• Keine Ergebnisse gefunden

Unterlagen zum Genehmigungsantrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Unterlagen zum Genehmigungsantrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Unterlagen zum Genehmigungsantrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Ersatz von 5 vorhandenen WEA durch Neubau von 5 Windenergieanlagen in Schöppingen BOR 07

Inhalt

Schriftliche Unterlagen der Bau- und Projektbeschreibung bzw. Kurzbeschreibung - Baubeschreibung

- Berechnung Abstandsflächen - Verkabelung / Netzanbindung - Anlagensicherheit

- Arbeitsschutz

- Maßnahmen bei Einstellung des Betriebes - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

- Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der Windkraftanlagen auf die Umwelt

weitere Unterlagen analog Inhaltsverzeichnis

(2)

Baubeschreibung

Mit den hier vorliegenden Unterlagen wird die Genehmigung zur Änderung von 5 Windenergieanlagen mit allen erforderlichen Erschließungsanlagen im Außenbereich der Gemeinde Schöppingen im Land- kreis Borken beantragt.

Es wird die Genehmigung zur Aufstellung von 5 Windenergieanlagen, einschließlich dem Bau der dazu- gehörigen Fundamente, der erforderlichen Erschließungswege, der Verkabelung und dem Rückbau von der 5 vorhandenen Windenergieanlagen vom Typ GE Wind Energy 1,5s inkl. deren Infrastruktur wie Wege und Stellflächen beantragt. Die vorhandenen Anlagen vom Typ GE Wind Energy (vormals Tacke bzw. Enron Wind) 1,5sl haben 100,0 m Nabenhöhe, 1500 kW Nennleistung und 77 m Rotordurchmes- ser. Die neu zu bauenden Anlagen des Typs Enercon E-82 E2 werden neben den Standorten der zurück- zubauenden Anlagen auf den jeweils gleichen Flurstücken beantragt. Die beantragten Anlagen des Typs Enercon E-82 E2 haben 108,4 m Nabenhöhe, 2.300 kW Nennleistung und 82,0 m Rotordurchmesser.

Am Standort bestehen noch eine weitere WEA desselben Typs der zu ersetzenden WEA GE Wind Ener- gy 1,5sl mit 100 m Nabenhöhe sowie 4 WEA des Typs Senvion MM 100 mit 100,0 m Nabenhöhe, 2.000 kW Nennleistung und 100,0 m Rotordurchmesser.

Vor Inbetriebnahme der 5 geplanten WEA müssen die 5 abzubauenden WEA GE 1,5 sl stillgelegt und zurückgebaut sein.

Die aus dem Betrieb des Parks gewonnene elektrische Energie soll ausschließlich in das Netz des örtli- chen EVU eingespeist werden.

Turm

Der Turm der WEA wird als Fertigteilspannbetonturm ausgebildet Es handelt sich um einen sog. Hyb- ridturm, der sich aus 23 Turmteilen mit aufgesetzter Stahlsektion zusammensetzt. Der Außendurchmes- ser des Turms beträgt am Turmfuß 8,8 m, am Turmkopf 2,2 m und am Turmkopfflansch 2,4 m. Die Ge- samthöhe ab Oberkante (OK) Fundament bis OK Turmkopfflansch ist 106,8 m.

Der untere Bereich ist eine Spannbetonkonstruktion aus 21 Fertigteilbetonsegmenten mit einer Höhe von 3,8 m, Gesamthöhe 80,3 m ab OK Fundament. Die Wanddicken der Betonsegmente betragen 30 cm bis 36 cm.

