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Genehmigung nach § 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Genehmigungsbescheid

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Genehmigungsbescheid

vom 27.01.2020 Az.: 402.3.12-44008/17/31 Anlagen-Nr.: M5066 für die Firma Agrar GmbH „Kalbescher Werder“ Jeetze Sieper Straße 1 39624 Kalbe (Milde) OT Jeetze am Standort Jeetze für die wesentliche Änderung einer Biogaserzeugungsanlage einschließlich Anlage zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Anlage zur Lagerung von Gärresten (Biogasanlage)

Genehmigung nach § 16 Bundes-

Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

(2)

Inhaltsverzeichnis

Seite

I Entscheidung ... 4

II Antragsunterlagen ... 7

III Nebenbestimmungen ... 7

1 Allgemein ... 7

2 Baurecht... 7

2.1 Sicherheitsleistung ... 7

2.2 Auflagen ... 8

3 Immissionsschutz ... 9

3.1 Luftreinhaltung ... 9

3.2 Störfallvorsorge und Anlagensicherheit ... 10

3.3 Lärmschutz ... 13

4 Arbeitsschutz ... 14

5 Wasserrecht ... 14

6 Bodenschutzrecht ... 16

7 Naturschutz ... 16

8 Betriebseinstellung ... 17

IV Begründung ... 18

1 Antragsgegenstand ... 18

2 Genehmigungsverfahren ... 19

2.1 Allgemein ... 19

2.2 Umweltverträglichkeitsprüfung ... 20

2.3 Öffentlichkeitsbeteiligung ... 26

2.4 Ausgangszustandsbericht ... 26

3 Entscheidung ... 26

4 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ... 27

4.1 Allgemein ... 27

4.2 Baurecht ... 28

4.3 Immissionsschutz ... 29

4.4 Arbeitsschutz ... 33

4.5 Wasserrecht ... 33

4.6 Bodenschutzrecht ... 34

4.7 Naturschutz ... 35

4.8 Betriebseinstellung ... 35

5 Kosten ... 35

6 Anhörung gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ... 35

(3)

V Hinweise ... 36

1 Allgemein ... 36

2 Baurecht... 37

3 Immissionsschutz ... 37

4 Wasserrecht ... 37

5 Bodenschutzrecht ... 40

6 Katastrophenschutz und Kampfmittelfreiheit ... 40

7 Veterinärrecht ... 40

8 Denkmalschutz ... 43

9 Brandschutz ... 43

10Zuständigkeiten ... 43

VI Rechtsbehelfsbelehrung ... 44

Anlage 1 Antragsunterlagen ... 45

Anlage 2 Rechtsquellenverzeichnis ... 53

(4)

I Entscheidung

Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

1 Auf der Grundlage der §§ 6, 10 und 16 BImSchG i.V.m. den Nummern 8.6.3.1, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) wird auf An- trag der

Agrar GmbH „Kalbescher Werder“ Jeetze Sieper Straße 1

39624 Kalbe (Milde) OT Jeetze

vom 14.06.2017 (Posteingang im LVwA am 29.06.2017) sowie den Ergänzungen, letztma- lig vom 11.12.2019 (Posteingang im LVwA am 13.12.2019), unbeschadet der auf besonde- ren Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung einer

Biogaserzeugungsanlage einschließlich Anlage zur Lagerung von entzündbaren Gasen und

Anlage zur Lagerung von Gärresten (Biogasanlage)

durch:

- Änderung der Inputstoffe in Art und Verringerung der Inputmenge auf 109,9 t/d, - Errichtung zusätzlicher Betriebseinrichtungen: Sammelschacht, zwei (gasdichte)

Gärrestlager mit Gasspeicher und Umwallung der beiden Gärrestlager, Pumpstati- on, Entnahmeplatz (für flüssige Gärreste) und verkehrstechnische Anbindung an vorhandene Flächen,

- Aufnahme eines Güllebeckens als Gärrestlager aus dem Bestand der Tierhaltungs- anlage (BE 6a) in den Bestand der Biogaserzeugungsanlage,

- Erhöhung der Gärrestlagerkapazität auf 19.198 m³ und der Gaslagerkapazität auf 12,1 t

auf den Grundstücken in 39624 Kalbe (Milde) OT Jeetze, Gemarkung: Jeetze

Flur: 12

Flurstücke: 76 und 183, erteilt.

2 Die Genehmigung umfasst die wesentliche Änderung einer Anlage zur Biogaserzeugung durch anaerobe Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen und Gülle einschließlich An- lage zur Lagerung von entzündbaren Gasen und Anlage zur Lagerung von Gärresten (Bi- ogasanlage).

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Im geänderten Zustand soll die Anlage anstatt 1,9 Mio. Nm3 Biogas im Jahr jetzt 2,22 Mio. Nm3 Biogas im Jahr erzeugen. Die Verwertung des produzierten Biogases erfolgt in einem auf dem Anlagengelände befindlichen Blockheizkraftwerk (BHKW). Das BHKW wird durch eine andere Betreiber-Gesellschaft betrieben und gehört nicht zur Biogasanla- ge.

In der Anlage werden insgesamt 40.110 t/a nachwachsende Rohstoffe und Gülle verarbei- tet. Als Inputstoffe dienen: Maissilage (4.700 t/a), Anwelksilage (3.650 t/a), Ganzpflanzen- silage (210 t/a), Lieschkolbensilage (50 t/a) und Rindergülle (31.500 t/a). Die Durchsatzka- pazität der geänderten Anlage soll 109,9 t/d betragen.

Zur Gärrestlagerung stehen im geänderten Zustand zwei neue gasdichte Gärrestläger mit einem Netto-Volumen (VNutz) von je 6.800 m3 und ein bereits vorhandenes offenes Gär- restbecken mit einem Netto-Volumen (VNutz) von 5.598 m3 zur Verfügung. Die beiden Gär- restläger werden mit einer Umwallung errichtet. Das offene Becken wird ertüchtigt und wechselt als Gärrestlager aus dem Bestand der Tierhaltungsanlage in den Bestand der Bi- ogaserzeugungsanlage (Biogasanlage).

Die Lagerung der festen separierten Gärreste erfolgt auf der Ablagefläche am Separator (7,5 m x 5 m x 3 m). Es sollen nur noch 200 t/a separiert werden.

Die Speicherung des Biogases erfolgt nun in den vorhandenen Speichern auf dem Fer- menter und dem Nachgärer sowie in den Speichern der neuen Gärrestläger (je Vmit Freibord = 4.635 m³). Die Biogaslagerkapazität der Gasspeicher beträgt insgesamt 12,1 t. Die störfall- relevante Lagermenge an Biogas in der gesamten Anlage wird maximal 29.717 kg sein.

Der Biogasanlage sind die folgenden Anlagenteile/ Nebeneinrichtungen (AN) zu zuordnen:

AN 10 Annahme,

AN 20 Biogasproduktion und Biogasspeicherung - Fermenter, AN 30 Biogasproduktion und Biogasspeicherung - Nachgärer, AN 50 Separation,

AN 60 Sammelschacht,

AN 70 Gärrestlagerung und Biogasspeicherung - Gärrestläger, AN 80 Pumpstation.

Es werden die folgenden Ausrüstungen hinzugefügt:

AN 60 Sammelschacht

BE 1061 Behälter (Di = 8,0 m; H = 4 m)

AN 70 Gärrestlagerung und Biogasspeicherung - Gärrestläger BE 1071 Behälter (Di = 34,0 m; H = 8 m; Vbrutto = 7.260 m³) BE 1072 Gasspeicher (Kugelform; Vnetto = 4.635 m³) BE 1073 Rührwerke (2x 15 kW)

BE 1074 Behälter (Di = 34,0 m; H = 8 m; Vbrutto = 7.260 m³) BE 1075 Gasspeicher (Kugelform; Vnetto = 4.635 m³) BE 1076 Rührwerke (2x 15 kW)

BE 1077 Gärrestentnahmeplatz (L x B = 8,0 m x 5,0 m) mit abflusslosem

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Sammelschacht

BE 1078 Stahlbetonbecken (Vbrutto = 6.000 m³) BE 1079 Rührwerke

AN 80 Pumpstation

BE 1081 Pumpenraum (Substratpumpe P3 und P4) BE 1082 Schalt- und Steuerungsraum

3 Die Genehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Bauauf- sichtsbehörde vor Beginn der Bauarbeiten ein geeignetes Sicherungsmittel in Höhe von 96.347,16 € in den nach § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genannten Arten zur Fi- nanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe der beiden Gärrestlä- ger einschließlich Abdeckung, des Sammelschachtes, der Pumpstation mit Entnahme- platz, der Umwallung der Gärrestläger 1 und 2 und des sanierten Güllebeckens, die Ge- genstand dieser Genehmigung sind, anzubieten ist.

