ 1990, 171).

26 b) Hinsichtlich des Klägers zu 1 scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier unabhängig von seiner Glaubwürdigkeit bereits daran, dass dieser schon nach seinem eigenen Vortrag nicht aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgeführten Gründen verfolgt wird. Er trägt vor, er habe das Land verlassen, weil seine Tochter - die Klägerin zu 2 wegen der ihr drohenden Beschneidung in Gefahr sei. Dabei handelt es sich schon nicht um eine an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfende dem Kläger zu 1 persönlich drohende Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 1 schon aus diesem Grund von vorneherein ausscheidet.

27 c) Auch die Klägerin zu 2 erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

Die Ausführungen des Klägers zu 1 sind nicht geeignet, um eine an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts

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28 Die Ausführungen des Klägers zu 1 sind nicht geeignet, um eine an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 6, 3 b Abs. 1 Nr. 4 a AsylG zu begründen. Es ist weder davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 ihr Heimatland vorverfolgt verlassen hat noch dass ihr in Zukunft eine derartige Verfolgung droht.

29 Bei einer drohenden Genitalverstümmelung handelt es sich zwar um eine nichtstaatliche, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgungsmaßnahme, die grundsätzlich eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde. Die Klägerin ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts von dieser Verfolgungsmaßnahme nicht bedroht. An dem von dem Kläger zu 1 vorgetragenen Verfolgungsschicksal bestehen erhebliche Zweifel, so dass der erforderliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für den Fall der Rückkehr der Klägerin zu 2 nach Sierra Leone nicht erfüllt ist.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die weibliche Genitalverstümmelung oder FGM (Female

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30 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die weibliche Genitalverstümmelung oder FGM (Female Genital Mutilation) in weiten Teilen Sierra Leones noch immer eine übliche Praxis, welche auch nicht strafrechtlich verfolgt wird, da sich der sierra-leonische Staat weitgehender religiöser Toleranz verpflichtet hat und auch FGM als Teil hiervon gesehen wird (AA vom 17.10.2017 an das Bundesamt). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffenden Familien dem christlichen oder muslimischen Glauben anhängen, es handelt sich um eine vor die Zeit dieser Religionen zurückreichende traditionelle Praxis, die das Leben der meisten Ethnien in Sierra Leone bestimmt. Insbesondere unter dem Volk der Kono ist die zwangsweise Genitalverstümmlung eine weitreichende Tradition. Man geht davon aus, dass die FGM in allen ethnisch-sprachlich unterscheidbaren Bevölkerungsgruppen mit erheblicher Häufigkeit praktiziert wird.

Die einzige Ausnahme bildet die im Großraum Freetown konzentrierte Bevölkerungsgruppe der Krio, deren Kern Nachkommen von im 18. und 19. Jahrhundert freigelassenen Sklaven afrikanischer Abstammung aus der Karibik bildeten. (Den Krio im engeren Sinn gehören nur 1 bis 2 Prozent der Bevölkerung Sierra Leones an. Nimmt man indes die Verbreitung von Krio als Muttersprache und kultureller Lebensform, so reichen Schätzungen über den Bevölkerungsanteil bis zu 10 Prozent.) Während Krio aufgrund ihrer anderen soziokulturellen Herkunft und ihrer überwiegend urbanen Lebensweise keine Tradition hinsichtlich der FGM kennen, ist diese Praktik und die dahinter stehende Tradition bei den übrigen Bevölkerungsgruppen - von den größten wie Mende, Temne (je fast ein Drittel der Gesamtbevölkerung), Limba (knapp ein Zehntel) bis zu den kleinsten - sehr ausgeprägt. International zirkulieren weitgehend akzeptierte Schätzungen, denen zufolge 80 bis 90 Prozent der Mädchen und Frauen in Sierra Leone von FGM betroffen sind (Institut für Afrikakunde vom 19.10.2004 an VG Minden; AA vom 14.3.2011 an VG Freiburg und vom 10.4.2002 an VG Frankfurt a.M.; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit [im Folgenden: GiZ]

vom 15.2.2011 an VG Freiburg; Terre des Femme, Weibliche Genitalverstümmelung in Afrika/Sierra Leone, Stand:

September 2016). Die Beschneidung wird in Sierra Leone üblicherweise in einer rituellen Zeremonie an Mädchen kurz vor der Pubertät vollzogen. Die betroffenen Mädchen sind meist im Alter von vier bis acht Jahren. Die Obergrenze des Lebenszeitraumes, in dem die Beschneidung üblicherweise zur Anwendung gelangt, wird von elf bis zwölf Jahren angegeben, da Mädchen in diesem Alter geschlechtsreif werden. In der Vorstellung der traditionellen (ländlichen) Kultur Sierra Leones hat die Beschneidung den Charakter einer Initiation beim Übergang vom Kind zur erwachsenen Frau.

