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Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

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Genehmigungsbescheid

vom 19.10.2020 Az.: 402.2.4-44008/18/55

Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln

mit einer Jahreskapazität von 10.000 m3

am Standort Thalheim

für die Firma Autochemie Bitterfeld GmbH Guardianstr. 16 06766 Bitterfeld-Wolfen

(2)

Inhaltsverzeichnis

I Entscheidung ... 3

II Antragsunterlagen ... 4

III Nebenbestimmungen ... 4

1 Allgemeines ... 4

2 Luftreinhaltung ... 4

3 Arbeitsschutz ... 5

4 Gewässerschutz ... 10

5 Abfallrecht ... 10

6 Betriebseinstellung ... 11

IV Begründung ... 12

1 Antragsgegenstand ... 12

2 Genehmigungsverfahren ... 12

2.1 Öffentlichkeitsbeteiligung ... 13

2.2 UVP- Vorprüfung ... 13

2.3 Bericht über den Ausgangszustand ... 19

3 Entscheidung ... 20

4 Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ... 20

4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen ... 20

4.2 Bauplanungsrecht ... 20

4.3 Bauordnungsrecht ... 22

4.4 Brand- und Katastrophenschutz ... 22

4.5 Luftreinhaltung ... 23

4.6 Lärmschutz ... 24

4.7 Störfallvorsorge ... 25

4.8 Arbeitsschutz ... 25

4.9 Gesundheitsschutz ... 27

4.10 Gewässerschutz ... 27

4.11 Bodenschutz- und Abfallrecht ... 27

4.12 Naturschutz ... 28

4.13 Betriebseinstellung ... 28

5 Kosten ... 29

6 Anhörung gem. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ... 29

V Hinweise ... 29

1 Allgemeines ... 29

2 Arbeitsschutz ... 30

3 Gewässerschutz ... 31

4 Abfallrecht ... 32

5 Zuständigkeiten ... 33

VI Rechtsbehelfsbelehrung ... 34

ANLAGE 1 Antragsunterlagen ... 35

ANLAGE 2 Rechtsquellen ... 40

(3)

I Entscheidung Genehmigung nach § 4 BImSchG

1 Auf der Grundlage der §§ 4, 6 und 10 BImSchG i. V. mit Nr. 4.1.15 des Anhangs 1 der VerordnungübergenehmigungsbedürftigeAnlagen(4.BImSchV)undArt.10derRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) wird auf Antrag der

Autochemie Bitterfeld GmbH Guardianstr. 16

06766 Bitterfeld-Wolfen

vom 27.08.2018 (Posteingang am 29.08.2018) sowie den Ergänzungen, letztmalig vom 17.06.2020, unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, sowie unbeschadet der auf besonderen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln mit einer Jahreskapazität von 10.000 m3

bestehend aus folgenden Betriebseinheiten (BE):

 BE 1: Be- und Entladung,

 BE 2: Lagerung Rohstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenprodukte,

 BE 3: Produktion,

 BE 4: Abfüllung,

 BE 5: Verpackung und Etikettierung,

 BE 6: Lagerung Fertigwaren,

 BE 7: Qualitätskontrolle,

 BE 8: Sonstige Einrichtungen,

auf dem Grundstück in 06766 Bitterfeld-Wolfen, Gemarkung: Thalheim,

Flur: 3,

Flurstücke: 331, 333, 334 und 339 erteilt.

2 Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen im Abschnitt III dieses Bescheides ge- bunden.

3 Die Genehmigung erlischt, sofern nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft des Bescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen wird.

4 Die Kosten des Verfahrens trägt die Autochemie Bitterfeld GmbH.

(4)

II Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in Anlage 1 genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind.

III Nebenbestimmungen 1 Allgemeines

1.1 Die Anlage ist entsprechend den vorgelegten und unter Anlage 1 genannten Unterlagen zu errichten und zu betreiben, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen ge- troffen werden.

1.2 Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des bestandskräftigen Bescheides ist am Be- triebsort aufzubewahren und den Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

1.3 Die Aufnahme des Betriebes der Anlage ist den Überwachungsbehörden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Den zuständigen Überwachungsbehörden ist zu den üblichen Geschäftszeiten der Zutritt zur Anlage zu gewähren und Einsicht in die Unterlagen zu gestatten.

Es ist zu dulden, dass zum Zwecke einer wirksamen Kontrolle der Umsetzung des Be- scheides, Fotos von den im Zusammenhang mit den Regelungen des Bescheides stehen- den Sachen zur internen Verwendung durch die Behörde angefertigt werden können.

1.4 Über Betriebsanweisungen sind geeignete Maßnahmen zum Umgang bei von den norma- len Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie

 das An- und Abfahren der Anlage,

 Störungen,

 das kurzzeitige Abfahren der Anlage sowie

 das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, festzulegen.

Das Personal ist darüber regelmäßig und nachweislich zu unterweisen.

2 Luftreinhaltung

2.1 Beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen, die mindestens eine der Eigenschaften der Buchstaben a) bis d) der Nr. 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) erfüllen, sind die nachfolgend genannten Maß- nahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen zu treffen:

2.1.1 Zum Fördern sind technisch dichte Pumpen, wie z. B. Pumpen mit Magnetkupplung, zu verwenden.

2.1.2 Flanschverbindungen sind nur zu verwenden, wenn sie verfahrens-, sicherheits- und/ oder instandhaltungstechnisch notwendig sind. Für diesen Fall sind technisch dichte Flansch- verbindungen entsprechend der Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) zu ver- wenden.

(5)

Für Dichtungsauswahl und Auslegung der Flanschverbindungen sind Dichtungskennwerte nach DIN EN 13555 (Ausgabe 2004) zugrunde zu legen.

Die Einhaltung einer spezifischen Leckagerate von 10-5 kPa·l/(s·m) ist durch eine Bauart- prüfung entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) nachzuweisen.

2.1.3 Zur Abdichtung von Spindeldurchführungen von Absperr- oder Regelorganen, wie Ventile oder Schieber, sind hochwertig abgedichtete metallische Faltenbälge mit nachgeschalteter Sicherheitsstopfbuchse oder gleichwertige Dichtsysteme zu verwenden.

Dichtsysteme sind als gleichwertig anzusehen, wenn im Nachweisverfahren entsprechend Richtlinie VDI 2440 (Ausgabe November 2000) die temperaturspezifischen Leckageraten eingehalten werden.

2.2 Das Be- und Entladen hat nur auf der dazu vorgesehenen Fläche zu erfolgen.

2.3 Die Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen soll in geprüften und ADR zugelassen Originalver- packungen erfolgen.

Zwischenprodukte sind in entsprechend gekennzeichneten IBC’s zu lagern.

Alle Behälter müssen geschlossen gelagert werden.

2.4 Bei der manuellen Zugabe von größeren Mengen von Feststoff ist entsprechende Technik (z. B. Vakuumlader) zur Verminderung von Staubemissionen einzusetzen.

2.5 Bei der manuellen Zugabe von Flüssigkeiten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter über einen möglichst kurzen Zeitraum geöffnet sind.

3 Arbeitsschutz

3.1 Bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

3.2 Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte und Dritte (Wartung/ Instandhaltungspersonal) in der Arbeitsstätte befinden.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.