Darauf aufgesetzt sind 2 Stahlsektionen mit Höhen von 23,4 m und 3,0 m. Die Wanddicken der Stahl- sektionen betragen 22 mm bis 50 mm. Die Verbindung der Stahlsektionen erfolgt mit vorgespannten Schraubverbindungen. Die Spannglieder werden durch den unteren Ringflansch des Stahlturmteils bzw.

durch die Festanker der Zwischenabspannungen in die einbetonierten Hüllrohre der Betonsegmente ein- gezogen. Das Innere der Hüllrohre wird nach dem Spannen mit einem mineralischen Mörtel verpresst, sodass ein fester Verbund der gesamten Betonkonstruktion entsteht und die Spannglieder auf Dauer kor- rosionsgeschützt sind (interne Vorspannung).

Fundament

Der Spannbetonturm wird auf einem Stahlbetonfundament verankert. Die Fuge zwischen Spannbeton- turm und dem Sockel der Gründung wird mit vorgespannten Spannstahlgliedern überdrückt. Der Durchmesser des Turmes beträgt am Turmfuß 8,83 m. Das Fundament für die Flachgründung besteht aus einem kreisrunden Stahlbetonring mit 16,4 m Außendurchmesser und einer Höhe von 1,95 m bis

(3)

2,85 m sowie einem Innendurchmesser von 6,80 m im Bereich des Turmes und 9,20 m im Bereich der Fundamentsohle. Das Fundament wird mit der Betongüte C 30/37 hergestellt. Die Oberkante des Fun- daments ragt 20 cm über die Geländeoberkante hinaus. Die Höhe der Bodenüberschüttung über der Fun- damentplatte beträgt zwischen 0,20 m und 0,70 m. Für die Berechnung wurde ein Wasserstand höchs- tens bis zur Unterkante der Fundamentsohle berücksichtigt. Die Fundamentplatte für die Flachgründung besteht aus einem Kreisring mit Fundamenteinbauteil. Die Fundamente werden voraussichtlich als Flachgründung ausgeführt.

Weitere Angaben zu Bau, Turm und Fundament sind dem Antrag unter Kap. 3 zu entnehmen.

Die Windenergieanlagen sind auf eine Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgelegt.

Berechnung der Abstandsflächen für WEA Enercon E-82 E2 mit 108,4 m NH

Für die WEA am Standort Schöppingen ergibt sich folgendes einzuhaltendes Maß H als Abstand zur Grundstücksgrenze:

H =1/2*(NH+1/2* RD)

H = 1/2*(Nabenhöhe + (1/2*Rotordurchmesser)) =0,5* (108,4 m + 0,5*82 m) = 74,7 m

Verkabelung / Netzanbindung

Um die elektrische Leistung einer Enercon E-82 E2 sicher und wirtschaftlich abführen zu können, wird die Windenergieanlage an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen. Der Wechselrichter liefert auf der 400 V-Ebene sinusförmigen Drehstrom (50Hz). Mit einem 2500 kVA-Trafo der Schaltgruppe Dyn5 oder 11 wird der Strom auf die Mittelspannungsebene transformiert. Niederspannungsseitig wird die Windenergieanlage durch eine Niederspannungsverteilung geschützt.

Jedem Transformator ist eine Schaltanlage zugeordnet. Trafo und Schaltanlage befinden sich in der Re- gel im Turmfuß oder -keller. Zum Schutz des Transformators enthält die Schaltanlage einen Sicherungs- lasttrennschalter oder Leistungsschalter. Dadurch kann jede einzelne Anlage separat vom Netz getrennt werden.

Die Verkabelung der Windenergieanlagen untereinander erfolgt voraussichtlich durch ein 20-kV Mit- telspannungs-Kabelsystem. Die Verlegtiefe beträgt min. 90 cm.

Die Einspeisung in das Netz des EVU erfolgt voraussichtlich über die vorhandene Anbindung des Windparks an das Umspannwerk bei Metelen.