Einer Frau, die sich keinem solchen Initiationsritus unterzogen hat, wird in dem Wertekanon der traditionellen Kultur der Status der gleichberechtigten erwachsenen Frau nicht zugebilligt. Es gibt in Sierra Leone die sogenannten Frauenorganisationen "Bondo-" und "Sowee-Society", deren Hauptziel und Entstehungsgrund die Zwangsbeschneidung junger Mädchen und Frauen ist. Sie werden zumeist auf Gemeindeebene als "Geheimbünde" gegründet, ihre Zusammentreffen finden überwiegend anlässlich von Beschneidungszeremonien statt. Derartige Gesellschaften gibt es schwerpunktmäßig in den ländlichen Provinzen, in der Hauptstadt Freetown sind sie eher in den weniger entwickelten Randgebieten tätig, allerdings auch dort mit zunehmend sinkender Tendenz (AA vom 30.4.2008 an BAMF sowie vom 2.12.2005 an VG Stuttgart). Problematisch ist dabei insbesondere, dass die Geheimbünde in einem eigenen, außerlegalen System operieren. Sie definieren ihre eigenen Gesetze und folgen ihrer eigenen Rechtsprechung (Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Glossar Islamische Länder - Band 17: Sierra Leone, Mai 2010). Die jungen Mädchen bzw. Frauen werden dabei häufig zu dem Eingriff gezwungen, ohne sich dagegen wehren zu können (Institut für Afrikakunde vom 10.4.2002 an VG Frankfurt a. M.). Hinsichtlich des "Höchstalters" der von einer zwangsweisen FGM betroffenen Frauen lassen sich keine gesicherten Erkenntnisse gewinnen. So soll es Fälle geben, in denen an Frauen, die weit über 20 Jahre alt waren, noch eine zwangsweise Genitalverstümmlung vorgenommen wurde (GiZ vom 15.2.2011 an VG Freiburg). Da FGM den Charakter einer Initiation hat, gehen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen überwiegend davon aus, dass die zwangsweise Genitalverstümmelung im Regelfall noch vor dem Eintritt der Pubertät - also spätestens im Alter von elf bis zwölf Jahren - erfolgt (AA vom 14.3.2011 an VG Freiburg; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Glossar Islamische Länder - Band 17: Sierra Leone, Mai 2010; Institut für Afrikakunde vom 19.10.2004 an VG Minden). Ein späteres Alter ist dann vorstellbar, wenn Mädchen den FGM-Zeremonien - aus welchem Grund auch immer - zunächst entgangen sind. Allerdings führt das Auswärtige Amt aus, dass eine Genitalverstümmelung gegen den Willen der betroffenen Person ab dem Eintritt der Volljährigkeit mit 18 Jahren äußerst unwahrscheinlich ist (AA vom 14.3.2011 an VG Freiburg).

31 Eine der Klägerin in ihrem Heimatort drohende Genitalverstümmelung ist als nichtstaatliche, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgungsmaßnahme zu qualifizieren, die grundsätzlich eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde, da nach der eben geschilderten Auskunftslage in Sierra Leone die Genitalverstümmelung von der Regierung nach wie vor geduldet wird (vgl. zur Qualifizierung der zwangsweisen Genitalverstümmelung als asylrelevante Verfolgungsmaßnahme: VGH Kassel U.v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04 - juris).

32 Die Klägerin ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts von dieser Verfolgungsmaßnahme nicht bedroht.

Das Gericht hält die Ausführungen des Klägers zu 1, dass seine Tochter kurz vor seiner Ausreise zwangsweise hätte

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33 Das Gericht hält die Ausführungen des Klägers zu 1, dass seine Tochter kurz vor seiner Ausreise zwangsweise hätte genitalverstümmelt werden sollen und sie sich dem nur durch die Flucht aus Sierra Leone entziehen konnte und damit vorverfolgt ausgereist ist, für nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.10.2019 waren vage, oberflächlich und lebensfern und insbesondere in zentralen Punkten widersprüchlich zu den Angaben des Klägers zu 1 bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt.