3.3 Die Arbeitsstätte/ der Tätigkeitsbereich ist mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessene künstliche Beleuchtung auszu- statten.

Die Beleuchtungseinrichtung ist so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben können.

Die Beleuchtungsanlage ist so zu installieren, dass in den genannten Bereichen mindes- tens folgende Beleuchtungsstärken erreicht werden:

Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen 300 lx Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr 150 lx

Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge 100 lx

Versand- und Verpackungsbereiche 300 lx

(Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 – Beleuchtung)

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3.4 Die Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung muss auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung sichtbar sein.

(ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan)

3.5 Die Oberflächen von Fußböden sind so zu gestalten, dass keine Rutsch- und/ oder Stol- pergefahr besteht.

Die Fußböden in der Arbeitsstätte müssen den geltenden Rutschbewertungsklassen ent- sprechen.

(ASR A1.5/1,2 – Fußböden)

3.6 Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen ver- sehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegen- stände verletzt werden können.

Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.

3.7 Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte

 sie sicher erreichen und verlassen können,

 sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,

 durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.

3.8 Der Arbeitgeber hat Waschräume (Duschen) zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Män- ner und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.

Wasch- und Umkleideräume sollen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben. Sind Wasch- und Umkleideräume räumlich voneinander getrennt, darf der Weg zwischen diesen Sanitärräumen nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen. Eine leichte Erreichbar- keit zwischen Wasch- und Umkleideraum ist bei einer Entfernung von maximal 10 m auf gleicher Etage gegeben.

(ASR A4.1 – Sanitärräume)

3.9 Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Darüber hinaus sind Notduschen zu installieren, da ein beträchtlicher Umgang mit Gefahr- stoffen vorliegt.

3.10 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind.

Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.

Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.

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3.11 Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen (Umgang mit Gefahrstof- fen) erfordern, Mittel und Einrichtungen (Notdusche) zur Ersten Hilfe vorzuhalten. Sie müs- sen leicht zugänglich und einsatzbereit sein.

Diese Stellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein. Dazu sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Anzahl und Lage der erforderlichen Notfalleinrich- tungen für den Fall von Verätzungen (Notdusche, Augendusche) festzulegen.

3.12 Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsan- weisungen zu erstellen.

Arbeitnehmer, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, müssen anhand der Betriebsanwei- sungen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.

Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwie- senen durch Unterschrift zu bestätigen.

(Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten)

3.13 Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzu- legen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste- Hilfe- Einrichtungen und die Durchführung von Sicher- heitsübungen in regelmäßigen Abständen ein.

3.14 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

 alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind, gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind,

 die ausreichenden Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vor- zugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr.

1272/2008 (CLP-Verordnung) oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verord- nung der Richtlinie 67/548/EWG entspricht,

 dass Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identi- fizierbar sind.

3.15 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass sie den aufgrund der vorgesehenen Be- triebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchun- gen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen so verlegt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

Um die Dichtheit gewährleisten zu können, sollten für Rohrleitungen mit ätzenden Stoffen möglichst Flansche mit Nut und Feder, Vor- und Rücksprung oder mit vergleichbarer Kon- struktion verwendet werden. Werden Normalflansche (Glattflansche) verwendet, sind diese mit einem Spritzschutz bzw. Tropfschutz zu versehen.

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3.16 Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren.

Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Besonders im Umgang mit Stoffen wie z. B.

2-Ethylhexansäure, Glycerin, Zinkoxid sind folgende Sachverhalte zu beachten und umzu- setzen:

 gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen,

 abgesaugte Luft darf nicht in die Arbeitsbereiche zurückgeführt werden.

3.17 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.

3.18 Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahr- stoffverordnung (GefStoffV) die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, entsprechend § 11 GefStoffV und unter Berücksichtigung von Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erfor- derlich sind.

Arbeitsmittel, einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Doku- mentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Be- reichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und die dazuge- hörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme i. S. der (Richtli- nie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Be- reichen sind, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zünd- quelle darstellt.

Verbindungsvorrichtungen dürfen nicht verwechselt werden können; hierfür sind die erfor- derlichen Maßnahmen zu ergreifen.

3.19 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmali- ger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannten Vor- gaben geprüft werden.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maß- gabe der in Anhang 2 BetrSichV genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

3.20 Die eingesetzte Prozessleit- bzw. MSR- Technik ist hinsichtlich ihrer sicherheitstechni- schen Relevanz zu klassifizieren.

Die sicherheitsrelevante Prozessleit- bzw. MSR- Technik (MSR-Schutzeinrichtungen) ist

 in Abhängigkeit des abzudeckenden Risikos hinsichtlich ihrer funktionalen Sicher- heit entsprechend zuverlässigkeitstechnisch auszuwählen bzw. auszulegen (ggf.

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 in R&I- Fließbildern und an der Anlage zu kennzeichnen,

 regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einer Funktionsprüfung unterzie- hen zu lassen.

(VDI/ VDE 2180 und IEC/ DIN EN 61511)

3.21 In der Arbeitsstätte ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist.

3.22 Gesundheitlich zuträgliche Atemluft muss bei der Arbeit gewährleistet werden können.

3.23 Den Beschäftigten sind nur solche Arbeitsmittel bereit zu stellen, die für die gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Das betrifft im Besonderen, dass:

 Befehlseinrichtungen deutlich sichtbar als solche identifizierbar sind,

 das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels nur durch absichtliche Betätigung einer Be- fehlseinrichtung möglich ist,

 mindestens eine Notbefehlseinrichtung am Arbeitsmittel vorhanden ist, mit der ge- fahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden können,

 Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die den unbeabsichtigten Zugang zum Ge- fahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder dies vor Erreichen des Ge- fahrenbereiches stillsetzen,

 Arbeitsmittel in regelmäßigen, festzulegenden Prüfzyklen geprüft werden, um Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben.

Für Einstellungs- und Instandhaltungsarbeiten an Arbeitsmitteln muss für die Beschäftigten ein sicherer Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

In der Gefährdungsbeurteilung ist eine Bewertung einer möglichen Explosionsgefahr im Filter, welcher in der Halle aufgestellt ist, vorzunehmen.

3.24 Betriebliche Regelungen und Anweisungen sind zu erlassen, in denen Maßnahmen zur betrieblichen Ordnung und Sicherheit, das Verhalten im Gefahrenfall festgehalten sind.

Diese Regelungen und Anweisungen sind an geeigneter Stelle (z. B. Pausenraum, zentra- ler Informationspunkt) bekannt zu machen.

Die Arbeitnehmer sind darüber vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

3.25 Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, das zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen kann (Aktivkohle, Natriumbenzoat, Glycerin, Essigsäure, Monoethylenglykol, Glycerinwasser), sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbeson- dere müssen:

 Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zu- stände wie gefährliche Temperaturen, Über- und Unterdrücke, Überfüllungen, Kor- rosionen sowie andere gefährliche Zustände vermieden werden,

 Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können,

 gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.

Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen Gefahrstoffströme automa- tisch begrenzt oder unterbrochen werden können.

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3.26 Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbrei- tung und Explosionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie möglich ist.