(4)

Anlagensicherheit

Ein umfassendes Überwachungssystem gewährleistet die Sicherheit der Anlage. Alle sicherheitsbezoge- nen Funktionen werden auf elektronischem Wege mit übergeordnetem Zugriff zusätzlich von mechani- schen Sensoren überwacht. Sollte einer der Sensoren eine schwerwiegende Störung feststellen, schaltet sich die Anlage sofort ab. Die Windenergieanlage ist nahezu das ganze Jahr über unbemannt und ver- schlossen. Der aktuelle Status der Windenergieanlage wird laufend durch das SCADA System ausgele- sen und durch den Service überwacht, sodass die Windenergieanlage in der Regel nur zu Wartungszwe- cken betreten werden muss. Diese Wartungen finden alle 6 bis 12 Monate für einige Stunden bis wenige Tage statt und werden von 2 bis 6 Personen durchgeführt. Der reguläre Rettungsweg aus der Gondel führt über eine Steigleiter, die über die gesamte Turmhöhe zur Verfügung steht. Die Windenluke am hinteren unteren Ende der Gondel kann unter der Zuhilfenahme des mitzuführenden Rettungsgeräts als alternativer Rettungsweg benutzt werden. Über die Windenluke können auch verletzte Personen evaku- iert werden. Die Aufstiegshilfe darf im Brandfall nicht benutzt werden. Für den Fall, dass Personen die Aufstiegshilfe benutzen und es währenddessen zu einem Brandereignis kommt, können sich diese Personen mit dem Notablass in der Aufstiegshilfe bis zum nächsten Podest ablassen. Von dort muss die Steigleiter genutzt werden.

Eisabwurf

Um die Gefahren von Eiswurf zu reduzieren, wird in allen Windenergieanlagen serienmäßig die Eisan- satzerkennung nach dem Enercon-Kennlinienverfahren eingesetzt. Das verwendete Kennlinienverfahren ist ein integraler Bestandteil des Betriebsführungssystems und kann nicht deaktiviert werden. Das Kenn- linienverfahren nutzt die in der Anlagensteuerung vorhandenen Sensoren. Alle benötigten Eingangsgrö- ßen wie Außentemperatur, Windgeschwindigkeit, Drehzahl, Leistung und Blattwinkel stehen dem Kenn- linienverfahren ständig zur Verfügung. Wird ein Fehler in der Sensorik festgestellt, wird die Windener- gieanlage automatisch angehalten. Sobald Eisansatz an den Rotorblättern entsteht, wird dieser durch das Überwachungssystem anhand der durch die Vereisung auftretende Unwucht oder über den Parameterab- gleich der Betriebsdaten erkannt. Als Folge schaltet die Windenergieanlage ab. Das Anhalten der Wind- energieanlage hat immer eine höhere Priorisierung, als das Wiederanlaufen der Windenergieanlage. Das bedeutet, dass die Windenergieanlage nicht wiederanlaufen kann, solange ein Eisansatzerkennungssys- tem kritischen Eisansatz erkennt, obwohl ein anderes Eisansatzerkennungssystem Eisfreiheit meldet.

Weitere Angaben sowie wie ein Eisansatzgutachten sind dem Antrag unter Kap. 4.1 zu entnehmen.

Blitzschutz

Die Maschinen sind durch entsprechende Sicherungseinrichtungen vor Blitzschlag und dessen Folgen geschützt. Ein Blitzschutz wird von IV (niedrig) bis I (hoch) eingestuft. Die Windenergieanlage Enercon E-82 ist für den höchsten Lightning Protection Level (LPL I) ausgelegt. Das Blitzschutzsystem entspricht der DIN EN 61400-24:2011*VDE 0127-24:2011. Weitere Angaben zum Blitzschutz sind dem Antrag unter Kap. 4.1 zu entnehmen.

Brandschutz

Während der Wartungsarbeiten ist die Leistungselektronik in der Windenergieanlage abgeschaltet.

Dadurch wird das Brandrisiko bei Anwesenheit von Personen minimiert. Nur wenige Komponenten bleiben aktiv, z. B. die Beleuchtung, Steckdosen und Steuerung.