4 Die Genehmigung wird für den Fall, dass sich aus der Fortsetzung der bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises für die Gärrestläger und den Sammelschacht sowie aus der Bauüberwachung weitere Anforderungen an die Bauausführung und/ oder Planung ergeben, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von weiteren Aufla- gen oder erteilte Auflagen zu ergänzen bzw. abzuändern, erteilt.

5 Die Genehmigung wird für den Fall, dass sich aus der wasserrechtlichen Prüfung der noch vorzulegenden Unterlagen zur Instandsetzung des Gärrestlägers (BE 1078) weitere Anfor- derungen an die Bauausführung und/ oder Planung ergeben, unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von weiteren Auflagen oder erteilte Auflagen zu ergänzen bzw.

abzuändern, erteilt.

6 Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen im Abschnitt III dieses Bescheides ge- bunden.

7 Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung gemäß § 71 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ein.

8 Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungs- verfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht ein.

9 Die Genehmigung erlischt, sofern nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit dem Betrieb der geänderten Anlage begonnen worden ist.

10 Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

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II

Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in Anlage 1 genannten Unterlagen und Pläne zugrunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind.

III

Nebenbestimmungen 1 Allgemein

1.1 Die Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Vorbehalte, Auflagen) der bisher für die Biogasanlage am Standort Jeetze erteilten Bescheide behalten insoweit ihre Gültig- keit, als sie zwischenzeitlich nicht geändert oder aufgehoben oder im Folgenden keine Än- derungen getroffen werden.

1.2 Die beantragten Änderungsmaßnahmen sind entsprechend den vorgelegten und in Anla- ge 1 genannten Unterlagen vorzunehmen, soweit im Folgenden keine abweichenden Re- gelungen getroffen werden.

1.3 Das Original oder eine beglaubigte Abschrift des bestandskräftigen Bescheides ist am Be- triebsort aufzubewahren und den Mitarbeitern der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

1.4 Die Aufnahme des Betriebes der geänderten Biogasanlage den Überwachungsbehörden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

1.5 Es ist zu dulden, dass zum Zwecke einer wirksamen Kontrolle der Umsetzung des Ge- nehmigungsbescheides, Fotos, die im Zusammenhang mit den Regelungen des Genehmi- gungsbescheides stehen, zur internen Verwendung durch die Behörde angefertigt werden können.

1.6 Über Betriebsanweisungen sind geeignete Maßnahmen zum Umgang bei von den norma- len Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie

- das An- und Abfahren der Anlage, - Störungen,

- das kurzzeitige Abfahren der Anlage sowie - das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, festzulegen.

Das Personal ist darüber regelmäßig und nachweislich zu unterweisen.

2 Baurecht

2.1 Sicherheitsleistung

Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde das Siche- rungsmittel als geeignet anerkannt und die Annahme schriftlich bestätigt hat. Erst dann entfaltet die Baugenehmigung ihre Rechtswirkung. Wird vorher mit der Ausführung des

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Vorhabens begonnen, kommt dies einer ungenehmigten Bauausführung gleich und die Bauarbeiten können auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 BauO LSA stillgelegt werden.

2.2 Auflagen

Rückbau und Betreiberwechsel

2.2.1 Jeglicher Bauherren- und Betreiberwechsel der Anlage ist dem Altmarkkreis Salzwedel anzuzeigen. Die Privilegierungstatbestände der Vorschriften des § 35 BauGB werden dann erneut geprüft.

2.2.2 Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb der Anlage einzustellen, so hat er dies unter Anga- be des Zeitpunktes der Einstellung dem Altmarkkreis Salzwedel unverzüglich, jedoch spä- testens 4 Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht nach außen hin erkennbar wird, schriftlich anzuzeigen.

2.2.3 Der Rückbau des Vorhabens innerhalb von drei Monaten nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung wird angeordnet.

Standsicherheit

Aus dem Prüfbericht Nr. N/318/189-1 vom 23.10.2018 des Prüfingenieurs für Baustatik ergeben sich nachstehende Auflagen:

Allgemeine Auflagen für die Errichtung der Gärrestlager und des Sammelschachtes

2.2.4 Vor dem Betonieren der Sohlplatten ist eine Baugrubenabnahme durchführen zu lassen.

Die Übereinstimmung der angeschnittenen Bodenschichten mit den Aussagen des Geo- technischen Berichtes vom 16.01.2017 ist durch einen Baugrundgutachter aktenkundig zu bestätigen.

2.2.5 Die Konformitätskontrollen und Konformitätsnachweise für den Transportbeton sind auf der Grundlage der DIN 1045-2 i.V.m DIN EN 206-1 durchzuführen.

2.2.6 Für die Stahlbeton-Fertigteile sind zur Endabnahme die Herstellerbescheinigungen bzw.

Übereinstimmungszertifikate vorzulegen.

2.2.7 Für die Behälter ist vor Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung gemäß DIN 11622 durchzu- führen.

2.2.8 Ein teilweises Anschütten bzw. Freischachten der Behälter ist unzulässig und wird unter- sagt.

2.2.9 Die Unterlagen enthalten Prüfeintragungen. Dadurch erforderliche ergänzende Stati- sche Nachweise infolge von Änderungen, Prüfbemerkungen und Grüneintragungen sind vor Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.

2.2.10 Für die Bauüberwachung sind dem Prüfingenieur die Termine zur Abnahme der Beweh- rungen mindestens 48 Stunden vor der Bauausführung mitzuteilen.

Sammelschacht (Typ 4,22/15)

2.2.11 Es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, das Fahrzeugverkehr umlaufend in einem Radius von 4,0 m vom Behälterrand auszuschließen ist und die maximale Belastung aus Fahrzeugen auf 10 kN/m² begrenzt wird. Ebenso ist eine einseitige Anschüttung auch im Bauzustand auszuschließen.

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Gärrestlager (Typ 8,02/64)

2.2.12 Die Einbindetiefe des Behälters in das Erdreich ist allseitig gleich hoch vorzunehmen.

3 Immissionsschutz 3.1 Luftreinhaltung

3.1.1 In der Biogasanlage werden die folgenden Inputstoffe und -mengen zur Erzeugung von Biogas eingesetzt:

Rindergülle 31.500 t/a

Maissilage 4.700 t/a

Anwelksilage 3.650 t/a

Ganzpflanzensilage 210 t/a Lieschkolbensilage 50 t/a

insgesamt 40.110 t/a (109,9 t/d)

3.1.2 Änderungen der Einsatzstoffe sind gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG vor dem erstmaligen Ein- satz bei der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen.

3.1.3 Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der Biogasanlage ist ein Betriebstagebuch zu führen, das alle wesentlichen Daten enthalten muss, insbesondere:

- Wartungs- und Reparaturarbeiten (z.B. Rührwerkswechsel, Dachfolienreparatur), - Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse einschließlich der Ursachen und

der durchgeführten Abhilfemaßnahmen, - Inputstoffe der Biogasanlage je Tag.

3.1.4 Das Betriebstagebuch ist vor Ort aufzubewahren und den Vertretern der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebstagebuch ist arbeitstäglich fortzuschreiben und mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der letzten Eintra- gung, aufzubewahren. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.

3.1.5 Der Betreiber hat der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres eine Liste der

- verwendeten Inputstoffe (aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Inputstoffe je Monat), - der erzeugten Gärrestmengen (fest und flüssig) und

- der erzeugten Roh-Biogasmenge vorzulegen.

3.1.6 Die Biogasanlage ist so zu betreiben, dass zu keinem Zeitpunkt ekelerregende oder Übel- keit auslösende Gerüche in der Nachbarschaft auftreten. Insbesondere ist der Anteil der im Biogas enthaltenen, äußerst geruchsintensiven Stoffe (Schwefelwasserstoff, organische Schwefelverbindungen) durch Optimierung der Entschwefelung bei der Gaserzeugung zu minimieren.

3.1.7 Die Lagerung pflanzlicher Einsatzstoffe für die Biogasanlage ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Fahrsilos der benachbarten Tierhaltungsanlage zulässig.

