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2016/045 Zustimmung zur Änderung der Satzung der Diakonie Hessen

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 45/16 IN HESSEN UND NASSAU

___________________________________

Zustimmung zur Änderung der Satzung der Diakonie Hessen

Beschlussvorschlag: Die Kirchensynode stimmt der Änderung der Satzung der Diakonie Hessen vom 8. November 2016 zu.

Rechtsgrundlage: § 14 Absatz 5 des Diakoniegesetzes

i. V. m. § 15 Nummer 7 der Satzung der Diakonie Hessen

Begründung: Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen entscheidet am 8. November 2016 über eine Satzungsänderung. Diese bedarf gemäß § 14 Absatz 5 des Diakoniegesetzes der Zustimmung durch die Kirchensynode.

In die Satzung der Diakonie Hessen soll eine Stellvertreterregelung für diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrates aufgenommen werden, die von den beiden Kirchen und vom Gesamtausschuss der Mitar- beitervertretungen entsandt werden. Zur Begründung wird auf die beigefügte Vorlage für die Mitgliederversammlung verwiesen.

Die Kirchenleitung empfiehlt, der Satzungsänderung zuzustimmen.

Finanzielle

Auswirkungen: Keine

Anlagen: 1. Vorlage für die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen 2. Synopse

Referent: OKR Lehmann

(2)
(3)

Vorlage für die Mitgliederversammlung

der Diakonie Hessen

am 8. November 2016 in Oberursel

TOP 8:

Satzungsänderung

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 45/16

(4)

Der Aufsichtsrat empfiehlt der Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen folgende Ergänzung der Satzung:

1. § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt:

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:

1. …

2. jeweils drei Personen, die die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bzw. die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vertreten; für jede dieser Personen können die entsendenden Kirchen jeweils eine ständige Stellvertretung für den Ab- wesenheitsfall benennen;

2. § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung wird wie folgt ergänzt:

3. zwei Personen, die der Gesamtausschuss gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz aus seiner Mitte in den Aufsichtsrat entsenden kann, wobei eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen; für jede dieser Perso- nen kann der entsendende Gesamtausschuss jeweils eine ständige Stellvertretung für den Abwesenheitsfall aus seiner Mitte benennen; die Stellvertretung muss aus dem Bereich derselben Landeskirche kommen wie die vertretene Person;

Begründung:

Die Evangelische Kirche von Hessen und Nassau hatte bereits im Dezember 2015 Stellver- tretungen für die von ihr gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung DH entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates angeregt, um eine kontinuierliche Vertretung in diesem Gremium sicherzustel- len. Nach Auffassung der Diakonie Hessen sind derartige Stellvertretungen bereits nach der- zeitiger Rechtslage möglich, da die Kirchen frei darüber entscheiden, wen und für welchen Zeitraum sie in das Aufsichtsgremium entsenden. Die Entsendungen sind insbesondere nicht an die Amtsperioden der gewählten Aufsichtsratsmitglieder nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Sat- zung gekoppelt. Entsprechendes gilt für die ebenfalls entsandten Vertreter der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung DH.

Sowohl die Evangelische Kirche von Hessen und Nassau als auch die betroffenen Gesamt- ausschüsse haben daraufhin bereits persönliche Stellvertretungen für die von ihnen entsand- ten Mitglieder des Aufsichtsrates benannt. Die Evangelische Kirche von Hessen und Nassau hat dies verbunden mit der Anregung, diese Möglichkeit ausdrücklich in der Satzung zu ver- ankern. Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat bisher keine Stellvertretungen benannt. Sie möchte insofern zunächst eine entsprechende Satzungsregelung abwarten.

Die nun vorgesehene Regelung dient der gewünschten Klarstellung. Vorgesehen sind inso- fern „ständige“ Stellvertretungen, die der Diakonie Hessen vorab verbindlich genannt wer- den. Dem Aufsichtsrat muss von vornherein klar sein, mit welchen Personen bei Sitzungen zu rechnen ist. „Ad-hoc-Benennungen“ sind damit ausgeschlossen. Die Festlegung „persön- licher“ Stellvertretungen dient der engen inhaltlichen Abstimmung zwischen dem entsandten Aufsichtsratsmitglied und seiner Stellvertretung.