3.27 Bis zur Inbetriebnahme der Anlage ist ein Explosionsschutzdokument zu erarbeiten.

4 Gewässerschutz

4.1 Niederschlagsabwässer und Schmutzabwässer sind getrennt zu entsorgen.

4.2 Einleitbedingungen und Übergabepunkte der Abwässer in die Abwassersysteme des Zweckverbands TechnologiePark Mitteldeutschland sind mit dem Kanalnetzbetreiber ab- zustimmen.

5 Abfallrecht

5.1 Der Abfallerzeuger hat der zuständigen Abfallbehörde die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle im Output der Anlage, im Besonderen der gefährlichen Abfälle, durch die Vor- lage von verbindlichen Annahmeerklärungen der Entsorger vor der Inbetriebnahme nach- zuweisen.

5.2 Leere Einzelgebinde (IBC‘s, Fässer, Kanister und Säcke) von Roh- und Hilfsstoffen oder anderen Produkten, die gefährliche Rückstände enthalten, sind restentleert und getrennt von anderen Verpackungsabfällen zu sammeln, schadlos und ordnungsgemäß als gefähr- licher Abfall (Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ASAVV 15 01 10* – Verpackungen, die gefährliche Rückstände enthalten oder gefährliche Stoffe verunreinigt sind) zu entsorgen.

5.3 Verschmutzte Bindemittel, Arbeitskleidung und Handschuhe sind schadlos ordnungsge- mäß als gefährlicher Abfall (ASAVV 15 02 02* – Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließ- lich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunrei- nigt sind) zu entsorgen.

(siehe auch unter Hinweis V Nr. 4.3)

5.4 Überflüssige Spülwässer, die durch Reinigungs-, Instandhaltungs- und Wartungsprozesse anfallen, sind anhand ihres Gefahrenpotenzials zu untersuchen.

5.5 Können die Spülwässer nicht in das Abwassernetz eingeleitet werden, sind diese als flüs- siger Abfall in geprüften Gebinden zu sammeln, zu kennzeichnen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(siehe auch unter Hinweis V Nr. 4.4)

5.6 Die Stilllegung des Betriebes ist der zuständigen Abfallbehörde schriftlich bekanntzugeben.

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6 Betriebseinstellung

6.1 Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustel- len, so hat sie dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissions- schutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Ab- sicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen.

6.2 Die gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden Un- terlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten:

 die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Ab- bruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),

 bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,

 bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,

 die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatz- stoffe und Erzeugnisse und deren Verbleib,

 durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung,

 die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) bzw. der Zuführung zur Verwertung, soweit dies möglich ist, sowie

 bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung tech- nisch nicht möglich oder zumutbar ist.

6.3 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Betreiberin sicher zu stellen, dass alle Anlagen- teile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen Verwer- tung oder schadlosen Beseitigung der noch vorhandenen Abfälle erforderlich sind, so lange weiterbetrieben werden, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist.

Alle anderen Abfälle sind primär der Wiederverwertung und, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die gesetz- lichen Bestimmungen sind dabei zu beachten.

6.4 Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach

§ 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer zu beschäftigen.

6.5 Nach der Stilllegung ist das Betriebsgelände der Anlage solange gegen unbefugten Zutritt zu sichern, bis von der Anlage und dem Betriebsgelände keine schädlichen Umwelteinwir- kungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft mehr hervorgerufen werden.

6.6 Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach

§ 5 Abs. 3 BImSchG sachkundige Arbeitnehmer zu beschäftigen.

(12)

IV Begründung 1 Antragsgegenstand

Die Fa. Autochemie Bitterfeld GmbH beabsichtigt am Standort Bitterfeld-Wolfen, OT Thal- heim, in einer vorhandenen Halle (ehem. Gefahrstofflager) eine Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln, bestehend aus den Betriebseinheiten

 BE 1: Be- und Entladung,

 BE 2: Lagerung Rohstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenprodukte,

 BE 3: Produktion,

 BE 4: Abfüllung,

 BE 5: Verpackung und Etikettierung,

 BE 6: Lagerung Fertigwaren,

 BE 7: Qualitätskontrolle,

 BE 8: Sonstige Einrichtungen,

mit einer Jahreskapazität von 10.000 m3 zu errichten und zu betreiben.

Bisher beabsichtigte die Antragstellerin durch Mischen von Stoffen (ohne chemische Um- wandlung) Kühlerfrostschutzmittel zu produzieren. Dafür liegt ihr eine Baugenehmigung vom 21.03.2019 (Az.: 63-03367-2016-22) vor.

Da nunmehr auch benötigte Einsatzstoffe durch chemische Umwandlung hergestellt wer- den sollen und somit die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage durch die räumliche und betriebstechnische Verknüpfung alle Anlagenteile umfasst, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.08.2018 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage.

2 Genehmigungsverfahren

Eine derartige Anlage ist im Anhang 1 der 4. BImSchV unter der Nr. 4.1.15 als genehmi- gungsbedürftige Anlage aufgeführt. Gleichzeitig ist die Anlage zur Herstellung von Spezi- alpolyamiden im Art. 10 der IE-Richtlinie aufgeführt.

DieErrichtungundderBetriebeinersolchenAnlageistsomitgenehmigungsbedürftigi.S.

des § 4 BImSchG.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) das Landesverwaltungsamt.

Das Genehmigungsverfahren wurde gemäß § 10 BImSchG i. V. mit der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt.

Gemäß § 11 der 9. BImSchV erfolgte die Einbeziehung der Behörden, deren Aufgabenbe- reich von dem Vorhaben berührt wird. So werden im Genehmigungsverfahren folgende Behörden beteiligt:

 das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt:

- Referat Brand- und Katastrophenschutz, militärische Angelegenheiten, - Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträg-

lichkeitsprüfung, - Referat Abwasser,

(13)

 das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Gewerbeauf- sicht Ost,

 der Landkreis Anhalt-Bitterfeld und

 die Stadt Bitterfeld-Wolfen.

2.1 Öffentlichkeitsbeteiligung

Entsprechend der Führung des Verfahrens nach § 10 BImSchG i. V. mit der 9. BImSchV ist im Verfahren die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Das Vorhaben wurde gem. § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgte am 16.10.2018 in der Mitteldeutschen Zei- tung, Ausgabe Bitterfeld, und im Amtsblatt für das Landesverwaltungsamt (Ausgabe 10/18).

Der Antrag und die Antragsunterlagen lagen gem. § 10 der 9. BImSchV in der Zeit vom 22.10.2018 bis einschließlich 21.11.2018 in der Stadtverwaltung Bitterfeld-Wolfen (FB Bau- wesen) und im Landesverwaltungsamt aus.

DagegendasVorhabenkeineEinwendungenerhobenwurden,konntegemäߧ16Abs.1 Nr. 1 der 9. BImSchV der für den 22.01.2019 vorgesehene Erörterungstermin entfallen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte am 15.01.2019 in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Bitterfeld, und im Amtsblatt für das Landesverwaltungsamt (Ausgabe 1).

2.2 UVP- Vorprüfung

Die Anlage ist unter Nr. 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt, da diese nicht funktionell mit anderen selbständigen Einheiten (Anlagen) verbunden ist, und stellt damit keine integrierte chemische Anlage dar.