(5)

Die Windenergieanlage und speziell die elektrische Ausrüstung bestehen aus schwer entzündlichen Ma- terialien. Die Leistungskabel sind nach DIN EN 60332-1-2:2005*VDE 0482-332-1-2:2005 flammwidrig ausgelegt. Das bedeutet, dass die Kabel, sobald sie sich nicht mehr im Brandherd befinden, nicht weiter als 50 cm brennen. Eine Brandweiterleitung durch die Kabel ist ausgeschlossen. Die größte Brandlast der Windenergieanlage ist das Öl des hermetisch abgeschlossenen Transformators. Dieses Öl ist schwer entflammbar und weist einen geringen spezifischen Heizwert und einen hohen Brennpunkt auf.

Bei der Detektion von Rauch wird die Leistungselektronik abgeschaltet und die Rotorblätter drehen aus dem Wind. Dadurch wird die Rotordrehzahl auf ein Minimum reduziert, bis hin zum Stillstand.

Zur Bekämpfung von Kleinst- und Entstehungsbränden werden CO2-Feuerlöscher für die Brandklasse B entsprechend der DIN EN 3-7:2007 eingesetzt. Löschversuche dürfen nur vorgenommen werden, wenn die eigene Sicherheit und ein sicherer Fluchtweg gewährleistet sind. Feuerlöscher befinden sich in der Gondel, im Service-Fahrzeug und im Turmfuß. Die Anbringungsstellen der Feuerlöscher entsprechen der DIN EN 3-7:2007. Die Feuerlöscher werden alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft. Ein Vermerk über die letzte Prüfung ist fest am Feuerlöscher angebracht.

Weitere Ausführungen sind den beiliegenden Herstellerangaben und dem Brandschutzgutachten im An- trag unter Kap. 3 zu entnehmen. Weitere Ausführungen des Herstellers zu den Sicherheitssystemen sind dem Antrag unter Kap. 4.1 zu entnehmen.

Arbeitsschutz

Alle für den Aufbau und die Montage benötigten Arbeitsschritte sind in einer umfassenden Montagean- leitung beschrieben. Elektrische Betriebsmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, persönliche Schutzausrüstung und alle für den Aufbau von WEA verwendeten Werkzeuge werden regelmäßig nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften von Sachkundigen überprüft und gegebenenfalls instand gesetzt oder erneuert. Alle Mitarbeiter eines Montageteams sind nach dem arbeitsmedizinischen Grund- satz G 41, Arbeiten mit Absturzgefahr, untersucht. Auf jeder Baustelle arbeiten mindestens zwei ausge- bildete Ersthelfer.

Die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung führen regelmäßige Baustellen- begehungen durch. Es ist ihre Aufgabe die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen sowie der eigenen Vorschriften zu überprüfen, Arbeitsverfahren zu beobachten und erkannte, mögliche Gefährdungen der Mitarbeiter umgehend beseitigen zu lassen. Alle eingesetzten Fremdunternehmen werden verpflichtet die gesetzlichen und die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Durch das enge Zusammenspiel aller verantwortlichen Mitarbeiter soll ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld geschaffen und erhalten wer- den.

Der Aufstieg im Turm erfolgt über eine Sicherheitssteigleiter in Kombination mit einer Steigschutzein- richtung gemäß DIN EN ISO 14122-4:2004 + A1:2010. Zwischen der Eingangsebene und dem oberen Ende des Turms sind weitere Podeste angeordnet. Diese Podeste werden im Werk vorinstalliert und während des Montageprozesses komplettiert. Sie dienen als feste Arbeitsbühne sowie als Ruhebühne beim Auf- und Abstieg. Zum problemlosen Durchstieg befinden sich in den Podesten klappbare Luken.

Zusätzlich wird für Inspektionen und Reparaturen eine Aufstiegshilfe (Nutzlast 240 kg) nach Maschi- nenrichtlinie 2006/42/EG eingebaut. Sie fährt seilgeführt bis einige Meter unterhalb des Turmkopfs.