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3.1.8 Befüll- bzw. Entnahmevorgänge sind so vorzunehmen, dass Staubaufwirbelungen und/ oder die Freisetzung von Gerüchen möglichst vermieden werden.

3.1.9 Beim Betrieb der Biogasanlage ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Aufschäumen der Gärsubstrate im Fermenter ausgeschlossen wird.

3.1.10 Die Fahrwege und Betriebsflächen auf dem Anlagengelände der Biogasanlage sind in ord- nungsgemäßem Zustand zu halten. Verschmutzungen auf dem Anlagengelände und im Umfeld der Anlage sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen. Verschmutzte Anlagen- komponenten sind zu reinigen.

3.1.11 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass eine alternative Gasverbrauchseinrichtung (hier:

Notfackel der Bioenergie-Service GmbH) dauerhaft und zu jeder Zeit betriebsbereit zu Ver- fügung steht, über die im Notfall die gesamte erzeugte Biogasmenge verwertet werden kann. Der Betrieb der Notfackel ist nur für den Notbetrieb zulässig.

3.1.12 Eine Freisetzung von Biogas aus der Biogasanlage ist in jedem Fall zu vermeiden.

3.2 Störfallvorsorge und Anlagensicherheit

3.2.1 Die maximale störfallrelevante Menge an Biogas nach Realisierung der Anlagenänderung beträgt 29.717 kg. Durch die in der Biogasanlage vorhandene Menge an Biogas wird nach der Stoffliste im Anhang I der Störfallverordnung (12. BlmSchV), in der Biogas der Gefah- renkategorie „P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2" zuzuordnen ist, die Mengen- schwelle der Spalte 4 (10.000 kg) erstmalig überschritten, jedoch die Mengenschwelle der Spalte 5 (50.000 kg) unterschritten. Die Biogasanlage bildet somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BlmSchV einen Betriebsbereich der unteren Klasse. Der Betreiber hat die Vor- schriften der 12. BlmSchV mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 zu erfüllen.

3.2.2 Das gemäß § 8 der 12. BlmSchV erforderliche Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist bis zur Inbetriebnahme der Anlagenänderung zu erarbeiten bzw. zu aktualisieren und der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde zur Prüfung zuzusenden.

Hinzugekommen sind die Pflichten des § 8a der 12. BlmSchV zur Information der Öffent- lichkeit.

3.2.3 Der Betreiber hat entsprechend § 19 Abs. 1 der 12. BImSchV der für den Immissions- schutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 dieser Verordnung erfüllt, mitzuteilen. Die außer- dem notwendige ergänzende schriftliche Mitteilung nach § 19 Abs. 2 der 12. BImSchV hat spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen. Inhalt und Form richten sich nach Anhang VI Teil 2 der 12. BImSchV. Die Meldepflicht nach § 19 der 12. BImSchV berührt nicht die bestehenden sonstigen Meldepflichten nach anderen Rechtsvorschriften.

3.2.4 Der Betreiber hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BImSchV durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeu- gen. Das betrifft insbesondere das Verhalten beim störungsbedingten Austritt des Bioga- ses (P2 Entzündbare Gase). Zu den Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen gehört auch eine Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 Teil 2.

3.2.5 Vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist die gesamte Biogasanlage einer sicher- heitstechnischen Prüfung nach § 29a BImSchG zu unterziehen. Die Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde eines Landes bekanntgegebenen Sachverständigen durch-

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führen zu lassen. Zu prüfen ist der ordnungsgemäße Einbau, die sichere Funktion und die Wirksamkeit aller sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile.

Der vom Betreiber zur Beauftragung vorgesehene Sachverständige und der detaillierte Prüfumfang sind mit der für die Störfallvorsorge zuständigen Behörde zwingend vor der vertraglichen Bindung abzustimmen. Der Bearbeiter des vorliegenden Störfallkonzepts ist von der Beauftragung ausgenommen.

Folgende Prüfungsschwerpunkte sind zu beachten:

Allgemeines

1) Prüfen des vorliegenden Konzepts zur Verhinderung von Störfällen gemäß § 8 der 12.

BImSchV (formale und inhaltliche Prüfung) Bautechnische Sicherheit/Statik

2) Es ist eine Einschätzung zu treffen, ob bei dem Nachweis der Statik/Standfestigkeit der Anlage folgende Punkte ausreichend berücksichtigt wurden:

- Auslegung gegen umgebungsbedingte Gefahrenquellen (wie Wind, Kälte, Schnee etc.),

- Auslegung gegen dynamische Belastungen, wie durch Rührwerke, Gasblase und Wetterschutzfolie,

- Behälterschwächungen (durch Wanddurchbrüche, z.B. für Schaugläser),

- Bau- und wasserrechtliche Regelungen zur Standsicherheit, Dichtigkeit und Be- ständigkeit wie gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und che- mischen Einflüsse,

- Instandhaltungsmaßnahmen (einschließlich deren Überwachung).

3) Sind ausreichende Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Störfallverordnung vorgesehen?

Gastechnische Sicherheit

4) Ist die Beschaffenheit von den Foliensystemen in ausreichendem Maße bezüglich Ma- terial, Fertigung, Errichtung und Statik gewählt wurden?

5) Aussagen zur Dichtheit von gasbeaufschlagten Anlagenteilen (u.a. Befesti- gung/Abdichtung von Foliensystemen gegenüber dem Behälter) - ggf. über Hersteller- erklärung

6) Überprüfung der Druckauslegung (u.a. Über- und Unterdrucksicherung)

7) Es sind Aussagen zu treffen zu Beschaffenheit und Betrieb von gasbeaufschlagten Anlagenteilen (u.a. Ausführung als dauerhaft technisch dicht/technisch dicht)

8) Es ist einzuschätzen, ob für eine sichere Aufstellung von gasbeaufschlagten Anlagen- teilen (beispielsweise Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter) gesorgt wurde.

9) Die Lüftungsmaßnahmen (natürlich und technisch) sind zu prüfen.

10) Welche Maßnahmen sind für die Instandhaltung (u.a. Überwachung, Prüfung und Wartung) vorgesehen, werden diese als ausreichend eingeschätzt?

Funktionale Sicherheit

11) Es sind die sicherheitsrelevanten Schutz- und Schadensbegrenzungseinrichtungen aufzulisten sowie eine Einschätzung zu treffen zu Beschaffenheit und Betrieb von Si- cherheits- und Schadensbegrenzungseinrichtungen, wie Flammendurchschlagsiche- rungen, Gaswarneinrichtungen, wie (Not-) Fackel, Leckageerkennungsmaßnahmen (u.a. Fermenter, Gärrestlager), Rückhalteeinrichtungen (eventuelle Umwallungen von Anlagenteilen), Füllstandsüberwachungen, Not-Aus-System, Abschaltkriterien (u.a.

Gasverbraucher), Störmeldeweiterleitung.

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12) Ist ein ausreichender Schutz von Anlagenteilen gegen Beschädigung vorgesehen?

13) Gibt es einen ausreichenden Schutz gegen Fehlbedienungen, wie zum Beispiel unbe- fugtes Öffnen?

14) Ist für den Betriebsbereich eine Zutrittsbeschränkung vorgesehen/umgesetzt, welche Eingriffe Unbefugter weitestgehend ausschließen kann?

15) Ist eine Kondensatabscheidung vorgesehen (eventuell frostsichere Ausführung?) 16) Wie und im welchen Umfang ist eine Gasanalyse vorgesehen und wird dies vom

Sachverständigen als ausreichend betrachtet?

17) Wie wird die Gasentschwefelung überwacht und sind die Maßnahmen als ausreichend zu betrachten?

Elektrische Sicherheit

18) Es ist eine Identifizierung und Auflistung sicherheitsrelevanter PLT-Schutz- und Scha- densbegrenzungseinrichtungen/Warn- und Alarmeinrichtungen vorzunehmen.

19) Die Beschaffenheit und der Betrieb elektrischer Anlagenteile (u.a. gemäß Ex- Zonenplan) sind zu prüfen.

20) Überprüfung der Stromversorgung sicherheitsrelevanter Einrichtungen, insbesondere der Notstromversorgung

21) Verfügt die Anlage über einen äußeren Blitzschutz (wie Ableiter und Erdung)?