Somit ist das Vorhaben im Rahmen einer Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG zu prüfen. Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist das Vorhaben UVP- pflichtig, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auf der Grundlage der §§ 5 und 7 UVPG soll bei Vorhaben einer bestimmten Größenordnung und Art feststellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist oder nicht. Diese Vorprüfung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von aussagefähigen Dokumentationen zum Vorhaben und seinen prinzipiellen Wirkungen in Form einer überschlägigen Facheinschätzung der Be- hörde. Bezogen auf die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG wird das Vorhaben aufgrund seiner Größe und seines Standortes keine besonders gravierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG im untersuchten Gebiet haben, wenn die immissi- onsschutzrechtlichen Grenz- und Richtwerte (Lärm, Schadstoffe) nicht überschritten wer- den und die Auswirkungen der Eingriffe in die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG auf den Standort begrenzt bleiben.

Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens

Die Autochemie Bitterfeld GmbH beabsichtigt am Standort Bitterfeld-Wolfen (OT Thalheim) durch Nutzung einer ehemaligen Gefahrstofflagerhalle eine Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln mit einer jährlichen Produktionskapazität von bis zu 10.000 m3

(14)

Kühlerfrostschutzmitteln zu errichten und zu betreiben. Dabei entstehen die für die Herstel- lung der Kühlerfrostschutzmittel erforderlichen Superkonzentrate SK A durch chemische Umwandlung.

Neben der Herstellung und Abfüllung von Kühlerfrostschutzmitteln soll im Bereich der An- lage auch das Abfüllen von Motorenöl und destilliertem Wasser vorgenommen werden.

Die Anlage ist in folgende Betriebseinheiten unterteilt:

 BE 1 Be- und Entladung,

 BE 2 Lagerung Rohstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenprodukte,

 BE 3 Produktion,

 BE 4 Abfüllung,

 BE 5 Verpackung und Etikettierung,

 BE 6 Lagerung der Fertigwaren,

 BE 7 Qualitätskontrolle,

 BE 8 sonstige Einrichtungen.

Da das Vorhaben in einem vorhandenen Gebäude umgesetzt werden soll, ergeben sich hieraus keine zusätzlichen Flächenversiegelungen am Vorhabenstandort.

Bei der Produktion von Kühlerfrostschutzmitteln entstehen folgende Abfälle (Abfallschlüs- selnummer nach AVV):

Betriebliche Abfälle:

 ASNAVV 15 01 01 – Verpackungen aus Papier

 ASNAVV 15 01 02 – Verpackungen aus Kunststoff (z. B. Folie, IBC, Fässer),

 ASNAVV 15 01 04 – Verpackungen aus Metall (z. B. Dosen),

 ASNAVV 15 02 03 – Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzklei- dung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen,

 ASNAVV 19 09 04 – gebrauchte Aktivkohle aus der Filteranlage,

 ASNAVV 20 03 01 – gemischte Siedlungsabfälle;

Abfall aus der Produktion:

 ASNAVV160114*– Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. Fehlchargen),

 ASNAVV 16 01 15 – Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

Grundsätzlich werden Abfälle auf ein prozessbedingtes Minimum reduziert. Die nicht ver- meidbaren Abfälle werden nach Prüfung zur stofflichen Verwertung bzw. energetischen Nutzung an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zur Verwertung übergeben. Die nicht ver- wertbaren Abfälle werden für die Umwelt schadlos beseitigt.

Beschreibung der relevanten Merkmale des Standortes und der Ausgangslage Die Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln wird in einem bereits bestehenden Gebäude (Halle 5) des ehemaligen Standortes der Q-Cells AG in Bitterfeld (OT Thalheim) errichtet. Das Gebäude wurde durch die Q-Cells AG (jetzt Q-Park) in der Vergangenheit als Abfall- und Gefahrstofflager genutzt.

Das Betriebsgelände ist nach dem Bebauungsplan Nr. TH 1.2 „Gewerbegebiet südlich der

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Wolfener Straße“, Thalheim als Industriegebiet mit Nutzungseinschränkungen ausgewie- sen. Die Einschränkungen betreffen u. a. die Festlegung von flächenbezogenen Schallleis- tungspegeln.

DienächsteWohnbebauungbefindetsichinRichtungWestenbisNordwesteninca.400m Entfernung zur Anlage.

Das Grundstück ist aufgrund seiner bisherigen Nutzung voll erschlossen. Der Q-Park und somit das Produktions- und Lagergebäude der Autochemie Bitterfeld GmbH verfügt in öst- licher Richtung über zwei Anbindungen an die Guardianstraße. Südlich des Standortes in ca. 520 m Entfernung verläuft die Anbindung an die Bundesautobahn A 9.

Die Abstände der Anlage zu nächsten Schutzgebieten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind in folgender Tabelle aufgeführt.

Bezeichnung Lage Abstand

zur Anlage FFH- Gebiet 129 „Untere Muldeaue“ gleichzeitig EU-

Vogelschutzgebiet „Mittlere Elbe einschließlich Steckby- Lödderitzter Forst“

östlich ca. 4.200 m Naturschutzgebiet „Untere Mulde“ nordöstlich ca. 5.500 m FFH- Gebiet 127 „Fuhnequellgebiet Vogtei westlich

Wolfen“ und Naturschutzgebiet „Vogtei“ nordwestlich ca. 6.300 m Landschaftsschutzgebiet „Fuhnaue“ nördlich ca. 2.800 m Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Elbe“ nördlich ca. 7.500 m Landschaftsschutzgebiet „Goitzsche“ südlich ca. 7.400 m Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“ östlich ca. 8.100 m Beschreibung der Umwelteinwirkungen des Vorhabens und Einschätzung deren Nachteiligkeit unter Verwendung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG

Schutzgut Mensch

Luftschadstoff- Immissionen

Beim eigentlichen Herstellungsprozess sind auf Grund der eingesetzten Stoffe des Verfah- rens sowie des geschlossenen Anlagensystems keine Emissionen i. S. der TA Luft zu er- warten. Stoffumwandlungen, die während der Herstellungsprozesse auftreten, sind nur mit geringen Wärmetönungen verbunden.

Die Emissionen der Anlage sind vordergründig auf die Heizungsanlage (FWL ca. 170 kW) im Obergeschoss des Gebäudes zurückzuführen. Da sich die Feuerungswärmeleistung der Heizungsanlage in einem Bereich von kleiner 1 MW befindet, fällt diese Anlage unter den Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV). Für Kleinfeuerungsanlagen in der hier zu betrachtenden Größenordnung sind gemäß der 1. BlmSchV nur Grenzwerte für Abgasverlust und Kohlenstoffmonoxid fest- gelegt, welche durch den Schornsteinfeger überwacht werden.

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Geruchsimmissionen

Unzulässige Geruchsemissionen sind bei der Lagerung von Stoffen in Gebinden bzw. tech- nisch dichten Tanks sowie der Herstellung der Kühlerfrostschutzmittel im Gebäude nicht zu erwarten.

Eine denkbare Möglichkeit für die Freisetzung von geruchsintensiven Stoffen ist beim Um- gang mit Essigsäure gegeben. Da die Umfüllprozesse in einem Gebäude im geschlosse- nen System durchgeführt werden, ist eine unzulässige Geruchsbelastung außerhalb des Lagergebäudes nicht zu erwarten.