Für die restliche Strecke bis zum Turmkopf wird die Sicherheitssteigleiter mit Steigschutzeinrichtung benutzt. Die Turminnenleuchten sind in regelmäßigen Abständen montiert, sodass eine ausreichende

(6)

Beleuchtung des Turminnenraums gegeben ist. Bei Spannungsausfall wird die Innenbeleuchtung durch eine Notstromeinrichtung versorgt, so dass Personen sicher absteigen können. Der gesamte Turminnen- raum, das Maschinenhaus und der Innenraum des Rotorkopfs sind beleuchtet. Die Beleuchtung ist mit einer Not- versorgung ausgerüstet, so dass die Beleuchtung bei Netzausfall gemäß DIN EN 50308:2005*VDE 0127- 100:2005 für mindestens 30 Minuten gewähr-leistet ist. Eine Sicherheitskennzeichnung ist dauerhaft und gut sichtbar angebracht. Weitere Informationen können dem Dokument "ENERCON Windenergieanlagen, Innenbeleuchtung" (D0323524) entnommen werden.

In der Nähe und innerhalb der Windenergieanlage besteht Helmpflicht. Zusätzlich minimieren Podeste und Si- cherheitsnetze im Turm die Gefahr von herabfallenden Teilen.

Alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind den Angaben des Herstellers im Antrag in Kap. 4.1 zu ent- nehmen. Hier werden Maßnahmen anlässlich der Errichtung und der Störungsbehebung an den Anlagen behandelt.

Maßnahmen bei Einstellung des Betriebes der Windkraftanlagen

Bei Einstellung des Betriebes der Windkraftanlagen werden diese wieder zurückgebaut, d.h. die Gondel, der Anlagenturm und alle elektro- und maschinenbautechnischen Komponenten der Anlage werden de- montiert, abtransportiert und fachgerecht entsorgt oder dem Recyclingkreislauf zugeführt. Bei gutem Erhaltungszustand der Anlage und ihrer Teile ist alternativ vorstellbar, dass anstelle einer Entsorgung die Anlage oder einzelne Bestandteile für andere Projekte wiederverwendet werden. Bei dem Rückbau wird insbesondere darauf geachtet, dass ein Austreten von wassergefährdenden Stoffen wie Getriebeöl vermieden wird und diese Gefahrstoffe fachgerecht entsorgt bzw. wiederverwertet werden.

Neben der Anlage wird das Fundament jeder WEA bis mind. 1,0 m unter Oberkante Gelände entfernt.

Die nur für die WEA erstellten Zuwegungen werden ebenfalls nach Abbau der Windkraftanlagen und Fundamente etc. zurückgebaut. Der gewonnene Schotter kann, falls möglich, dem Recycling zugeführt werden und dann bei anderen Straßenbauarbeiten etc. eingesetzt werden.

Nach dem Rückbau können alle zuvor durch den Bau der Anlagen und der Zuwegung versiegelten Flä- chen wieder dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellt werden.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Aufgrund der eher geringeren Mengen an wassergefährdenden Stoffen in Form von meistenteils Ma- schinenölen gehen keine große Gefahren auf Grundwasservorkommen von den Anlagen aus. Gewässer- gefährdende Emissionen gehen von Windkraftanlagen deshalb nicht aus. Durch geeignete Sicherungs- mechanismen und Vorsichtsmaßnahmen wird ein Austritt des im Getriebe, dem Maschinenbereich der Windkraftanlagen und in den Trafos vorhandenen Maschinenöls verhindert.

Angaben zu den verwendeten wassergefährdenden Stoffen sind in den Sicherheitsdatenblättern des Her- stellers im Antrag unter Kap. 6 zu finden.