22) Überprüfung und Einschätzung des Not-Aus-Systems, Abschaltkriterien, Störweiterlei- tung (bei Ausfall der Elektrik)

23) Umgebungsbedingte Gefahren (eventuelle Freileitungen - Schutzabstände) Explosionsschutz

24) Prüfen des Ex-Schutzdokumentes, Zonenausweisung, Vorhandensein von Zündquel- len (für alle bestimmungsgemäßen Betriebszustände)

25) Überprüfung der Abgasführung im Zusammenhang mit dem Ex-Schutz (Ausschluss eventueller technischer Einrichtungen, welche als Zündquelle in Frage kommen könn- ten)

26) Sind in ausreichenden Maße Vorkehrungen zur Vermeidung und Begrenzung von ex- plosionsfähigen Atmosphären getroffen worden?

27) Ist eine Inertisierung der Aktivkohlefilter bei Entleerung und Wiederinbetriebnahme vorgesehen?

Brandschutz

28) Wurde eine Unterteilung des Betriebsbereiches/ der Anlage in Brandabschnitte, Tren- nung von Anlagenteilen vorgenommen? (Schutzabstände, Brandwände)

29) Sind die Zufahrt sowie Feuerwehraufstellflächen abgesichert?

30) Ist für eine ausreichende Löschwasserversorgung (und auch Löschwasserrückhal- tung) gesorgt?

31) Wie ist die Brandlastenverteilung innerhalb des Betriebsbereiches (Eigenschaften der Baustoffe)?

32) Sind Flucht- und Rettungswege in entsprechender Weise vorgesehen und als solche gekennzeichnet?

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33) Existieren ein Brandschutzkonzept und ein Feuerwehrplan und sind diese mit der Feuerwehr abgestimmt?

Konformität

34) Wurde die Anlage entsprechend der Antragsunterlagen errichtet und wird sie geneh- migungskonform betrieben?

Dokumentation und Prüfnachweise

35) Liegt eine Anlagendokumentation (inklusive Betriebstagebuch) vor?

36) BetrSichV, GefStoffV (§7, §§ 8-12, §13) (Konformitätserklärungen, Nachweise von Prüfungen)

37) BImSchG § 7

38) Dichtheitsprüfungen (gasbeaufschlagte Anlagenteile, wie Behälter, Gasmembranen, Rohrleitungen)

39) Funktionsprüfungen

Organisatorische Regelungen, Arbeits- und Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen/ Schulungen

40) Wurde für den Betriebsbereich eine systematische bauteilbezogene Gefahrenanalyse (Störfallverordnung) sowie eine tätigkeitsbezogene Gefahrenanalyse (Betriebssicher- heitsverordnung, Gefahrstoffverordnung) durchgeführt?

41) Gibt es eine Planung für die Qualifikation von Beschäftigten?

42) Prüfung der Betriebsanweisungen:

- für den Anfahr- und Abfahrbetrieb (inklusive Notabfahren) und für die Stör- ungsbeseitigung,

- zum Umgang mit Gefahrstoffen,

- zum organisatorischen Brand- und Explosionsschutz, - für Anlieferung der Substrate, Abfahren der Gärreste, - für die Instandhaltung einschließlich Eigenüberwachung.

43) Prüfung der Vollständigkeit der Nachweise von Funktionsprüfungen

3.2.6 Über das Ergebnis der einzelnen Überprüfungen ist ein zusammenfassender Bericht anzu- fertigen, in dem Abweichungen und Mängel am sachgemäßen Einbau oder der bestim- mungsgemäßen Funktion der Sicherheitseinrichtungen oder fehlende betriebliche und or- ganisatorische Regelungen vom Sachverständigen dokumentiert werden.

3.2.7 Der Betreiber hat den Bericht über die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Ergebnisse sind der Behörde unabhängig davon unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr aku- ter Gefahren erforderlich ist.

3.3 Lärmschutz

3.3.1 Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die antragsgemäß angegebenen emissionsrelevanten Kapazitäten, Ausrüstungen und Betriebszeiten nicht erhöht bzw. ver- ändert werden.

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3.3.2 Die Anlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu betreiben, d.h. es sind Maschinen, Apparate und Einrichtungen mit geringer Lärmentwicklung zu installieren und einzusetzen (TA Lärm Nr. 2.5 und 3.1 b)).

3.3.3 An- und Abtransporte, innerbetriebliche Transporte sowie die Einsilierung der nachwach- senden Rohstoffe dürfen nur in der Tagzeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr erfolgen. Ab- weichend von dieser Festlegung sind an max. 10 Nächten im Jahr (seltene Ereignisse ge- mäß TA Lärm Nr. 7.2) der Transport und die Einlagerung von Erntegut zulässig. Die Ereig- nisse sind nachweislich zu dokumentieren.

4 Arbeitsschutz

4.1 Verkehrswege und Bedienungsgänge, die als Bühnen, Laufstege oder Galerien angeord- net sind und höher als 1,0 m über dem Boden liegen oder welche, die über offene Behälter führen, müssen durch Geländer mit Knie- und Fußleiste gesichert sein.

5 Wasserrecht

Gärrestbehälter BE 1071 und 1074 (neue Behälter gemäß Lageplan Nr. 36 und 37)

5.1 Die Gärrestbehälter sind gemäß DIN 11622-2 zu planen, zu errichten und zu betreiben.

5.2 Die Statik der Behälter muss die Leckerkennung berücksichtigen.

5.3 Für die Leckerkennung sind grundsätzlich nur Systeme mit bauaufsichtlichem Verwend- barkeitsnachweis zulässig. Die Leckerkennung ist gemäß bauaufsichtlicher Zulassung auszuführen.

5.4 Kontrollschächte der Leckerkennungsdrainage sind mindestens monatlich zu kontrollieren.

Falls Flüssigkeit in den Kontrollschächten steht, ist diese zu beproben und durch ein ak- kreditiertes Labor auf die Parameter Ammonium, Nges. und Pges. untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel unverzüg- lich zur Kenntnis zu bringen.

5.5 Der maximale Füllstand der Behälter ist durch eine Überfüllsicherung zu begrenzen. Die Eignung der Überfüllsicherung ist durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu erbringen.

5.6 Die Dichtheit des Behälters ist am freistehenden, nicht hinterfüllten Behälter mittels Was- serstandsprüfung über 24 Stunden und einem Mindestfüllstand von 0,50 m zu prüfen.

Gärrestbehälter BE 1078 (Umrüstung eines bestehenden Beckens gemäß Lageplan Nr. 6a) 5.7 Für die Instandsetzung des Gärrestlagers ist unter Berücksichtigung des Konzeptes eine

Ausführungsplanung zu erarbeiten. Für die Instandsetzung sind nur bauaufsichtlich zuge- lassene Anlagenteile und Leckageerkennungssysteme zu verwenden. Die Materialienbe- ständigkeit gegenüber Gärrest ist zu belegen.

5.8 Die Ausführungsplanung für die Instandsetzung des Gärrestlagers ist durch einen Sach- verständigen nach § 2 Abs. 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen (AwSV) zu begutachten und vor Baubeginn dem Altmarkkreis als unte-

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re Wasserbehörde zur Bestätigung vorzulegen. Insoweit besteht ein Auflagenvorbehalt (siehe Nr. 5, Abschnitt I).

5.9 Zusätzlich werden folgende Überprüfungen durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs.

33 AwSV angeordnet:

- Bauüberwachung

- Wiederkehrende Prüfungen alle 2,5 Jahre.

Rohrleitungen

5.10 Die Rohrleitungen sind längskraftschlüssig zu verbinden.

5.11 Bei Druckrohrleitungen muss die Nenndruckstufe PN der Rohre größer als der maximale Pumpendruck sein.

5.12 Unterirdische Rohrleitungen sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten.

5.13 Rohrleitungen sind gegen Aushebern und unbefugtes Bedienen mit mindestens zwei un- abhängigen Sicherheitseinrichtungen/ Schiebern zu sichern.

5.14 Die Dichtheit der Rohrleitungen ist durch eine geeignete Druckprüfung (Druckleitungen nach DIN EN 805 und Freispiegelleitungen mit 0,5 bar Wasserüberdruck oder Luft gemäß DIN EN 1610) nachzuweisen und für unterirdische Rohrleitungen alle 5 Jahre zu wiederho- len.

5.15 Die Rohrleitungen sind so auszuführen, dass sie im laufenden Betrieb wiederkehrend auf Dichtheit prüfbar sind.

Abfüllplatz

5.16 Der Abfüllplatz in ausreichender Größe und Art so herzustellen, dass die Abtankvorgänge ausschließlich und vollständig auf der befestigten Fläche stattfinden.

Überwachung

5.17 Die Baumaßnahmen sind durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu be- gleiten. Dem Sachverständigen ist der Prüfauftrag für die Inbetriebnahmeprüfung vor Bau- beginn zu erteilen.

5.18 Alle Prüftermine des Sachverständigen sind dem Altmarkkreis Salzwedel als untere Was- serbehörde rechtzeitig bekannt zu geben. Der Altmarkkreis Salzwedel behält sich eine Teilnahme an den Prüfungen vor.

5.19 Für die Errichtung der Leckerkennung ist durch den Sachverständigen ein gesonderter Prüfbericht zu fertigen.

Ableitungseinrichtungen von Niederschlagswasser

5.20 Die Ableitungseinrichtungen von Niederschlagswasser dürfen die Rückhaltefunktion des Walles nicht beeinträchtigen und sind durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu begutachten. Im Regelbetrieb sind diese geschlossen zu halten.

Inbetriebnahme

5.21 Vor Inbetriebnahme der Anlage sind dem Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehör- de folgende Bescheinigungen und Dokumente vorzulegen:

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- Nachweis der Fachbetriebsqualifikation der Errichter nach § 62 AwSV je Anlagen- teil

- Bestätigung des Fachbetriebes, dass die Herstellung der Anlagenteile (z.B. Behäl- ter, Wall, Abfüllplatz, Rohrleitungen, Wall) entsprechend der a.a.R.d.T wie DIN 11622, TRWS 793 und der jeweiligen Zulassungen erfolgt ist, einschließlich der gemäß Zulassungen erforderlichen Protokolle und Bescheinigungen

- Dichtheitsprüfung der Behälter und Rohrleitungen

- Bestätigung des Fachbetriebes über die Ausführung der Leckerkennung einschließ- lich Schweiß- und Verlegeprotokolle

- Mängelfreie Prüfprotokolle eines Sachverständigen nach § 2 Abs.33 AwSV über al- le Anlagenteile der Biogasanlage:

- Vorgruben, Behälter einschließlich Leckerkennung

- Abfüllplatz einschließlich Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen sowie Rückhaltevolumen

- Unterirdische Rohrleitungen (Substrat, Gärrest, Kondensat) - Separation

- Rückhaltevolumen

- Bestandsplan der Anlagen einschließlich Medienleitungen (Gülle-, Substrat-/ Gär- resttransportsystem, Gasleitungen, verunreinigtes Niederschlagswasser, Abwasser, Niederschlagswasser zur Versickerung)

- Bestandsplan Rückhaltevolumen mit Geländehöhen und tatsächlicher Bemessung (Höhenangaben nach DHHN 92)

Entwässerung

5.22 Die Ableitung der gereinigten Sanitär- und Sozialabwässer in die Biogasanlage ist unzu- lässig.

6 Bodenschutzrecht

6.1 Werden bei den Erdbauarbeiten kontaminierte Bodenbereiche aufgeschlossen, sind diese der unteren Bodenschutzbehörde zur Prüfung und Bewertung anzuzeigen.

6.2 Die Versiegelungsflächen am Standort der Biogasanlage sind auf ein Mindestmaß zu be- grenzen. Versiegelungsflächen für die aus technologischen Gründen kein Erfordernis zur Vollversiegelung (Verkehrsflächen) gegeben ist, sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

6.3 Der zur Anlagenherstellung und Flächenversiegelung abgetragene Oberboden (Mutterbo- den) ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und als Oberboden wieder zu verwenden. Der Mutterbodenabtrag ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen.

6.4 Nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung des Standortes sind die Versiegelungsfläche zu entsiegeln bzw. zurückzubauen.

7 Naturschutz

7.1 Als Kompensationsmaßnahme ist die intensiv genutzte, 11.766 m² große Grünlandfläche auf dem Flurstück 80, Flur 9 in der Gemarkung Jeetze in eine extensiv: genutzte Grünland-

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fläche umzuwandeln. Zu diesem Zweck ist eine zweimalige Mahd pro Jahr durchzuführen, wobei der 1. Schnitt witterungsabhängig zum Schutz brütender Wiesenvögel Mitte Juni zu erfolgen hat. Frühestens 6 Wochen später hat der 2. Schnitt zu erfolgen. Die Düngung von maximal 60 kg Stickstoff/ ha ist in mehrjährigen Abständen außerhalb des Gewässerrand- streifens nach vorheriger sachkundiger Überprüfung möglich.

7.2 Die Kompensationsfläche ist entsprechend den maßnahmekonkreten Entwicklungszielen mindestens für den Zeitraum des Betriebes der Anlage zu unterhalten. Im Fall auftretender Mängel ist für deren Behebung zu sorgen.

7.3 Für die Flurstücke ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Ein Nachweis über den Eintrag ist der Genehmigungsbe- hörde spätestens drei Monate, nachdem der Bescheid Bestandskraft erlangt hat, vorzule- gen.

7.4 Der Antragsteller übergibt der oberen Naturschutzbehörde zwei Monate nach Bestands- kraft des Genehmigungsbescheides die Daten zur Führung des Kompensationskatasters (räumliche Darstellung der Flächen, auf denen die Kompensationsmaßnahme durchgeführt wird sowie inhaltliche Umsetzung). Die Daten sind für die Arbeit mit einem Geoinformati- onssystem (GIS) digital aufzubereiten und vorzugswiese im Shape-Format (shp, shx, prj, dbf und cbg) einzureichen. Bei Export aus anderen Systemen ist eine Topologieprüfung (alle Flächen geschlossen) durchzuführen. Als Lagestatus sollte vorzugsweise LS489 (WGS84 6° Streifen UTM32 6-stellig) oder LS110 (Gauss – Krüger Bessel Ellipsoid 3°

Streifen im 4. Meridian) oder LS150 (Krassowski 3° Streifen im 4. Meridian) gewählt wer- den. Grundsätzlich ist der verwendete Lagestatus bei der Datenübergabe anzugeben. Für die Bezeichnung der Biotope sind die Codes nach der Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt vom 16.11.2004 zu verwenden.

7.5 Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme ist der oberen und unteren Naturschutzbe- hörde schriftlich anzuzeigen.

7.6 Eine nachträgliche Änderung der Kompensationsmaßnahme ist nur bei Austausch durch eine gleichwertige/ gleichartige Maßnahme und nach einer Anzeige gegenüber der oberen Naturschutzbehörde möglich. Dabei ist der räumliche Bezug zu wahren. Die Änderung be- darf der Zustimmung durch die obere Naturschutzbehörde.

8 Betriebseinstellung

8.1 Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb der Anlage einzustellen, so hat er dies unter Anga- be des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissionsschutz zuständigen Überwa- chungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens 4 Wochen, nachdem die unternehmeri- sche Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht durch erste Stilllegungs- vorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen.

8.2 Der Anzeige über die beabsichtigte Einstellung des Anlagenbetriebes sind Unterlagen bei- zufügen, die insbesondere folgende Angaben enthalten:

- die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung, o.a.),

- bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,

- bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Fol- gen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betre- ten der Anlage und des Grundstückes durch Unbefugte,

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- die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren Verbleib,

- durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorge- sehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung,

- die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und de- ren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) sowie

- bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.

8.3 Vor der Betriebseinstellung sind alle Anlagenteile vollständig zu entleeren und so zu be- handeln, dass eine gefahrlose Öffnung und Demontage möglich ist.

8.4 Noch vorhandene Einsatzstoffe oder Erzeugnisse sind einer wirtschaftlichen Nutzung zu- zuführen. Abfälle sind vorrangig der Verwertung in einer dafür zugelassenen Anlage bzw.

soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer ordnungsgemäßen und schad- losen Beseitigung, unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen und Vor- schriften, zuzuführen.

8.5 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Genehmigungsinhaberin sicherzustellen, dass Anlagenteile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen benötigt werden, solange weiterbetrieben wer- den, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist.

8.6 Im Falle einer Betriebseinstellung ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sachkundiges Personal zu beschäftigen.

8.7 Auch nach der Betriebseinstellung ist das Anlagengrundstück solange gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern, bis keine Gefahren mehr von diesem ausgehen können.

IV Begründung 1 Antragsgegenstand

Die Agrar GmbH „Kalbescher Werder“ Jeetze betreibt am Standort Jeetze (Gemarkung Jeetze, Flur 12, Flurstück 76 und 183) eine Anlage zur Biogaserzeugung durch anaerobe Vergärung von nachwachsenden Rohstoffen und Gülle. Genehmigungsrechtliche Grundla- ge für den Betrieb sind der Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG vom 05.09.2001 (Az.: 2.1/1166/Fr/Se, Nr. 1574) für die Verbrennungsmotoranlage für Biogas i.V.m. einer biologischen Abfallbehandlungsanlage und der Genehmigungsbescheid nach § 18 Abs. 3 vom 12.08.2002 (Az.: 46.35-4407-2.1/1166-LG, Nr. 1664). Die folgenden angezeigten An- lagenänderungen wurden freigestellt:

- Errichtung einer abgedeckten Vorgrube für Rindergülle als Zwischenspeicher zwi- schen Stall und Fermenter, Vergrößerung des Fermenters und Verkleinerung des Nachgärers sowie Änderung der Einsatzstoffe (Az.: 402.9.9-44210-M5066-

§15/0513, Freistellungsbescheid vom 31.05.2013),

- Aufstellung einer Separationsanlage (Az.: 402.11.2-44210-M5066, Freistellungsbe- scheid vom 21.08.2015).

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Die Verbrennungsmotoranlage (BHKW, ALIS-Nr. 7178) wird seit dem Betreiberwechsel von einem separaten Betreiber (Bioenergie-Service GmbH) betrieben und liegt in der Zu- ständigkeit des Altmarkkreises Salzwedel.

Mit dem Genehmigungsantrag vom 14.06.2017 (Posteingang im LVwA am 29.06.2017) beantragt die Agrar GmbH „Kalbescher Werder“ Jeetze (Antragstellerin) nun eine immissi- onsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 zur wesentlichen Änderung der bereits ge- nehmigten Biogaserzeugungsanlage (Biogasanlage). Die Antragstellerin beabsichtigt die folgenden Änderungen an der Biogasanlage:

- Änderung der Inputstoffe in Art und Verringerung der Inputmenge auf 109,9 t/d, - Errichtung zusätzlicher Betriebseinrichtungen: Sammelschacht, zwei baugleiche,

gasdichte Gärrestlager mit Gasspeicher (Kugelform) und Umwallung der beiden Gärrestlager, Pumpstation, Entnahmeplatz (für flüssige Gärreste) und verkehrs- technische Anbindung an vorhandene Flächen,

- Aufnahme eines Güllebeckens als Gärrestlager aus dem Bestand der Tierhaltungs- anlage (BE 6a) in den Bestand der Biogaserzeugungsanlage und Sanierung zur Lagerung von Gärresten,

- Erhöhung der Gärrestlagerkapazität auf 19.198 m³ und der Gaslagerkapazität auf 12,1 t sowie Erhöhung der erzeugten Biogasmenge auf 2,22 Mio. Nm³/a.

Mit dem Antrag vom 14.06.2017 wurde ebenfalls ein Antrag auf Absehen von der Öffent- lichkeitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG gestellt.

2 Genehmigungsverfahren 2.1 Allgemein

Eine wesentliche Änderung einer Anlage ist gemäß § 16 BImSchG genehmigungspflichtig.

Unter Berücksichtigung der beantragten Änderungen ist die Biogaserzeugungsanlage (Bi- ogasanlage) am Standort Jeetze den Nummern 8.6.3.1, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen. Die Genehmigungsbedürftigkeit für die Lagerung von ent- zündbaren Gasen und die Lagerung von Gärresten besteht erstmals.

Des Weiteren ist die Anlage zur Biogaserzeugung im Anhang I der Industrieemissions- Richtlinie (IE-Richtlinie, Richtlinie 2010/75/EU) aufgeführt.

Zuständige Genehmigungsbehörde für eine derartige Anlage ist gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) das Landes- verwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Das Genehmigungsverfahren ist gemäß § 19 BImSchG i.V.m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchzuführen. Des Weiteren sind gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG im Genehmigungsverfahren die Behörden einzubeziehen, deren Aufga- benbereich durch das Vorhaben berührt wird.

Im Genehmigungsverfahren wurden folgende Behörden beteiligt:

 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - Referat Sicherung der Landesentwicklung,

 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

- Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltver- träglichkeitsprüfung,

- Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltbildung,

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- Referat Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten,

 Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Dezernat 56 - Gewerbeaufsicht Nord,

 Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark,

 Regionale Planungsgemeinschaft Altmark,

 Landkreis Altmarkkreis Salzwedel,

 Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde).

2.2 Umweltverträglichkeitsprüfung

Einordnung des Vorhabens nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG)

Unter Zugrundelegung der geplanten Änderungen ist das geplante Vorhaben unter folgen- den Nummern der Anlage 1 UVPG einzuordnen:

Nr. 8.4.2.1: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaser- zeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag Nr. 9.1.1.3: Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Ge-

mischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf- druck von mindestens 101,3 KPa und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, so- weit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von3 t bis weniger als 30 t

Aufgrund der Einordnung unter Nr. 8.4.2.1 ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 UVPG durchzuführen (würde das Vorhaben al- leinig Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 UVPG unterliegen, wäre eine standortbezogene Vorprüfung ausreichend).

Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens

Die Agrar GmbH „Kalbescher Werder“ Jeetze plant eine wesentliche Änderung ihrer Bio- gaserzeugungsanlage am Standort Jeetze (Gemarkung Jeetze, Flur 12, Flurstück 76 und 183).

Die Änderung der Anlage umfasst folgende Bestandteile:

- Änderung der Inputstoffe in Art und Menge

- Rindergülle: 31.500 t/a (Reduzierung: bisher 35.000 t/a) - Maissilage: 4.700 t/a (Erhöhung: bisher 3.000 t/a) - Anwelksilage: 3.650 t/a (war bisher nicht enthalten) - Ganzpflanzensilage: 210 t/a (war bisher nicht enthalten) - Lieschkolbensilage. 50 t/a (war bisher nicht enthalten)

Neben den o.g. Inputstoffen wurden bisher auch Grassilage und Futterreste verwen- det. Diese sind im Änderungsantrag nicht mehr enthalten. Insgesamt ergibt sich aus dem Antrag eine künftige Summe der Inputstoffe von 40.110 t/a (entspricht ca.

110 t/d). Dies stellt in der Summe eine geringfügige Reduzierung gegenüber der der-

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zeitigen Situation dar (bisher 40.400 t/a bzw. ca. 110,7 t/d).

- Errichtung zusätzlicher Betriebseinheiten - Sammelschacht (Bruttovolumen 201 m³)

- Gärrestlager 1: (Bruttovolumen 7.260 m³) mit Gasspeicher (Kugelform) einschl.

Freibord (Bruttovolumen 4.635 m³)

- Gärrestlager 2: (Bruttovolumen 7.260 m³) mit Gasspeicher (Kugelform) einschl.

Freibord (Bruttovolumen 4.635 m³)

- Pumpstation: Flächenbedarf 50 m² (10 x 5 m)

- Entnahmeplatz und verkehrstechnische Anbindung an vorhandene Flächen - Umwallung der Gärrestlager 1 und 2

Durch die Errichtung der beiden zusätzlichen gasdichten Gärrestlager mit Gasspeicher wird sich die nach der 4. BImSchV anrechenbare Gaslagermenge am Betriebsstandort auf 12.140 kg erhöhen (von bisher 88,4 kg). Gemäß der Prüfungsrichtlinie der „An- wendbarkeit der Störfallverordnung auf Biogasanlagen“ wurden 29.717 kg Biogas als anrechenbare Gaslagermenge ermittelt. Daraus resultiert, dass die Biogasanlage künftig die Pflichten eines Betriebsbereiches der unteren Klasse nach 12. BImSchV (StörfallV) einhalten muss.

Die Produktionskapazität an Rohbiogas erhöht sich mit den beantragten Änderungen von 1,9 Mio. Nm³/a auf 2,22 Mio. Nm³/a. Unter Einbeziehung eines sanierten Stahlbe- tonbeckens als Bestandteil der Biogaserzeugung wird künftig die umweltgerechte Vor- haltung der Gärrestlagerkapazität von 6 Monaten ermöglicht. Um Havarien vorzubeu- gen, wird ein Auffangraum von ca. 5.071 m³ Fassungsvermögen, größer als das größ- te Behälternettovolumen über Geländeniveau als Umwallung errichtet.

- Nutzung eines Güllebeckens als Gärrestelager

Es ist vorgesehen, ein im Bestand der Tierhaltungsanlage (BE 6a) vorhandenes Gül- lebecken als Gärrestlager in den Bestand der Biogaserzeugungsanlage zu überführen.

Insgesamt werden gemäß Eingriffsbilanzierung (Kapitel 12 der Antragsunterlagen) vorha- benbedingt Flächen in einer Größenordnung von ca. 0,274 ha überbaut.

Die Biogasverwertung, bestehend aus Blockheizkraftwerk (600 KW), Notgasfackel und Trafo, befindet sich ebenfalls am Anlagenstandort der Biogaserzeugungsanlage, wird aber durch eine andere Betreibergesellschaft (Bioenergie-Service GmbH) betrieben und ist nicht Gegenstand des, der vorliegenden Vorprüfung zu Grunde liegenden, Änderungsantrages.

Beschreibung der relevanten Merkmale des Standortes und der Ausgangslage

Der Vorhabenbereich befindet sich auf dem Territorium der Gemeinde Kalbe (Milde), in der Gemarkung Jeetze.

Die vorhandene Biogasanlage befindet sich auf dem Gelände einer Tierhaltungsanlage.

Die beiden geplanten Gärrestlager werden unmittelbar südlich errichtet. Bei den für die Gärrestlager, die Pumpstation, den Entnahmeplatz und die benötigten Verkehrsflächen zu überbauenden Bereichen handelt es sich um Ruderalflur, gebildet aus ausdauernden Ar- ten. Der Sammelschacht wird im Bereich eines unbefestigten Platzes errichtet (vgl. Ein- griffsbilanzierung in Kapitel 2 der Antragsunterlagen).

Die nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich gemäß GIS-Auskunftssystem des Landes Sachsen-Anhalt im Bereich der Ortslagen Siepke (ca. 170 m südwestlich der ge- planten Gärrestlager) bzw. Jeetze (ca. 550 m nördlich des Anlagenstandortes).

Im näheren Umfeld des Vorhabens befinden sich keine naturschutzrechtlichen Schutzge- biete/ Schutzobjekte. Bei dem nächstgelegenen Schutzobjekt handelt es sich um das Flä-

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chennaturdenkmal „Tonstiche Güssefeld“, welches mit ca. 2,9 km relativ weit vom Vorha- benstandort entfernt ist.

Gemäß GIS-Auskunftssystem des Landes Sachsen-Anhalt befinden sich im Vorhabenbe- reich keine gesetzlich geschützten Biotope. Im weiteren Umfeld des Vorhabens sind je- doch gesetzlich geschützte Gehölzstrukturen vorhanden (Feldgehölze und Strauchhecken, Obstbaumreihe, Streuobstwiese). Bei dem, dem Vorhaben nächstgelegenen entsprechen- den, Biotop handelt es sich um eine Obstbaumreihe (ca. 320 m südlich).

Aktuelle artenschutzrechtlich bedeutsame Nachweise beschränken sich im GIS- Auskunftssystem auf einen Fundpunkt des Kammmolchs (Nachweis aus dem Jahre 2009 - Nachweisort ca. 800 m südöstlich) und mehrere Nachweise aus der Ortslage Jeetze bzw.

aus deren direktem Umfeld (Weißstorch, Rotmilan, Fledermäuse - Entfernung ≥ 1 km zum Anlagenstandort).

Der Vorhabenbereich befindet sich außerhalb ausgewiesener Überschwemmungsgebiete.

Das Überschwemmungsgebiet HQ100 des Augrabens liegt ca. 1,3 km nordwestlich. Was- serrechtliche Schutzgebiete (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Heilwasser- brunnen) befinden sich nicht im Umfeld des Vorhabens.

Bezüglich eines eventuellen Vorkommens von Kulturdenkmalen oder archäologisch be- deutsamen Bereichen im näheren Umfeld des Vorhabens liegen keine Informationen vor.

Am Anlagenstandort der zu prüfenden Biogaserzeugungsanlage befinden sich eine Bio- gasverwertung, die durch eine andere Betreibergesellschaft betrieben wird sowie eine Tierhaltungsanlage (Milchvieh). Die dem Vorhaben nächstgelegene weitere Biogasanlage befindet sich gemäß GIS-Auskunftssystem des Landes Sachsen-Anhalt ca. 3,3 km süd- westlich (Biogasanlage Güssefeld).

Beschreibung der Umwelteinwirkungen des Vorhabens und Einschätzung deren Nachtei- ligkeit unter Verwendung der Kriterien der Anlage 3 UVPG

Schutzgut Mensch

Baubedingte Beeinträchtigungen von Anwohnern im Zuge der Realisierung der geplanten Änderungen der Anlage sind nicht grundsätzlich auszuschließen (schallintensive Arbeiten im Zuge der Errichtung der neuen Gärrestlager, Emissionen im Zuge der Materialtranspor- te etc.). Aufgrund des räumlichen Abstandes zur Wohnbebauung und der zeitlichen Be- grenzung der Bauarbeiten (Bauphase) sind hierdurch jedoch keine erheblich nachteiligen Wirkungen abzuleiten.

Bezüglich des Anlagenbetriebes sind für das Schutzgut Mensch die künftig zu erwartenden Geruchsbelästigungen und Schallimmissionen relevant. Die Relevanz von Gerüchen wird gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) anhand der mittleren jährlichen Häufigkeit von „Geruchsstunden“ beurteilt (eine „Geruchsstunde“ liegt vor, wenn anlagentypischer Geruch während mindestens 6 Minuten innerhalb einer Stunde wahrgenommen wird). Die Geruchsimmission für Wohn- und Mischgebiete ist i.d.R. als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung 10 % der Jahresstunden überschreitet.

Gemäß der aktuellen, zum Vorhaben erstellten Geruchsimmissionsprognose liegt die Ge- ruchshäufigkeit der Biogaserzeugungsanlage im Planzustand für die maßgeblichen Immis- sionsorte weit unter dem o.g. Immissionswert von 10 %. Auch in der kumulativen Betrach- tung der Biogaserzeugungs-, Biogasverwertungs- und Tierhaltungsanlage liegt die Ge- samtgeruchsbelastung unter dem genannten Wert. So wird in der kumulativen Betrachtung für den maßgeblichen Immissionsort in der Ortslage Siepke eine Geruchshäufigkeit von 6,7 % der Jahresstunden und für den maßgeblichen Immissionsort in der Ortslage Jeetze eine Geruchshäufigkeit von 7,7 % der Jahresstunden prognostiziert. Unter dem Gesichts- punkt, dass durch den Betrieb der Biogaserzeugungsanlage weiterhin nur relativ geringe (irrelevante) Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist nicht zu erwarten, dass sich

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das Vorhaben erheblich nachteilig auf das Schutzgut Mensch auswirken wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der benachbarten Biogasverwertungsanlage und der Tierhal- tungsanlage.

Gemäß der zum Vorhaben durchgeführten Schallberechnungen (Ausbreitungsrechnung der Lärmimmissionen vom 15.09.2017) kommt es durch den Anlagenbetrieb an den maß- geblichen Immissionsorten zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Zugrunde gelegt wurden dabei für die maßgeblichen Immissionsorte (IO) in den Ortslagen Siepke und Jeetze die reduzierten Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts. Diese Immissionsrichtwerte werden durch die künfti- gen Beurteilungspegel der Biogaserzeugungsanlage deutlich unterschritten. Auch die Ge- samtbelastung, welche sich aus der Kumulation der Immissionen der geplanten Biogaser- zeugungsanlage sowie der vorhandenen Tierhaltungs- und Biogasverwertungsanlage zu- sammensetzt, reicht nicht an die maßgeblichen Immissionsrichtwerte heran (Details sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen).

Parameter IO 1 in Siepke IO 2 in Jeetze

tags nachts tags nachts

reduzierter Immissionsgrenzwert 54 dB(A) 39 dB(A) 54 dB(A) 39 dB(A) Beurteilungspegel der Biogaser-

zeugungsanlage 39,9 dB(A) 13,8 dB(A) 33,1 dB(A) 17,9 dB(A) Beurteilungspegel der Gesamtbe-

lastung (in Kumulation) 41,6 dB(A) 26,8 dB(A) 39,7 dB(A) 19,6 dB(A) In den vorhabenbezogenen Schallberechnungen wurde ebenfalls nachgewiesen, dass be- züglich des anlagenbezogenen Fahrverkehrs die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärm- schutzverordnung (16. BImSchV) eingehalten werden und dass aus dem Anlagenbetrieb keine Störwirkungen durch tiefe Frequenzen resultieren. Erheblich nachteilige Auswirkun- gen von Schallimmissionen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten.