Lärmimmissionen

Das Betriebsgelände der Autochemie Bitterfeld GmbH ist gemäß Bebauungsplan als In- dustriegebiet (GI) jedoch mit Nutzungsbeschränkung ausgewiesen. Die Einschränkung be- trifft u. a. die Festlegung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln mit 65 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.

Die Errichtung der Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln erfolgt innerhalb eines bereits bestehenden Produktions- und Lagergebäudes. Die geplanten Anlagen wer- den so projektiert und betrieben, dass auftretende Lärmemissionen minimiert werden. Es kommen nur Aggregate/ Einrichtungen zum Einsatz, die im Hinblick auf die Schalldäm- mung dem Stand der Technik entsprechen.

Beiträge zu Lärmemissionen können sich durch die Aufstellung der Maschinen sowie durch das entstehende Transport- und Fahraufkommen ergeben. Der langsam fahrende LKW- Lieferverkehr findet nur während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Die Entladevorgänge erfolgen innerhalb einer eingehausten Be- und Entladezone.

Gemäß der in den Antragsunterlagen enthaltenen Schallimmissionsprognose ergeben sich am Immissionsort (IO) der nächstgelegenen Wohnbebauung in mind. rund 400 m Entfer- nung vom Anlagenstandort (IO 1 – Wohnbebauung Sandersdorfer Straße) ein Schalldruck- pegel von 25 dB(A) tags. Am IO 2 (Wolfener Straße) beträgt der Schalldruckpegel unter Einbeziehung des Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit 20,1 dB(A) tags.

Der Betrieb der Produktionsanlage erfolgt ausschließlich tagsüber zwischen 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die berechneten Beurteilungspegel stellen an den jeweiligen Immissionsorten lediglich die Zusatzbelastung dar. Sofern immissionsortbezogen eine Vorbelastung vorhanden ist, ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu berücksichtigen, dass die Gesamtbelastung als Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung den maß- geblichen Immissionswerten gegenüberzustellen ist. Hierauf kann nach Nr. 3.2.1 TA Lärm verzichtet werden, wenn die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Es wird deutlich, dass die nach Gebietseinstufung angesetzten Immissionsrichtwerte von 60 bzw. 55 dB(A) tags nach TA Lärm für die Immissionsorte deutlich unterschritten werden.

Bei dem geplanten Vorhaben werden demnach die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tagsüber um mindestens 6 dB unterschritten. Eine Bestimmung der Gesamtbelastung kann somit unterbleiben.

Das geplante Vorhaben erfüllt zudem auch die schalltechnischen Festsetzungen des Be- bauungsplanes Nr. TH 1.2 „Gewerbegebiet südlich der Wolfener Straße", da der Beurtei- lungspegel an den jeweiligen Immissionsorten den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 15 dB(A) unterschreitet.

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Da das ermittelte Ergebnis eine konservative Betrachtung darstellt, kann bezüglich der tat- sächlichen Lärmimmissionen nach der Realisierung des Vorhabens von einem noch nied- rigeren Niveau ausgegangen werden.

Anhand der Untersuchungen wurde insgesamt festgestellt, dass durch den Betrieb der ge- planten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche für die Nachbarschaft grundsätzlich nicht zu erwarten sind.

Anlagensicherheit

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ist anzuwenden auf Betriebsbereiche, in denen ge- fährliche Stoffe die in der Stoffliste des Anhangs 1 Spalte 4 bzw. Spalte 5 der Störfall-Ver- ordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.

Die Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln unterliegt aufgrund der Art und Menge der in ihr vorhandenen Stoffe gemäß Anhang 1 der 12. BImSchV nicht dem Anwen- dungsbereich der Störfall-Verordnung.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind daher nicht zu erwar- ten.

Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden und Fläche

Die Errichtung und der Betrieb der Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmittel er- folgt innerhalb eines bereits bestehenden Gebäudes des Q-Parks Bitterfeld. Das Betriebs- gelände ist bereits durch die bestehenden Anlagen versiegelt.

Eine zusätzliche Nutzung von Bodenflächen und Biotopflächen außerhalb des Betriebsge- ländes ist nicht geplant. Im Zusammenhang mit den irrelevanten Luftschadstoffemissionen sind dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Bo- den und Fläche nicht zu erwarten.

Nachteilige Auswirkungen auf die o. g. Schutzgebiete nach BNatSchG können aufgrund der sehr geringen Emissionen des Vorhabens ausgeschlossen werden.

Schutzgut Wasser

Die Wasserversorgung erfolgt über das bereits bestehende Trinkwasser-/ Brauchwasser- netz.

In der Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln fallen folgende Abwasserarten an:

 Produktionsabwasser,

 Niederschlagswasser und

 Sanitärabwasser (Schmutzwasser).

Prozessabwasser

Abwasser entsteht im Rahmen des Produktionsprozesses lediglich durch Reinigungsvor- gänge (z. B. Spülung der Behälter) sowie durch den Betrieb der Umkehrosmoseanlage.

Zur Minderung des Abwasseranfalls wird das Abwasser überwiegend im Kreislauf gefah- ren.

Gegenwärtig fällt im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage zur Herstellung von Küh- lerfrostschutzmitteln Prozessabwasser mit einem Volumen von < 10 m3 je Tag an, welches

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in das Abwassernetz des Chemieparks Bitterfeld-Wolfen eingeleitet wird. Infolge der ge- planten Änderung (zusätzliche Herstellung von Superkonzentraten am Standort Bitterfeld) wird sich der Abwasseranfall geringfügig erhöhen.

Hieraus resultieren keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Was- ser.

Niederschlagswasser

Die Niederschlagswässer werden der öffentlichen Niederschlagswasser- Kanalisation zu- geführt.

Sanitärabwasser

Die während der Betriebszeiten anfallenden Sanitärabwässer (Schmutzwasser) werden der öffentlichen Schmutzwasser- Kanalisation zugeführt.

Schutzgut Klima

Das Vorhaben verursacht keine nachteiligen Auswirkungen auf das Klima, da die Anlage keine relevanten Mengen an klimaschädigenden Gasen (insbesondere Kohlendioxid) emit- tiert.

Schutzgut Landschaftsbild

Die geplante Errichtung und der Betrieb der Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutz- mitteln findet ausschließlich innerhalb eines bereits bestehenden und industriell genutzten Gebäudes statt, welches sich innerhalb eines Industriegebietes befindet.

Eine nachteilige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Anlage kann somit aus- geschlossen werden.

Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

In der weiteren Umgebung des Anlagenstandortes befinden sich eine Vielzahl von Kultur- und Baudenkmälern. Da von der Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln nur geringfügige Umweltauswirkungen ausgehen und diese sich auf den Anlagenstandort be- schränken, kann davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Kultur- und Baudenk- mäler vom Anlagenbetrieb nicht nachteilig beeinflusst werden.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Die einzelnen Schutzgüter können nicht isoliert betrachtet werden. So können Luft verun- reinigende Stoffe von dem Schutzgut Luft in das Schutzgut Wasser übergehen und von dort auf das Schutzgut Boden. Über die Umweltpfade Pflanzen und Tierwelt kann es so erneut zu Einwirkungen auf den Menschen kommen. Somit stellen Belastungen der ein- zelnen Schutzgüter mittelbar auch eine Belastung des Menschen dar.

Wie in den vorherigen Betrachtungen der einzelnen Schutzgüter dargestellt, sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. Daher ergeben sich hierdurch auch keine relevanten Wechselwirkungen zwi- schen den Schutzgütern.

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Fazit:

Die vorgelegten Unterlagen stellen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter mit hinreichender Genauigkeit nachvollziehbar dar. Das Vorhaben ist nicht geeignet, er- hebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Tiere/ Pflanzen, Mensch, Wasser, Klima/ Luft, Landschaftsbild/ Erholungseignung sowie Kultur- und Sachgüter hervorzuru- fen. Aus diesem Grund ist im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens keine Umweltver- träglichkeitsprüfung erforderlich.

Diese Feststellung wurde gemäß § 5 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentli- chung erfolgt im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes am 18. Dezember 2018 (Ausgabe 12). Außerdem erfolgt die Bekanntgabe in der Stadt Bitterfeld-Wolfen auf ortsübliche Weise.

2.3 Bericht über den Ausgangszustand

Bei der Anlage zur Herstellung von Polyamiden handelt es sich auch um eine Anlage ge- mäß Art. 10 i. V. mit Anhang I der IE-Richtlinie. Für eine solche Anlage wird daher gem.

§ 4a Abs. 4 der 9. BImSchV i. V. mit § 10 Abs. 1a BImSchG ein Bericht über den Aus- gangszustand gefordert, wenn relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder frei- gesetzt werden und somit eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers durch den Betrieb der Anlage zu befürchten ist.

Mit einem Bericht über den Ausgangszustand soll der Stand der Boden- und Grundwas- serverunreinigung vor Aufnahme des Anlagenbetriebes bzw. der Anlagenänderung festge- halten werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betrieb einer Anlage keine Ver- schlechterung der Qualität von Boden und Grundwasser bewirkt.

Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht jedoch nicht, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 10 BImSchG).

In der Anlage werden zwar gefährliche Stoffe (Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der CLP-Verordnung) i. S. des BImSchG (§ 3 Abs. 9) gehandhabt, jedoch kann aus folgenden Gründen auf einen Bericht über den Ausgangszustand verzichtet werden:

 Beim beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Nutzungsänderung eines be- stehenden Gefahrstofflagers zu einer Produktionsanlage. Sämtliche Anlagen, wie Lageranlagen, Mischer und Umschlagsflächen, sind innerhalb des Bestandsgebäu- des angeordnet.

 Im Rahmen des Vorhabens werden übenwiegend Stoffe der WGK1 gehandhabt, deren Lagerung in zugelassenen Gebinden in Systemregalen mit entsprechenden Auffangwannen bzw. in Lagertanks mit Leckanzeigegerät und Überfüllsicherung in Auffangwannen erfolgt. Bauartzulassungen liegen vor. Die Ausführung des Bodens als wasserundurchlässiger Beton mit eingezogener PE- Dichtbahn erfüllt die was- serrechtlichen Anforderungen.

 Die für einen AZB notwendigen Probennahmen für Grundwasser und Boden sind nicht ohne Zerstörung der WHG- Wanne und der eingezogenen Dichtbahn im Be- standsgebäude möglich. Auch alle Umschlagsflächen befinden sich innerhalb des Gebäudes.

Aus diesem Grund ist die Erstellung und Vorlage eines Ausgangszustandsberichts nicht notwendig.

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3 Entscheidung

Die Genehmigung auf der Grundlage der §§ 4 und 10 BImSchG wird erteilt, da bei Beach- tungderNebenbestimmungenunterAbschnittIIIdiesesBescheides,dieaufgrund§12 Abs.

1 BImSchG i. V. mit § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auferlegt werden konnten, sichergestellt ist, dassdieVoraussetzungen der§§ 5und6 i. V.mit § 4BImSchG erfüllt sind. Die Nebenbestimmungen sind entsprechend der nach § 11 der 9. BImSchV zu betei- ligenden Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, nach Sach- bzw. Fachgebieten aufgeführt.

Die Genehmigung schließt keine weiteren behördlichen Entscheidungen gem. § 13 BImSchG ein.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Genehmigungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine Frist für den Beginn der Inbetriebnahme der Anlage, um sicherzustellen, dass diese bei ihrer Inbetriebnahme dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

Dem vorliegenden Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln am Standort Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, wird daher stattge- geben.

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben, wenn die Beteiligten zu der Amtshand- lung Anlass gegeben haben. Die Autochemie Bitterfeld GmbH hat mit ihrem Antrag auf Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 27.08.2018 Anlass zu dieser Entscheidung gege- ben und hat somit die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

4 Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen 4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

Mit den allgemeinen Nebenbestimmungen unter Abschnitt III Nr. 1 dieses Bescheides wird abgesichert, dass die Anlage antragsgemäß errichtet und betrieben wird, die Auflagen die- ses Bescheides erfüllt werden und die Überwachungsbehörden ihrer Aufsichtspflicht nach- kommen können.

4.2 Bauplanungsrecht

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage i. S. des § 2 Abs. 1 der Bau- ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Die Errichtung derartiger Anlagen ist gleichzeitig ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und unterliegt unabhängig von den Bauordnungsbestimmungen den Vorschriften des BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 30 – 37 BauGB).

Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Ein- vernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gleiches gilt, wenn in einem anderen Verfah- ren (z. B. Verfahren nach dem BImSchG) über die Zulässigkeit nach den vorgenannten Vorschriften entschieden wird.

Nach städtebaulichen Kriterien befindet sich der Standort des Vorhabens im Geltungsbe- reich des in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans TH 1.2 „Gewerbegebiet südlich der Wolfener Straße“ der Stadt Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, in der Fassung der 4. Än- derung vom 17.08.2012. Im Geltungsbereich eines in Kraft getretenen qualifizierten Be- bauungsplans beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach

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§ 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Für das in Rede stehende Grundstück wurde im o. g. Bebauungsplan ein Industriegebiet (GIN6) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Industriege- biete dienen gem. § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebe- trieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind u. a. Gewerbebetriebe aller Art im Industriegebiet allgemein zulässig.

Für die in Rede stehende Teilfläche wurden einschränkend folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) festgesetzt:

 IFSP tags ≤ 65 dB(A)/m²,

 IFSP nachts ≤ 52 dB(A)/m².

Mit der den Antragsunterlagen beiliegenden Schallimmissionsprognose vom 19.07.2018 wurde nachgewiesen, dass vorgenannte festgesetzte flächenbezogene Schallleistungspe- gel eingehalten werden.

Darüber hinaus sind nach der textlichen Festsetzung § 1 Abs. 5 des o. g. Bebauungsplanes im Teilgebiet GIN6 Betriebe und Anlagen unzulässig, die in den Abstandsklassen I bis IV der Abstandsliste im Abstandserlass des Landes Sachsen-Anhalt aufgeführt sind (Ab- standserlass LSA vom 26.08.1993, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 67 vom 03.11.1993).

Die Produktionsanlage ist nach den Angaben im Antrag der Abstandsklasse II der Ab- standsliste im Abstandserlass des Landes Sachsen-Anhalt (derzeit gültig: RdErl. des Mi-

nisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 – VB5- 8804.25.1 (V Nr. 1/98)) zuzuordnen.

Mithin widerspricht das beantragte Vorhaben den Festsetzungen des o. g. Bebauungspla- nes, denn Anlagen der Abstandsklasse II wurden für dieses Teilgebiet ausgeschlossen.

Aus diesem Grund wurde ein Befreiungsantrag eingereicht, der im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Die chemische Anlage zur Herstellung des Superkonzentrats befindet sich innerhalb der baurechtlich genehmigten Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln und stellt mit ihrer Jahreskapazität von nur 145 t eher eine atypische Anlage dar. Die ganze Anlage ist technisch und betrieblich so eingerichtet, dass erheblich schädliche Umwelteinwirkun- gen vermieden werden können und die nachbarlichen Interessen gewürdigt werden.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wer- den, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffent- lichen Belangen vereinbar ist.

Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden nicht berührt, die Abweichung ist städtebau- lich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Be- langen vereinbar.

Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Ansiedlung von Industriebetrieben unter Ausschluss von Betrieben, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf chemische Prozesse ausge- richtet ist (Betriebe und Anlagen, die in den Abstandsklassen I – IV der Abstandliste im

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Für den Standort wurde eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Gefahrstofflagers zu einer Produktionshalle zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln mit einer jährlichen Produktionskapazität von 10.000 m³ Kühlerfrostschutzmitteln erteilt (Az.: 63-03367-2016-22). Die für die Herstellung benötigten Superkonzentrate sollten zu- nächst von einer Fremdfirma zugekauft werden. Zukünftig sollen diese Superkonzentrate an dem hier in Rede stehenden Standort als Zwischenprodukt selbst produziert und einge- setzt werden. Da bei einem dieser Superkonzentrate eine chemische Umwandlung statt- findet, ist die hier beantragte Anlage nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig.

Auf Grund der geringen Jahresmengen handelt es sich bei dieser Anlage jedoch um einen untergeordneten Teil der von der Antragstellerin betriebenen Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln, sodass dem Planungsziel des Bebauungsplanes weiterhin ent- sprochen wird.

Schädliche Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke sind nach Auswertung des Prüf- berichtes zur UVP- Vorprüfung (siehe unter IV Nr. 2.2) von der Anlage nicht zu erwarten.

Nachbarliche Interessen werden demnach berücksichtigt und öffentliche Belange werden erkennbar nicht berührt.

Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan TH 1.2 „Gewerbegebiet südlich der Wolfener Straße“ (4. Änderung – rechtswirksam seit 17.08.2012) u. a. zeichnerische Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Verkehrsflä- chen sowie zu Begrünungsmaßnahmen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergab, dass diese Festsetzungen eingehalten werden.

Die gesicherte Erschließung im planungsrechtlichen Sinne als weitere Zulässigkeitsvo- raussetzung beinhaltet die verkehrstechnische Erschließung des Grundstücks (geeignete Zuwegung/ rechtlich gesichert) sowie die stadttechnische Erschließung (Trinkwasserver- sorgung, Abwasserentsorgung, Elektroenergieversorgung) bis zum Grundstück. Da es sich hier um die Nutzungsänderung/ -erweiterung einer bereits bestehenden baulichen An- lage handelt, wird davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlagen voll funktionsfähig sind.

Die Stadt Bitterfeld-Wolfen hat das erforderliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung mit Beschluss Nr. 112-2019 vom 29.04.2019 erteilt.

Dem Antrag auf Befreiung von der einschränkenden Festsetzung § 1 Abs. 5 des o. g. Be- bauungsplanes für das Teilgebiet GIN6 wird gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB ist für das Vorhaben ge- geben.

4.3 Bauordnungsrecht

Das in Rede stehende Vorhaben wird in einer vorhandenen Halle realisiert. Auflagen sowie eine erneute Baugenehmigung waren nicht erforderlich.

4.4 Brand- und Katastrophenschutz

Gemäß § 14 BauO LSA i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbrei- tung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Men- schen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Bei dem Objekt für die Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 3 BauO LSA. Nach § 65 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BauO LSA i. V. mit § 50 BauO LSA muss der Brandschutznachweis (das Brand-

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schutzkonzept) bei Sonderbauten bauaufsichtlich geprüft sein. Mit der Prüfung des Brand- schutznachweises dieses Bauvorhabens ist in Anwendung des § 2 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) durch die zuständige Bauaufsichts- behörde ein Prüfingenieur für Brandschutz beauftragt worden.

Mit der „Erklärung zur Übereinstimmung der brandschutztechnischen Rahmenbedingun- gen von Bauantrag und BImSchG- Antrag“ vom 04.06.2020 wird seitens der zuständigen Behörde dem Vorhaben zugestimmt.

Aus der Sicht des Brandschutzes bestehen zu der Baugenehmigung vom 21.03.2019 (Az.:

63-03367-2016-22) keine zusätzlichen Anforderungen.

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Verpflichtung zur Einrichtung von Werkfeuerwehren in gewerblichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen mit erhöhten Brand-, Explosions- oder anderen Gefahren.

Entsprechend § 15 Abs. 2 Nr. 6 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind bei Sonderbau- ten im Brandschutznachweis unter anderem Angaben zu betrieblichen und organisatori- schen Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Notwendigkeit einer Werkfeuerwehr vorzunehmen.

Im Rahmen der Prüfung des Brandschutznachweises durch einen Prüfingenieur für Brand- schutz nach § 27 Abs. 1 PPVO war auch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in Zusam- menarbeit mit der Stadt Bitterfeld-Wolfen zu bewerten.

Im Brandschutznachweis wird unter Punkt 7.1 ausgeführt, dass für den Standort Autoche- mie Bitterfeld GmbH die Freiwilligen Feuerwehren Thalheim und Wolfen für den abweh- renden Brandschutz vorgesehen sind. Die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wird seitens der zuständigen Brandschutzdienststelle nicht infrage gestellt. Es wird daher davon ausgegangen, dass auch vom Prüfingenieur für Brandschutz die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Prüfbericht als gegeben bewertet wurde.

Aus den genannten Gründen ist die Anordnung einer Werkfeuerwehr nicht erforderlich. Es wird empfohlen, mit der nahegelegenen Werkfeuerwehr SECURITAS eine Vereinbarung zur Unterstützung bei der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung auf dem Betriebsge- lände zu treffen. Dies würde eine nützliche Komponente und sinnvolle Ergänzung im Zu- sammenwirken der Feuerwehren und einen zusätzlichen Sicherheitsgewinn darstellen.

4.5 Luftreinhaltung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG besteht die Verpflich- tung, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Um- welteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entspre- chenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.

Laut Genehmigungsantrag beschränken sich die Luftschadstoffemissionen der Anlage auf Abgase der erdgasbefeuerten Heizungsanlage zur Beheizung der Produktionsräume. Die Heizungsanlage (Erdgasfeuerung) mit einer Feuerwärmeleistung von 170 kW unterliegt der 1. BImSchV und wird dementsprechende durch den Schornsteinfeger überwacht.

Der eigentliche Produktionsprozess, d. h. die Synthese des Superkonzentrats Sk A durch chemische Umwandlung erfolgt im geschlossenen System ohne Freisetzung von stoffli- chen Emissionen.

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Durch den verwendeten Herstellungsprozess von Kühlerfrostschutzmittel und der Nutzung von technisch dichten Apparaten und Leitungen kommt es nicht zu relevanten Emissionen.

Es erfolgt nur eine Absaugung der Raumluft mit Abgabe ohne Reinigung an die Umwelt.

Eine Reinigung der Raumluft ist nicht nötig, da bei bestimmungsgemäßen Betrieb eine Belastung der Raumluft durch Herstellungsprozess, Roh- und Hilfsstoffen nicht zu erwarten ist.

Geruchsfreisetzungen beschränken sich auf Umfüllprozesse von Essigsäuere innerhalb des Lagergebäudes.

Es kommen Stoffe unter anderem Stoffe nach Nr. 5.2.5 Klasse I TA Luft zum Einsatz. Somit soll sichergestellt werden, das die Anlage technisch dicht ist und es keine diffusen Emissi- onen gibt.

Eine Be- und Entladung in der entsprechend Antrag ausgeführten Ladezone senkt das Risiko für die Schutzgüter, da hier auch bei Austreten von Stoffen noch weiter die Schutz- wirkung besteht.

Diffuse Emissionen sind möglichst zu vermeiden. Dies wird mit den Auflagen unter III Nr.

2.3 bis 2.5 erreicht. Hierfür ist keine gesonderte Technik notwendig, da dies für alle Punkte über entsprechende Arbeitsanweisung realisierbar ist. Die Beispieltechnik in Nebenbestim- mung III Nr. 2.4 wird entsprechend Genehmigungsantrag erwähnt.

Die IE-Richtlinie fordert bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Festlegung emissions- begrenzender Anforderungen auf der Basis der besten verfügbaren Techniken.

Die zu deren Konkretisierung erstellten BVT- Merkblätter bilden die Grundlage für über die TA Luft hinausgehenden Festlegungen sowie für andere Entscheidungen im Genehmi- gungsverfahren, wie z. B. spezielle VDI oder der GIRL. Verbindlich für den immissions- schutzrechtlichen Vollzug sind jedoch nur die zu den BVT- Merkblättern erlassenen BVT- Schlussfolgerungen. Ihre normative und damit verbindliche Wirkung für die Genehmi- gungsbehörden erhalten BVT- Schlussfolgerungen erst, wenn sie nach einem bestimmten Beratungsverfahren von Europäischer Kommission, den EU- Mitgliedsstaaten, den betref- fenden Industriezweigen und Umweltverbänden in einem Komitologieverfahren verab- schiedet und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Eine zutreffende BVT-Schluss- folgerung liegt nicht vor. Somit gilt im vorliegenden Fall gemäß der Nr. 5.1.1 Abs. 5 die TA Luft weiter.

Die Anlage unterliegt nicht dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG).

Nach Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffimmissionen einschließlich Gerüchen bei antragsgemäßem Anlagen- betrieb auf Grund der Lage des Anlagenstandortes im Industriegebiet und hinreichender Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen nicht auszumachen.

4.6 Lärmschutz

Der beantragten Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutz wird die Zustimmung ohne Aufstellung ge- sonderter Nebenbestimmungen zu den Physikalischen Umweltfaktoren erteilt.

Nach Maßgabe der Antragsunterlagen inklusive der erstellten überschlägigen Schallimmis- sionsprognose vom 19.07.2018 (Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG) ist festzustellen, dass mit dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen im Anlagenumfeld zu erwarten sind.

Dabei wurden die zwei Immissionsorte Sandersdorfer Straße 16 (IO 1; Mischgebiet, Im- missionsrichtwert tags 60 dB(A)) und Wolfener Straße 19 (IO 2; allgemeines Wohngebiet,

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Immissionsrichtwert tags 55 dB(A)) untersucht. Für das geplante Vorhaben gelten zusätz- lich die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. TH 1.2 „Gewerbegebiet südlich der Wol- fener Straße“ der Stadt Bitterfeld-Wolfen (OT Thalheim).

Da die Anlage lediglich zur unkritischeren Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) betrieben wird, erfolgt eine Beurteilung der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht. Die durch die bean- tragten Schallquellen (Pumpen, Mischer, Filterpresse, Werksverkehr) verursachten Beur- teilungspegel betragen am IO 1 25 dB(A) tags und am IO 2 20 dB(A) tags. Somit liegt eine deutliche Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) für den jewei- ligen baunutzungsrechtlichen Anspruch der beiden maßgeblichen Immissionsorte vor.

Weiterhin werden bei einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte von mindestens 15 dB(A) gemäß DIN 45691 Punkt 5 die schalltechnischen Festsetzungen des B-Plans eingehalten (Relevanzgrenze) und bedürfen keiner genaueren Untersuchung.

Der auf öffentlichen Verkehrswegen ablaufende anlagenbezogene Verkehr erfordert keine nähere Betrachtung, weil mit den geplanten maximal vier LKW- Fahrten pro Tag keine signifikante Erhöhung des Fahrverkehrs im Gewerbe- und Industriegebiet zu erwarten ist.

Aufgrund der Art und der geringen Anzahl der mit dem Vorhaben neu geplanten Schall- quellen sowie den Abstandverhältnissen zur nächstgelegenen Wohnbebauung (Minimum 400 m zum Betriebsgelände) sind keine unzulässig hohen Geräuschimmissionen im Anla- genumfeld zu erwarten. Die Erteilung von Lärmschutzauflagen ist demzufolge nicht erfor- derlich.

Andere physikalische Umweltfaktoren (elektromagnetische Felder, Licht, Erschütterungen) besitzen für die Beurteilung des Vorhabens keine Bedeutung.

4.7 Störfallvorsorge

In § 1 der 12. BImSchV ist festgelegt, für welche Anlagen die Vorschriften der Störfall- Verordnung zutreffen.

Die Anlage zur Herstellung von Kühlerfrostschutzmitteln ist kein Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG i. V. mit § 1 der 12. BImSchV. Stör- fallrechtliche Nebenbestimmungen sind somit nicht erforderlich.

4.8 Arbeitsschutz

Zur Sicherung der Belange des Arbeitsschutzes wurden die Antragsunterlagen durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Gewerbeaufsicht Ost (GA Ost), auf der Grundlage der Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes geprüft. Die GA Ost stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, dass bei Beachtung der erteilten Nebenbe- stimmungen unter Abschnitt III Nr. 3 abgesichert wird, dass die Arbeitnehmer während des Betriebes der Anlage ausreichend geschützt werden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Einrichtung von Produktionsstätten für eine gefahrlose und sichere Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 3a ArbStättV). Unter Berücksichtigung der gehandhabten Stoffe soll durch die Festlegung der Nebenbestimmung unter Abschnitt III Nr. 3 auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der ArbStättV, GefStoffV, BetrSichV, hier:

 § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze,

 § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

 § 6 ArbSchG – Dokumentation,

 § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber,

 § 12 ArbSchG – Unterweisung,

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