(7)

Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der Windkraftanlagen auf die Umwelt

Durch den Bau der Windkraftanlage werden Immissionen wie Schattenwurf und Geräusche für die nähe- re Umgebung um die Windkraftanlagen entstehen. Ebenso haben Windkraftanlagen Auswirkungen auf verschiedene dem Naturschutz untergeordnete Schutzgüter wie die Flora (z.B. tangierte Biotope) und Fauna (im speziellen die Avifauna). Das Landschaftsbild wird in seinem Erleben durch die Aufstellung von Windkraftanlagen, den Bau der erforderlichen Wege etc. verändert.

Alle Belange der Immissionen durch den Schattenwurf und den Schall werden in gesonderten Gutachten berechnet und bewertet. Die Lage der Schallquellen ergibt sich durch den Lageplan. Jede WEA wird als Punktschallquelle betrachtet. Alle Maßnahmen zur Emissionsminderung und -messung sind den Fach- gutachten zu entnehmen.

Luftverschmutzende Emissionen können von Windkraftanlagen nicht ausgehen. Durch den Beitrag der CO2-freien Stromerzeugung wird ein erheblicher Beitrag zur Minimierung des CO2-Ausstoßes und zur Verbesserung der Qualität der Luft und der Atmosphäre erreicht.

Angaben zur Umweltverträglichkeit

Für das WEA Projekt in Schöppingen BOR 07 sind für diverse Schutzgüter Untersuchungen bezogen auf die Umweltverträglichkeit gemacht worden. Für den Antrag soll auch ein UVP-Verfahren durchge- führt werden. Dafür muss noch eine Umweltverträglichkeitsstudie mit artenschutzrechtlichem Fachbei- trag erstellt und vorgelegt werden. Für die Eingriffsbilanzierung und Ausgleichsflächenplanung muss noch ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt und vorgelegt werden. Zum derzeitigen Stand sind nicht alle Untersuchungen und Gutachten abgeschlossen worden. Abgeschlossene Gutachten liegen nur für die Belange Schall und Schatten vor. Bezüglich der Belange für Natur und Landschaft liegen zur Zeit nur die Nachkartierungsergebnisse für den Untersuchungsbereich Avifauna vor. Für den Untersuchungs- bereich Fledermäuse sind gem. Aussage des Büros Ökon keine Nachkartierungen erforderlich. Die übri- gen Inhalte und Unterlagen werden zur Zeit intensiv mit den zuständigen Stellen des Landkreises Bor- ken abgestimmt und liegen gem. Aussage des Büros Ökon nicht vor Ende des ersten Quartales 2021 vor.

Da direkt an den Standorten der geplanten WEA schon 5 WEA GE 1,5 sl mit 77 m Rotordurchmesser bestehen, die jetzt nur durch 5 sehr ähnlich große und hohe WEA entsprechend der vorliegenden Pla- nung ersetzt werden sollen, entstehen keine grundlegend neuen oder deutlich massiveren Eingriffe im Gegensatz zum jetzigen Bestand.

Schattenwurf

Gem. den Vorgaben in NRW ist sicherzustellen, dass der Immissionsrichtwert nach Empfehlungen des LAI /3/ für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Für die tägliche Beschattungsdauer beträgt der Richtwert 30 Minuten.

Es wurde eine Berechnung für 8 vorhandene Anlagen (Vorbelastung), eine Berechnung für 5 geplante Anlagen (Zusatzbelastung) und eine Berechnung für alle Anlagen insgesamt (Gesamtbelastung) durch- geführt und dokumentiert.

Die ermittelten theoretischen Schattenwurfzeiten werden sich durch Reduzierungen (Windgeschehen, wahrscheinliche Sonnenscheindauer) vermindern. Eine exakte Berechnung dieser Reduzierungen ist

(8)

jedoch nicht möglich. Es können nur Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen angestellt werden, da sich nicht ermitteln lässt, ob das Schattenwurf reduzierende Ereignis immer in der jahresdurchschnittlichen Häu- figkeit während des errechneten Zeitraums des Schattenwurfs stattfindet.