Mit den geplanten Änderungen der Anlage erfolgt eine Erhöhung der Gärrestlagerkapazi- tät. Zur Vorbeugung vor Havarien, wird deshalb ein Auffangraum von ca. 5.180 m³ Fas- sungsvermögen, größer als das größte Behälternettovolumen über Geländeniveau als Umwallung errichtet. Die Biogaserzeugungsanlage wird künftig entsprechend den Pflichten eines Betriebsbereiches der unteren Klasse nach 12. BImSchV (StörfallV) betrieben. An- gesichts dieser Maßnahmen wird Störfällen vorgebeugt bzw. Vorsorge getroffen, dass im Falle von Störfällen erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (einschließlich der menschlichen Gesundheit) auftreten.

Nachteilige kumulative Wirkungen (z.B. Erhöhung des Störfallrisikos) durch benachbarte Biogasanlagen sind nicht zu erwarten, die nächstgelegene entsprechende Anlage ist mit ca. 3,3 km relativ weit entfernt.

Insgesamt ist durch das geplante Vorhaben bezüglich des Schutzgutes Mensch ein- schließlich der menschlichen Gesundheit mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Gemäß der in den Antragsunterlagen enthaltenen Eingriffsbilanzierung werden durch die geplante Erweiterung der Biogaserzeugungsanlage 2.683 m² Ruderalflur und 57 m² eines unbefestigten Platzes überbaut. Hierdurch kommt es zum dauerhaften Verlust von Bioto- pen. Die betroffenen Flächen grenzen unmittelbar an eine vorhandene Tierhaltungsanlage (Milchviehanlage) an, auf der sich auch die bereits vorhandene Biogasanlage befindet bzw. liegen auf dem Betriebsgelände selbst. Für die betroffenen Flächen ist keine über-

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durchschnittliche Bedeutung für Tiere und Pflanzen ableitbar (Vorbelastungen durch Eu- trophierung und Störeffekten aufgrund der Nähe zur Tierhaltungsanlage, kein Vorhanden- sein überdurchschnittlich wertgebender Habitatstrukturen).

Relevante Beeinträchtigungen von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten sind auszu- schließen, alle entsprechend ausgewiesenen Bereiche liegen außerhalb des Wirkkorridors der Anlage. Auch sind keine erheblich nachteiligen Wirkungen auf geschützte Biotope zu erwarten (in unmittelbarer Nachbarschaft der zu ändernden Anlage befinden sich keine entsprechenden Strukturen).

Die Habitatqualität der von den geplanten Änderungen betroffenen Flächen ist aufgrund der Biotopausstattung und der Vorbelastungen als allenfalls durchschnittlich einzuschät- zen. Auf den Flächen sind somit eher ubiquitäre, wenig empfindliche Arten zu erwarten.

Hinweise auf die Nutzung des Anlagenstandortes bzw. seines näheren Umfeldes durch faunistisch oder floristisch bedeutsame Arten liegen nicht vor. Somit ist durch die bau-, an- lagen- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens mit keinen Beeinträchtigungen besonders empfindlicher Tier- oder Pflanzenarten zu rechnen.

Insgesamt ist durch das geplante Vorhaben bezüglich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

Schutzgut Boden

Durch Bodenverdichtung und -versiegelung sind Verluste sowie Störungen der Bodenfunk- tionen zu erwarten (insbesondere durch die geplante dauerhafte Flächenüberbauung von ca. 0,274 ha). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die betroffenen Böden durch ihre unmit- telbare Nachbarschaft zur vorhandenen Tierhaltungs-/ Biogasanlage bzw. durch ihre Lage auf dem Betriebsgelände selbst bereits im Bestand stark vorbelastet sind.

In Anbetracht der relativ geringen Größe der betroffenen Fläche und der Vorbelastungen ist bezüglich des Schutzgutes Boden mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

Schutzgut Fläche

Durch die Errichtung der geplanten zusätzlichen baulichen Anlagen (Gärrestelager, Pump- station, Sammelschacht) und durch die Befestigung von weiteren Flächen (Verkehrsflä- chen, Entnahmeplatz) kommt es zum dauerhaften Verlust von Grundflächen. Dies löst Be- einträchtigungen des Schutzgutes Fläche aus. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der relativ geringen Größe der betroffenen Bereiche (ca. 0,274 ha) und deren allenfalls durch- schnittlicher Bedeutung für den Naturhaushalt jedoch als nicht erheblich nachteilig zu wer- ten.

Insgesamt ist durch das geplante Vorhaben bezüglich des Schutzgutes Fläche mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

Schutzgut Wasser

Das Vorhaben befindet sich außerhalb von Überschwemmungsgebieten oder wasserrecht- licher Schutzgebiete. Eine Betroffenheit von Oberflächengewässern ist nicht zu erwarten.

Unter der Maßgabe, dass die Errichtung und der Betrieb der neu geplanten Anlagenteile und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Gärrest) entsprechend dem Stand der Technik erfolgen, ist mit keiner vorhabenbedingten Verschmutzung des Grundwassers zu rechnen. Durch die vorhabenbedingten Versiegelungen werden dem Grundwasser- haushalt Infiltrationsflächen entzogen, die betroffenen Fläche ist mit ca. 0,274 ha jedoch relativ gering.

Insgesamt ist durch das geplante Vorhaben bezüglich des Schutzgutes Wasser mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

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Schutzgüter Klima und Luft

Durch das Vorhaben werden Gerüche emittiert und Schallemissionen verursacht (siehe Schutzgut Mensch). Auch ist mit einer geringfügigen Erhöhung/ räumlichen Ausdehnung von Schadstoffemissionen zu rechnen (Emissionen von Baufahrzeugen und -maschinen in der Bauphase, Emissionen von eingesetzten Fahrzeugen im Zuge des Anlagenbetriebes etc.). Aufgrund des relativ geringen Umfangs der zu erwartenden Emissionen sind hieraus jedoch keine für die Schutzgüter Klima und Luft erheblich nachteiligen Auswirkungen ab- leitbar.

Insgesamt ist durch das geplante Vorhaben bezüglich der Schutzgüter Klima und Luft mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

Landschaft

Die mit der geplanten Erweiterung verbundenen baulichen Anlagen werden im Randbe- reich einer Tierhaltungsanlage errichtet, auf deren Gelände sich bereits Stallanlagen, Ber- gescheunen etc. sowie Bauwerke der vorhandenen Biogasanlage befinden. Die Erweite- rungsbauten passen sich in dieses bauliche Ensemble ein.

Die Sichtbarkeit der Anlage nach Westen und Norden hin ist stark eingeschränkt, da sich in dieser Richtung Waldbereiche befinden. Ca. 1 km östlich des Anlagenstandortes befin- den sich mehrere Windenergieanlagen, welche das Landschaftsbild weit stärker prägen als die Biogasanlage.

Angesichts der eingeschränkten Sichtbarkeit der geplanten Anlagen und der Vorbelastun- gen des Landschaftsraumes ist durch das geplante Vorhaben mit keinen erheblich nachtei- ligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu rechnen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Mit Eingriffen in Baudenkmale ist im Zuge der Bauausführung nicht zu rechnen. Auch ein Antreffen archäologisch bedeutsamer Objekte im Baustellenbereich ist eher unwahrschein- lich, da Bodenarbeiten nur in relativ geringem Umfang vorgesehen sind und auf dem Ge- lände bzw. im Randbereich einer bestehenden Tierhaltungsanlage erfolgen. Sollte sich im Zuge der Bauarbeiten dennoch ein Verdacht auf das Vorhandensein von Bodendenkma- len, Gegenständen von archäologischem Interesse o. ä. ergeben, sind die betreffenden Bereiche umgehend vor Zerstörung zu sichern. In diesem Fall sind umgehend die zustän- dige Denkmalschutzbehörde bzw. das Denkmalfachamt (Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie) zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu benachrichtigen.

Unter Beachtung der o.g. Maßgabe ist mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu rechnen.

Ergebnis der Vorprüfung

Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 i.V.m.

§ 7 UVPG wurde festgestellt, dass das Vorhaben: Änderung der Biogaserzeugungsanlage Jeetze nicht UVP-pflichtig ist, da das Vorhaben aufgrund einer überschlägigen Prüfung un- ter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulas- sungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Folglich kann auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden.

Diese Feststellung wurde öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes am 15.01.2019. Des Weiteren erfolgte die öffentli- che Bekanntgabe in der Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) auf ortsübliche Weise.

Referenzen

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