Um die satzungsmäßig vorgesehene Größe des Aufsichtsrates zu wahren, dürfen die be-

nannten Stellvertretungen dem Gremium nicht zugleich als gewählte Mitglieder gem. § 17

Abs. 1 Nr. 1 der Satzung angehören. Die weiteren Ausschlussgründe gem. § 17 Abs. 1 Nr. 4

sowie § 17 Abs. 2 der Satzung DH gelten entsprechend.

(5)

Anlage 2 zu Drucksache Nr. 45/16 Satzung der Diakonie Hessen - Synopse

Geltendes Recht Satzungsänderung

Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau

und Kurhessen-Waldeck e.V.

Vom 4. Juli 2013 (ABl. 2013 S. 354), geändert am 12. November 2015

Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau

und Kurhessen-Waldeck e.V.

Vom 4. Juli 2013 (ABl. 2013 S. 354), zuletzt geändert am 8. November 2016

§ 17

Zusammensetzung des Aufsichtsrates ( 1 ) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:

1. zwölf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern, von denen sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen;

2. jeweils drei Personen, die die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bzw. die Evangelische Kir- che von Kurhessen-Waldeck vertreten;

3. zwei Personen, die der Gesamtausschuss gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz aus seiner Mitte in den Aufsichtsrat entsenden kann, wobei eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und eine Person aus dem Bereich der Evan- gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen;

4. der oder dem Vorsitzenden sowie der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederver- sammlung, die dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme angehören; diese Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht zugleich als stimmberechtigte Mit- glieder gemäß Nummern 1 bis 3 angehören.

( 2 ) Die gemäß Abs. 1 Nr. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wieder- wahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats während seiner Amtsdauer aus, so kann der Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversamm- lung ein Ersatzmitglied berufen. Dabei ist die in Abs. 1 Nr. 1 festgelegte landeskirchliche Zuordnung zu beach- ten.

( 3 ) Mitarbeitende des Werkes oder seiner Tochterun- ternehmen können nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

( 4 ) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 10 und 10a dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 17

Zusammensetzung des Aufsichtsrates ( 1 ) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:

1. zwölf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern, von denen sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und sechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen;

2. jeweils drei Personen, die die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau bzw. die Evangelische Kir- che von Kurhessen-Waldeck vertreten; für jede die- ser Personen können die entsendenden Kirchen je- weils eine ständige Stellvertretung für den Abwe- senheitsfall benennen;

3. zwei Personen, die der Gesamtausschuss gemäß Mitarbeitervertretungsgesetz aus seiner Mitte in den Aufsichtsrat entsenden kann, wobei eine Person aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und eine Person aus dem Bereich der Evan- gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kommen; für jede dieser Personen kann der entsendende Gesamt- ausschuss jeweils eine ständige Stellvertretung für den Abwesenheitsfall aus seiner Mitte benennen; die Stell- vertretung muss aus dem Bereich derselben Landes- kirche kommen wie die vertretene Person;

4. der oder dem Vorsitzenden sowie der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederver- sammlung, die dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme angehören; diese Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht zugleich als stimmberechtigte Mit- glieder gemäß Nummern 1 bis 3 angehören.

( 2 ) Die gemäß Abs. 1 Nr. 1 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wieder- wahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats während seiner Amtsdauer aus, so kann der Aufsichtsrat bis zur nächsten Mitgliederversamm- lung ein Ersatzmitglied berufen. Dabei ist die in Abs. 1 Nr. 1 festgelegte landeskirchliche Zuordnung zu beach- ten.

( 3 ) Mitarbeitende des Werkes oder seiner Tochterun- ternehmen können nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

( 4 ) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 10 und 10a dieser Satzung bleibt unberührt.

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