Bei Betrachtung der Gesamtbelastung wird an den Immissionspunkten A, B, F bis S, U bis X, Z bis AT, AV, AW und AY wird der Richtwert für die zulässige Jahresgesamtstundenzahl (30 h/a) überschritten.

An den Immissionspunkten A, B, F bis S, U bis X, Z, AA, AD bis AG, AJ bis AS, AV, AW und AY wird der Richtwert für die zulässige Tagesminutenzahl (30 min/d) für Schattenwurf überschritten. Es wird kein Schattenwurf durch die insgesamt 13 geplanten und vorhandenen WEA an dem Immissions- punkt Y verursacht. Am Immissionspunkt T wird die zulässige Tagesminutenzahl in Bezug auf Schat- tenwurf erreicht. An den Immissionspunkten B, I bis M, O bis S, U bis X, Z, AA, AD, AE, AJ bis AN, AQ bis AT, AV und AW dürfen die geplanten WEA keinen Beitrag zum Schattenwurf mehr leisten, da die Richtwerte bereits durch den Bestand ausgeschöpft werden.

Die Reduzierung der Schattenwurfbelastung auf das zulässige Maß muss durch die Einrichtung einer Schattenabschaltung für die geplanten Anlagen gewährleistet werden. Aufgrund der möglichen Über- schreitung der maximalen Schattenwurfdauer werden nach Aufbau der Windenergieanlagen die maßgeb- lich Schattenwurf erzeugenden WEA (s. auch Kalender) mit einer entsprechenden Regeltechnik verse- hen, um den tatsächlichen Schattenwurf durch zeitweise Abschaltung auf das zulässige Maß zu reduzie- ren. Bei Einsatz einer Abschaltautomatik, die keine meteorologischen Parameter berücksichtigt, ist durch diese der Schattenwurf auf die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stun- den pro Kalenderjahr zu begrenzen. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Para- meter (Schattenwurf mindernde Ereignisse) berücksichtigt, ist auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.

Schall

Eine Voraussetzung für den Betrieb von Windenergieanlagen ist die genehmigungsfähige Höhe der durch den Anlagenbetrieb verursachten Schallimmissionen an den für die Untersuchung relevanten Im- missionspunkten. Die zu beurteilenden Immissionspunkte leiten sich aus den örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung ihrer Lage und Nutzung ab, bzw. aus der Festschreibung in der Bauleitplanung.

Im Rahmen dieses Gutachtens erfolgt eine Prognoseberechnung der entstehenden Geräuschimmissionen, die durch den Betrieb der Windenergieanlagen (WEA) hervorgerufen werden, für jeden untersuchten Immissionspunkt. Die aus den Geräuschimmissionen entstehenden Umwelteinwirkungen werden hin- sichtlich einer dem geltenden BImSchG entsprechenden Genehmigungsfähigkeit untersucht.

Die Berechnungen erfolgen mit dem Programmsystem Immi. Das Programmsystem führt die Schallaus- breitungsrechnungen auf Grundlage der DIN ISO 9613-2 in Verbindung mit dem Interimsverfahren unter Berücksichtigung der LAI 2016 durch. Die Berechnungen ermöglichen eine Analyse des Einflus- ses jeder Emissionsquelle auf die Geräuschimmission an jedem Immissionsort. Grundlage für die Be- rechnung der Geräuschimmissionen sind die Schallleistungspegel der Windenergieanlagen gem. Kap. 4, sowie die Randbedingungen und Berechnungsgrundlagen gem. Kap. 6.