34 So schilderte der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt, dass seine Tochter am 26.2.2017 kurz vor ihrem dritten Geburtstag von der jüngeren Schwester des Vaters seiner verstorbenen Frau entführt worden und in den Bundu-Busch gebracht worden sei. Er selbst sei dann in den Busch gegangen, um seine Tochter dort herauszuholen. Dabei sei es zu einem Kampf gekommen und seine Tochter habe eine Narbe unter dem Auge davongetragen. Er habe solange gekämpft, bis ihm die Befreiung seiner Tochter gelungen sei. Weitere Männer hätten mit ihm gekämpft und hätten ihm geholfen, seine Tochter zu befreien. Danach habe er sich mit seiner Freundin I* ... in Waterloo getroffen, diese habe ihm Geld für die Ausreise gegeben und er habe am 5.3.2017 das Land verlassen.

35 Demgegenüber führte der Kläger zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, seine Tochter sei in den Bundu- Busch entführt worden, als sie ungefähr 6 oder 7 Monate alt gewesen sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigte der Kläger, dass dies im August oder September 2014 gewesen sei. Nachdem dies sehr weit von seinem Wohnort entfernt gewesen sei, habe er einen Freund namens M* ... gebeten, ihn zu begleiten. Gemeinsam mit seinem Freund M* ... sei es ihnen gelungen seine Tochter zu befreien. Nach diesem Vorfall im Jahr 2014 habe er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 in Waterloo versteckt. Sein Freund M* ... habe ihn informiert, dass die Leute von der Society zu seinem Haus gekommen seien und immer noch nach ihm suchten.

36 Diese Aussagen stehen in unauflösbarem Widerspruch zueinander und führen dazu, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger nicht von wahren Begebenheiten berichtet hat.

37 Auffällig war außerdem, dass sowohl bei der Anhörung beim Bundesamt als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Einzelheiten benannt wurden, wie sie selbstverständlich wären, wenn jemand über etwas tatsächlich Erlebtes berichtet. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts antwortete der Kläger zu 1 ausweichend und unkonkret. Auf die Bitte des Gerichts, den Ort im Busch genauer zu beschreiben antwortete der Kläger nur ausweichend, dass die Mitglieder der Society dort waren. Er schilderte aber weder konkret, wer sich dort alles befunden hat noch wie diese Leute ausgesehen haben oder sonstige Details. Der Kläger konnte auch Nachfrage des Gerichts nicht beantworten, wie viele Leute sich dort aufgehalten haben. Er konnte auch nicht genauer schildern, wie ihm die Befreiung seiner Tochter gelungen ist und wo er seine Tochter gefunden hat. Nach alledem und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ist die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin im Ergebnis davon überzeugt, dass sich die von dem Kläger zu 1 geschilderten Geschehnisse in Sierra Leone nicht tatsächlich so zugetragen haben wie vorgetragen.

38 Die Klägerin zu 2 ist auch bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht von dieser Verfolgungsmaßnahme bedroht.

Selbst bei einer Rückkehr nach Sierra Leone hätte die Klägerin zu 2 eine Beschneidung aller Voraussicht nach nicht zu befürchten. Eine Beschneidung minderjähriger Mädchen findet regelmäßig auf Veranlassung der Eltern statt. Die Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem Vater, der die Genitalverstümmelung ablehnt. Die Eltern des Klägers zu 1 sind nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits verstorben, so dass auch von diesen keine Gefahr für eine Genitalverstümmelung mehr ausgeht. Seine übrige Verwandtschaft lebt in Sierra Leone verstreut. Der Kläger zu 1 hat nichts dazu vorgetragen, dass von seinen Familienmitgliedern ein Druck zur Durchführung der Beschneidung ausgeübt würde. Seine Schwester ist nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt bis heute nicht beschnitten, weil die Familie des Klägers zu 1 dies nicht gewollte habe.

39 Soweit der Kläger zu 1 ausgeführt hat, die Tante seiner verstorbenen Frau sei für die Beschneidung seiner Tochter, hat das Gericht die geschilderten Geschehnisse bereits als unglaubwürdig eingestuft. Jedenfalls bei einer Rückkehr der Familie in eine Großstadt besteht zudem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr der Genitalverstümmelung für die Klägerin. Eine soziale Kontrolle durch die Großfamilie wäre in diesem Fall nahezu ausgeschlossen.

d) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet auch deshalb aus, weil es dem Kläger zu 1 möglich und

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40 d) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet auch deshalb aus, weil es dem Kläger zu 1 möglich und zumutbar wäre, sich gemeinsam mit seiner Tochter in einem anderen Teil von Sierra Leone aufzuhalten. Es besteht damit jedenfalls auch interner Schutz nach § 4 Abs. 3, 3 e AsylG. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat, sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit würde der Kläger zu 1 innerhalb der Republik Sierra Leone, deren Staatsangehörigkeit sie nach eigenem Bekunden besitzt, jedenfalls in den anderen Großstädten Sierra Leones vorfinden.

41 Zwar wird die Genitalverstümmelung in allen Landesteilen Sierra Leones praktiziert und damit auch in größeren Städten wie Freetown. Allerdings sind dort die "Bondo"- und "Sowee"-Gesellschaften, die für FGM verantwortlich sind, eher in den weniger entwickelten Randgebieten tätig, allerdings auch dort mit zunehmend sinkender Tendenz. Ihre Aktivitäten konzentrieren sich nämlich schwerpunktmäßig auf die ländlichen Provinzen (AA vom 2.12.2005 an VG Stuttgart).

Generell wird man sagen können, dass FGM bzw. die Akzeptanz von FGM umso wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt die betreffende Person in der afrikanischen Tradition ist (so VGH Kassel U.v.

23.3.2005 - 3 UE 3457/04 - NVwZ-RR 2006, S. 504). In den größeren Städte Sierra Leones gibt es die traditionellen Bindungen und Zwänge der heimischen Ethnien nicht, insbesondere, wenn einzelne Personen dorthin ziehen und für sich leben. Für die betreffenden Personen bedeutet dies zwar einen weitgehenden Bruch mit ihren Familien. Eine Rückkehr in ihre Dörfer ist nicht mehr möglich, da sie einer sozialen Ächtung anheimfallen. Bei einem Wohnortwechsel fällt jedenfalls die soziale Kontrolle seitens der heimischen Ethnie fort, weshalb eine Genitalverstümmelung dadurch extrem unwahrscheinlich wird. Bestätigt wird dies durch lokale Presseberichte, wonach sich junge Frauen durch Flucht, insbesondere in die Hauptstadt Freetown, dem Ritus der FGM entzogen haben (AA vom 14.3.2011 an VG Freiburg).

Hier wird deutlich, dass sich von FGM bedrohte Frauen auch innerhalb Sierra Leones der Genitalverstümmelung entziehen können, indem sie - wie bei einer Flucht ins Ausland - die Kontakte zur Familie und ihrer Dorfgemeinschaft abbrechen und sich beispielsweise nach Freetown begeben.

42 Dem Kläger zu 1 wäre es auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen. Der Kläger zu 1 verfügt nach der Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone gemeinsam mit seiner Tochter über ausreichend Erwerbspotenzial. Der Kläger sind jung, gesund und arbeitsfähig. Trotz der allgemein schlechten Wirtschaftslage ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 sich ein zumutbares Existenzminimum erwirtschaften könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der minderjährigen Klägerin zu 2, die von dem Kläger zu 1 zu versorgen wären. Diese ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits 5 ½ Jahre alt und damit nicht mehr ununterbrochen aufsichtspflichtig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sierra Leone bereits bald in die Schule gehen kann. Außerdem war der Kläger auch vor seiner Ausreise in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Tochter sicherzustellen, obwohl die Klägerin zu 2 zu diesem Zeitpunkt noch ein Baby war. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum ihm dies bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht wieder gelingen sollte.

43 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet daher aus.

44 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

45 Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist.

46 a) Dass den Klägern in Sierra Leone die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist nicht ersichtlich.

b) Nach der Überzeugung des Gerichts ist es aber auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Kläger die Gefahr

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47 b) Nach der Überzeugung des Gerichts ist es aber auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Kläger die Gefahr besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne der §§ 4 Abs. 3 S.

1, 3 c Nr. 3 AsylG zu erleiden.

48 Der Kläger zu 1 hat weder im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine ihn persönlich drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung substantiiert geltend gemacht. Er hat nur die Befürchtung geäußert, dass seiner Tochter die Gefahr der Genitalverstümmelung drohe. Daraus kann der Kläger zu 1 von vorneherein keinen eigenen Schutzstatus ableiten.

49 Soweit für die Klägerin zu 2 die Befürchtung geäußert wurde, sie könne bei ihrer Rückkehr zur Beschneidung gezwungen zu werden, wird auf die Ausführungen unter 2.) verwiesen.

50 c) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erkennbar.

51 Die geforderte "individuelle" Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 Elgafaji - juris = Slg. 2009, I-921).

52 Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht auszugehen. Der in Sierra Leone elf Jahre andauernde Bürgerkrieg wurde im Jahr 2002 beendet. Die Sicherheitslage im ganzen Land ist stabil. Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 3.5.2017, S. 6; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Glossar Islamische Länder - Band 17, Sierra Leone, Mai 2010).

53 Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus schied daher aus.

54 4. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.

55 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S.

686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C.15.12 - juris = BVerwGE 146, 12; U.v.

13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr.

8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat "zwingend"

seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U.v. 19.7.2018 - 20 B 18.30800- juris, Rn. 54).

56 Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung der Klagepartei in ihr Heimatland nicht angenommen werden.

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und

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57 Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro- Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6% und der Industriesektor mit 22,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 3.5.2017, S. 19 ff.).

58 Die Lebensumstände in Sierra Leone sind damit zwar äußerst schwierig, sie führen jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass die Kläger dort einer unmenschlichen Behandlung im oben beschriebenen Sinn ausgesetzt wäre. Die Kläger verfügen nach der Überzeugung des Gerichts im Falle ihrer Rückkehr nach Sierra Leone über ausreichend Erwerbspotenzial. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat in der Lage sein werden, zumindest das Existenzminimum sicherzustellen (vgl. dazu die Ausführungen unter 3 b)). Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG kommt daher nicht in Betracht.

59 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

60 Eine derartige Gefahr besteht weder aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers zu 1 noch aufgrund der humanitären Verhältnisse, die die Kläger im Falle ihrer Rückkehr vorfinden würden. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel nicht als allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen, sondern als individuelle Gefahr, die am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris = BVerwGE 127, 33 sowie U.v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris = BVerwGE 105, 383). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006, - 1 C 18.05 - juris = BVerwGE 127, 33). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 (BGBl I S. 390 ff. vom 11.3.2016) die Sätze 2 bis 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG eingefügt. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3) und schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4).

61 Das Gericht geht darüber hinaus mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Vorgaben des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG nicht nur bei der Beurteilung eines inländischen Abschiebungshindernisses, insbesondere einer Reiseunfähigkeit, sondern auch im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses Anwendung finden (so auch: BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris, Rn. 6 ff.; OVG Bremen, B.v. 13.6.2018 - 2 LA 60/17 - juris; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris;

OVG Hamburg, B.v. 23.9.2016 - 1 Bs 100/16 - juris; VG Hamburg, B.v. 2.2.2017 - 2 AE 686/17 - juris; VG Augsburg, B.v. 6.6.2016 - Au 6 S 16.30662 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.5.2016 - 6a K 3120/15.A - juris). Nach diesen Vorschriften ist eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Dem Gericht liegen keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger zu 1 an einer

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62 Dem Gericht liegen keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger zu 1 an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leidet, bei der die Gefahr beststeht, dass sie sich im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone in lebensbedrohlicher Weise verschlechtert. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen und durch entsprechende ärztliche Atteste nachgewiesen, an einer Erkrankung zu leiden, die ihn in eine derartige Gefahr bringen könnte. Es wird daher gemäß § 60 a Abs. 2 c AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

63 Bestehen für bestimmte Personengruppen allgemeine Gefahren, die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, so kann in Einzelfällen gleichwohl Abschiebeschutz gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben.

64 Eine derartige Gefahr besteht jedoch für die Kläger nicht, was bereits oben dargestellt wurde.

65 5. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.

66 6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

§ 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind von den Klägern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

67 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

68 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

69 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

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