Berechnet werden die Zustände im Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr), da am Tage gem. TA Lärm 15 dB(A) höhere Richtwerte möglich sind und dann die WEA mit ihren Schallpegeln in der Regel keinen relevanten Beitrag mehr leisten. Berechnet wurden drei verschiedene Zustände, bedingt durch die 8 vor-

(9)

handenen Anlagen. Es wurden die 8 vorhandenen WEA (Vorbelastung) und die 5 geplanten WEA (Zu- satzbelastung) jeweils getrennt betrachtet. Weiterhin wurden Immissionen durch die Gesamtbelastung der insgesamt 13 WEA berechnet. Hierbei ist zu beachten, dass die 5 geplanten WEA nachts im schall- reduzierten Betriebsmodus 2.000 kWs betrieben werden müssen. Die Berechnung der geplanten WEA erfolgte frequenzselektiv mit Oktavbanddaten analog den aktualisierten LAI-Hinweisen und dem Inte- rimsverfahren ohne den Ansatz einer Bodendämpfung.

In der Berechnung der Gesamtbelastung ergibt sich als Immissionspunkt mit dem höchsten Immissions- pegel wie bisher auch der Immissionspunkt IP U. An dem Immissionspunkt IP U wird der Richtwert aufgrund der Eigenbeschallung durch die eigene WEA (vorh. WEA 10) um 5 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung verändert sich in der Berechnung der Gesamtbelastung gegenüber der Vorbelastung nicht, da die Zusatzbelastung hier nur einen sehr geringen bis keinen Einfluss hat. Weiterhin wird an den Immissionspunkten IP O (SW1), IP P (W2), IP Q (S), IP Q (W), IP T (W) und IP V der Richtwert er- reicht. Eine Überschreitung von max. 1 dB(A) ergibt sich an den Immissionspunkten IP B, IP M und IP O(SW2). Die Überschreitungen der Richtwerte um 1 dB(A) an den o.g. Immissionspunkten ist gem.

3.2.1 Abs. 3. TA Lärm genehmigungsfähig, da an diesen Immissionspunkten bereits eine relevante Vor- belastung vorliegt. Die Berechnung der Gesamtbelastung zeigt, dass die Immissionspunkte IP E, IP S und IP AC gem. 2.2 a) TA Lärm außerhalb des Einwirkungsbereiches der betrachteten WEA liegen, da die Immissionspegel an den Immissionspunkten den jeweils geltenden Richtwert um mind. 10 dB(A) unterschreiten.

Aus schalltechnischer Sicht bestehen bei Anwendung des schallreduzierten Betriebs im Mode 2.000 kWs nachts für die 5 geplanten WEA keine Bedenken bei Errichtung der Anlage. Tagsüber können alle 5 geplanten WEA bei Volllast betrieben werden, da am Tage um 15 dB(A) höhere Richtwerte gelten.

Alle Aussagen zu Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sind dem Kap. 5 und die Gutachten zu Schall und Schattenwurf dem Kap. 4.4 zu entnehmen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Kapitel 4: Der persönliche Anwendungsbereich de lege lata ... Grammatikalische Auslegung ... Systematische Auslegung ... Historische und genetische Auslegung ...

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 3c Absatz 1 Satz 2 UVPG erforderlich, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer überschlägi-

Angesichts des relativ geringen Umfangs der zu erwartenden Schallimmissionen, der Vorbelastungen durch die umgebenden industriellen und verkehrlichen Nutzungen (be- reits

Das in Rede stehende Vorhaben wird in einer vorhandenen Halle realisiert. Auflagen sowie eine erneute Baugenehmigung waren nicht erforderlich. 1 und 2 BImSchG müssen bauliche Anlagen

Der Standort des geplanten Vorhabens befindet sich im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 „Geschwister-Scholl-Straße“ im Bereich der 7. Das Betriebsgebäude ist be- reits vorhanden

Für die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr ergeben sich an den zu betrachtenden Immissionsorten Beurteilungspegel der Zu- satzbelastung, die mindestens 2 dB(A) unter den

Bodens und Grundwassers durch den Betrieb der Anlage zu befürchten ist (§ 3 Abs. Mit einem Bericht über den Ausgangszustand soll der Stand der Boden- und Grundwasser- verunreinigung

Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde, in einem Verfahren zur Erteilung einer im- missionsschutzrechtlichen Genehmigung, vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung